Fachbeiträge & Kommentare zu Mitgliedschaft

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Die Mitgliedschaft / 3.5.4 Besonderheiten genossenschaftlicher Nutzungsverhältnisse

3.5.4.1 Fallbeispiel: Durchführung von Modernisierungen Rz. 283 Der BGH[1] differenzierte im bereits oben zitierten Urteil (siehe Rn. 251) bezüglich der Anwendung des Mietrechts und des Genossenschaftsrechts. Im zugrunde liegenden Fall musste sich ein Genossenschaftsmitglied, das sich weigerte, wie alle übrigen Mitglieder auf eine Mietminderung während der Modernisierungsarbe...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.9.3 Übertragung eines Teils des Geschäftsguthabens

Rz. 216 Möglich ist seit der Genossenschaftsnovelle 2006 auch die Übertragung nur von Teilen des Geschäftsguthabens. Voraussetzung hierfür ist aber, dass das Mitglied, wie im Fall der Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b GenG, nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der eG zu einer Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet ist oder die Betei...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.9.9 Zusammenfassung der Voraussetzungen nach § 76 GenG

Rz. 227 Die in der Praxis relevantesten Voraussetzungen für die wirksame Übertragung des Geschäftsguthabens sind somit das Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung über die Übertragung zwischen dem Veräußerer und dem Erwerber (strenges Schriftformerfordernis nach § 126 BGB), die Anpassung an die satzungsmäßig gegebenen genossenschaftlichen Strukturen von bestehender oder zu ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1.5.5 Eintrittsgeld

Rz. 114 Ein Eintrittsgeld für die Zulassung zur eG ist im Genossenschaftsgesetz nicht erwähnt. Durch Satzungsregelung kann jedoch die Grundlage dafür geschaffen werden. Möchte man ein Eintrittsgeld rechtssicher erheben können, so sollte es eine Satzungsregelung hierzu geben. Ob ein Eintrittsgeld auch ohne entsprechende Satzungsregelung verlangt werden kann, ist umstritten: N...mehr

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Die Mitgliedschaft / 6.1.1 Die Aufrechnung der eG gegen das AGH des Mitglieds

Rz. 382 Wichtig ist, dass die eG das Geschäftsguthaben des Genossenschaftsmitglieds niemals dazu verwenden darf, um eigene finanzielle Ansprüche gegen ihr Mitglied erfüllt zu bekommen. Das Genossenschaftsgesetz spricht hier eine klare Sprache (§ 22 Abs. 4 Satz 1 GenG): Das Geschäftsguthaben darf hiernach, "solange das Genossenschaftsmitglied nicht ausgeschieden ist", von der...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.1.3 § 67b GenG – Übernahme weiterer Geschäftsanteile aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung

Rz. 331a § 67b GenG lässt die Ableitung zu, dass ein Mitglied zur Übernahme und zum Halten von Geschäftsanteilen nicht nur satzungsrechtlich, sondern auch bzw. nur schuldrechtlich verpflichtet sein kann. In § 67b GenG heißt es: Zitat Ein Mitglied, das mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, kann die Beteiligung mit einem oder mehreren seiner weiteren Geschäftsanteile … kü...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.9.4 Zustimmung des Vorstands

Rz. 217 Die Satzung kann die Übertragung an weitere Voraussetzungen knüpfen. Das Erfordernis einer Zustimmung durch den Vorstand ist hier regelmäßig empfehlenswert, da es die eG dann in der Hand hat zu bestimmen, ob eine neue Person Mitglied in der eG wird oder nicht. Die Satzung muss allerdings die Übertragung des Geschäftsguthabens, und zwar auch ohne "bloße" Einschränkung...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.6.3 Erweiterung der Pflichtbeteiligung

Rz. 354 Wie bereits oben dargestellt, gibt es nicht nur die summenmäßige Erhöhung des einzelnen Pflichtanteils (siehe Rn. 350), sondern es ist auch eine Erhöhung der Anzahl der Geschäftsanteile möglich. Erforderlich wird dies, wenn eine nachträgliche Änderung der Beteiligung in der Satzung erfolgen soll. Eine entsprechende Satzungsänderung unterliegt bestimmten Mehrheitserfor...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1.3 Zulassung des Beitritts durch die eG

Rz. 108 Das Genossenschaftsgesetz regelt nicht, durch wen die eG bei der Zulassung des Beitrittswilligen vertreten wird. Allerdings ist der Vorstand umfassend zur Vertretung der eG berechtigt und verpflichtet (§§ 26 Abs. 1, 25 GenG). Folglich kommt ihm schon durch das Genossenschaftsgesetz auch die originäre Zuständigkeit für die Vertretung der eG bei der Begründung einer Mi...mehr

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Die Mitgliedschaft / 6.1 Der Kampf um das Auseinandersetzungsguthaben (AGH)

Rz. 381 Das Geschäftsguthaben wird mit dem Ende der Mitgliedschaft zum Auseinandersetzungsguthaben. Das Geschäftsguthaben ist in der Phase der bestehenden Mitgliedschaft gemäß § 22 Abs. 4 GenG gebunden. Mit dem Ausscheiden aus der eG zum Ablauf des 31.12. wandelt sich das Geschäftsguthaben in ein Auseinandersetzungsguthaben um, auf dessen Auszahlung das ehemalige Mitglied de...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.9.1 Voraussetzungen und Wirkungsweise

Rz. 213 Die Mitgliedschaft in der eG kann während des Jahres nur dann beendet werden, wenn das Mitglied sein gesamtes Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf eine andere Person überträgt. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft des Übertragenden ohne Auseinandersetzung (§ 76 Abs. 1 Satz 1 1. Variante GenG) zu dem Zeitpunkt, zu dem alle für den Übertragungsakt g...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.9.5 Vertragsverhältnis zwischen Übertragendem und Erwerber

Rz. 218 Die Vertragsbeziehungen zwischen dem Übertragenden und dem Erwerber können der eG an sich egal sein. Diese wirken jedenfalls nicht zu Lasten der eG. Es kann sich z. B. um einen Kauf- oder Schenkungsvertrag handeln. Ein Vertrag über eine "treuhänderische" Verwaltung des Geschäftsguthabens ist allerdings ausgeschlossen, da der Erwerber ja selbst Mitglied in der eG werd...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.1.4 Nichtigkeit des Beitritts

Rz. 131 Abzugrenzen von den Fällen der Beendigung einer bestehenden Mitgliedschaft ist die Fallgruppe einer nichtigen Mitgliedschaft. Möglicherweise wird die Nichtigkeit erst später erkannt. War die Mitgliedschaft von Anfang an nichtig und somit unwirksam, dann ist eine Beendigung über die dargestellten Wege überflüssig. Etwaig eingezahltes Geld ist dann nach dem zivilrechtl...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.1.4 Form der Kündigung

Rz. 141 Die Kündigung der Mitgliedschaft muss zwingend immer schriftlich erfolgen (§ 65 Abs. 2 Satz 1 GenG). Das bedeutet, dass die Kündigung nicht mündlich, etwa im Büro der eG oder im Hof der Wohnanlage, erfolgen kann. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung durch das Mitglied wäre vollständig unwirksam. Rz. 142 Weiter bedeutet dies, dass die Kündigungserklärung vom kündigen...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.4 Fristgerechte Kündigung durch Insolvenzverwalter des Mitglieds (§ 66a GenG)

Rz. 173 Die gesetzliche Neuregelung zur Gläubigerkündigung im Sinne der Kündigungssperre bezieht sich auch auf den Fall der Verbraucherinsolvenz (§§ 67c Abs. 1, 66a GenG). Beide Fallgruppen sind parallel geregelt. Ist über das Vermögen eines Genossenschaftsmitglieds das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet worden, so gestaltet sich die Rechtslage zur Kündigung der Mitglied...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.5.3 Nutzung der Wohnung durch ein Mitglied und ein Nichtmitglied

Rz. 308 Nutzung der Wohnung durch Familienangehörige des Mitglieds Bei Bestehen einer Ehe oder nichtehelichen Lebensgemeinschaft müssen grundsätzlich nicht beide Partner Mitglied der Genossenschaft werden. Sollte die Genossenschaft satzungsgemäß nur Mitgliedergeschäfte zulassen, so könnte man meinen, dass beide Partner Mitglieder der Genossenschaft werden müssen. Dies ist abe...mehr

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Die Mitgliedschaft / 5.4 Festsetzung eines Mindestkapitals

Rz. 373 Mit der Genossenschaftsnovellierung haben die Genossenschaften die Möglichkeit erhalten, per Satzung ein Mindestkapital festzulegen. Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften ist für eine Genossenschaft kein gesetzliches Mindestkapital vorgeschrieben. Ein einheitliches Mindestkapital gesetzlich festzulegen wäre auch schwierig, da sich die Genossenschaften in ihrer Un...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.8.1 Funktionsweise und Folgen der Ausschließung

Rz. 183 Will sich die eG von einem Mitglied trennen, bleibt ihr nur das genossenschaftliche Ausschließungsverfahren. Das Ausschließungsverfahren fungiert somit im Ergebnis als "außerordentliche, fristlose Kündigung der Mitgliedschaft", ausgesprochen durch die eG. Dies ist aber nur eine Analogiebetrachtung. Denn ein eigenes außerordentliches Kündigungsrecht im "klassischen Si...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.3.2 Erlöschen des Einzahlungsanspruchs

Rz. 338 Der Einzahlungsanspruch erlischt mit der Beendigung der Mitgliedschaft, also in der Regel mit dem Ablauf der Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahrs. Ist der Anspruch auf Einzahlung von der Genossenschaft nicht rechtzeitig geltend gemacht worden, so findet die Auseinandersetzung nach Beendigung der Mitgliedschaft entsprechend § 73 Abs. 2 GenG statt. Nach Ausspruch...mehr

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Die Mitgliedschaft / 6.1.5 Verpfändung und Abtretung des Anspruchs auf das AGH im Fall der Verbraucherinsolvenz

Rz. 396 Die Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens hilft für den Fall der Verbraucherinsolvenz nicht (Gleiches gilt für die Sicherungsabtretung). Der entscheidende Punkt ist darin zu sehen, dass der Anspruch auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens erst mit dem Ausscheiden aus der eG, und zwar mit Ablauf des entsprechenden Kalenderjahrs, wirksam entsteht. Zu Beg...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.9.8 Abgrenzung zu Abtretung und Verpfändung des Auseinandersetzungsguthabens

Rz. 223 Von der Übertragung des Geschäftsguthabens gemäß § 76 GenG muss die Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens unterschieden werden. Es ist jedoch umstritten, ob die Abtretung des Auseinandersetzungsguthabens überhaupt möglich ist.[1] Hält man sie zu Recht für möglich, da kein Verstoß gegen § 22 Abs. 4 Satz 1 GenG mehr vorliegt, dann kann das Mitglied diesen Anspruch...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.5.2 Besonderheiten ehemaliger DDR-Nutzungsverträge (Altverträge)

Rz. 305 Häufig stellt sich in der Praxis die Frage, ob Altverträge grundsätzlich – z. B. aus Anlass gewünschter Änderungen oder Ergänzungen – neu geschrieben werden müssen. Dies ist nicht der Fall. Auch der Wunsch mancher Genossenschaft nach einer Neuordnung der Unterlagen und Anpassung der alten Verträge an den heutigen Standard (verbunden mit inhaltlichen Änderungen) ist o...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1.1 Der Beitrittsakt und seine Bedeutung

Rz. 103 Die Mitgliedschaft in einer eG kann nur durch eine schriftliche und unbedingte Beitrittserklärung des Beitrittswilligen in Verbindung mit der Zulassung des Beitritts durch die eG erfolgen (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GenG). Hier ist das Genossenschaftsgesetz in seinem Wortlaut sehr streng formuliert. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds in die eG vollzieht sich nach den gesetzl...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.3.6 Kündigung einzelner Anteile im Rahmen der Zwangsvollstreckung

Rz. 166 Sofern das Genossenschaftsmitglied neben seiner Pflichtbeteiligung, die meistens aus mehreren Pflichtanteilen besteht, auch noch weitere, freiwillige Anteile hält, wäre eine Kündigung einzelner Anteile nach § 67b GenG im konkreten Fall möglich. Der Vollstreckungsgläubiger darf nach der hier vertretenen Ansicht[1] dann auch nur diese freiwilligen Anteile kündigen, wen...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.8.2 Zuständigkeit für den Ausschluss

Rz. 189 Das Genossenschaftsgesetz regelt zum Ausschluss eines Mitglieds nicht viel. Insbesondere sind keine gesetzlichen Ausschlussgründe mehr genannt. Vielmehr muss die Satzung solche nennen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GenG). Das Genossenschaftsgesetz regelt auch nicht, welches Organ für den Ausschluss zuständig ist. In der Praxis wird hier meistens der Vorstand in der Satzung fest...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.2 Außerordentliche Kündigung des Mitglieds bei Unzumutbarkeit (§ 65 Abs. 3 GenG)

Rz. 153 Es gibt den gesetzlichen Sonderfall einer Abkürzung der Kündigungsfrist, wenn das Festhalten des Mitglieds an einer gegebenen langen Kündigungsfrist unzumutbar erscheint (§ 65 Abs. 3 GenG). Die Kündigungsfristen für die ordentliche Kündigung durch das Mitglied sind, wie vorstehend dargestellt, generell einzuhalten. Eine Verkürzung der in der Satzung festgelegten Künd...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.6.1 Erhöhung eines Pflichtanteils

Rz. 350 Für die summenmäßige Erhöhung eines Pflichtanteils muss dieser auf einen bestimmten Betrag festgesetzt werden, die Erhöhung für alle Pflichtanteile gleich sein, die Erhöhung sachlich geboten und die Erhöhung für alle Mitglieder wirtschaftlich zumutbar sein, d. h. sie muss in einem angemessenen Verhältnis zum wirtschaftlichen Gehalt und der Funktion der Mitgliedschaft in ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.3.5 Bindung des Vollstreckungsgläubigers an die Satzung

Rz. 165 Der vollstreckende Gläubiger des Genossenschaftsmitglieds kann unter keinem denkbaren Umstand "sofort" die Auszahlung des "Geschäftsguthabens" an sich verlangen. Derartige Formulierungen sind in Anwaltsschriftsätzen in der Praxis nicht selten zu finden. Der vollstreckende Dritte kann sich durch die Vollstreckungsmaßnahme keine Sonderstellung gegenüber der eG verschaf...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.2 Zeichnung mehrerer Geschäftsanteile

Rz. 335 In der Regel verpflichtet die Satzung der Genossenschaft das Mitglied, mehrere Geschäftsanteile zu zeichnen, um Leistungen der Genossenschaft in Anspruch nehmen zu können (vgl. § 7a Abs. 2 GenG). Für die Begründung der Mitgliedschaft ist dagegen meist nur ein Geschäftsanteil notwendig. Ferner kann das Mitglied auch auf freiwilliger Basis mehrere (freiwillige) Geschäf...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.3.8 Mehrere Pfändungen durch verschiedene Gläubiger

Rz. 169 Im Fall stark überschuldeter Haushalte kann es geschehen, dass bei der Genossenschaft gleich mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse verschiedener Gläubiger des Mitglieds eingehen. Gehen mehrere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse bei der eG ein, so ist die jeweils früher bewirkte Pfändung vorrangig. Die Vorschrift des § 804 Abs. 3 ZPO regelt, dass das durch ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1.6.3 Fehlerquelle: Gewährung einer Ratenzahlung ohne Satzungsgrundlage

Rz. 122 Eine Fehlerquelle, die im Stadium des Beitritts denselben unwirksam macht, besteht darin, dass der Vorstand dem Beitretenden für die Aufzahlung seiner Geschäftsanteile eine Ratenzahlung gewährt, obwohl die Satzung der eG keine Ratenzahlung vorsieht. Schreibt die Satzung der eG vor, dass die Pflichtanteile sofort einzuzahlen sind, so ist dies unbedingt ernst zu nehmen...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.3.4 Gläubigerkündigung durch außerordentliche Kündigung

Rz. 164 Es stellt sich außerdem die Frage, ob der Vollstreckungsgläubiger möglicherweise doch schneller zu seinem Geld kommen kann, wenn er nicht die fristgerechte Kündigung ausspricht, sondern eine außerordentliche "fristlose" Kündigung wählt (die außerordentlichen Kündigungen des Genossenschaftsgesetzes wirken immer nur zum Ende des Jahres). Dies ist leider umstritten. Man...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1.5.4 Vertragliche Verpflichtung zum Beitritt

Rz. 113 Eine Verpflichtung zum Beitritt mithilfe eines entsprechenden Vorvertrags wird für rechtlich zulässig gehalten.[1] Allerdings sind hierfür die gleichen inhaltlichen Anforderungen einzuhalten wie bei der später abzufassenden Beitrittserklärung auch. Das bedeutet, dass der Vorvertrag schriftlich abgeschlossen werden muss und in ihm auch die ausdrückliche Verpflichtung ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1.6.2 Fehlerquellen bei der Beitrittserklärung

Rz. 117 Sind im Rahmen der Beitrittserklärung Fehler passiert, so ist fraglich, ob der Beitritt trotzdem wirksam werden kann. Für entscheidend wird in diesem Zusammenhang insbesondere die Frage gehalten, ob die Zulassung durch die eG schon erfolgt ist. Liegt die Zulassung durch die eG noch nicht vor, so nimmt man in der Fachliteratur weithin an, dass der Beitritt insgesamt u...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.1.4 Möglichkeiten des Leistungsaustauschs zwischen Mitglied und Genossenschaft nach der Satzung – Umlagen und Entgelte

Rz. 331b Die Modalitäten eines Leistungsaustauschs zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern können im Rahmen der Satzung geregelt werden.[1] Hat die mitgliedschaftliche Beziehung ausschließlich in der Satzung ihre Grundlage, so gehört dies der korporationsrechtlichen und nicht der schuldrechtlichen Sphäre an. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich aus einer an objek...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.3 Anwendung des Mietrechts auf einen (Dauer-)Nutzungsvertrag

Rz. 280 Grundsätzlich wird auf einen (Dauer-)Nutzungsvertrag Mietrecht angewendet, denn der wesentliche Inhalt eines Nutzungsvertrags ist mit dem gewöhnlichen Inhalt eines Mietvertrags vergleichbar.[1] Die Bindung des Nutzungsrechts an die Mitgliedschaft der Genossenschaft hat keine so erhebliche Bedeutung, dass der Charakter des Vertrags grundsätzlich verändert wird. Maßgeb...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.1.5 Rücknahme der Kündigung

Rz. 146 Es kann geschehen, dass ein Mitglied seine Kündigung gerne zurücknehmen möchte. Die Gründe hierfür sind vielfältiger Natur: Sie reichen von einer voreiligen Kündigung im Rahmen eines Wutanfalls bis hin zu überraschenden Wendungen in der persönlichen Lebensplanung. Dann stellt sich die rechtliche Frage, ob eine Kündigung, nachdem sie der Genossenschaft schon zugegange...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.3.1 Gang und Voraussetzungen der Gläubigerkündigung

Rz. 154 Die Beendigung der Mitgliedschaft kann auch durch einen genossenschaftsfremden Dritten erfolgen – als sog. "Gläubigerkündigung". In diesem Fall übt der Gläubiger eines Mitglieds das Kündigungsrecht des Mitglieds aus (§ 66 GenG). Kann das Genossenschaftsmitglied seinem Gläubiger gegenüber die bestehenden Verbindlichkeiten nicht begleichen, so kann der Gläubiger, nachd...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.2.2 Relative Gleichbehandlung

Rz. 248 Die relative Gleichbehandlung gilt als genossenschaftsrechtlicher Grundsatz überall dort, wo nicht die absolute Gleichbehandlung Anwendung findet. Sie ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist. Sind die Voraussetzungen dagegen gleich, darf nicht ungleich behandelt werden. Fälle der relativen Gleichbehandlung ergebe...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1.4 Ablehnung des Beitrittsgesuchs

Rz. 109 Wird das Beitrittsgesuch abgelehnt, hat der Vorstand bestimmte gesetzliche Pflichten zu beachten. Eine Begründung hierfür braucht er nach dem Genossenschaftsgesetz allerdings nicht nach außen zu geben. Er oder ggf. der Aufsichtsrat hat dies jedoch dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, und zwar unter Rückgabe von dessen Beitrittserklärung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Gen...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.3.3 Umfang der Treuepflicht

Rz. 256 Da bei einer Genossenschaft der Förderzweck der Mitglieder im Mittelpunkt steht, orientiert sich die Verpflichtung an den wirtschaftlichen Förderinteressen aller Mitglieder. Es ist daher alles zu unterlassen, was diesen Interessen schaden könnte. Dieser Grundsatz bezieht sich nicht nur auf das Gebot, schädigendes Verhalten zu unterlassen, sondern auch auf die Mitwirk...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.3.4 Verletzung der Treuepflicht

Rz. 263 Wenn das Mitglied die Treuepflicht gegenüber der Genossenschaft verletzt, hat diese u. U. einen Schadensersatzanspruch gegen das Mitglied. In Betracht kommen kann in einer solchen Situation auch der Ausschluss des Mitglieds aus der Genossenschaft (vgl. § 11 Abs. 1a MS). Praxis-Beispiel Ein Mitglied prangert in schädigender Absicht bei der örtlichen Presse die Geschäft...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.4.3 Verletzung der Duldungspflicht

Rz. 267 Die Verletzung der Duldungspflicht kann zu Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüchen der Genossenschaft gegen das Mitglied führen.[1] Bei Bestehen individualrechtlicher Vereinbarungen sind primär die schuldrechtlichen und nicht die genossenschaftsrechtlichen Regelungen heranzuziehen. Genossenschaftsrechtliche Regelungen sind nur dann anwendbar, wenn der Verstoß unmit...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3 Rechte und Pflichten

3.1 Rechtliche Grundlagen Rz. 239 Grundlagen für die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten sind das Genossenschaftsgesetz und die Satzung einer Genossenschaft. Grundsätzlich gilt, dass alles, was hinsichtlich der rechtlichen Gestaltung der Genossenschaft nicht als unbedingt im Gesetz bestimmt ist (vgl. § 6 GenG, Mindestinhalt der Satzung), durch die Satzung individuell geregel...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.7 Wohnungs-/nutzungsbezogene Anteile (Pflichtanteile): Regelung in der Anlage der Satzung

4.7.1 Rechtsqualität der Anlage der Satzung Rz. 362 Die Anlage der Satzung wird in der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 der Mustersatzung ausdrücklich als Bestandteil der Satzung bezeichnet. Dies bedeutet, dass die Anlage wie eine in den Fließtext der Satzung eingearbeitete Vorschrift zu behandeln ist. Damit ist auch eine Änderung der Anlage grundsätzlich als Satzungsänderung ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.1.1 Pflichtanteile

Rz. 323 Pflichtanteile sind die Geschäftsanteile, die das Mitglied nach den Regelungen der Satzung verpflichtend zeichnen muss, um bestimmte Leistungen zu erhalten, z. B. Aufnahme in die Genossenschaft oder Überlassung einer Wohnung. Sie werden dann auch oft "mitgliedschaftsbegründende" bzw. "wohnungs- oder nutzungsbezogene" Pflichtanteile genannt, was für die Unterscheidung...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.3.4 Zahlungsarten

4.3.4.1 Einzahlung bis zu einem Zehntel je Geschäftsanteil Rz. 343 Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, dass in der Satzung für bis zu einem Zehntel je Geschäftsanteil bestimmt ist, wie auf den Geschäftsanteil nach Betrag und Zeit einzuzahlen ist (§ 7 Nr. 1 Fall 2 HS 2 GenG). Obwohl das Gesetz vom "Geschäftsanteil" spricht und damit auch mehrere Geschäftsanteile meint, gil...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.1.2.7 Kündigung freiwilliger Geschäftsanteile

Rz. 331 Für die Kündigung freiwilliger Geschäftsanteile gelten die allgemeinen Bestimmungen wie für die Kündigung von Pflichtanteilen. Die Satzung kann aber für die Kündigung freiwilliger Geschäftsanteile eine kürzere Kündigungsfrist vorsehen (so § 18 Abs. 1 MS). (Siehe zur Kündigung freiwilliger Geschäftsanteile auch Rn. 327).mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.3.1 Rechtliche Grundlage

Rz. 254 Bei der Treuepflicht handelt es sich um einen gesellschaftsrechtlichen Grundsatz, der seine Grundlage in dem von gegenseitigem Vertrauen getragenen Gemeinschaftsverhältnis hat, das auf dem Gesellschaftsvertrag beruht.[1] Besondere Bedeutung gewinnt der Treuegrundsatz durch die persönlich ausgerichtete Struktur einer Genossenschaft.mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.6.5.3 Gründe für eine Zerlegung

Rz. 359 Ein Grund für die Zerlegung kann sein, dass die Beteiligung insgesamt aus marktwettbewerblichen Gründen herabgesetzt werden soll. Bisweilen wird eine Zerlegung auch bei der Planung der Verschmelzung zweier Genossenschaften erforderlich.mehr