Fachbeiträge & Kommentare zu Mitgliedschaft

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 5.2 Bedeutung

Rz. 371 Eine Rolle spielt das Geschäftsguthaben insbesondere bei der Bestimmung des Auseinandersetzungsguthabens im Fall des Ausscheidens des Mitglieds (siehe Rn. 374), der Übertragung des Geschäftsguthabens und der Gewinn- und Verlustverteilung nach § 19 GenG, nach der sich der bilanzierte Gewinn bzw. Verlust der Genossenschaft durch Zu- oder Abschreibungen auf das Vermögen de...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 3.3.3.1 Fallbeispiel Kritik an den Genossenschaftsorganen

Rz. 257 Die Prinzipien der Selbstverwaltung und Selbstverantwortung als Ausdruck der individualistischen Organisationsform einer genossenschaftlichen Gemeinschaft zeigen sich in der Verflechtung der Mitgliedsrechte und der Besetzung der Organe: Mitglieder/Vertreter wählen den Aufsichtsrat und dieser nach Satzung den Vorstand. Diese Verflechtung wird getragen vom gegenseitige...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 2.2.8.6 Ermessen der eG zur Einleitung eines Ausschlussverfahrens

Rz. 211 Bei Vorliegen eines oder mehrerer Ausschließungsgründe besteht für die Genossenschaft keine Pflicht zur Einleitung eines Ausschlussverfahrens. In nicht wenigen Fällen wird es aus besagten Gründen sogar ratsam sein, eher hierauf zu verzichten. Die eG ist bei gegebenem Ausschlussgrund auch aus dem Gedanken der Treue den anderen Genossenschaftsmitgliedern gegenüber nich...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 4.4 Staffelung von Pflichtanteilen

Rz. 347 Eine Staffelung der Pflichtanteile ist unter den Voraussetzungen des § 7a Abs. 2 GenG möglich. Sie wird bei Genossenschaften z. B. dann durchgeführt, um die Intensität der Inanspruchnahme der genossenschaftlichen Einrichtungen zu bewerten (§ 7a Abs. 2, 1. Alt. GenG). Bei den wohnungs-/nutzungsbezogenen Geschäftsanteilen handelt es sich nach Festlegung der Mustersatzun...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 6.1.4 Die Aufrechnung im Fall der Verbraucherinsolvenz (§ 66a GenG)

Rz. 394 Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Genossenschaftsmitglied wirkt sich leider sehr negativ auf die Möglichkeit der eG aus, mit eigenen Forderungen aufzurechnen. Die Regelungen zu den Aufrechnungsmöglichkeiten sind im Einzelnen komplex (§ 95, 96 InsO). Vereinfachend lässt sich jedoch feststellen, dass die InsO nur eine Aufrechnungslage, die schon bei Eröffnung ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 2.2.1.3 Veränderungen der Kündigungsfrist nach Kündigungszugang

Rz. 138 Diskutiert wird die Frage, nach welcher Kündigungsfrist die Kündigung des Mitglieds behandelt wird, wenn nach dem Zugang der Kündigung bei der eG durch Satzungsänderung eine neue Kündigungsfrist festgelegt wird. Es kommt also auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung als Willenserklärung an (§ 130 Abs. 1 BGB) und auf den Zeitpunkt, zu welchem die Satzungsänderung e...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 2.2.3.3 Folgen der Pfändung und Überweisung

Rz. 161 Die Pfändung erfolgt durch einen sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, den das örtlich zuständige Amtsgericht erlässt. Die eG ist sog. "Drittschuldner". Als solcher wird die eG zudem aufgefordert, dem Vollstreckenden Auskunft zu geben, ob der Gegner der Vollstreckung (= das Mitglied) verwertbare Ansprüche gegen den Drittschuldner (= die eG) hat oder zu haben gla...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 3.2.1 Absoluter Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 241 Der absoluten Gleichbehandlung unterliegen Sachverhalte, die eine Ungleichbehandlung aus genossenschaftsrechtlichen Prinzipien nicht zulassen, da sie gesetzlich vorgeschrieben gleich zu behandeln sind. Dies betrifft die Höhe des Geschäftsanteils (vgl. § 7 Nr. 1 GenG, § 17 MS), die Anzahl der übernommenen (mitgliedschaftsbegründenden und wohnungs-/nutzungsbezogenen) Pfl...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 1.2 Die "Bekanntgabe" der Satzung

Rz. 107 Die Genossenschaftsnovelle im Jahr 2006 hatte gesetzlich festgelegt, dass dem Antragsteller schon vor Abgabe seiner Beitrittserklärung eine Abschrift der Satzung in der jeweils geltenden Fassung "zur Verfügung" zu stellen ist (§ 15 Abs. 1 Satz 2 GenG). Auch vor Einführung dieser Regelung war es empfehlenswert, dem Beitrittswilligen eine Satzung auszuhändigen oder zugä...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 1.5.2 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

Rz. 111 Wie vorstehend schon erwähnt, ist seit 2006 das sog. "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" (AGG) in Kraft. Mit diesem Gesetz setzte die Bundesrepublik Deutschland europäisches Recht in ihr sog. "nationales" Recht um. Das AGG soll Diskriminierungen von Personen verhindern, die bestimmte, im Gesetz aufgezählte Diskriminierungsmerkmale tragen. Hierzu gehören rechtswidrig...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 1.6.1 Form und Inhalt der Erklärung

Rz. 115 Das Genossenschaftsgesetz stellt an Form und Inhalt der Beitrittserklärung sehr strenge Anforderungen. So darf die Beitrittserklärung keinesfalls unter eine Bedingung gestellt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 1 GenG). Es ist somit z. B. nicht möglich, dass der Beitritt zur eG davon abhängig gemacht wird, dass der Beitrittswillige (überhaupt oder zu einem bestimmten Zeitpunkt...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 3.5.1 Nutzungsvertrag und genossenschaftlicher Förderzweck

Rz. 268 Mit der Begründung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft stellt sich für das Mitglied die Frage, ob es damit einen Anspruch auf Nutzung einer Wohnung in der Genossenschaft erworben hat. Die Mustersatzung formuliert den Förderzweck als Förderung der günstigen und sozial verantwortbaren Wohnungsversorgung (vgl. § 2 Abs. 1 MS), woraus zunächst ein solcher A...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 2.2.1.2 Kündigungsfrist und Kündigungszugang

Rz. 136 Ist in der Satzung nichts über die Kündigungsfrist ausgesagt, so muss die fristgerechte Kündigung mindestens drei Monate vor Schluss des Geschäftsjahrs, das in der Praxis der Wohnungsgenossenschaften meist das Kalenderjahr ist, erfolgen (§ 65 Abs. 2 Satz 1 GenG; ist in der Satzung zum Geschäftsjahr nichts Abweichendes festgelegt, so entspricht das Geschäftsjahr zudem...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 4 Geschäftsanteil

Rz. 321 Die Genossenschaft "lebt" von der Beteiligung ihrer Mitglieder auch als Ausdruck einer wirtschaftlichen Solidargemeinschaft. Die Beteiligung des Mitglieds am Unternehmen erfolgt durch die Zeichnung von Geschäftsanteilen. In der Satzung ist zwingend die summenmäßige Höhe eines Geschäftsanteils festzulegen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 GenG: "Die Satzung muss ferner bestimmen, … den...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 4.7.3 Satzungsformulierung zur Festlegung der wohnungsbezogenen Anteile

Rz. 364 Muster: Satzungsformulierung zur Festlegung wohnungsbezogener Anteile § __ Der Geschäftsanteil beträgt 100 EUR. Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist jedes Mitglied verpflichtet, einen Anteil zu übernehmen. Jedes Mitglied, dem eine Wohnung überlassen wird oder worden ist, hat einen angemessenen Beitrag zur Aufbringung der Eigenleistung durch Übernahme von weiteren Ges...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 2.2.8.5 Das Ausschlussverfahren

Rz. 199 Da sich die Gerichte erfahrungsgemäß eher weniger gerne mit den inhaltlichen Fragen eines Ausschlusses beschäftigen, wie z. B. der Frage, ob der vorgetragene Ausschlussgrund auch wirklich vorliegt oder gravierend genug ist, den Ausschluss begründen zu können, sondern ein Ausschlussverfahren viel lieber an den Formalien scheitern lassen, muss unbedingt darauf geachtet...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 4.1.6 Inhaberschuldverschreibungen

Rz. 333 Inhaberschuldverschreibungen sind Wertpapiere, mit denen das Versprechen einer Leistung in einer Urkunde verbrieft ist. Diese Urkunde wird von der Genossenschaft nach Begleichung des Werts des verbrieften Versprechens an das Mitglied ausgegeben. Die Besonderheit ist dabei, dass die Urkunde, also das Papier, das bestimmende Element ist: Das Recht aus dem Papier folgt ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 4.3.3 Stundung

Rz. 340 Die Zahlung auf die Geschäftsanteile kann gestundet werden. Die Stundung beinhaltet das Hinausschieben der Fälligkeit für eine bestimmte Zeit. Hierfür sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten: Zuständig für die Stundung ist nicht der Vorstand, sondern grundsätzlich die Mitglieder-/Vertreterversammlung. Die Stundung bzw. deren Zulässigkeit kann auch in der Satzung ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 4.3.4.1 Einzahlung bis zu einem Zehntel je Geschäftsanteil

Rz. 343 Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, dass in der Satzung für bis zu einem Zehntel je Geschäftsanteil bestimmt ist, wie auf den Geschäftsanteil nach Betrag und Zeit einzuzahlen ist (§ 7 Nr. 1 Fall 2 HS 2 GenG). Obwohl das Gesetz vom "Geschäftsanteil" spricht und damit auch mehrere Geschäftsanteile meint, gilt die zu bestimmende Quote von bis zu einem Zehntel für je...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 3.4.2 Umfang der Duldungspflicht

Rz. 265 Die Duldungspflicht ist nicht beliebig erweiterbar. Die Grenze findet sich in Genossenschaftsgesetz, Satzung und vertraglichen Beziehungen zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied. Das Genossenschaftsgesetz sieht ausdrücklich Minderheitsrechte vor, in die keinesfalls unter Verweis auf die Duldungspflicht eingegriffen werden darf. Dazu gehören z. B. die Mitgliedsc...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 4.6.2 Herabsetzung eines Pflichtanteils

Rz. 351 Auch eine summenmäßige Herabsetzung des Pflichtanteils ist möglich. Allerdings muss die Herabsetzung aus Gründen der absoluten Gleichbehandlung für alle Mitglieder gleich sein. Da die Höhe des Geschäftsanteils in der Satzung zu regeln ist, muss auch jede Änderung entsprechend durch eine Änderung der Satzung (§ 22 Abs. 1 GenG) mit einer Mehrheit von mindestens Dreivier...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 4.1.8 Mitgliederdarlehen nach § 21b GenG

Rz. 334b § 21b GenG [1] schuf Rechtsklarheit für Genossenschaften, in welchen Fällen die Entgegennahme von Mitgliederdarlehen möglich sein sollte.[2] Bis zur Einführung der Regelung ins Genossenschaftsgesetz bestand Rechtsunsicherheit, unter welchen Bedingungen ein Ausnahmetatbestand zur Erlaubnispflicht eines Einlagengeschäfts nach dem Kreditwesengesetz für Genossenschaften ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 3.5.7 Versammlungsbeschlüsse und ihre Auswirkungen auf nutzungsvertragliche Regelungen

Rz. 318 Die Generalversammlung besitzt die Beschlusszuständigkeit über Angelegenheiten, die im Genossenschaftsgesetz oder Umwandlungsgesetz ausdrücklich genannt oder in analoger Anwendung gesetzlicher Regelungen – wie z. B. dem Aktiengesetz – maßgebend sind. Eine ungeschriebene Zuständigkeit der Generalversammlung besteht bezüglicher solcher Angelegenheiten, die den Bestand d...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 4.1.2.4 Verzinsung von freiwilligen Geschäftsanteilen

Rz. 328 Um Mitgliedern Anreize zu schaffen, freiwillige Geschäftsanteile zu zeichnen, gibt es zum einen die Möglichkeit der Verzinsung der freiwilligen Geschäftsanteile und zum anderen die der Ausschüttung einer Dividende bemessen am Geschäftsguthaben der freiwilligen Beteiligung. Die Verzinsung stellt für das Mitglied eine Vergütung für die Übernahme freiwilliger Geschäftsan...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 4.1.2.5 Zahlung einer Dividende

Rz. 329 Bei der Dividende handelt es sich um die Auszahlung des am Ende eines Geschäftsjahrs entstandenen Überschusses (Gewinn), der vollständig oder teilweise an die Mitglieder verteilt wird. Grundlage für die Ausschüttung in bestimmter Höhe ist ein entsprechender Beschluss der Mitgliederversammlung. Die Dividendenausschüttung kann – wie die Verzinsung – nach dem Geschäftsg...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Die Mitgliedschaft / 2.2.8.4 Ausschlussgründe

Rz. 192 Das Genossenschaftsgesetz selbst sieht seit dem Jahr 2006 keinen normierten Grund mehr für ein Ausschließungsverfahren vor. Aber auch vorher regelte es hierzu nicht viel, sondern enthielt nur einen – zumindest für die Praxis der Wohnungsgenossenschaften völlig unbedeutenden – Grund: nämlich das Betreiben eines gleichartigen Geschäfts am selben Ort. Rz. 193 Daher kommt...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Der Aufsichtsrat in der gen... / 5.1 Individuelle Anforderungen an einzelne Mandatsträger

Die Effektivität und Qualität der Aufsichtsratskontrolle hängen im Wesentlichen von der Auswahl und Zusammensetzung der Mitglieder des Aufsichtsrats ab. Dies setzt notwendig voraus, dass die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen nicht nur integer und zuverlässig sind, sondern auch im Hinblick auf ihre sonstigen beruflichen und privaten Verpflichtungen und Erf...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Auflösung und Abwicklung (L... / 4.2 Verschmelzung durch Aufnahme

Rz. 1041 Der formelle Ablauf einer Verschmelzung im Wege der Aufnahme unter Beteiligung von zwei Genossenschaften sieht wie folgt aus: Rz. 1042 Verschmelzungsvertrag oder Entwurf des Verschmelzungsvertrags Die Vorstände beider Genossenschaften schließen einen Verschmelzungsvertrag (§ 4 Abs. 1 UmwG), der notariell beurkundet werden muss (§ 6 UmwG). Im Verschmelzungsvertrag werd...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3.3.1 Gesetzliche Anforderungen

Rz. 629 Überblick Aufsichtsratsmitglieder können nur natürliche und unbeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Sie dürfen während ihrer Aufsichtsratstätigkeit bestimmte andere Ämter nicht ausüben. Außerdem müssen sie keine Gesellschafter der GmbH sein; es ist aber zulässig. Rz. 630 Natürliche Person mit unbeschränkter Geschäftsfähigkeit Aufsichtsratsmitglieder können nur natür...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Der Aufsichtsrat in der gen... / 4 Persönliche Voraussetzungen und Unabhängigkeit der Aufsichtsratsmitglieder

Als Mitglieder des Aufsichtsrats kommen nach § 9 Abs. 2 GenG nur unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen (vgl. § 100 Abs. 1 AktG), die Mitglieder der Genossenschaft sind, in Betracht. Dies schließt allerdings die Wahl eines (noch) Minderjährigen zum Aufsichtsrat nicht aus, wenn und soweit dieser spätestens bei der Übernahme des Amtes das 18. Lebensjahr vollendet.[1]...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat und Generalver... / 6 Aufsichtsrat als Auskunftsorgan in der Generalversammlung (Mitgliederversammlung, Vertreterversammlung)

Gemäß § 37 der MusterS ist jedem Mitglied/jedem Vertreter auf Verlangen in der Mitgliederversammlung bzw. Vertreterversammlung vom Vorstand oder Aufsichtsrat Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind. Die Auskunft hat einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu ...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Auflösung und Abwicklung (L... / 2.4 Folgen des Auflösungsbeschlusses

Rz. 1013 Nach der Auflösung ist es nicht mehr möglich, durch Austritt aus der eG auszuscheiden.[1] Das Genossenschaftsgesetz sieht darüber hinaus vor, dass ein Ausscheiden als nicht erfolgt gilt und somit die Mitgliedschaft wiederauflebt, wenn die eG innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Mitglieds aufgelöst wird (§ 75 Satz 1 GenG). Der Grund besteht darin, das...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Auflösung und Abwicklung (L... / 3.4 Folgen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Rz. 1028 Im Fall der Insolvenz geht die Befugnis, das Vermögen der Genossenschaft zu verwalten und darüber zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Insolvenzverwalter muss sofort das gesamte Vermögen der eG in Besitz und Verwaltung nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO), um es für die Entscheidung über die Verwertung zu sichern. Rz. 1029 Auch während de...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Auflösung und Abwicklung (L... / 4.2 Verschmelzung durch Aufnahme

Rz. 1104 Der formelle Ablauf einer Verschmelzung im Wege der Aufnahme unter Beteiligung von zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung sieht wie folgt aus: Rz. 1105 Verschmelzungsvertrag oder Entwurf des Verschmelzungsvertrags Die Geschäftsführer beider Gesellschaften schließen einen Verschmelzungsvertrag (§ 4 Abs. 1 UmwG), der notariell beurkundet werden muss (§ 6 UmwG). Im...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Aufsichtsrat einer Wohnungs... / 3.3.2 Anforderungen aufgrund des Gesellschaftsvertrags

Rz. 640 Überblick Der Gesellschaftsvertrag kann für den fakultativen Aufsichtsrat – über die entsprechend anzuwendenden gesetzlichen Voraussetzungen hinaus – weitere Anforderungen im Gesellschaftsvertrag vorsehen. In der Praxis der Wohnungs- und Immobiliengesellschaften können dabei, abhängig von den Besonderheiten der jeweiligen GmbH (unter anderem der Gesellschafterstruktur...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Auflösung und Abwicklung (L... / 4.1 Möglichkeiten der Verschmelzung

Rz. 1037 Das Umwandlungsgesetz sieht zwei Möglichkeiten der Umwandlung durch Verschmelzung vor (§ 2 UmwG): Verschmelzung im Wege der Aufnahme Verschmelzung im Wege der Neugründung Rz. 1038 Im Fall der Verschmelzung im Wege der Aufnahme wird das Vermögen eines Rechtsträgers (sog. übertragender Rechtsträger, z. B. eine eG) als Ganzes auf einen anderen Rechtsträger (sog. übernehme...mehr

Beitrag aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Auflösung und Abwicklung (L... / 4.1 Möglichkeiten der Verschmelzung

Rz. 1099 Das Umwandlungsgesetz sieht zwei Möglichkeiten der Umwandlung durch Verschmelzung vor (§ 2 UmwG): Verschmelzung im Wege der Aufnahme Verschmelzung im Wege der Neugründung Rz. 1100 Bei der Verschmelzung im Wege der Aufnahme wird das Vermögen eines Rechtsträgers (sog. übertragender Rechtsträger, zum Beispiel eine GmbH) als Ganzes auf einen anderen Rechtsträger (sog. über...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ertrag- und verfahrensrecht... / 10. Resümee

Bei Vertretung eines kirchensteuerlichen Mandats sind nicht nur die landesrechtlichen KiStG hinreichend zu beachten, sondern auch das kirchliche Recht in Form von KiSt-Ordnungen und KiSt-Beschlüssen sowie auch das kirchliche Recht, das die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft regelt. Dabei ist die KiSt eine Steuer i.S.d. § 3 Abs. 1 AO. Kirchliches Recht = abgeleitetes staatlic...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Ertrag- und verfahrensrecht... / 2. Persönliche Steuerpflicht

Die persönliche Steuerpflicht – und damit die Frage, wer Steuerpflichtiger ist – knüpft an die Mitgliedschaft in einer KiSt-erhebenden Kirche an (Mitgliedsteuer). KiSt-pflichtig können demzufolge auch nur natürliche Personen sein. Zusätzlich muss ein Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt (§§ 8 und 9 AO) im jeweiligen Bundesland gegeben sein (§ 3 Abs. 1 KiStG NRW; Territorial...mehr

Lexikonbeitrag aus VerwalterPraxis Professional
Wohnungseigentümergemeinschaft / 3 Gemeinschaftsvermögen

Das Gemeinschaftsvermögen ist gemäß § 9a Abs. 3 WEG der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zugeordnet. Insoweit haben die Wohnungseigentümer nicht unmittelbare, sondern nur mittelbare, über die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft abgeleitete Rechte am Gemeinschaftsvermögen.[1] Daher ist alleinige Inhaberin des Anspruchs auf Zahlung des Hausgeldes die Wohnungseigentümergemein...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 242 Zusatzb... / 2.3.4 Mitglieder bei fortbestehender Mitgliedschaft (Nr. 4)

Rz. 26 Nr. 4 erfasst Mitglieder, deren Mitgliedschaft fortbesteht, solange von einem Rehabilitationsträger während einer Leistung zu medizinischen Reputation Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld gezahlt wird (§ 192 Abs. 1 Nr. 3) sowie Mitglieder, deren Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst nach Maßgabe von § 193 Abs. 2 bis 5 oder nach § 8 des Ei...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 244 Ermäßig... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift regelt seit dem 1.1.1989 die beitragsrechtlichen Folgen für die Mitgliedschaft bei Wehr- oder Zivildienstes entsprechend der Vorgängervorschrift des § 209a RVO. Die Vorschrift ist im Zusammenhang mit § 193 und der dort geregelten Erhaltung der Mitgliedschaft bei Wehr- oder Zivildienst zu sehen und trifft Bestimmungen über die Höhe der Beiträge während de...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 244 Ermäßig... / 2.1.2 Beitragsermäßigung auf ein Zehntel (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 6 Bei anderen Versicherungspflichtigen, insbesondere in den Fällen des über Wehrübungen hinausgehenden Wehrdienstes, des Zivildienstes sowie nach § 193 Abs. 4 und 5 gleichgestellter Dienste und bei einer freiwilligen Mitgliedschaft, die unter § 193 Abs. 2 fallen, beträgt der Beitrag dem Grunde nach ein Zehntel des bisherig zu zahlenden Beitrags. Dieser wird jedoch tatsäc...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 243 Ermäßig... / 2.1.1 Ausschlussgrund nach § 44 Abs. 2

Rz. 6 Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Versicherte, die kraft Gesetzes keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Ausgeschlossen ist dieser Anspruch nach § 44 Abs. 2 gesetzlich zwingend für: Bezieher von Bürgergeld (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a), Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe (§ 5 Abs. 1 Nr. 5), Teilnehmer an berufsfördernden Maßnahmen zur Rehabilitation, wenn diese keinen Ansp...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 244 Ermäßig... / 2.1 Beiträge der Wehr- oder Zivildienstleistenden (Abs. 1)

Rz. 3 Der Beitrag der Wehr- oder Zivildienstleistenden und sonstiger Personen, deren Mitgliedschaft nach § 193 fortbesteht, ist an einem Bruchteil des Beitrags orientiert, der unmittelbar vor dem Wehr- oder Zivildienst an die Krankenkasse zu entrichten war. Diese Reduzierung erfolgt aufgrund der für die Dienstleistenden ruhenden Leistungsansprüche (§ 16 Abs. 1 Nr. 2, 2a) und...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 246 Beitrag... / 2.2 Zusätzlicher Beitragssatz nach § 242

Rz. 10 Die Verweisung auf die Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 ist in soweit unvollständig, als auch für die Bezieher von Alg II/jetzt Bürgergeld der Zusatzbeitragssatz nach § 242 für die Höhe der Beiträge zu berücksichtigen ist. Der sich nach dem Zusatzbeitragssatz nach § 242 zu berechnende Beitrag gehört kraft ausdrücklicher Verweisung in § 220 Abs. 1 zum...mehr

Kommentar aus Personal Office Premium
Sommer, SGB V § 244 Ermäßig... / 2.2 Pauschale Beitragsberechnung (Abs. 2)

Rz. 11 § 244 Abs. 2 enthält die Ermächtigungsgrundlage für eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG), durch die die Beitragsberechnung in den Fällen des Abs. 1 Nr. 2 pauschaliert werden kann und in der auch eine von den Vorschriften dieses Buches (§§ 251 ff.) abweichende Zahlungsweise geregelt werden kann. Zweck dieser pauschalen Beitragsberechnung is...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 11b Absetzb... / 2.2 Absetzbeträge nach Abs. 1

Rz. 21 Abs. 1 regelt, welche Beträge vom Einkommen abzusetzen sind. Dabei handelt es sich vom Charakter her um Abgaben und Versicherungs- bzw. Vorsorgebeiträge, Werbungskosten, den Erwerbstätigenfreibetrag und Unterhaltsleistungen. Die Aufzählung ist abschließend, sie enthält keine Öffnungsklausel. Abzüge nach § 11b verhindern einen entsprechenden Vorwegabzug bei der Ermittl...mehr

Urteilskommentierung aus WohnungsWirtschafts Office Professional
Abkommensrechtliche Betriebsstätte eines Taxiunternehmens

Leitsatz 1. Eine feste Geschäftseinrichtung liegt abkommensrechtlich (hier: Art. 5 Abs. 1 DBA-Schweiz) vor, wenn sich bei einer Gesamtwürdigung der in Wechselwirkung zueinander stehenden Merkmale der zeitlichen und örtlichen Festigkeit der Geschäftseinrichtung sowie der dauerhaften Verfügungsmacht des Unternehmens über diese Geschäftseinrichtung eine ausreichende Verwurzelung des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit ergibt. 2. Die dauerhafte Überlassung personenbes...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Berufskammer/Berufsverband

Begriff Rechtsanwälte, Architekten, Ärzte, Apotheker, Steuerberater werden mit der Zulassung bzw. Bestellung Zwangsmitglieder in den jeweiligen Berufskammern. Zu deren Aufgaben gehört die Fort- und Weiterbildung von Mitgliedern, die Berufsaufsicht, die Qualitätssicherung sowie die Information von Bürgern über die berufliche Tätigkeit sowie berufsbezogene Themen. Übernimmt de...mehr