Thomas Schlüter
, Mirjam Luserke
Rz. 199
Da sich die Gerichte erfahrungsgemäß eher weniger gerne mit den inhaltlichen Fragen eines Ausschlusses beschäftigen, wie z. B. der Frage, ob der vorgetragene Ausschlussgrund auch wirklich vorliegt oder gravierend genug ist, den Ausschluss begründen zu können, sondern ein Ausschlussverfahren viel lieber an den Formalien scheitern lassen, muss unbedingt darauf geachtet werden, hier keinen Aspekt zu versäumen.
Vorherige Anhörung
Rz. 200
Wichtig ist, dass das betroffene Genossenschaftsmitglied vor der Fassung des Ausschließungsbeschlusses vom zuständigen Organ angehört wird. Dies gebietet schon der allgemeingültige rechtsstaatliche "Grundsatz des fairen Verfahrens". Allgemein nimmt man hierzu sogar an, dass die Pflicht zur vorherigen Anhörung im genossenschaftlichen Treuegebot verankert ist. Die Anhörung bewirkt auch, dass sich die eG Gewissheit darüber verschaffen kann, ob
- der angenommene Ausschlussgrund auch tatsächlich gegeben ist,
- sich vielleicht noch andere Aspekte im Fall zeigen, die der Entlastung des Mitglieds dienen, bzw.
- das betroffene Mitglied vielleicht sein Bedauern über die Vorfälle zum Ausdruck bringt, verbunden mit der Versicherung, dass sich dies zukünftig nicht mehr ereignen wird.
Auch in der sich möglicherweise anschließenden gerichtlichen Auseinandersetzung stellt sich die eG mit der Durchführung einer vorherigen Anhörung als "verständige Genossenschaft", die sich fair verhalten möchte, dar, was der "Stimmung" beim Verhandlungstermin sicherlich dienlich ist. Daher wird in vielen Satzungen ein Anhörungsverfahren zu Recht ausdrücklich vorgeschrieben (§ 11 Abs. 2 Satz 2 MS).
Rz. 201
Die Anhörung muss nicht zwingend mündlich erfolgen. Sie kann, soweit keine anders lautende Regelung in der Satzung vorhanden ist, auch schriftlich durchgeführt werden. Di...