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Die Mitgliedschaft / 4.1.6 Inhaberschuldverschreibungen

Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
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Rz. 333

Inhaberschuldverschreibungen sind Wertpapiere, mit denen das Versprechen einer Leistung in einer Urkunde verbrieft ist. Diese Urkunde wird von der Genossenschaft nach Begleichung des Werts des verbrieften Versprechens an das Mitglied ausgegeben. Die Besonderheit ist dabei, dass die Urkunde, also das Papier, das bestimmende Element ist: Das Recht aus dem Papier folgt dem Recht am Papier. Derjenige, der die Urkunde besitzt, hat Anspruch auf die Leistungen, die in der Urkunde beschrieben sind.

Will eine Genossenschaft Inhaberschuldverschreibungen ausgeben, so hat sie einige Besonderheiten zu beachten.[1]

Die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen muss grundsätzlich in der Satzung geregelt sein (vgl. §§ 2, 35 MS).

 

Rz. 334

In Anwendung des Wertpapierprospektgesetzes ist die Ausgabe von Inhaberschuldverschreibungen bei bestehender Vertreterversammlung grundsätzlich prospektpflichtig. Die Ausgabe ist zwar kein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft nach § 1 KWG, Inhaberschuldverschreibungen sind aber Wertpapiere, sodass bei einem öffentlichen Angebot eine Prospektpflicht nach § 3 WpPG besteht. Die Erstellung eines Prospekts unterliegt bestimmten rechtlichen Anforderungen und ist daher zeit- und kostenaufwendig. Eine Möglichkeit, die Prospekterstellung zu vermeiden, besteht darin, einen Beschluss zur Ausgabe der Inhaberschuldverschreibungen bei bestehender Vertreterversammlung durch die Mitgliederversammlung herbeizuführen. Hierin sieht die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Verbraucherschutz gewahrt und damit von dem Erfordernis der Prospekterstellung ab.[2]

Grundlage für die Öffnung – weg vom Prospekt und hin zur Zuständigkeit der Mitgliederversammlung – ist jedoch eine Satzungsänderung (§ 43a Abs. 1 Satz 2 GenG). So müsste die turnusmäßige Vertreter...

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