Fachbeiträge & Kommentare zu Mitgliedschaft

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Die Mitgliedschaft / 4.7.1 Rechtsqualität der Anlage der Satzung

Rz. 362 Die Anlage der Satzung wird in der Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 der Mustersatzung ausdrücklich als Bestandteil der Satzung bezeichnet. Dies bedeutet, dass die Anlage wie eine in den Fließtext der Satzung eingearbeitete Vorschrift zu behandeln ist. Damit ist auch eine Änderung der Anlage grundsätzlich als Satzungsänderung zu behandeln (siehe Rn. 853). Dass die Rege...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.7.5 Aufhebung der Anlage

Rz. 366 Die Anlage kann auch ganz aufgehoben und eine entsprechende Anteilsregelung bei der Vergabe der Wohnungen direkt in der Satzung getroffen werden (siehe Rn. 364). Nachteil für die Praxis ist allerdings, dass bei einer Änderung der zu übernehmenden Anzahl wohnungs-/nutzungsbezogener Geschäftsanteile die Satzung neu gedruckt werden muss. Die Folgen einer Änderung entspre...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.1.2 Freiwillige Geschäftsanteile

Rz. 324 Die freiwilligen Geschäftsanteile kann das Mitglied zeichnen, muss es aber nicht. Sie werden in der Mustersatzung auch als "weitere Anteile" bezeichnet (§ 17 Abs. 5 MS). Damit gemeint sind lediglich freiwillig übernommene weitere Anteile, die über die Anzahl der (Pflicht-)Anteile hinausgehen und deshalb mit dem Begriff "weitere" belegt sind. 4.1.2.1 Grund für die Über...mehr

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Die Mitgliedschaft / 6.1.1.5 Sonderfall: Verjährung der Gegenforderung

Rz. 387 Es wurde ausgeführt, dass die Aufrechnung nur funktioniert, wenn der Gegenforderung, mit der aufgerechnet wird, keine Einrede entgegensteht (siehe Rn. 385). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird für den Fall gemacht, dass der Gegenforderung die Einrede der Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) entgegensteht (§§ 215 BGB). Voraussetzung hierfür ist, dass die Gegenforderung z...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.7 Kündigung einzelner Geschäftsanteile (§ 67b GenG)

Rz. 179 Ein Genossenschaftsmitglied kann auch einzelne Geschäftsanteile kündigen, ohne aus der eG insgesamt auszuscheiden. Diese Möglichkeit ist § 67b GenG ausdrücklich vorgesehen. Es muss sich allerdings um "freiwillige" Anteile handeln. Einzelne Pflichtanteile sind nicht kündbar. Dies ergibt sich aus dem gesetzlichen Wortlaut und der hierin erkennbaren Systematik (siehe Rn...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.3.4.2 Ratenzahlung

Rz. 344 Der Pflichtanteil ist, sofern nichts anderes geregelt ist, sofort fällig. Allerdings lässt das Gesetz eine Ratenzahlung zu. Hierfür gilt, sofern nicht eine Volleinzahlungspflicht grundsätzlich in der Satzung geregelt ist (siehe oben Rn. 343), dass ein Zehntel der Summe je Geschäftsanteil nach den in der Satzung festgelegten Fälligkeitsbestimmungen zu zahlen ist (vgl....mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.2.1 Abgrenzung Genossenschaftsrecht und Mietrecht

Rz. 269 Das Nutzungsverhältnis eines Mitglieds berührt die Rechtsgebiete Mietrecht und Genossenschaftsrecht, deren Anwendung zu unterschiedlichen, ja bisweilen völlig gegensätzlichen rechtlichen Ergebnissen führen kann: Zum einen ist das Mitglied Teil der genossenschaftlichen Gemeinschaft und damit den genossenschaftlichen und satzungsmäßigen Pflichten unterworfen, es kann si...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.6 Außerordentliche Kündigung des Mitglieds bei bestimmten Satzungsänderungen (§ 67a GenG)

Rz. 175 Ein Genossenschaftsmitglied kann auch kurzfristig durch außerordentliche Kündigung aussteigen: Nämlich dann, wenn die Satzung in wesentlichen Punkten, die für die Mitglieder weitreichende Folgen haben, geändert wird. Wichtig ist, dass dieses außerordentliche Kündigungsrecht nicht bei jeder Satzungsänderung wirkt, sondern nur bei ganz bestimmten Änderungen mit gravier...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.3.3.3 Fallbeispiel Leistung der Genossenschaft

Rz. 260 Das AG Hamburg-Altona[1] hatte entschieden, dass es der Treuepflicht eines Mitglieds gegenüber der Genossenschaft nicht widerspräche, wenn ein Genossenschaftsmitglied die Erhaltung einer gemeinschaftlichen Waschmaschine als Gemeinschaftseinrichtung auch dann einfordere, wenn alle anderen Mitglieder diese nicht nutzen. Dies gilt auch dann, wenn die Bereitstellung erhe...mehr

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Die Mitgliedschaft / 2.2.3.7 Fehler im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss – "Kautionspfändung"

Rz. 167 Hin und wieder geschieht es in der Praxis, dass im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss "das Geschäftsguthaben" oder "die Kaution" gepfändet wird. Ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim Gegenstand der Pfändung unpräzise formuliert, kann die Pfändung u. U. "ins Leere" gehen. In diesem Fall wäre sie wirkungslos. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss muss,...mehr

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Die Mitgliedschaft / 1.5.1 Aufnahmezwang

Rz. 110 Prinzipiell besteht für die eG kein "allgemeiner" Zwang zur Aufnahme neuer Mitglieder. Zivilrechtlich könnte dies nur bei Vorliegen einer sog. "Monopolstellung" der eG als Anbieter "lebensnotwendiger" Güter am Markt gegeben sein. Nur bei einer solchen Sachlage wäre der zivilrechtliche Grundsatz der Vertragsfreiheit bei der Aufnahme von neuen Mitgliedern (als graviere...mehr

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Die Mitgliedschaft / 6.1.2 Die Aufrechnung im Fall der Drittgläubigerpfändung (§ 66 GenG)

Rz. 390 Im Fall der Gläubigerkündigung gemäß § 66 GenG wird die Forderung des Mitglieds auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens im Wege der Einzelzwangsvollstreckung beschlagnahmt. Im Ergebnis steht die Forderung auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens nun dem Vollstreckungsgläubiger zu. Fraglich ist in solchen Fällen, ob die Aufrechnung durch die eG dennoch ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.3.1 Entstehen des Einzahlungsanspruchs

Rz. 337 Mit der Eintragung der Satzung (§ 10 GenG) oder ihrer Änderung (§ 16 GenG) bzw. mit dem Beitritt des Mitglieds (§ 15 Abs. 1 GenG) zur Genossenschaft entsteht auch die Pflicht des Mitglieds zur Zeichnung der Anteile in der erforderlichen Anzahl. Aufgrund der gezeichneten Anteile entsteht die Verpflichtung zur Zahlung. Der Vorstand hat im Rahmen seiner Möglichkeiten daf...mehr

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Die Mitgliedschaft / 6.1.1.3 Gegenforderung – Fälligkeit und Einredefreiheit

Rz. 385 Die Gegenforderung, mit der die eG gegen das Mitglied aufrechnet, muss zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung (§ 388 BGB) nicht nur erfüllbar, sondern schon fällig geworden sein. Das bedeutet – entsprechend der vorstehend genannten Unterscheidung zwischen Fälligkeit und Erfüllbarkeit einer Forderung –, dass der Gläubiger (eG) seine Forderung schon gegen den Schuldne...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.3.3.2 Fallbeispiel Minderung der Nutzungsgebühr

Rz. 258 Oft stellt sich die Frage, ob eine mietrechtliche Minderung der Nutzungsgebühr im Zusammenhang mit der Durchführung von Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen zulässig ist oder der genossenschaftlichen Solidarität widerspricht. In vielen Fällen duldet die Mehrheit der Genossenschaftsmitglieder solche Maßnahmen, ohne auf eine mietrechtlich zulässige Minderung ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.6.4 Zusammenlegung von Pflichtanteilen

Rz. 355 Eine Zusammenlegung von Pflichtanteilen ist ebenfalls möglich. Hierbei wird die Anzahl der Pflichtanteile zusammengefasst, d. h. es werden z. B. drei Pflichtanteile zu 100 EUR zu einem zu 300 EUR zusammengelegt. Obwohl die Zusammenlegung nicht im Genossenschaftsgesetz geregelt ist, wird sie doch allgemein für zulässig gehalten.[1] Da sie als besondere Form der Herabse...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.6.5.1 Vorgehen

Rz. 357 Der Zerlegung von Pflichtanteilen muss ein satzungsändernder Beschluss zugrunde liegen. Die Beschlussfassung erfolgt nach den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 GenG. Dort ist ausdrücklich auf die erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen verwiesen, die für eine positive Beschlussfassung erforderlich sind. In der Satzung der Genossens...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.4.1 Rechtliche Grundlage

Rz. 264 Neben dem Gleichbehandlungsgrundsatz (siehe Rn. 239) und der Treuepflicht (siehe Rn. 254) gibt es im mitgliedschaftlichen Verhältnis als weitere Pflicht die Duldungspflicht. Sie geht aus der genossenschaftlichen Treuepflicht hervor und ist ein selbstständiger Teil dieser Pflicht.[1] Diese Pflicht bedeutet, dass das einzelne Mitglied sich Mehrheitsbeschlüssen der Gener...mehr

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Die Mitgliedschaft / 7.2 Satzungsregelungen zur Nachschusspflicht

Rz. 400 Das Genossenschaftsgesetz schreibt vor, dass in der Satzung geregelt sein muss, ob die Mitglieder für den Fall der Insolvenz der Genossenschaft Nachschüsse zu leisten haben (beschränkt auf eine Haftsumme oder unbeschränkt) oder überhaupt nicht (§ 6 Nr. 3 GenG). Rz. 401 In der genossenschaftsrechtlichen Literatur[1] wird die Meinung vertreten, dass eine unbeschränkte N...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.1 Rechtliche Grundlagen

Rz. 239 Grundlagen für die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten sind das Genossenschaftsgesetz und die Satzung einer Genossenschaft. Grundsätzlich gilt, dass alles, was hinsichtlich der rechtlichen Gestaltung der Genossenschaft nicht als unbedingt im Gesetz bestimmt ist (vgl. § 6 GenG, Mindestinhalt der Satzung), durch die Satzung individuell geregelt werden kann (§ 8 GenG, ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.6.5.2 Wirksamwerden des Beschlusses

Rz. 358 Mit der Eintragung des Beschlusses in das Genossenschaftsregister ist die Zerlegung erfolgt. Jedes Mitglied ist an der Genossenschaft mit der Zahl der Geschäftsanteile beteiligt, die sich aus der Zerlegung ergibt. Eine Bekanntmachung muss im Rahmen einer Zerlegung nicht erfolgen. Der Vorstand muss die Mitgliederliste entsprechend berichtigen. Ist die Zerlegung von Ges...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.1 Arten von Geschäftsanteilen

Rz. 322 Geschäftsanteile, oft auch nur als "Anteile" bezeichnet, sind aufzuteilen in sog. Pflichtanteile und in sog. freiwillige Geschäftsanteile. Die Pflichtanteile teilen sich bei Wohnungsgenossenschaften regelmäßig auf in mitgliedschaftsbegründende und wohnungs(nutzungs)bezogene Pflichtanteile. Als "weitere Geschäftsanteile" werden häufig auch die über den/die mitgliedsch...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.2.3 Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz – Konsequenzen

Rz. 252 Bei einem Verstoß gegen den absoluten oder relativen Gleichbehandlungsgrundsatz haben die Mitglieder grundsätzlich einen Anspruch auf Gleichstellung mit dem bevorzugten Mitglied.[1] Je nach dem, um was es sich handelt, kann die Gleichstellung durch einen Anspruch auf Erfüllung, einen Anspruch auf Unterlassen, Freistellung von Pflichten oder Schadensersatz verwirklicht wer...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.10 Investierende Mitglieder

Rz. 369 Investierende Mitglieder haben grundsätzlich die gleiche Rechtsposition wie ordentliche Mitglieder. Allerdings müssen sie bei der Stimmberechtigung Einschränkungen hinnehmen, bis hin zum gänzlichen Ausschluss (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 GenG), damit gewährleistet ist, dass die Entscheidungsbefugnis in wichtigen Angelegenheiten den ordentlichen Mitgliedern vorbehalten ble...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.1.2.2 Zulassung der Übernahme

Rz. 326 Die Beteiligung mit freiwilligen Geschäftsanteilen muss, gesetzlich vorgeschrieben, durch den Vorstand zugelassen werden. In den §§ 15b Abs. 3 Satz 1 und 15 Abs. 2 Satz 1 GenG ist festgelegt, dass die Genossenschaft die weitere Beteiligung mit (freiwilligen) Geschäftsanteilen zuzulassen hat. Nach der Mustersatzung obliegt die Entscheidung über die Zulassung dem Vorst...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.2 Der Gleichbehandlungsgrundsatz

Rz. 240 Neben der Treue- und der Duldungspflicht ist der Gleichbehandlungsgrundsatz der gewichtigste Grundsatz. Grundsätzlich bedeutet der Gleichbehandlungsgrundsatz, dass sämtliche Mitglieder einer Genossenschaft die gleichen Rechte in Anspruch nehmen dürfen, aber auch die gleichen Pflichten gegenüber einer Genossenschaft zu tragen haben.[1] Die Organe der Genossenschaft hab...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.1.2.6 Genossenschaftliche Rückvergütung

Rz. 330 Die genossenschaftliche Rückvergütung ist im Genossenschaftsrecht nicht definiert. Auch von § 19 GenG, der die Gewinn- und Verlustverteilung regelt, ist sie nicht umfasst. Ihren gesetzlichen Hintergrund hat die genossenschaftliche Rückvergütung jedoch in § 22 Körperschaftsteuergesetz nicht als Gewinnausschüttung, sondern in Form der Überschussbeteiligung. Der erwirts...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.7.2 Festlegung der wohnungs-/nutzungsbezogenen Geschäftsanteile und Änderung der Anlage

Rz. 363 Eine Vorbereitung der Festlegung der wohnungs-/nutzungsbezogenen Geschäftsanteile erfolgt nach betriebswirtschaftlichen bzw. sozialen Gesichtspunkten durch den Vorstand und den Aufsichtsrat nach Maßgabe des § 28 Buchst. b MS ("Grundsätze für die Vergabe von Genossenschaftswohnungen") durch gemeinsame Beratung und getrennte Abstimmung. Die Generalversammlung trifft sch...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.7.6 Erhöhung der wohnungs-/nutzungsbezogenen Pflichtanteile und Verrechnung weiterer Geschäftsanteile des Mitglieds

Rz. 367 Die Erhöhung der wohnungsbezogenen Pflichtanteile und die Verrechnung weiterer Geschäftsanteile sind in der Mustersatzung geregelt (vgl. § 17 Abs. 3 MS): Die Regelung legt fest, dass bei der Überlassung einer Wohnung für die hierfür zu übernehmenden Pflichtanteile die bereits übernommenen freiwilligen Anteile des Mitglieds angerechnet werden sollen. Das Mitglied wird...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.1.5 Sacheinlage

Rz. 332 Geschäftsanteile können auch in Form von sog. Sacheinlagen erbracht werden. Die Satzung kann Sacheinlagen als Einzahlung auf den Geschäftsanteil zulassen. Zulässig als Sacheinlagen sind allerdings nur Vermögensgegenstände, deren wirtschaftlicher Wert feststellbar ist.[1] Zur Feststellung des Werts wird der Prüfungsverband herangezogen. Bei der Gründung einer Genossen...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.2.4 Beseitigung einer Ungleichbehandlung

Rz. 253 Grundsätzlich kann die Genossenschaft nach einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die bevorzugten Mitglieder den benachteiligten gleichstellen. Diese Möglichkeit wird in der Praxis jedoch schwer durchführbar sein. So wird in der Regel wohl der dem bevorzugten Mitglied verschaffte Vorteil wieder beseitigt werden, um eine Gleichstellung zu erreichen, oder di...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.3 Zeichnung und Zahlung von Geschäftsanteilen

Rz. 336 Das Mitglied muss gemäß Satzung Pflichtanteile zeichnen, um bestimmte Leistungen der Genossenschaft erhalten zu können. Geregelt ist die Pflichteinzahlung in § 7 Nr. 1 Fall 2 GenG. Durch die Zahlung der Pflichtanteile soll die Genossenschaft ein Mindestbetriebskapital erhalten. Nach § 15a GenG ist es für die Beitrittserklärung erforderlich, dass das künftige Mitglied e...mehr

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Die Mitgliedschaft / 6.1.1.2 Hauptforderung – Erfüllbarkeit

Rz. 384 Hauptforderung und Gegenforderung stehen sich gegenüber. Die Hauptforderung muss erfüllbar sein. Sie braucht demgegenüber noch nicht fällig zu sein. "Erfüllbarkeit" bedeutet, dass die Hauptforderung erfüllt werden darf, jedoch noch nicht erfüllt werden muss, da sie eben noch nicht fällig ist. Die Hauptforderung ist ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der eG erfüllb...mehr

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Die Mitgliedschaft / 6.1.1.4 Erklärung, Wirkung und Zeitpunkt der Wirkung der Aufrechnung

Rz. 386 Der Aufrechnungswillige (eG) muss dem anderen Teil (Mitglied) die Aufrechnung erklären (§ 388 BGB). Nur wenn diese Erklärung auch tatsächlich nach außen erfolgt, wirkt die Aufrechnung. Die Erklärung muss dem anderen Teil somit zugehen. Sie muss nicht zwingend schriftlich erfolgen – dies ist aber zu empfehlen. Die Erklärung darf nicht unter einer Bedingung oder Zeitbe...mehr

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Die Mitgliedschaft / 6.1.3 Die Aufrechnung im Fall der Abtretung des AGH

Rz. 393 Für die Aufrechnung im Fall der Abtretung gilt der Struktur nach das zur Pfändung Gesagte (siehe Rn. 390). Die Abtretung ist die Übertragung eines Anspruchs auf einen Dritten. Der Gläubiger wechselt somit – der Schuldner muss die Forderung nach erfolgter Abtretung jetzt an einen anderen begleichen, als dies ursprünglich der Fall war. Das verschlechtert seine Rechtsst...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.5 Eintragung der Beteiligung in die Mitgliederliste

Rz. 348 Die Beteiligung ist in die Mitgliederliste einzutragen (vgl. § 15 i. V. m. § 15b Abs. 3 Satz 2 GenG). Der erste (mitgliedschaftsbegründende) Geschäftsanteil wird nicht in die Mitgliederliste eingetragen, weil ihn kraft Gesetzes ohnehin jedes Mitglied zu übernehmen hat. Einzutragen sind demnach alle über den ersten Pflichtanteil hinausgehenden Pflichtanteile. Auch alle...mehr

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Die Mitgliedschaft / 6.1.1.1 Aufrechnungslage

Rz. 383 Die Hauptforderung ist im vorliegenden Zusammenhang der Anspruch des ausscheidenden Genossenschaftsmitglieds gegen die eG auf Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens (womit die eG Schuldnerin ist). Die Gegenforderung steht demgegenüber der eG zu. Sie ist gegen das ausgeschiedene Mitglied gerichtet und wird sich in der Praxis der Wohnungsgenossenschaften in der Re...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.6.5 Zerlegung von Pflichtanteilen

Rz. 356 Eine Zerlegung von Pflichtanteilen ist nach § 22b GenG möglich. Dabei wird ein Geschäftsanteil in mehrere selbstständige neue Anteile zerlegt. Die Gesamtsumme dieser neuen Geschäftsanteile entspricht dann der des bisherigen Geschäftsanteils. Wie viele neue Geschäftsanteile so aus dem alten entstehen, ist gleichgültig. Erforderlich ist, dass die allgemeinen Voraussetz...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.1.7 Genussrechte

Rz. 334a Genossenschaften können auf Grundlage einer entsprechenden Satzungsregelung Genussrechte anbieten (siehe § 2 Abs. 3 Satz 2 MS) und so den Mitgliedern eine Beteiligung am Erfolg der Genossenschaft ermöglichen. Der Anleger erwirbt dann sog. Genussscheine, welche als Genussrechtskapital bezeichnet werden. Die Gewährung von Genussrechten ist durch relativ strikte gesetz...mehr

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Die Mitgliedschaft / 6.1.2.1 Drittschuldnererklärung (§ 840 ZPO)

Rz. 392 Zusammen mit dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird der eG eine sog. "Drittschuldnererklärung" zugesandt (zur Zwangsvollstreckung, siehe Rn. 161). Dies ist im Vollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung so vorgesehen, um dem Vollstreckungsgläubiger Informationen darüber zu liefern, ob das Betreiben der Zwangsvollstreckung für ihn überhaupt Sinn macht (§ 840 ZP...mehr

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Die Mitgliedschaft / 7.1 Nachschusspflicht und Haftsumme

Rz. 397 Im Fall der Insolvenz der Genossenschaft sind die Mitglieder grundsätzlich verpflichtet, über den oder die übernommenen Geschäftsanteile hinaus sog. Nachschüsse zu leisten, um die Ansprüche der Gläubiger gegenüber der Genossenschaft auszugleichen. Die Einzelheiten dazu sind im Genossenschaftsgesetz geregelt.[1] Die Nachschusspflicht erhöht deshalb die Kreditwürdigkei...mehr

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Die Mitgliedschaft / 7.3 Beschränkung oder Herabsetzung der Nachschusspflicht

Rz. 402 Das Genossenschaftsgesetz schreibt – wie auch im Fall der Herabsetzung von Geschäftsanteilen – vor, dass das Registergericht einen satzungsändernden Beschluss zur Beschränkung oder Herabsetzung der Nachschusspflicht bekannt machen muss (siehe dazu im Einzelnen §§ 22a Abs. 1; 22 Abs. 1; 156 Abs. 1 GenG). Die Bekanntmachung erfolgt aus Gründen des Gläubigerschutzes und...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.4.1 Fallbeispiel: Durchführung von Modernisierungen

Rz. 283 Der BGH[1] differenzierte im bereits oben zitierten Urteil (siehe Rn. 251) bezüglich der Anwendung des Mietrechts und des Genossenschaftsrechts. Im zugrunde liegenden Fall musste sich ein Genossenschaftsmitglied, das sich weigerte, wie alle übrigen Mitglieder auf eine Mietminderung während der Modernisierungsarbeiten zu verzichten und dafür keine Erhöhung der Nutzung...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.6 Änderung der Pflichtbeteiligung

Rz. 349 Für eine Änderung der Pflichtbeteiligung bestehen zwei Möglichkeiten: Zum einen kann der Geschäftsanteil, also auch der Pflichtanteil selbst, summenmäßig erhöht werden, zum anderen kann aber auch eine Erweiterung der Pflichtbeteiligung um einen oder mehrere zusätzliche Geschäftsanteile vorgenommen werden. Umgekehrt kann die Höchstzahl oder die Summe der Pflichtbeteiligu...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.6.5.4 Auswirkung auf die Haftsumme

Rz. 360 Wenn die Summe der neuen Anteile derjenigen der alten Anteile entspricht, so berührt dieser Vorgang die Haftsumme nicht.[1] Die Gläubiger haben in diesem Fall die gleiche Sicherheit wie vor der Zerlegung. Etwas anderes gilt, wenn mit der Zerlegung auch eine Herabsetzung der Anteile verbunden ist. Hier muss die Haftsumme – so satzungsmäßig vorhanden – heraufgesetzt we...mehr

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Die Mitgliedschaft / 3.5.6 Vorstandsbeschlüsse und ihre Auswirkung auf nutzungsvertragliche Regelungen

Rz. 317 Fallbeispiel Tierhaltungsverbot durch Vorstandsbeschluss Vorstandsbeschlüsse können grundsätzlich nicht in das individuell bestehende Nutzungsverhältnis eines Mitglieds mit der Genossenschaft eingreifen. Das Mietrecht setzt sich in diesen Fällen über die genossenschaftliche Entscheidungsbefugnis hinweg. So hat das AG Hamburg[1] entschieden, dass sich ein Tierhaltungsv...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.7.4 Herabsetzung der Anzahl der wohnungsbezogenen Geschäftsanteile

Rz. 365 Wurde im Satzungsänderungsverfahren und durch Eintragung der Änderung im Genossenschaftsregister die Anzahl der Anteile herabgesetzt und betrifft diese Änderung auch die Bestandsmitglieder, so werden die ehemaligen wohnungsbezogenen Pflichtanteile, die nun als "Überschuss" übrig sind, zukünftig als freiwillige Geschäftsanteile geführt (vgl. § 67b GenG).mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.6.5.5 Verteilung des Geschäftsguthabens

Rz. 361 Zur Verteilung des Geschäftsguthabens gibt es keine gesetzlichen Regelungen. Die Generalversammlung kann frei entscheiden, wie das Geschäftsguthaben zu verteilen ist. Für den entsprechenden Beschluss reicht die einfache Mehrheit aus, da die Regelung keinen Satzungsgegenstand darstellt. Eine Verbindung mit dem Zerlegungsbeschluss ist ebenfalls nicht erforderlich. Wenn ...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.1.2.1 Grund für die Übernahme von freiwilligen Anteilen

Rz. 325 Grund für die Zeichnung der freiwilligen Anteile kann z. B. der Wunsch eines Mitglieds sein, "seiner" Genossenschaft etwas Gutes zu tun – also ihr mehr Eigenkapital zu verschaffen –, aber auch einfach nur, um in den Genuss einer an der Beteiligung orientierten Dividendenzahlung zu kommen oder eine mögliche Verzinsung in Anspruch zu nehmen (siehe Rn. 328). Dies muss d...mehr

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Die Mitgliedschaft / 4.8 Herabsetzung der satzungsmäßigen Höchstzahl der Anteile

Rz. 368 Grundlage für eine Herabsetzung der Höchstzahl der Anteile ist eine entsprechende Satzungsänderung und Beschlussfassung. Jedes Mitglied ist dann verpflichtet, die das neue Höchstmaß übersteigenden Geschäftsanteile sofort zu kündigen, sofern eine Höchstzahl in der Satzung festgelegt ist.[1] Die Kündigungserklärung kann durch § 894 ZPO erzwungen werden. Die Erzwingung d...mehr