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Die Mitgliedschaft / 3.3.3.2 Fallbeispiel Minderung der Nutzungsgebühr

Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
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Rz. 258

Oft stellt sich die Frage, ob eine mietrechtliche Minderung der Nutzungsgebühr im Zusammenhang mit der Durchführung von Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen zulässig ist oder der genossenschaftlichen Solidarität widerspricht. In vielen Fällen duldet die Mehrheit der Genossenschaftsmitglieder solche Maßnahmen, ohne auf eine mietrechtlich zulässige Minderung zu bestehen. Einige Genossenschaftsmitglieder versuchen jedoch manchmal, die Beeinträchtigungen durch eine Minderung der Nutzungsgebühr zu kompensieren. Genossenschaftsrechtlich widerspricht das Verhalten dieser Minderheit den genossenschaftlichen Interessen, da die Entscheidung zur Durchführung der Maßnahmen von den Mitgliedern grundsätzlich als der Genossenschaft bzw. dem Förderzweck dienlich mitzutragen ist.

 

Rz. 259

Die Rechtsprechung[1] bewertete dies bisher fast ausschließlich aus mietrechtlicher Sicht und lehnte die genossenschaftsrechtliche Betrachtung eines solchen Sachverhalts ab. Die Treuepflichten eines Mitglieds – die zweifelsohne über die Pflichten normaler Mietvertragsparteien hinausgehen – dürfen demnach nicht dazu führen, dass gesetzlich eingeräumte Mieterschutzrechte eines Genossenschaftsmitglieds entfallen. Andernfalls wäre das erforderliche Gleichgewicht des synallagmatischen, also gegenseitigen, Verhältnisses zwischen der Genossenschaft als Vermieter und dem Nutzer als Mieter mit der Verpflichtung zur Leistung und Gegenleistung empfindlich gestört: Der Nutzer wäre verpflichtet, seine Leistung (die Zahlung der Nutzungsgebühr) vollständig zu erbringen, während die Genossenschaft ihre Leistung (die geschuldete mangelfreie Überlassung der Wohnung) nicht erbringen müsste. Dieses Missverhältnis ist dem Genossenschaftsmitglied nach der Argumentation der Rechtsprechung nicht zumutbar. Hinz...

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