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Die Mitgliedschaft / 4.3.4.2 Ratenzahlung

Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
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Rz. 344

Der Pflichtanteil ist, sofern nichts anderes geregelt ist, sofort fällig. Allerdings lässt das Gesetz eine Ratenzahlung zu. Hierfür gilt, sofern nicht eine Volleinzahlungspflicht grundsätzlich in der Satzung geregelt ist (siehe oben Rn. 343), dass ein Zehntel der Summe je Geschäftsanteil nach den in der Satzung festgelegten Fälligkeitsbestimmungen zu zahlen ist (vgl. § 7 Nr. 1 Fall 2 2. Halbsatz GenG; § 17 Abs. 3 Satz 2 MS). Dabei sagt das Gesetz zur Zahlungspflicht dieses Zehntels, dass die Satzung "bis zu einem Gesamtbetrage von mindestens einem Zehntel des Geschäftsanteiles" die Zahlung nach Betrag und Zeit bestimmt.

 
Praxis-Beispiel

In der Satzung ist Ratenzahlung der Pflichtanteile zugelassen. Ein Geschäftsanteil hat den Wert von 300 EUR. Zur Begründung der Mitgliedschaft sind laut Satzung drei Anteile zu zeichnen. Ein Zehntel pro Geschäftsanteil ist nach Satzung sofort zu zahlen. Dies bedeutet, dass das Mitglied sich verpflichten muss, 30 EUR je Anteil, insgesamt also 90 EUR, zu zahlen, um überhaupt in den Genuss der Mitgliedschaft zu kommen. Dieser Betrag entspricht einem Zehntel pro Anteil. Wann dieser Betrag zu zahlen ist, regelt ebenfalls die Satzung. Die restlichen 270 EUR pro Anteil, also 810 EUR insgesamt, werden dann über die in der Satzung oder über die durch Beschluss der Generalversammlung (vgl. § 50 GenG) festgelegten Ratenzahlungen nach Betrag und Zeit bestimmt.

 

Rz. 345

Festlegung von Ratenzahlungen – Regelung in der Satzung

In der Satzung müssen die Bedingungen für die Ratenzahlung festgelegt werden. Bis zur Wertigkeit z. B. des ersten Zehntels der Anteile müssen Betrag und Zeit der Zahlung ausdrücklich bestimmt sein. Die Einzahlung der weiteren 9/10 kann entweder nach Betrag und Zeit genau bestimmt oder allgemein – d. h., dass eine Ratenzahlung ...

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