Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Die Mitgliedschaft / 4.1.2.2 Zulassung der Übernahme

Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 326

Die Beteiligung mit freiwilligen Geschäftsanteilen muss, gesetzlich vorgeschrieben, durch den Vorstand zugelassen werden. In den §§ 15b Abs. 3 Satz 1 und 15 Abs. 2 Satz 1 GenG ist festgelegt, dass die Genossenschaft die weitere Beteiligung mit (freiwilligen) Geschäftsanteilen zuzulassen hat. Nach der Mustersatzung obliegt die Entscheidung über die Zulassung dem Vorstand (vgl. § 17 Abs. 4 MS). Es kann jedoch auch satzungsmäßig ein anderes Organ für die Zulassung bestimmt werden. Ebenso kann die Satzung die Voraussetzungen für die Zulassung bestimmen.

Ist eine Höchstgrenze in der Satzung (vgl. optional in § 17 Abs. 7 MS) festgelegt, so kann der Vorstand die Anzahl der freiwilligen Anteile bis zum Erreichen der satzungsmäßigen Höchstanzahl festlegen. Möglich erscheint auch eine Regelung, nach der der Vorstand ermächtigt wird, die Höchstzahl der freiwilligen Beteiligung selbst festzulegen. Begründbar ist dies, da der Vorstand grundsätzlich ohnehin über die Zulassung einer weiteren Beteiligung zu entscheiden hat, sofern er als das für die Zulassung zuständige Organ bestimmt ist. Mit einer entsprechenden Satzungsregelung wird die dem Vorstand zustehende Entscheidungsfreiheit lediglich konkretisiert (siehe Rn. 110).

Die Zulassung mit weiteren Pflichtanteilen, z. B. bei der Überlassung einer größeren Wohnung an das Mitglied, kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob die vorhergehenden Pflichtanteile, die z. B. für die Nutzung der kleineren Wohnung erforderlich waren, bereits voll eingezahlt wurden. Andernfalls ergäbe § 7 Ziff. 1 GenG, in dem die anteilige Zahlung von bis zu mindestens einem Zehntel geregelt ist, keinen Sinn. Die weiteren Bedingungen der Einzahlungen auf die Pflichtanteile bleiben dann der Satzung oder den Beschlüssen der Generalversammlung (z. B. Stund...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop
Produktempfehlung


Zum Thema haufe.de
Haufe Shop: Feel Safe. Be Brave.
Feel safe. Be brave.
Bild: Haufe Shop

Karin Lausch sieht psychologische Sicherheit als den Schlüssel zu echter Teamarbeit, nachhaltiger Gesundheit und wirklicher Innovation. Ihr Buch ist ein Plädoyer für Mut zu unbequemem Klartext und echter Veränderung. Es beschreibt, wie wir die Strukturen schaffen, in denen wir sagen können, was wir wirklich denken. Denn Fortschritt wird erst dann möglich, wenn wir nicht aus Angst schweigen, sondern mutig handeln.


Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Akademie Smartsteuer Semigator Enterprise Schäffer-Poeschel Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group Karriere bei Haufe Haufe RSS Feeds FAQ Mediadaten Presse Newsletter Sitemap Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software Steuern Software Rechnungswesen Produkte Anwaltssoftware Immobilien Lösungen Controlling Software Öffentlicher Dienst Produkte Unternehmensführung-Lösungen Haufe Shop Buchwelt Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren