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Die Mitgliedschaft / 1.4 Ablehnung des Beitrittsgesuchs

Thomas Schlüter, Mirjam Luserke
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Rz. 109

Wird das Beitrittsgesuch abgelehnt, hat der Vorstand bestimmte gesetzliche Pflichten zu beachten. Eine Begründung hierfür braucht er nach dem Genossenschaftsgesetz allerdings nicht nach außen zu geben. Er oder ggf. der Aufsichtsrat hat dies jedoch dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen, und zwar unter Rückgabe von dessen Beitrittserklärung (§ 15 Abs. 2 Satz 2 GenG). Es genügt allerdings die Mitteilung darüber, dass der Beitritt zur eG abgelehnt wurde – der Originaltext des ablehnenden Beschlusses sollte dem Antragsteller eher nicht zugesandt werden (anders als beim Ausschluss aus der eG), weil dies eine unnötige Angriffsfläche bieten könnte.

Die eG ist in ihrer Entscheidung, ob sie ein neues Mitglied aufnehmen will, dem Grunde nach völlig frei. Einschränkungen dieser Freiheit können im Einzelfall jedoch dann, zumindest mittelbar und faktisch, gegeben sein, wenn die eG vor dem Hintergrund einer Wohnungsnutzung ein steuerschädliches Nicht-Mitgliedergeschäft vermeiden will. Dies wäre unter anderem dann der Fall, wenn ein bisheriges Mitglied, zu dem ein Nutzungsverhältnis über eine Wohnung besteht, verstorben ist und durch die wohnraummietrechtlichen Vorschriften (§ 563 ff. BGB) eine andere Person, die bisher noch nicht Mitglied ist, in den Mietvertrag eintritt oder diesen fortsetzt. Hier müsste die eG eine Mitgliedschaft also förmlich anbieten bzw. verlangen[1], um eine Steuerschädlichkeit zu vermeiden.

Unnötig wortreiche Begründungen für die erfolgte Ablehnung eines Beitrittsgesuchs könnten auch im Hinblick auf das seit Jahren bestehende "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" (AGG) Probleme aufwerfen. Das AGG dürfte zwar nach der hier vertretenen Auffassung auf den Beitritt zur eG schon dem Grunde nach nicht anwendbar sein, weil sein zivilrechtlicher Teil nur auf ...

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