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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 1.2 Anwendungsbereich

Thomas Stimpel, Torsten Werner
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Tz. 4

Stand: EL 119 – ET: 07/2025

§ 13 UmwStG enthält die Regelungen für die Gesellschafter der übertragenden Kö, wobei der Sache nach nur Kö betroffen sein können, an denen "Anteile" bestehen (Kap-Ges, Gen und VVaG). Das sind Kö, bei deren Anteilsinhabern die GA zu den Eink aus KapV gem § 20 Abs 1 Nr 1 und 2 EStG gehören.

§ 13 UmwStG ist nur anzuwenden auf im BV des AE gehaltene Anteile und auf Anteile iSd § 17 EStG. Nach der bis zum 31.12.2024 geltenden Rechtslage fielen auch (alt-)einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF. als eigenständige Anteilsart hierunter, sie sind indes mit Wirkung ab dem 01.01.2025 in den Anwendungsbereich von § 17 EStG überführt worden (§ 27 Abs 3 UmwStG idF des JStG 2024). Auf alle übrigen Anteile findet bei Verschmelzung einer Kö § 20 Abs 4a S 1 und 2 EStG Anwendung (s UmwSt-Erl 2025 Rn 13.01), sofern die Anteile nicht ausnahmsweise vor dem 01.01.2009 erworben worden sind (s hierzu Tz 58).

Werden Anteile an einer Kö, Vermögensmasse oder Pers-Vereinigung gegen Anteile an einer anderen Kö, Vermögensmasse oder Pers-Vereinigung getauscht und wird der Tausch aufgr gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten gem § 20 Abs 4a S 1 EStG abw von § 20 Abs 2 S 1 EStG und abw von §§ 13 und 21 UmwStG die übernommenen Anteile stlich an die Stelle der bisherigen Anteile. "Abw von §§ 13 und 21 UmwStG" bedeutet, dass der Bw-Ansatz in den Fällen des § 20 Abs 4a S 1 EStG zwingend und nicht fakultativ ist. Voraussetzung dafür ist, dass – genau wie bei § 13 Abs 2 S 1 Nr 1 und 2 UmwStG – das Recht der BRep hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschr wird oder die Mitgliedstaaten der EU bei einer Verschmelzung Art 8 FRL (RL 2009/133/EG) ...

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