Fachbeiträge & Kommentare zu Kommentar

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138e AO Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138j AO Auswertung der Mitteilungen grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138d AO Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellun...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerrecht, Kommentar, AO § 138i AO Information der Landesfinanzbehörden

Verfasser der nachstehenden Erläuterungen: Steuerberater Dr. Christian Engelen, Köln Literaturverzeichnis: Adrian, Anzeigepflichten für (grenzüberschreitende) Steuergestaltungen, StuB 2019, 331; Anissimov, Die neue Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen, FR 2020, 281; Asseburg-Wietfeldt/Chwalek, Das finale BMF-Schreiben zu DAC6 – Hinweise und Klarstellun...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Person des Verfahrenskoordinators

2.1 Allgemeines Rn 2 Bei der Auswahl der Person des Verfahrenskoordinators sollte insbesondere darauf geachtet werden, dass er eine Persönlichkeit hat, die dazu geeignet ist, die Vielzahl von Interessen in Einklang zu bringen, die in einem Koordinationsverfahren aufeinandertreffen.[3] Entscheidend dürften insbesondere mediative Fähigkeiten und umfangreiche eigene Erfahrung mi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Inhalt des Plans

2.1 Allgemeines Rn 3 Der Koordinationsplan kann alle Maßnahmen treffen, die für eine abgestimmte Abwicklung der Verfahren sachdienlich sind. Je nach Gestaltung des Konzerninsolvenzverfahrens können dabei unterschiedliche Regelungen getroffen werden. Es handelt sich um eine Art darstellenden Teil eines Insolvenzplans entsprechend § 220. Eine Änderung der Rechtsstellung von Bet...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Bestellung

3.1 Äußerungsrecht des Gruppen-Gläubigerausschusses Rn 8 Vor Einsetzung des Verfahrenskoordinators hat das Koordinationsgericht einem eventuell bestellten Gruppen-Gläubigerausschuss die Möglichkeit zu geben, sich zu der Person des Verfahrenskoordinators und den an seine Person zu stellenden Anforderungen zu äußern (§ 269e Abs. 2). Rn 9 Über die Verweisung von § 269f Abs. 3 auf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) 1Das Koordinationsgericht bestellt eine von den gruppenangehörigen Schuldnern und deren Gläubigern unabhängige Person zum Verfahrenskoordinator. 2Die zu bestellende Person soll von den Insolvenzverwaltern und Sachwaltern der gruppenangehörigen Schuldner unabhängig sein. 3Die Bestellung eines gruppenangehörigen Schuldners ist ausgeschlossen. (2) Vor der Bestellung des Ver...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Bestellung

2.1 Antrag Rn 2 Die Bestellung erfolgt auf Antrag eines (vorläufigen) Gläubigerausschusses beim Gericht des Gruppengerichtsstandes (§ 3a). Dort ist für den Antrag die gleiche Abteilung zuständig wie für das Gruppenverfahren (§ 3c). Eine Bestellung von Amts wegen ist nicht zulässig.[3] Rn 3 Der Antrag ist vom (vorläufigen) Gläubigerausschuss als Organ zu stellen. Eine Antragste...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.4 Rechtsmittel

Rn 9 Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel vorgesehen (§ 6).mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

1Die Insolvenzverwalter gruppenangehöriger Schuldner sind untereinander zur Unterrichtung und Zusammenarbeit verpflichtet, soweit hierdurch nicht die Interessen der Beteiligten des Verfahrens beeinträchtigt werden, für das sie bestellt sind. 2Insbesondere haben sie auf Anforderung unverzüglich alle Informationen mitzuteilen, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein k...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2 Anhörung der anderen (vorläufigen) Gläubigerausschüsse

Rn 6 Die übrigen (vorläufigen) Gläubigerausschüsse gruppenangehöriger Unternehmen sind zum Antrag zu hören. Im Rahmen der Anhörung können die jeweiligen Gläubigerausschüsse Vorschläge zur Besetzung machen.[9]mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Zusammenarbeits- und Informationspflicht der (vorläufigen) Insolvenzverwalter

3.1 Im Einzelnen Rn 11 Gemäß § 269f Abs. 2 besteht für die (vorläufigen) Insolvenzverwalter in den Einzelverfahren eine Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Verfahrenskoordinator. Ob die Zusammenarbeits- und Informationspflichten auch für Sachwalter gelten, ist im Detail strittig.[11] Die Zusammenarbeit wird regelmäßig in Form der gegenseitigen Bereitstellung von Informat...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Zustandekommen eines Plans

3.1 Vorlageberechtigung Rn 11 Vorlageberechtigt ist lediglich der Verfahrenskoordinator. Eine Initiativpflicht besteht für ihn allerdings nicht.[18] Rn 12 Für den Fall, dass ein Verfahrenskoordinator nicht bestellt ist, können die Insolvenzverwalter der gruppenangehörigen Schuldner gemeinsam einen Koordinationsplan erarbeiten und vorlegen. Vor dem Hintergrund, dass die Insolve...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Antrag

3.1 Antragsberechtigung Rn 4 Antragsberechtigt sind gemäß § 269d Abs. 2 der Schuldner sowie jeder (vorläufige) Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners, sofern dessen Mitglieder einen einstimmigen Beschluss getroffen haben, einen derartigen Antrag stellen zu wollen. Hinsichtlich des Beschlusses gelten die allgemeinen Regeln hinsichtlich eines ordnungsgemäßen Bes...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Unterrichtung und Zusammenarbeit

2.1 Unterrichtung Rn 5 Die Unterrichtung als Unterfall der Zusammenarbeit[5] umfasst die Weitergabe von Informationen an in anderen Verfahren über das Vermögen gruppenangehöriger Gesellschaften bestellte Insolvenzverwalter. Es ist davon auszugehen, dass keine Pflicht zur Weitergabe irrelevanter oder überflüssiger Informationen besteht. Vielmehr beschränkt sich die Pflicht auf...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Durchsetzbarkeit

3.1 Regelinsolvenzverfahren Rn 17 § 269a selbst enthält keine Regelung zur Durchsetzung der Norm. Rn 18 Allerdings formuliert die Norm die Zusammenarbeit (vgl. hierzu im Einzelnen oben Rn. 12 ff.) und die gegenseitige Unterrichtung (vgl. hierzu im Einzelnen oben Rn. 5 ff.) als echte Pflichten des Insolvenzverwalters. Damit kann das Insolvenzgericht die Pflichten im Rahmen des ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Zusammensetzung

3.1 Entsendung eines Mitglieds aus jedem Gläubigerausschuss Rn 10 Ausweislich des Gesetzeswortlautes entsendet jeder (vorläufige) Gläubigerausschuss eines gruppenangehörigen Schuldners, der nicht von offensichtlich untergeordneter Bedeutung ist (vgl. hierzu im Einzelnen § 3a Rn. 20 ff.), einen Vertreter in den Gruppen-Gläubigerausschuss. Aufgrund der fehlenden Verweisung auf ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2 Vorlage eines Koordinationsplanes

Rn 5 Aufgabe des Verfahrenskoordinators ist darüber hinaus die Vorlage eines Koordinationsplanes (§ 269h) gemäß § 269f Abs. 1 Satz 2. Dabei dürfte es sich regelmäßig um die Hauptaufgabe des Verfahrenskoordinators handeln.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3.2 Eigenverwaltung

Rn 21 Im Rahmen der Eigenverwaltung ist der Schuldner entsprechend für die Erfüllung der Kooperationspflichten verantwortlich. § 58 findet gem. § 274 im Rahmen der Eigenverwaltung auf den Sachwalter Anwendung. Gegenüber dem Schuldner ist die Vorschrift nicht anzuwenden, da dieser unter der Aufsicht des Sachwalters steht.[23] Gegenüber dem eigenverwaltenden Schuldner als juri...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Regelungsumfang

Rn 6 Die Vorschrift umfasst nicht nur die Zusammenarbeit im Sinne eines Informationsaustauschs, sondern vielmehr auch darüber hinausgehende Mitwirkungsverpflichtungen der Gerichte (wie die Herausgabe von Unterlagen und die organisatorische Abstimmung von Terminen etc.).[8] Der reibungslose Informationsaustausch kann vor allem durch die rudimentäre technische Ausstattung einz...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Zur Erläuterung berechtigte Person

Rn 3 Die Erläuterung des Koordinationsplanes soll vorrangig vom Verfahrenskoordinator durchgeführt werden. Rn 4 Für den Fall, dass der Verfahrenskoordinator die Erläuterung nicht vornimmt, ist jeder einzelne Insolvenzverwalter in seinem Insolvenzverfahren zur Erläuterung des Koordinationsplanes verpflichtet. Im Fall der Eigenverwaltung obliegt diese Pflicht den Organen des ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) Wird über die Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern die Eröffnung von Insolvenzverfahren beantragt oder wurden solche Verfahren eröffnet, kann das für die Eröffnung von Gruppen-Folgeverfahren zuständige Gericht (Koordinationsgericht) auf Antrag ein Koordinationsverfahren einleiten. (2) 1Antragsberechtigt ist jeder gruppenangehörige Schuldner. 2 § 3a Absatz 3 findet e...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 5. Durchsetzung

Rn 12 Die Durchsetzung der Pflicht gegen den Willen des Insolvenzgerichts ist im Gesetz nicht vorgesehen. Schon aufgrund der gem. Art. 97 GG garantierten richterlichen Unabhängigkeit ergeben sich an dieser Stelle allerdings Grenzen.[21] So gibt es keinen klagbaren Anspruch auf die Zusammenarbeit.[22] Dennoch handelt es sich um eine echte Amtspflicht, so dass eine Verletzung ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 5. Vergütung

Rn 22 Hinsichtlich der Vergütung gilt die Tätigkeit als Mitglied im Gruppen-Gläubigerausschuss als Tätigkeit in dem Gläubigerausschuss, den das Mitglied im Gruppen-Gläubigerausschuss vertritt. Das bedeutet, dass die Abrechnung jeweils über die Masse des Verfahrens erfolgt, welches der Entsandte vertritt. Es ist kein gesonderter Antrag nötig. Vielmehr gilt die Tätigkeit im Gr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3.2. Ausarbeitung

Rn 14 Im Hinblick auf die inhaltliche Ausarbeitung des Plans kann auf den IDW S-6 Standard des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. verwiesen werden.[26] Der Verfahrenskoordinator kann und wird sich für die Ausarbeitung des Koordinationsplans häufig und je nach Regelungsinhalt externe Expertise einholen müssen. Die dadurch entstehenden Kosten wird der Verfahre...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Zuständiges Gericht (Koordinationsgericht)

Rn 3 Zuständig ist das nach § 3a zuständige Gericht des Gruppengerichtsstandes (vgl. zum Gericht des Gruppengerichtsstandes im Einzelnen unter § 3a).[5] Das Gericht muss sich vor der Entscheidung über die Eröffnung des Koordinationsverfahrens bereits als Gericht des Gruppengerichtstandes i.S.d. § 3a für zuständig erklärt haben bzw. seine Zuständigkeit als Gericht des Gruppen...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 5. Rechtsmittel

Rn 24 Gegen den Beschluss durch den die Bestätigung des Plans versagt wird, steht den jeweiligen Vorlegenden die sofortige Beschwerde gemäß §§ 269h Abs. 3 Satz 1, 6 Abs. 1 i.V.m. §§ 567 ff. ZPO zu. Sofern ein Verfahrenskoordinator bestellt ist, ist damit dieser als allein Vorlageberechtigter beschwerdebefugt. Rn 25 Für den Fall, dass die Insolvenzverwalter der Einzelverfahren...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 5. Verordnungsermächtigung

Rn 13 Das Bundesministerium der Justiz wird durch die Verweisung auf § 65 dazu ermächtigt, die Vergütung und die Erstattung der Auslagen des Verfahrenskoordinators durch Rechtsverordnung zu regeln. Für den Verfahrenskoordinator wurden bisher noch keine Regelungen getroffen. In § 3 Abs. 2 f) wurde aber für die Verwalter in den Einzelverfahren ein Grund für einen Abschlag vorg...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1.2 Umfang der Unterrichtungspflicht

Rn 8 Der Umfang der Unterrichtungspflicht richtet sich nach den Bedürfnissen der einzelnen Verfahren. Eine pauschale Bestimmung ist nicht möglich. Insbesondere kann sie je nach Verfahrensstadium variieren.[7] Rn 9 Die Informationsdichte richtet sich dabei nach der bisherigen Verflechtung des Konzerns. Wird weiterhin eine gemeinsame Infrastruktur genutzt, wird man eine engere ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / III. Gesprächsinhalt

Rn 16 Gegenstand des Vorgesprächs können im Einklang mit der Aufzählung in Abs. 1 insbesondere die Voraussetzungen für eine Eigenverwaltung, die Eigenverwaltungsplanung, die Besetzung des vorläufigen Gläubigerausschusses, die Person des vorläufigen Insolvenzverwalters oder Sachwalters, etwaige weitere Sicherungsanordnungen und die Ermächtigung zur Begründung von Masseverbind...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

1Werden die Insolvenzverfahren über das Vermögen von gruppenangehörigen Schuldnern bei verschiedenen Insolvenzgerichten geführt, sind die Gerichte zur Zusammenarbeit und insbesondere zum Austausch der Informationen verpflichtet, die für das andere Verfahren von Bedeutung sein können. 2Dies gilt insbesondere für:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 6. Nachträgliche Änderungen

Rn 24 Sollte ein Antrag auf Einsetzung eines Gruppen-Gläubigerausschusses zunächst vom Gericht abgelehnt worden sein, steht es den Gläubigerausschüssen der konzernverbundenen Unternehmen frei, jederzeit einen neuen Antrag zu stellen. Das Gesetz sieht hierzu keinerlei Begrenzungen vor. Rn 25 Eine Entlassung von Mitgliedern aus wichtigem Grund (z.B. im Fall eines schwerwiegende...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1 Abgestimmte Abwicklung

Rn 2 Zentrale Aufgabe des Verfahrenskoordinators ist es, wie ein Mediator für eine abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren zu sorgen[2] und mit entsprechenden Maßnahmen Reibungsverluste zu vermeiden.[3] Rn 3 Die abgestimmte Abwicklung der Einzelverfahren sollte der Verfahrenskoordinator auch schon vor Vorlage des Koordinationsplanes fördern.[4] So ist es durchaus auch unab...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) 1Der Insolvenzverwalter eines gruppenangehörigen Schuldners hat im Berichtstermin den Koordinationsplan zu erläutern, wenn dies nicht durch den Verfahrenskoordinator oder eine von diesem bevollmächtigte Person erfolgt. 2Der Insolvenzverwalter hat im Anschluss an die Erläuterung zu begründen, von welchen im Plan beschriebenen Maßnahmen er abweichen will. 3Liegt zum Zeitp...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / Gesetzestext

(1) 1Der Verfahrenskoordinator hat Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. 2Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der zusammengefassten Insolvenzmassen der in das Koordinationsverfahren einbezogenen Verfahren über gruppenangehörige Schuldner berechnet. 3Dem Umfang und der Schwierigkeit der Koordinationsaufgabe wird durch...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2. Anwendungsbereich

Rn 4 In funktionaler Hinsicht ist die Vorschrift sowohl auf Richter als auch auf Rechtspfleger anzuwenden.[5] Die Regelung findet über ihren Wortlaut hinaus auch Anwendung, wenn am selben Insolvenzgericht verschiedene Richter oder Rechtspfleger zuständig sind.[6] Rn 5 § 269b ist auch im vorläufigen Insolvenzverfahren anzuwenden. Schließlich setzt die Abstimmung über einen ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.1 Unterrichtung

Rn 5 Die Unterrichtung als Unterfall der Zusammenarbeit[5] umfasst die Weitergabe von Informationen an in anderen Verfahren über das Vermögen gruppenangehöriger Gesellschaften bestellte Insolvenzverwalter. Es ist davon auszugehen, dass keine Pflicht zur Weitergabe irrelevanter oder überflüssiger Informationen besteht. Vielmehr beschränkt sich die Pflicht auf die Weitergabe v...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / IV. Gläubigeranhörung im Kontext eines vorläufigen Gläubigerausschusses, Abs. 2

Rn 18 Abs. 2 sieht die Möglichkeit vor, dass das Gericht mit Zustimmung des Schuldners bereits Kontakt zu Gläubigern aufnimmt, um mit ihnen deren Bereitschaft für eine Mitgliedschaft in einem (künftigen) vorläufigen Gläubigerausschuss zu besprechen. Dabei kann es um einen erwartbaren Zeithorizont, etwaige Herausforderungen und Problem des sich abzeichnenden Verfahrens (ein A...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Entscheidung des Gerichts und Rechtsmittel

Rn 11 Das Koordinationsgericht hat die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Verfahrenskoordinators durch Beschluss festzusetzen (§ 64 Abs. 1). Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen (§ 64 Abs. 2 Satz 1) und in entsprechender Anwendung von § 64 Abs. 2 Satz 1 dem Gruppen-Gläubigerausschuss sowie den jeweiligen Schuldnern, Insolvenzverwaltern und Gläubigerauss...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3.1 Äußerungsrecht des Gruppen-Gläubigerausschusses

Rn 8 Vor Einsetzung des Verfahrenskoordinators hat das Koordinationsgericht einem eventuell bestellten Gruppen-Gläubigerausschuss die Möglichkeit zu geben, sich zu der Person des Verfahrenskoordinators und den an seine Person zu stellenden Anforderungen zu äußern (§ 269e Abs. 2). Rn 9 Über die Verweisung von § 269f Abs. 3 auf § 56a Abs. 2 ist der einstimmige Vorschlag einer P...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 Für den Fall, dass bei einer Konzerninsolvenz kein Einheitsverwalter bestellt wurde[1] – was die Ausnahme bleiben sollte –, sondern in den Einzelverfahren verschiedene Insolvenzverwalter bestellt wurden, regelt § 269a die Verpflichtung zur Zusammenarbeit der Insolvenzverwalter. Der Gesetzgeber wollte diese sich bereits aus der Pflicht zur Massemehrung gemäß § 1 Satz 1 ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2 Unabhängigkeit vom Schuldner und den Gläubigern

Rn 4 Hinsichtlich der Unabhängigkeit vom Schuldner und den Gläubigern gilt über § 269f Abs. 3 wie für jede Bestellung eines Insolvenzverwalters oder Sachwalters auch die Vorschrift des § 56 sowie die hierzu entwickelten Grundsätze.[4] Zwischen dem potenziellen Verfahrenskoordinator und dem konkreten Schuldner oder einzelnen Gläubigern darf demnach keine Beziehung bestehen, d...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 4. Besonderheiten in der Eigenverwaltung

Rn 14 Im Fall der Eigenverwaltung gelten keine Besonderheiten hinsichtlich der Bestellung des Verfahrenskoordinators. Es kann auch bei angeordneter Eigenverwaltung kein Schuldner zum Verfahrenskoordinator bestellt werden (§ 269e Abs. 1 Satz 3). Dies ist aber lediglich klarstellend, da ohnehin lediglich natürliche Personen zum Verfahrenskoordinator bestellt werden können (vgl...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3. Inhalt der Erläuterung

Rn 6 Die Erläuterung umfasst zunächst die Mitteilungen über den Inhalt des Koordinationsplanes. Die erläuternde Person sollte mit allgemeinen Darstellungen beginnen (Ursachen der Krise, Sanierungsstrategien, Liquidationsstrategien etc.) und dann die im Koordinationsplan genannten Maßnahmen im Einzelnen darstellen.[5] Dabei sollte darauf Rücksicht genommen werden, dass Gläubi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.2 Pflicht zur Zusammenarbeit

Rn 12 Die Zusammenarbeit erfasst darüber hinaus weitere Pflichten, die über die bloße Kommunikation hinausgehen. Grundsätzlich können die Koordinationspflichten im Wege der systematischen Auslegung aus § 269h und § 269f abgeleitet werden.[12] Wichtige Pflichten sind dabei u.a. die Zurverfügungstellung gemeinsam benötigter Dokumente und die Bereitstellung einer Lesefassung ei...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 1. Normzweck

Rn 1 § 269f regelt die Aufgaben und Rechtsstellung des Verfahrenskoordinators als bedeutendste Figur des Koordinationsverfahrens. Der Verfahrenskoordinator soll insbesondere für die abgestimmte Abwicklung der Gruppenverfahren sorgen, soweit dadurch die Gläubigerinteressen nicht beeinträchtigt werden.[1] Als Instrument wird ihm hierfür die Vorlage eines Koordinationsplanes an...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 3.2 Form und Frist des Antrags

Rn 9 Ein Zeitpunkt für die Antragstellung ist nicht vorgesehen. Vielmehr ergibt sich aus der Verweisung auf § 3a Abs. 3, dass der Antrag auch noch im laufenden Verfahren gestellt werden kann. Rn 10 Der Antrag muss gem. § 4 InsO i.V.m. §§ 496, 129a ZPO schriftlich oder (theoretisch)[10] zur Niederschrift der Geschäftsstelle gestellt werden.[11] Weitere Formvorschriften für ein...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, Berli... / 2.4 Kooperationspflichten in der Eigenverwaltung

Rn 15 Für den eigenverwaltenden Schuldner ergibt sich die Kooperationspflicht aus § 270g, sodass hier im Vergleich zum Insolvenzverwalter keine Besonderheiten bestehen. Rn 16 Eine entsprechende Regelung für den Sachwalter fehlt. Da aber die Sachwalter die insolvenzspezifischen Aufgaben, wie die Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen, wahrnehmen, sollten sie sich zu...mehr