Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung im Außenverhältnis.

Rn 2 Neben der gesamtschuldnerischen Haftung der Erbengemeinschaft nach § 2059 besteht im Außenverhältnis grds auch die persönliche gesamtschuldnerische Haftung der Miterben. Die Einzelhaftung beginnt mit dem Erbfall, gilt aber nach der Teilung fort (Oldbg ErbR 09, 294), wobei die in den §§ 2060, 2061 enthaltenen Ausn für die Zeit nach der Teilung zu berücksichtigen sind und...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Haftung nach Ausgleichung.

Rn 12 Die gesamtschuldnerische Haftung besteht auch nach der Auseinandersetzung fort. Die einzelnen Miterben können bei Vorliegen der Voraussetzungen die Haftung auf die Ausgleichsquote, dh auf das, was sie tatsächlich aus dem Nachlass erhalten haben, beschränken. Da der Miterbe die ausgleichspflichtige Zuwendung nicht von Todes wegen erworben hat, zählt sie auch nicht zum H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Erlöschen der Haftung.

Rn 7 Die Haftung von Zubehörstücken endet durch Aufhebung der Zubehöreigenschaft (§ 1122 II) und durch Veräußerung iRd § 1121; beim Anwartschaftsrecht durch Übertragung. Zu der Frage, ob die Aufhebung des Anwartschaftsrechts der Zustimmung des Hypothekengläubigers bedarf oder ebenso wie eine Übertragung zu behandeln ist, s § 1276 Rn 3.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftung nur für grobe Fahrlässigkeit oder eigenübliche Sorgfalt.

Rn 19 Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist ein Fall milderer Haftung iSv § 276 I 1. Anwendungsfälle sind etwa die Haftungsmilderungen für den Schenker, § 521, den Verleiher, § 599, den Notgeschäftsführer, § 680 und für den Finder § 968. Auch im Annahmeverzug des Gläubigers (§§ 293 ff) ist die Haftung des Schuldners gemildert, § 300 I (s § 300 Rn 2 ff). Da der Begriff der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelfall: Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Rn 5 Vereinfachend wird der zentrale Haftungsstandard des BGB einer Haftung für Vorsatz und Fahrlässigkeit oft als ›Verschulden‹ angesprochen (zum Verschuldensprinzip s.o. Rn 3) und dazu auf § 276 I 1 verwiesen. Gegenbegriffe sind Zufall (§§ 287 S 2 [s dort Rn 3], 848) und (Leistungs- oder Gegenleistungs-)Gefahr (etwa §§ 270, 300 II [s dort Rn 5 ff], 446 [s dort Rn 13], 447,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung des Entleihers.

Rn 3 Haftungsmaßstab, auch für die Haftung nach § 278, ist § 276 I. Rn 4 Bei Überlassung eines Kfz durch den Händler zur Probefahrt oder für die Dauer einer Reparatur gelangt die Rspr zu einer Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit entweder über einen stillschweigenden Haftungsausschluss (BGH NJW 79, 643; NJW 80, 1681 [BGH 18.12.1979 - VI ZR 52/78]) ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Haftung.

Rn 1 Der Käufer haftet im Außenverhältnis den Nachlassgläubigern ab wirksamem Abschluss eines Erbschaftskaufs mit dem wirklichen Erben (BGH NJW 63, 345 [BGH 31.10.1962 - V ZR 24/61]; 67, 1128, 1131 [BGH 02.02.1967 - III ZR 193/64]) neben diesem als Gesamtschuldner (§§ 421 ff). Dieses gilt unbeschadet der Regel des § 2378 (I 2). Es liegt ein gesetzlicher Schuldbeitritt vor, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Haftung ohne Eintragung.

Rn 1 Die Haftung nach § 1118 besteht ohne Eintragung in das Grundbuch und neben der Haftung für die vereinbarten Zinsen nach § 1115. Außer für die Nebenforderungen des § 1118 haftet das Grundstück für die Verzugszinsen bei Verzug (§ 1146) und für die Eintragungskosten einer Zwangshypothek (§ 867 I 3 ZPO). Das Grundbuch wird entlastet, weil eine Eintragung derartiger Nebenfor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung.

Rn 3 Die Gutgläubigkeit hinsichtlich seines Besitzrechts an einem Gegenstand lässt die Haftung für diesen Gegenstand entfallen, weil sich der Besitzer ggü des Gesamtanspruchs mit Einzeleinwendungen verteidigen kann (Staud/Raff § 2024 Rz 3; aA Grüneberg/Weidlich § 2024 Rz 2, der die Haftung gänzlich entfallen lässt). Rn 4 Der Erbe hat neben dem Verzug auch die Bösgläubigkeit z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Schuld und Haftung.

I. Bedeutung. Rn 25 Im Kontext von § 241 wird herkömmlich auch das Binom ›Schuld und Haftung‹ behandelt. Mit Schuld wird die aufgrund des Schuldverhältnisses bestehende Verbindlichkeit bezeichnet, welche den Schuldner zu einem Verhalten verpflichtet. Haftung meint hingegen in diesem – nicht haftungsrechtlichen – Zusammenhang das Einstehenmüssen für die Verpflichtung. Schuld u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Haftung für Software und selbstlernende Systeme.

Rn 170 Zunehmend werden auch Verkehrspflichten beim Inverkehrbringen unsicherer Software thematisiert (s etwa Raue NJW 17, 1841, 1843 ff, im Ansatz auch Bilski/Schmid NJOZ 19, 657, 660). Schwierig ist hier insb, dass jedenfalls komplexe Software kaum je fehlerfrei sein dürfte, so dass der anzusetzende Pflichtenstandard problematisch ist (dazu etwa Schaub JZ 17, 342, 344 mwN)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erlöschen der Haftung.

Rn 4 Der Hypothekar hat nur Anspruch auf Wiederherstellung seiner ursprünglichen Sicherheit. Deshalb erlischt die Haftung, wenn diese erfolgt ist; umgekehrt hat der Hypothekar keinen gesetzlichen Anspruch auf Wiederherstellung, wohl aber idR einen vertraglichen. Es genügt nach dem Zweck des § 1127 eine tw Herstellung, wenn diese eine gleichwertige Sicherheit bietet (RG Warn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Haftung mit dem gesamten Vermögen.

Rn 7 Der Bürgschaftsvertrag ist ein Risikogeschäft (BeckOGK/Madaus § 765 Rz 6) und begründet wie alle Formen der persönlichen Kreditsicherung die Haftung mit dem ›gesamten‹ Vermögen. Sie ist im Unterschied zu dinglichen Formen der Kreditsicherung nicht auf einzelne Vermögensgegenstände beschränkt. Im Gegensatz zu historischen Formen der Bürgschaft betrifft die Haftung nicht ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 833 BGB – Haftung des Tierhalters.

Gesetzestext 1Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 737 BGB – Haftung der Gesellschafter für Fehlbetrag.

Gesetzestext Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der Verbindlichkeiten und zur Rückerstattung der Beiträge nicht aus, haben die Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn und Verlust aufzukommen. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende Betrag nicht erlangt werden, haben die anderen Gesellschafter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 837 BGB – Haftung des Gebäudebesitzers.

Gesetzestext Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn an Stelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit. A. Funktion und Anwendungsbereich. Rn 1 § 837 enthält für Fälle eines Auseinanderfallens des Besitzes an einem Grundstück und an einem darauf errichteten Gebäude ode...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1608 BGB – Haftung des Ehegatten oder Lebenspartners.

Gesetzestext (1) 1Der Ehegatte des Bedürftigen haftet vor dessen Verwandten. Soweit jedoch der Ehegatte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren, haften die Verwandten vor dem Ehegatten. 2 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. 3Der Lebenspartner des Bedürftigen haftet in gl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 991 BGB – Haftung des Besitzmittlers.

Gesetzestext (1) Leitet der Besitzer das Recht zum Besitz von einem mittelbaren Besitzer ab, so findet die Vorschrift des § 990 in Ansehung der Nutzungen nur Anwendung, wenn die Voraussetzungen des § 990 auch bei dem mittelbaren Besitzer vorliegen oder diesem gegenüber die Rechtshängigkeit eingetreten ist. (2) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes in gutem Glauben, so ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 820 BGB – Verschärfte Haftung bei ungewissem Erfolgseintritt.

Gesetzestext (1) 1War mit der Leistung ein Erfolg bezweckt, dessen Eintritt nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als ungewiss angesehen wurde, so ist der Empfänger, falls der Erfolg nicht eintritt, zur Herausgabe so verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zur Zeit des Empfangs rechtshängig geworden wäre. 2Das Gleiche gilt, wenn die Leistung aus einem Rechtsgrund, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 701 BGB – Haftung des Gastwirts.

Gesetzestext (1) Ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, hat den Schaden zu ersetzen, der durch den Verlust, die Zerstörung oder die Beschädigung von Sachen entsteht, die ein im Betrieb dieses Gewerbes aufgenommener Gast eingebracht hat. (2) 1Als eingebracht geltenmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 1 ProdHaftG – Haftung.

Gesetzestext (1) 1Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. 2Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1794 BGB – Haftung des Vormunds.

Gesetzestext (1) Der Vormund ist dem Mündel für den aus einer Pflichtverletzung entstehenden Schaden verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn der Vormund die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Im Übrigen gilt § 1826 entsprechend. (2) Ist der Mündel zur Pflege und Erziehung in den Haushalt des Vormunds, der die Vormundschaft ehrenamtlich führt, aufgenommen, gilt § 1664 ent...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 831 BGB – Haftung für den Verrichtungsgehilfen.

Gesetzestext (1) 1Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. 2Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 836 BGB – Haftung des Grundstücksbesitzers.

Gesetzestext (1) 1Wird durch den Einsturz eines Gebäudes oder eines anderen mit einem Grundstück verbundenen Werkes oder durch die Ablösung von Teilen des Gebäudes oder des Werkes ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Besitzer des Grundstücks, sofern der Einsturz oder die Ablösung die Folge fehlerhaf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2024 BGB – Haftung bei Kenntnis.

Gesetzestext 1Ist der Erbschaftsbesitzer bei dem Beginn des Erbschaftsbesitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er so, wie wenn der Anspruch des Erben zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. 2Erfährt der Erbschaftsbesitzer später, dass er nicht Erbe ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. 3Eine weitergehende Haftung wegen Verzugs bleibt unb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1664 BGB – Beschränkte Haftung der Eltern.

Gesetzestext (1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. A. Abs 1: Haftung der Eltern bei sorgfaltswidriger Ausübung der elterlichen Sorge. I. Anspruchsgrundlage. Rn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 834 BGB – Haftung des Tieraufsehers.

Gesetzestext 1Wer für denjenigen, welcher ein Tier hält, die Führung der Aufsicht über das Tier durch Vertrag übernimmt, ist für den Schaden verantwortlich, den das Tier einem Dritten in der im § 833 bezeichneten Weise zufügt. 2Die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er bei der Führung der Aufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2007 BGB – Haftung bei mehreren Erbteilen.

Gesetzestext 1Ist ein Erbe zu mehreren Erbteilen berufen, so bestimmt sich seine Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten in Ansehung eines jeden der Erbteile so, wie wenn die Erbteile verschiedenen Erben gehörten. 2In den Fällen der Anwachsung und des § 1935 gilt dies nur dann, wenn die Erbteile verschieden beschwert sind. A. Allgemeines. Rn 1 Die praktische Bedeutung der Vo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 840 BGB – Haftung mehrerer.

Gesetzestext (1) Sind für den aus einer unerlaubten Handlung entstehenden Schaden mehrere nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner. (2) Ist neben demjenigen, welcher nach den §§ 831, 832 zum Ersatz des von einem anderen verursachten Schadens verpflichtet ist, auch der andere für den Schaden verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander der ander...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung aus gesicherter Forderung.

Rn 5 Der Besteller der Reallast haftet regelmäßig aus dem Schuldgrund, der durch die Reallast besichert werden sollte, zB Kaufpreisanspruch; Unterhaltsverpflichtung uä. Für diese Haftung gilt § 1108 nicht (BGH NJW-RR 89, 1098 [BGH 17.02.1989 - V ZR 160/87]). Sie besteht auch nach Eigentumswechsel fort, sofern nicht eine befreiende Schuldübernahme vereinbart wird (zur Ausglei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675u BGB – Haftung des Zahlungsdienstleisters für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge.

Gesetzestext 1Im Fall eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs hat der Zahlungsdienstleister des Zahlers gegen diesen keinen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. 2Er ist verpflichtet, dem Zahler den Zahlungsbetrag unverzüglich zu erstatten und, sofern der Betrag einem Zahlungskonto belastet worden ist, dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bringen, auf dem e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 16 ROM I – Mehrfache Haftung.

Gesetzestext Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner ganz oder teilweise befriedigt worden, so ist für das Recht dieses Schuldners, von den übrigen Schuldnern Ausgleich zu verlangen, das Recht maßgebend, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger anzuwenden ist. Die ü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung der GdW.

Rn 13 Die GdW haftet für ein Verschulden der Verwaltungsbeiräte, so weit diese nach §§ 9b II, 24 III, VI 2, 29 II 1, 2 als ihr Organ tätig werden. Im Verhältnis der WEigtümer untereinander sind die Beiräte keine Erfüllungsgehilfen iSv § 278 BGB. Eine unmittelbare Haftung der Verwaltungsbeiräte ggü den WEigtümern kommt grds nicht Betracht.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1210 BGB – Umfang der Haftung des Pfandes.

Gesetzestext (1) 1Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. 2Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert. (2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 702 BGB – Beschränkung der Haftung; Wertsachen.

Gesetzestext (1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro. (2) Die Haftung des Gastwi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 292 BGB – Haftung bei Herausgabepflicht.

Gesetzestext (1) Hat der Schuldner einen bestimmten Gegenstand herauszugeben, so bestimmt sich von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an der Anspruch des Gläubigers auf Schadensersatz wegen Verschlechterung, Untergangs oder einer aus einem anderen Grunde eintretenden Unmöglichkeit der Herausgabe nach den Vorschriften, welche für das Verhältnis zwischen dem Eigentümer und dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 838 BGB – Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen.

Gesetzestext Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer. A. Funktion und Anwendu...mehr

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zfs 09/2025, Haftung bei Auffahrunfall auf der linken Spur einer Autobahn

VVG § 86 Abs. 1 § 115; BGB § 249 § 249 ff.; StVG § 17 Abs. 1 § 17 Abs. 2 Leitsatz Stößt ein Fahrzeug auf der linken Spur einer Autobahn gegen das Heck eines Vorausfahrenden, der nach vollständig abgeschlossenem Spurwechsel bereits etwa acht Sekunden lang auf der linken Spur fuhr und beruht der Unfall ganz maßgeblich auf einer verzögerten, nicht situationsgerechten Reaktion des...mehr

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zfs 09/2025, Zur Haftung eines Pedelec-Fahrers auf einem Radweg

BGB § 823 Abs. 1; StVO § 1 Abs. 2 § 5 Abs. 4 S. 2; StVG § 7 Abs. 1 § 16 Abs. 1 Nr. 2 Leitsatz Ein Pedelec-Fahrer hat beim Überholen eines Inline-Skaters auf einem Fahrradweg sowohl das Gebot hinreichenden Abstands (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) als auch das Gebot zur rechtzeitigen Warnung (§ 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO) zu beachten. (Leitsatz der Redaktion) OLG Hamm, Beschl. v. ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2005 BGB – Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars.

Gesetzestext (1) 1Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn er im Falle ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 457 BGB – Haftung des Wiederverkäufers.

Gesetzestext (1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben. (2) 1Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grund eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes verschuldet oder den Gegenstand wesentlich v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 664 BGB – Unübertragbarkeit; Haftung für Gehilfen.

Gesetzestext (1) 1Der Beauftragte darf im Zweifel die Ausführung des Auftrags nicht einem Dritten übertragen. 2Ist die Übertragung gestattet, so hat er nur ein ihm bei der Übertragung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. 3Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich. (2) Der Anspruch auf Ausführung des Auftrags ist im Zweifel nicht übertragbar. A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2036 BGB – Haftung des Erbteilkäufers.

Gesetzestext 1Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. 2Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung. A. Normzweck. Rn 1 Die an und für sich nicht unausschließba...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 31 BGB – Haftung des Vereins für Organe.

Gesetzestext Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift ist keine Anspruchsgrundlage, sondern rechnet dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 89 BGB – Haftung für Organe; Insolvenz.

Gesetzestext (1) Die Vorschrift des § 31 findet auf den Fiskus sowie auf die Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung. (2) Das Gleiche gilt, soweit bei Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts das Insolvenzverfahren zulässig ist, von der Vorschrift des § 42 Absatz 2. A. Anwendungsbereich. Rn 1 Fiskus ist de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2025 BGB – Haftung bei unerlaubter Handlung.

Gesetzestext 1Hat der Erbschaftsbesitzer einen Erbschaftsgegenstand durch eine Straftat oder eine zur Erbschaft gehörende Sache durch verbotene Eigenmacht erlangt, so haftet er nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen. 2Ein gutgläubiger Erbschaftsbesitzer haftet jedoch wegen verbotener Eigenmacht nach diesen Vorschriften nur, wenn der Erbe d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1119 BGB – Erweiterung der Haftung für Zinsen.

Gesetzestext (1) Ist die Forderung unverzinslich oder ist der Zinssatz niedriger als fünf vom Hundert, so kann die Hypothek ohne Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten dahin erweitert werden, dass das Grundstück für Zinsen bis zu fünf vom Hundert haftet. (2) Zu einer Änderung der Zahlungszeit und des Zahlungsorts ist die Zustimmung dieser Berechtigten...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650t BGB – Gesamtschuldnerische Haftung mit dem bauausführenden Unternehmer.

Gesetzestext Nimmt der Besteller den Unternehmer wegen eines Überwachungsfehlers in Anspruch, der zu einem Mangel an dem Bauwerk oder an der Außenanlage geführt hat, kann der Unternehmer die Leistung verweigern, wenn auch der ausführende Bauunternehmer für den Mangel haftet und der Besteller dem bauausführenden Unternehmer noch nicht erfolglos eine angemessene Frist zur Nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 990 BGB – Haftung des Besitzers bei Kenntnis.

Gesetzestext (1) 1War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. 2Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. (2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 599 BGB – Haftung des Verleihers.

Gesetzestext Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. A. Haftung des Verleihers. Rn 1 § 599 ist eine Parallelvorschrift zu § 521. Wegen der Gleichartigkeit der Interessen gelten die dort entwickelten Regeln (§ 521 Rn 2) auch hier, vgl BGH NJW 92, 2474 [BGH 09.06.1992 - VI ZR 49/91]. Rn 2 Entgegen der Auffassung des BGH (NJW 92, 2474; ebenso Biller-Bo...mehr