Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Umfang der Haftung.

I. Zinsen. Rn 2 Das Grundstück haftet zunächst für die ›gesetzlichen‹ Zinsen, also für die auf die Forderung entfallenden Zinsen bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, normalerweise 4 % (§ 246) oder 5 % (§ 352 HGB), aber auch 5, 8 oder 2 1/2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 288 I, 497 I 2). Für höhere Zinsen – insb auch als Verzugsschaden nach § 288 III – haftet da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftung des Vertretenen ggü dem Vertragspartner.

I. Haftung für eigenes Verschulden. Rn 14 Ausnahmsweise kann eine vorvertraglichen Haftung (§§ 280, 311 II, 241 II) des Vertretenen ggü dem Vertragspartner bestehen, wenn der Vertretene ein Verhalten des Vertreters veranlasst oder gefördert hat, durch das dieser die ihm erteilte Vertretungsmacht überschritten hat, sei es dass er den Vertreter schlecht ausgewählt, instruiert o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Haftung der Verwandten.

Rn 1 Grds haften der Ehegatte und der Lebenspartner des Unterhaltsberechtigten vor allen Verwandten für dessen Unterhalt. Etwas anderes gilt dann, wenn der Ehegatte leistungsunfähig ist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung.

1. Haftung ggü Dritten. a) Vertretung. Rn 16 Jeder Partner kann grds nur sich selbst rechtsgeschäftlich verpflichten. Die Ehegatten gegebene Möglichkeit der Mitverpflichtung nach § 1357 findet keine (analoge) Anwendung (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 49), da sie dem Wesen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft widersprechen würde, die sich von der Ehe gerade durch das Fehlen wec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Abs 1: Haftung der Eltern bei sorgfaltswidriger Ausübung der elterlichen Sorge.

I. Anspruchsgrundlage. Rn 1 Nach überwiegender Meinung in Literatur und Rspr bestimmt die Vorschrift nicht nur den Haftungsmaßstab, sondern ist zugleich Anspruchsgrundlage für Schadensersatzansprüche des Kindes gg seine Eltern, die in einer Pflichtverletzung bei der Ausübung der elterlichen Sorge begründet sind (BGHF 6, 55, 57 v 10.2.88; FamRZ 21, 518; Brandbg FamRZ 22, 1198;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anteilige Haftung.

Rn 3 Mehrere Verwandte der gleichen Stufen haften nicht als Gesamt-, sondern als Teilschuldner anteilig nach ihren jeweiligen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (BGH FamRZ 94, 696).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Unbeschränkte Haftung.

I. Verschulden (§ 702 II Nr 1). Rn 4 Der Gastwirt haftet unbeschränkt, wenn er oder seine Leute den Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu vertreten haben. Der Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich nach § 276. Ein Gast kann somit ein höheres Maß an Sorgfalt einfordern, wenn er in einem Luxushotel absteigt (LG Berlin VersR 92, 323). Verschulden des Gast...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftung der WEigtümer (§ 9a IV).

I. Grundsätze. 1. Inhalt. Rn 33 § 9a IV 1 Hs 1 ordnet für Verbindlichkeiten (auch deliktische) der GdW keine Schuld, aber eine Haftung (›Unterworfensein‹ unter den Zwangsvollstreckungszugriff des Gläubigers; Schulden bedeutet demgegenüber ›leisten müssen‹) der WEigtümer – nicht des werdenden (§ 8 Rn 10 ff) – nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 I 1) an. Eine Verbi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 15 ProdHaftG – Arzneimittelhaftung; Haftung nach anderen Rechtsvorschriften.

Gesetzestext (1) Wird infolge der Anwendung eines zum Gebrauch bei Menschen bestimmten Arzneimittels, das im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes an den Verbraucher abgegeben wurde und der Pflicht zur Zulassung unterliegt oder durch Rechtsverordnung von der Zulassung befreit worden ist, jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt, so sind die Vorschriften...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2376 BGB – Haftung des Verkäufers.

Gesetzestext (1) Die Haftung des Verkäufers für Rechtsmängel beschränkt sich darauf, dass ihm das Erbrecht zusteht, dass es nicht durch das Recht eines Nacherben oder durch die Ernennung eines Testamentsvollstreckers beschränkt ist, dass nicht Vermächtnisse, Auflagen, Pflichtteilslasten, Ausgleichungspflichten oder Teilungsanordnungen bestehen und dass nicht unbeschränkte H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2383 BGB – Umfang der Haftung des Käufers.

Gesetzestext (1) 1Für die Haftung des Käufers gelten die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben. 2Er haftet unbeschränkt, soweit der Verkäufer zur Zeit des Verkaufs unbeschränkt haftet. 3Beschränkt sich die Haftung des Käufers auf die Erbschaft, so gelten seine Ansprüche aus dem Kauf als zur Erbschaft gehörend. (2) Die Errichtung des Inventars durch den Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 721 BGB – Persönliche Haftung der Gesellschafter.

Gesetzestext Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Rn 1 § 721 wurde neu ins Gesetz eingefügt und ist wortlautgleich dem § 128 HGB aF (= unverändert § 126 HGB nF) nachgebildet. Die Gesellschafterhaftung ist akzessorisch zur GbR-Haft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 728a BGB – Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters für Fehlbetrag.

Gesetzestext Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, hat der ausgeschiedene Gesellschafter der Gesellschaft für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Gewinn und Verlust aufzukommen. Rn 1 Die Haftung des Ausgeschiedenen für den Fehlbetrag entspricht der Haftung nach § 737 im Fall der Auseinanderse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2144 BGB – Haftung des Nacherben für Nachlassverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) Die Vorschriften über die Beschränkung der Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten gelten auch für den Nacherben; an die Stelle des Nachlasses tritt dasjenige, was der Nacherbe aus der Erbschaft erlangt, mit Einschluss der ihm gegen den Vorerben als solchen zustehenden Ansprüche. (2) Das von dem Vorerben errichtete Inventar kommt auch dem Nacherb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 31a BGB – Haftung von Organmitgliedern und besonderen Vertretern.

Gesetzestext (1) 1Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 521 BGB – Haftung des Schenkers.

Gesetzestext Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rn 1 Die Uneigennützigkeit der Schenkung rechtfertigt ein Haftungsprivileg des Schuldners. Es kann eingeschränkt und in den Grenzen des § 276 III erweitert werden. Das Privileg erfasst auch die Haftung für Erfüllungsgehilfen (§ 278). Rn 2 Die Beschränkung gilt für die Haftung bei Unmöglichkeit ei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 675y BGB – Haftung der Zahlungsdienstleister bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags; Nachforschungspflicht.

Gesetzestext (1) 1Wird ein Zahlungsvorgang vom Zahler ausgelöst, kann dieser von seinem Zahlungsdienstleister im Fall einer nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung des Zahlungsauftrags die unverzügliche und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags verlangen. 2Wurde der Betrag einem Zahlungskonto des Zahlers belastet, ist dieses Zahlungskonto wieder auf den Stand zu bri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 630h BGB – Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler.

Gesetzestext (1) Ein Fehler des Behandelnden wird vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht hat, das für den Behandelnden voll beherrschbar war und das zur Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Patienten geführt hat. (2) 1Der Behandelnde hat zu beweisen, dass er eine Einwilligung gemäß § 630d eingeholt und entsprechend den Anforde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2382 BGB – Haftung des Käufers gegenüber Nachlassgläubigern.

Gesetzestext (1) 1Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. 2Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist. (2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwisch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Haftung des Erwerbers auf Kautionsrückzahlung.

Rn 1 Neu und für den Erwerber riskant (zur Verjährung seiner Ansprüche vgl LG Wuppertal ZMR 16, 116) ist dessen Haftung gem § 566a (ggf iVm § 578) für die Rückgewähr der Mietkaution, die der Mieter an seinen Veräußerer/Rechtsvorgänger gezahlt hat (Streyl NZM 10, 343; LG Berlin GE 10, 1272, BGH ZMR 11, 785: auch wenn es vor der MietRRef 2001 weitere Veräußerungsfälle gegeben ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1985 BGB – Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters.

Gesetzestext (1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen. (2) 1Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. 2Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung. A. Allgemeines. Rn 1 Die Vorschrift regelt di...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2058 BGB – Gesamtschuldnerische Haftung.

Gesetzestext Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner. A. Allgemeines. Rn 1 Die §§ 1967–2017 regeln, anders als die §§ 2058 ff, die nur die Rechtsbeziehungen zwischen den Miterben und den Nachlassgläubigern erfassen, allgemein die Haftung des Erben. Sie werden vollstreckungsrechtlich durch die §§ 780–785 ZPO ergänzt. Darüber hin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 563b BGB – Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung.

Gesetzestext (1) 1Die Personen, die nach § 563 in das Mietverhältnis eingetreten sind oder mit denen es nach § 563a fortgesetzt wird, haften neben dem Erben für die bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner. 2Im Verhältnis zu diesen Personen haftet der Erbe allein, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Hat der Mieter die Miete für einen nach...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1789 BGB – Sorge des Vormunds; Vertretung und Haftung des Mündels.

Gesetzestext (1) Der Vormund hat die Pflicht und das Recht, für die Person und das Vermögen des Mündels zu sorgen. Ausgenommen sind Angelegenheiten, für die ein Pfleger bestellt ist, es sei denn, die Angelegenheiten sind dem Pfleger mit dem Vormund zur gemeinsamen Wahnehmung übertragen. (2) Der Vormund vertritt den Mündel. § 1824 gilt entsprechend. Das Familiengericht kann de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2013 BGB – Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben.

Gesetzestext (1) 1Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. 2Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2182 BGB – Haftung für Rechtsmängel.

Gesetzestext (1) 1Ist ein nur der Gattung nach bestimmter Gegenstand vermacht, so hat der Beschwerte die gleichen Verpflichtungen wie ein Verkäufer nach den Vorschriften des § 433 Abs. 1 Satz 1, der §§ 436, 452 und 453. 2Er hat den Gegenstand dem Vermächtnisnehmer frei von Rechtsmängeln im Sinne des § 435 zu verschaffen. 3 § 444 findet entsprechende Anwendung. (2) Dasselbe gi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 31b BGB – Haftung von Vereinsmitgliedern.

Gesetzestext (1) 1Sind Vereinsmitglieder unentgeltlich für den Verein tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 840 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen Schaden, den sie bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen satzungsgemäßen Vereinsaufgaben verursachen, nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. 2 § 31a Absat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2187 BGB – Haftung des Hauptvermächtnisnehmers.

Gesetzestext (1) Ein Vermächtnisnehmer, der mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert ist, kann die Erfüllung auch nach der Annahme des ihm zugewendeten Vermächtnisses insoweit verweigern, als dasjenige, was er aus dem Vermächtnis erhält, zur Erfüllung nicht ausreicht. (2) Tritt nach § 2161 ein anderer an die Stelle des beschwerten Vermächtnisnehmers, so haftet er n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1088 BGB – Haftung des Nießbrauchers.

Gesetzestext (1) 1Die Gläubiger des Bestellers, deren Forderungen schon zur Zeit der Bestellung verzinslich waren, können die Zinsen für die Dauer des Nießbrauchs auch von dem Nießbraucher verlangen. 2Das Gleiche gilt von anderen wiederkehrenden Leistungen, die bei ordnungsmäßiger Verwaltung aus den Einkünften des Vermögens bestritten werden, wenn die Forderung vor der Best...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 523 BGB – Haftung für Rechtsmängel.

Gesetzestext (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Mangel im Recht, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) 1Hatte der Schenker die Leistung eines Gegenstandes versprochen, den er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte wegen eines Mangels im Recht Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn der Mangel dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1438 BGB – Haftung des Gesamtguts.

Gesetzestext (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das während der Gütergemeinschaft vorgenommen wird, nur dann, wenn der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, das Rechtsgeschäft vornimmt oder wenn er ihm zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist. (2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 721a BGB – Haftung des eintretenden Gesellschafters.

Gesetzestext Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Rn 1 § 721a wurde neu ins Gesetz eingefügt und ist wortlautgleich dem § 130 HGB aF (= unverändert §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1459 BGB – Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung.

Gesetzestext (1) Die Gläubiger eines Ehegatten können, soweit sich aus den §§ 1460 bis 1462 nichts anderes ergibt, aus dem Gesamtgut Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten). (2) 1Für die Gesamtgutsverbindlichkeiten haften die Ehegatten auch persönlich als Gesamtschuldner. 2Fallen die Verbindlichkeiten im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Einschränkungen der Haftung.

Rn 10 Va bei Schäden durch ein Tier, das einem anderen zur Nutzung überlassen wurde (häufig bei Unfällen eines Reiters, der das Tier im überwiegend eigenen Interesse nutzt), werden Einschränkungen der Haftung nach § 833 1 erwogen, soweit sich solche nicht bereits aus einer Parteivereinbarung, zB einer ausdrücklichen Haftungsbeschränkung oder einem Haftungsausschluss (dazu Mü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftung des Vereinsvermögens und der Mitglieder.

Rn 17 Dass der VoRp nur mit dem Vereinsvermögen haftet und beim Idealverein die Mitglieder keiner Haftung unterliegen, folgt aus der Verweisung auf das Vereinsrecht in § 54 I 1. Zu Recht hatte der BGH schon bisher mit der ganz hM die Mitgliederhaftung beim nichtrechtsfähigen Idealverein (BGH NJW-RR 03, 1265, dazu Reuter NZG 04, 878 [BFH 03.03.2004 - X R 12/02]; dem BGH folge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung im Innenverhältnis.

Rn 6 Die Nachlassverbindlichkeiten sind gem § 2046 vor der Teilung zu tilgen. Im Innenverhältnis der Miterben untereinander regelt sich der Ausgleich nach dem Verhältnis ihrer Erbteile nur anteilig (BayObLGZ 70, 132). Erfolgt die Befriedigung (freiwillig oder im Wege der Zwangsvollstreckung) durch einen Miterben aus seinem Eigenvermögen, kann er von den übrigen Miterben Ausg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Haftung und Ausschluss.

Rn 7 Der Verwahrer und der Hinterleger haften bei Pflichtverletzungen nach allgemeinen Leistungsstörungsregeln (§§ 280 ff). Eine Haftung nach den Vorschriften der unerlaubten Handlung bleibt unberührt. Der Maßstab des Verschuldens (§§ 276, 278) ist für die unentgeltliche Verwahrung in § 690 modifiziert (§ 277). Die Rspr und hM in der Lit lassen iRd Verwahrung eine Drittschad...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Haftung der Partner untereinander.

Rn 19 Da die nichteheliche Lebensgemeinschaft durch die enge persönliche Verbundenheit der Partner zueinander geprägt ist, haften die Partner untereinander nur für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, wobei diese Haftungsbegrenzung mit einer entspr stillschweigenden Vereinbarung iRd § 277 (Oldbg NJW 86, 2259; Karlsr FamRZ 92, 940) oder dem allgemeinen, aus §§ 1664, 1359, 708 a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Haftung für verspätet ausgeführte Zahlungsaufträge bei Push-Zahlungen.

Rn 11 Die verspätete Ausführung eines Zahlungsauftrags betrifft den Fall, dass der Zahlungsbetrag verspätet auf dem Zahlungskonto des Zahlungsempfängers eingeht. Einerseits kann der Zahlungsbetrag zwar rechtzeitig beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingegangen, diesem jedoch erst verspätet verfügbar gemacht worden sein. Andererseits kann der Zahlungsdienstleis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1460 BGB – Haftung des Gesamtguts.

Gesetzestext (1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist. (2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1462 BGB – Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut.

Gesetzestext 1Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit eines Ehegatten, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder zum Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache entsteht. 2Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört, das ein Ehegatte mit Einwilligung des and...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1440 BGB – Haftung für Vorbehalts- oder Sondergut.

Gesetzestext 1Das Gesamtgut haftet nicht für eine Verbindlichkeit, die während der Gütergemeinschaft infolge eines zum Vorbehaltsgut oder Sondergut gehörenden Rechts oder des Besitzes einer dazu gehörenden Sache in der Person des Ehegatten entsteht, der das Gesamtgut nicht verwaltet. 2Das Gesamtgut haftet jedoch, wenn das Recht oder die Sache zu einem Erwerbsgeschäft gehört...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 848 BGB – Haftung für Zufall bei Entziehung einer Sache.

Gesetzestext Wer zur Rückgabe einer Sache verpflichtet ist, die er einem anderen durch eine unerlaubte Handlung entzogen hat, ist auch für den zufälligen Untergang, eine aus einem anderen Grund eintretende zufällige Unmöglichkeit der Herausgabe oder eine zufällige Verschlechterung der Sache verantwortlich, es sei denn, dass der Untergang, die anderweitige Unmöglichkeit der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 968 BGB – Umfang der Haftung.

Gesetzestext Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Rn 1 Die Haftungserleichterung gilt für sämtliche durch das gesetzliche Schuldverhältnis begründeten Verpflichtungen des Finders sowie für die §§ 823 ff. Bei fehlender Geschäftsfähigkeit gilt § 682 entspr. Wenn ein Dritter an den Finder mit dem Verlangen der Auslieferung der Sache herantritt, haft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung für Zufall nach S 2.

Rn 3 Ein Zufall iSv S 2 liegt vor, wenn das jeweilige Ereignis weder vom Schuldner noch vom Gläubiger zu vertreten ist (s § 276 Rn 38; Hirsch Jura 03, 42, 45); auch höhere Gewalt ist Zufall (Knütel NJW 93, 900; vgl § 276 Rn 35f), soweit sie oder ihre Folgen für den Schuldner unvermeidbar sind. Die selbständige Bedeutung von S 2 ist indes beschränkt. Stellt sich nämlich die V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einschränkungen des § 831 I 2 und ›Verlagerung‹ der Haftung auf andere Vorschriften.

Rn 6 Die rechtspolitisch umstrittene Entlastungsmöglichkeit für den Geschäftsherrn nach § 831 I 2 wird eingeschränkt durch hohe Pflichtenanforderungen an den Geschäftsherrn (s.u. Rn 16 ff) sowie eine Lockerung der Kausalitätsanforderungen (der Schaden muss nicht gerade durch das Verhalten bzw die Eigenschaft des Gehilfen, welche dem Geschäftsherrn zum Vorwurf gemacht werden,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung neben dem Nacherben.

Rn 5 Der Vorerbe haftet weiter für solche Nachlassverbindlichkeiten, die ihm im Innenverhältnis zum Nacherben zur Last fallen (§ 2145 I 2). Im Interesse einer Verkürzung des Rechtsweges für die Nachlassgläubiger sind beide hier Gesamtschuldner. Hierunter fallen insb gem §§ 2124 ff gewöhnliche Erhaltungskosten, Lasten und Zinsen. Auch hier gilt § 2145 II (s Rn 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Haftung des Verleihers.

Rn 1 § 599 ist eine Parallelvorschrift zu § 521. Wegen der Gleichartigkeit der Interessen gelten die dort entwickelten Regeln (§ 521 Rn 2) auch hier, vgl BGH NJW 92, 2474 [BGH 09.06.1992 - VI ZR 49/91]. Rn 2 Entgegen der Auffassung des BGH (NJW 92, 2474; ebenso Biller-Bomhardt/Fecher VersR 22, 211, 216) ist § 599 in seinem Anwendungsbereich auf Gefälligkeitsverhältnisse analo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Haftung bei Personenmehrheit.

Rn 23 Bei mehreren Haftungsschuldnern besteht eine gesamtschuldnerische Verantwortlichkeit, § 840. Gibt es nach einem Todesfall mehrere Hinterbliebene, hat jeder einen individuellen Anspruch nach Abs 3, dessen Höhe nicht von der Existenz weiterer Anspruchsberechtigter abhängt. Die Entschädigungssumme wird also nicht ›pro Todesfall‹, sondern ›pro Hinterbliebenem‹ geleistet (v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Haftung.

Rn 8 Bei Unternehmensfortführung haftet der Nießbraucher gem § 25 I 1 HGB, Ausschluss nach § 25 II HGB. Ggü dem Besteller gilt § 1047. Bei Betriebskrediten trägt der Nießbraucher die Zinsen, nicht aber die Tilgung (BGH NJW 02, 434). Für von ihm eingegangene Verbindlichkeiten haftet er allein.mehr