Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung.

Rn 4 Trägt das Kreditinstitut den vereinbarten Sperrvermerk nicht ein oder handelt es ihm zuwider, wird es durch die Auszahlung nicht befreit und macht sich ggü dem Betreuten auch schadensersatzpflichtig. Der Betreuer haftet dem Betreuten nach § 1826, ggf auch wegen Untreue gem §§ 823 II BGB, 266 StGB, wenn daraus ein Schaden entsteht, dass er Geld ohne Sperrvereinbarung ang...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung (Abs 2).

Rn 3 Die Haftungsbeschränkung von II schließt bis zur Ausübung des Wiederkaufsrechts das Mängelrecht der §§ 434 ff aus (RG 126, 308, 313 f; Frankf NJW 88, 1329, 1331 [OLG Frankfurt am Main 06.10.1987 - 5 U 258/86]). Danach gelten die allg Bestimmungen (Erman/Grunewald Rz 3). Zur Anwendung auf Wiederverkauf und Rückkauf s § 456 Rn 4 f. I. Auf Schadensersatz (Abs 2 S 1). Rn 4 Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftung.

Rn 7 Die Informationsansprüche sind einklagbar. Die Zwangsvollstreckung erfolgt über §§ 887, 888 ZPO. Eine eidesstattliche Versicherung (§ 261) kommt nur für die Auskunft und Rechenschaftslegung in Betracht (§§ 259 II, 260 II – zum Übergang auf den Erben BGHZ 104, 369). Die schuldhafte Nicht-, Schlecht- oder verzögerte Erfüllung der Informationspflichten können zu Schadenser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Haftung für Tiere.

Rn 169 Auch aus der tatsächlichen Gewalt über Tiere können sich Verkehrspflichten ergeben (BGH VersR 14, 1263; Hamm MDR 15, 511f), die insb dann praktisch bedeutsam sind, wenn die Voraussetzungen der §§ 833 f nicht vorliegen, der Aufsichtführende also weder Tierhalter noch Tieraufseher iS dieser Vorschriften ist. Zu den teilw weiterreichenden Verkehrspflichten des Tierhalter...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Haftung.

Rn 5 §§ 1085 S 2, 1086, 1088 I, II gelten entspr. Geschützt sind jedoch nicht alle Gläubiger des Bestellers, sondern nur die Nachlassgläubiger. Die Verbindlichkeit muss nicht (wie bei § 1086 Rn 3) vor Nießbrauchsbestellung entstanden sein, § 1967 II.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung bei Erbteilserwerb.

Rn 3 Der übernehmende Miterbe haftet beim Erwerb des Erbteils durch Miterben für die seinem Erbteil entspr Teilschuld; für die übernommenen Erbteile haftet er nach §§ 2382, 2385 aber nur anteilig je übernommenem Erbteil nach § 2060. Entspr gilt für den Erwerb des Erbteils durch Dritte. Rn 4 Bei unteilbarer Nachlassschuld muss der Nachlassgläubiger analog der insolvenzrechtlic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Zusätzliche Haftung des Eintretenden für ›mietvertragsgebundene‹ Erblasserschulden/Altverbindlichkeiten (§ 563b I).

I. Gegenstand. Rn 3 Nach Rolfs (Staud § 563b Rz 3) geht es in § 563b I um die Haftung der Eintretenden für Erblasserschulden, während Häublein (MüKo § 563b Rz 3) von mietvertraglichen Altverbindlichkeiten spricht. Der Begriff der ›bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten‹ erfasst jedenfalls schon in zeitlicher Hinsicht nicht alle (erbrechtlich) denkbaren Erblass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftung des Vereins (III).

Rn 7 Die Vorschrift übernimmt § 1791a III 2 aF, der über § 1908i I 1 aF auch für Betreuungsvereine gilt ins Betreuungsrecht. Da bei einem Betreuungsverein angestellte Betreuer idR weder Organe des Vereins (§ 31) noch Erfüllungsgehilfen des Vereins sind, bedürfte es einer gesonderten Haftungsregelung des Vereins für seine Mitglieder und Mitarbeiter, wenn der Verein selbst zum...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Haftung nach Bereicherungsrecht, III 2.

Rn 22 Auch soweit nach III 1 kein Wertersatz geschuldet wird, soll nach III 2 eine verbleibende Bereicherung herauszugeben sein (s Kohler AcP 208, 417; ders JR 21, 355). Das bedeutet eine Rechtsfolgenverweisung auf die §§ 818, 819 (BGHZ 174, 290 Rz 16). So ist etwa der verschlechterte Leistungsgegenstand herauszugeben, auch wenn nach III 1 Nr 3 keine Pflicht zum Wertersatz b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Haftung.

Rn 6 Die Verletzung der Informationspflichten kann Schadensersatzansprüche nach §§ 280 I, 241 II, 311 II bzw aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag (§§ 280 I, 675 I) begründen. Ferner ist ein deliktischer Anspruch aus § 823 II wegen der Verletzung des Schutzgesetzes (§ 675a) denkbar (Grüneberg/Grüneberg § 675a Rz 5). Die praktische Bedeutung des Anspruchs wird allerdings angesic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Deliktische Haftung.

Rn 2 Neben einzelnen Nachlassgegenständen kann auch die gesamte Erbschaft durch eine Straftat wie Urkundenfälschung, Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Erbscheinsverfahren erlangt sein, nicht aber durch Unterschlagung von Nachlasssachen (Erman/Horn § 2025 Rz 3). Rn 3 Nimmt der Erbanwärter einen Nachlassgegenstand an sich, begeht er verbotene Eigenmacht. Dh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Haftung.

Rn 11 Für schuldhafte Pflichtverletzungen des Bürgermeisters haftet die Gemeinde (Art 34 GG, § 839; Nürnbg OLGZ 65, 158). Ist das Testament infolge der Pflichtverletzung nichtig und verlangt der eingesetzte Erbe deswegen Schadensersatz, kann ein Selbstverschulden des Erblassers oder seines Beraters nicht eingewendet werden (BGH NJW 56, 260).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Haftung.

Rn 211 Wird der Mieter durch unrichtige Angaben zum Abschluss des Mietvertrags verleitet, kann sich der Vermieter nach §§ 241 II, 311 schadensersatzpflichtig machen (Brückner GE 07, 1533, 1539; Sternel NZM 06, 495, 498; s.a. Rn 38). Eine Pflichtverletzung ist zu bejahen, wenn besondere Umstände gegeben sind. Solche können etwa zu bejahen sein, wenn der Vermieter dem Mieter b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Haftung.

Rn 13 Eine schuldhafte Pflichtverletzung (zB Aufklärung bei Berufungsrücknahme, BGH WM 13, 1426) des Anwalts kann zu einem Schadensersatzanspruch des Mandanten nach § 280 I führen (zur Haftung nach § 826 bei unzulässigem Einlagengeschäft, BGH NJW-RR 15, 675 [BGH 10.02.2015 - VI ZR 569/13]). Der Zurechnungszusammenhang zwischen einer anwaltlichen Pflichtverletzung und dem bei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 690 BGB – Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung.

Gesetzestext Wird die Aufbewahrung unentgeltlich übernommen, so hat der Verwahrer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt. Rn 1 § 690 privilegiert den unentgeltlichen Verwahrer mit einer Haftungsmilderung (§ 277), weil er typischerweise fremdnützig tätig wird. Voraussetzung ist ein wirksamer, unentgeltlicher Verwahrungsv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 619a BGB – Beweislast bei Haftung des Arbeitnehmers.

Gesetzestext Abweichend von § 280 Abs. 1 hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Ersatz für den aus der Verletzung einer Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis entstehenden Schaden nur zu leisten, wenn er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Rn 1 § 619a statuiert eine von § 280 I 2 abw Beweislastverteilung bei der Arbeitnehmerhaftung und gilt nur für Arbeitsverhältnisse sowie ggf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 794 BGB – Haftung des Ausstellers.

Gesetzestext (1) Der Aussteller wird aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber auch dann verpflichtet, wenn sie ihm gestohlen worden oder verloren gegangen oder wenn sie sonst ohne seinen Willen in den Verkehr gelangt ist. (2) Auf die Wirksamkeit einer Schuldverschreibung auf den Inhaber ist es ohne Einfluss, wenn die Urkunde ausgegeben wird, nachdem der Aussteller gesto...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2132 BGB – Keine Haftung für gewöhnliche Abnutzung.

Gesetzestext Veränderungen oder Verschlechterungen von Erbschaftssachen, die durch ordnungsmäßige Benutzung herbeigeführt werden, hat der Vorerbe nicht zu vertreten. Rn 1 Der Vorerbe haftet (auch angesichts des § 2130) nicht für die gew Abnutzung von Nachlassgegenständen. Wegen § 2131 ist eine Nutzung, die den sonstigen Gepflogenheiten des Vorerben entspricht, als gewöhnlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1463 BGB – Haftung im Innenverhältnis.

Gesetzestext Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1461 BGB – Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft.

Gesetzestext Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten eines Ehegatten, die durch den Erwerb einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses entstehen, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder das Vermächtnis während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt. Rn 1 Das Gesamtgut haftet grds für alle Verbindlichkeiten aus den während der Gütergemeinschaft...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1481 BGB – Haftung der Ehegatten untereinander.

Gesetzestext (1) Wird das Gesamtgut geteilt, bevor eine Gesamtgutsverbindlichkeit berichtigt ist, die im Verhältnis der Ehegatten zueinander dem Gesamtgut zur Last fällt, so hat der Ehegatte, der das Gesamtgut während der Gütergemeinschaft allein verwaltet hat, dem anderen Ehegatten dafür einzustehen, dass dieser weder über die Hälfte der Verbindlichkeit noch über das aus d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 524 BGB – Haftung für Sachmängel.

Gesetzestext (1) Verschweigt der Schenker arglistig einen Fehler der verschenkten Sache, so ist er verpflichtet, dem Beschenkten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) 1Hatte der Schenker die Leistung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache versprochen, die er erst erwerben sollte, so kann der Beschenkte, wenn die geleistete Sache fehlerhaft und der Mangel dem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, WEG § 40 WEG – Haftung des Entgelts.

Gesetzestext (1) 1Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden und Reallasten, die dem Dauerwohnrecht im Range vorgehen oder gleichstehen, sowie öffentliche Lasten, die in wiederkehrenden Leistungen bestehen, erstrecken sich auf den Anspruch auf das Entgelt für das Dauerwohnrecht in gleicher Weise wie auf eine Mietforderung, soweit nicht in Absatz 2 etwas Abweichendes bestimmt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1441 BGB – Haftung im Innenverhältnis.

Gesetzestext Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen folgende Gesamtgutsverbindlichkeiten dem Ehegatten zur Last, in dessen Person sie entstehen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1439 BGB – Keine Haftung bei Erwerb einer Erbschaft.

Gesetzestext Das Gesamtgut haftet nicht für Verbindlichkeiten, die durch den Erwerb einer Erbschaft entstehen, wenn der Ehegatte, der Erbe ist, das Gesamtgut nicht verwaltet und die Erbschaft während der Gütergemeinschaft als Vorbehaltsgut oder als Sondergut erwirbt; das Gleiche gilt beim Erwerb eines Vermächtnisses. Rn 1 Das Gesamtgut haftet nach § 1438 I für alle Verbindli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abs 2: Haftung der Eltern als Gesamtschuldner.

Rn 10 Die Eltern haften dem Kind als Gesamtschuldner gem § 421. Dies gilt aber nur, wenn sie auch beide für den Schaden verantwortlich sind, dh beiden eine schuldhafte Verletzung ihrer Pflichten vorzuwerfen ist. Im Anwendungsbereich des I bestimmt sich die Schuld nach der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, weshalb dem Kind trotz Pflichtverletzung beider Eltern mglw nur ein...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftung des Erwerbers.

Rn 4 Der Erbe kann von dem Erwerber nicht nur das unmittelbar Erlangte, sondern auch die Surrogate nach § 2019 herausverlangen (NK-BGB/Fleindl § 2030 Rz 4). Mit der tatsächlichen Übertragung der Erbschaft haftet der Erwerber wie der Erbschaftsbesitzer und kann sich nicht auf einen gutgläubigen Erwerb iSd §§ 892, 932–936, 2366, 2367 berufen (Staud/Raff § 2030 Rz 3). Rn 5 Der E...mehr

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zfs 09/2025, Haftung bei Au... / Leitsatz

Stößt ein Fahrzeug auf der linken Spur einer Autobahn gegen das Heck eines Vorausfahrenden, der nach vollständig abgeschlossenem Spurwechsel bereits etwa acht Sekunden lang auf der linken Spur fuhr und beruht der Unfall ganz maßgeblich auf einer verzögerten, nicht situationsgerechten Reaktion des Führers des nachfolgenden Fahrzeugs, so tritt im Einzelfall die Betriebsgefahr ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Haftung Dritter im Falle der Tötung oder Verletzung eines Partners.

Rn 24 Da innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft – mit Ausn des Anspruchs aus § 1615l – keine gesetzlichen Unterhaltsansprüche bestehen, hat der hinterbliebene Partner gg den Dritten nach der durch diesen erfolgten Tötung des Lebensgefährten keinen Anspruch aus § 844 II (Hamm FamFR 13, 103; vgl auch Löhnig FamRZ 17, 1558 ff), auch dann nicht, wenn die Partner die Abs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Haftung der Erbengemeinschaft.

Rn 34 Der Nachlass ist den Miterben als Sondervermögen bis zur Auseinandersetzung zu erhalten. Alles, was dem Nachlass zufließt, wird Teil des Sondervermögens. In gleicher Weise gilt das Gesamthandsprinzip für Nachlassverbindlichkeiten: Die Miterben haften als Gesamtschuldner (§ 2058). Rn 35 Aus dem Gesamthandsprinzip ergibt sich, dass alle Miterben entweder als notwendige St...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen und Haftung.

Rn 19 § 677 begründet bei jeder GoA die Verpflichtung für den Geschäftsführer zur Führung des Geschäfts, wie es das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen erfordert. Dabei handelt es sich um die Hauptpflicht des Geschäftsführers, die durch spezielle Nebenpflichten (§ 681) ergänzt wird. Die Art und Weise der Ausführung richte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Haftung.

Rn 6 Die weisungswidrige Ausführung des Auftrags führt nicht zur Erfüllung (hM BGH NJW 71, 558 [BGH 10.12.1970 - II ZR 132/68]). Ansprüche aus §§ 666, 667, 670 werden bei weisungswidriger Ausführung nicht begründet. Ausnw kann eine geringfügige Abweichung für die Erfüllungswirkung unbeachtlich sein (BGH WM 80, 587). Der Auftraggeber kann die weisungswidrige Handlung nachträg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Haftung für verspätet ausgeführte Zahlungsaufträge bei Pull-Zahlungen.

Rn 13 Bei Pull-Zahlungen, die vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelöst werden, liegt eine verspätete Ausführung vor, wenn entweder der Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers den Zahlungsauftrag verspätet an den Zahlungsdienstleister des Zahlers weiterleitet oder der Zahlungsdienstleister des Zahlers den Zahlungsbetrag verspätet an den Zahlungsdienstleister des Zah...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Unbeschränkte Haftung.

Rn 9 Die Wirkung des § 1977 tritt nur ein, wenn die Aufrechnung nach dem Erbfall und vor der Anordnung der Nachlassverwaltung/Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens erklärt wird. Rn 10 Da das Interesse der Nachlassgläubiger darauf gerichtet ist, dass die Aufrechnung rückwirkend ihre Wirksamkeit verliert, wenn die Vermögensabsonderung eintritt, führt dazu, dass § 2013 I auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Haftung des Nachlassverwalters.

Rn 25 Der Nachlassverwalter haftet dem Erben auf Grund des mit der Ernennung entstehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses (RGZ 150, 190) für die Erfüllung seiner Aufgaben gem § 1826 (BGH NJW 85, 140 [BGH 11.07.1984 - IVa ZR 23/83]). Rn 26 Den Nachlassgläubigern ggü haftet er auf Grund des bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses (Frankf ZEV 98, 263) gem II unmittelbar wi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Haftung.

Rn 14 Auftraggeber und Beauftragte haften bei Pflichtverletzungen verschuldensabhängig für einen kausalen Schaden (§ 280 I). Der Umfang der Verpflichtung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles (BGH NJW 13, 2588 [BGH 10.04.2013 - IV ZR 38/12], zur Reichweite einer Verpflichtung, Namensänderungen zur Ausführung des Auftrags in Erfahrung zu bringen; München DS 14, 21...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Subsidiäre Haftung.

Rn 3 Der Vorerbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten, soweit der Nacherbe nicht haftet (§ 2145 I 1). Gemeint ist, dass der Nacherbe aufgrund haftungsbeschränkender Maßnahmen nicht mit seinem Eigenvermögen haftet oder der Nachlass nicht ausreicht. Deshalb haftet der Vorerbe auch, wenn der Nacherbe zwar unbeschränkt haftet, bei ihm aber nichts zu holen ist. Rn 4 Für solche Nac...mehr

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zfs 09/2025, Zur Haftung ei... / Leitsatz

Ein Pedelec-Fahrer hat beim Überholen eines Inline-Skaters auf einem Fahrradweg sowohl das Gebot hinreichenden Abstands (§ 5 Abs. 4 Satz 2 StVO) als auch das Gebot zur rechtzeitigen Warnung (§ 1 Abs. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 2 StVO) zu beachten. (Leitsatz der Redaktion) OLG Hamm, Beschl. v. 30.12.2024 – I-7 U 5/24mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Haftung des Vertreters aus § 179.

Rn 49 Die hM lehnt eine Anwendung der §§ 177 ff ab, wenn der Vertretene den Vertrag nach den §§ 170 ff oder den Grundsätzen der Duldungs- und Anscheinsvollmacht gg sich gelten lassen muss, weil der Vertragspartner nicht schutzwürdig sei (BGH NJW 83, 1308, 1309 [BGH 20.01.1983 - VII ZR 32/82]). Dagegen räumt ein Teil der Lehre dem Vertragspartner ein Wahlrecht zwischen den Gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Haftung des Arbeitnehmers.

Rn 91 Führt ein Pflichtverstoß des ArbN iRe betrieblichen Tätigkeit (BAG NZA 18, 1216) zu einem Schaden, so hat der ArbG uU Anspruch auf Schadensersatz (§§ 823 ff, §§ 7, 18 StVG, § 280 I 1). Der ArbN haftet iRd innerbetrieblichen Schadensausgleichs nach den vom Großen Senat des BAG entwickelten Grundsätzen über die beschränkte Arbeitnehmerhaftung bei leichtester Fahrlässigke...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Haftung für Sach- und Rechtsmängel und bei Pflichtverletzungen, § 2042 II iVm § 757.

Rn 42 Schließlich haftet jeder Miterbe nach §§ 2042 II iVm 757 für Sach- und Rechtsmängel an den bei der Auseinandersetzung übertragenen Gegenständen wie ein Verkäufer; die §§ 437 ff finden Anwendung. Weist nur einer von mehreren auf einen Miterben übertragenen Gegenstände einen Sachmangel auf, kann der Miterbe von der Erbauseinandersetzungsvereinbarung nicht insgesamt zurüc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2219 BGB – Haftung des Testamentsvollstreckers.

Gesetzestext (1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer verantwortlich. (2) Mehrere Testamentsvollstrecker, denen ein Verschulden zur Last fällt, haften als Gesamtschuldne...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1437 BGB – Gesamtgutsverbindlichkeiten; persönliche Haftung.

Gesetzestext (1) Aus dem Gesamtgut können die Gläubiger des Ehegatten, der das Gesamtgut verwaltet, und, soweit sich aus den §§ 1438 bis 1440 nichts anderes ergibt, auch die Gläubiger des anderen Ehegatten Befriedigung verlangen (Gesamtgutsverbindlichkeiten). (2) 1Der Ehegatte, der das Gesamtgut verwaltet, haftet für die Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten, die Gesamtgut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Art 20 ROM II – Mehrfache Haftung.

Gesetzestext Hat ein Gläubiger eine Forderung gegen mehrere für dieselbe Forderung haftende Schuldner und ist er von einem der Schuldner vollständig oder teilweise befriedigt worden, so bestimmt sich der Anspruch dieses Schuldners auf Ausgleich durch die anderen Schuldner nach dem Recht, das auf die Verpflichtung dieses Schuldners gegenüber dem Gläubiger aus dem außervertra...mehr

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zfs 09/2025, Haftung bei Au... / 1 Sachverhalt

Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Der Kläger ist Eigentümer des Pkw VW Golf VII 2.0 TDI mit dem amtlichen Kennzeichen … nachfolgend auch: Klägerfahrzeug). Die Beklagte ist Kfz-Haftpflichtversicherer des Pkw Audi A7 Sportback mit dem amtlichen Kennzeichen … (nachfolgend auch: Beklagtenfahrzeug). Am 4.3.2022 befuhr der Kläger mit seinem F...mehr

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zfs 09/2025, Haftung bei Au... / 3 Anmerkung:

Die Entscheidung lässt Fragen offen: Ein Zurücktreten der Betriebsgefahr kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht und setzt i.d.R. ein grobes Verschulden des Auffahrenden voraus (BGH, Urt. v. 17.1.1967 – VI ZR 100/65; OLG Frankfurt, Urt. v. 10.3.1992 – 8 U 48/91). Die verspätete Reaktion des Auffahrenden kann unterschiedliche Gründe haben, die von einer phasenweisen Unaufmerk...mehr

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zfs 09/2025, Zur Haftung ei... / 1 Aus den Gründen:

Die Berufung ist auf den Hinweis zurückgenommen worden. Im Einzelnen: 1. Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG kommt nicht in Betracht, da das beteiligte Pedelec des Beklagten gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG kein Kraftfahrzeug ist, so dass der Kläger, der – wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat – gemäß § 24 Abs. 1 StVO entsprechend einem Fußgänger zu behandeln ist, nicht be...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 – ELStAM / VIII. Haftung des Arbeitgebers

Rz. 130 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Keine Anmeldung der Arbeitnehmer in der ELStAM-Datenbank Meldet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer entgegen den Vorgaben in Rn. 44 bei der Finanzverwaltung pflichtwidrig nicht an, kann er die ELStAM seiner Arbeitnehmer nicht abrufen. In diesen Fällen ist die Regelung des § 39c Absatz 1 Satz 2 EStG (Übergangszeit von drei Monaten unter Anwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bedeutung.

Rn 25 Im Kontext von § 241 wird herkömmlich auch das Binom ›Schuld und Haftung‹ behandelt. Mit Schuld wird die aufgrund des Schuldverhältnisses bestehende Verbindlichkeit bezeichnet, welche den Schuldner zu einem Verhalten verpflichtet. Haftung meint hingegen in diesem – nicht haftungsrechtlichen – Zusammenhang das Einstehenmüssen für die Verpflichtung. Schuld und Haftung mü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Einzelfälle von A–Z. Abschleppunternehmer.

Rn 82 Nach der Werkzeugtheorie (Rn 11) handelt es sich bei einem Abschleppunternehmer, der auf polizeilicher Veranlassung ein Fahrzeug abschleppt, um einen ›Beamten‹ iSd § 839 (BGHZ 49, 108; VersR 06, 807). Rn 83 Arzt, Amtshaftung. Unterlaufen einem beamteten Arzt Fehler, sind Amtshaftungsansprüche nur gegeben, wenn das Behandlungsverhältnis mit dem Geschädigten öffentlich-re...mehr