Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Bewertungsportale.

Rn 99 Fraglich ist, ob durch negative Äußerungen in Bewertungsportalen (ausf Wilkat Bewertungsportale im Internet 13, 59 ff) in das Recht am Unternehmen eingegriffen wird. Ein Eingriff durch den Äußernden (sofern er sich ermitteln lässt) dürfte zu bejahen sein, wenn es sich um eine nach allgemeinen Grundsätzen unzulässige Äußerung über ein Unternehmen handelt, also insb bei ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 2 ProdHaftG – Produkt.

Gesetzestext Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität. Rn 1 Produkte iSd § 2 sind bewegliche Sachen iSd § 90 BGB, inkl jedenfalls primäres Mikroplastik (Nitsch ZEuP 24, 316, 325 f, problematisch sind insoweit allerdings Fehlerhaftigkeit, dazu ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, EuErbVO Erwägungsgründe

(1–9) (nicht abgedruckt) (10) Diese Verordnung sollte weder für Steuersachen noch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten öffentlich-rechtlicher Art gelten. Daher sollte das innerstaatliche Recht bestimmen, wie beispielsweise Steuern oder sonstige Verbindlichkeiten öffentlich-rechtlicher Art berechnet und entrichtet werden, seien es vom Erblasser im Zeitpunkt seines Todes g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftungsverschärfungen.

Rn 25 Das BGB kennt eine Reihe schärferer Haftungsstandards, welche vom Schuldner mehr verlangen als die Fahrlässigkeit. Tw wird eine Verschärfung bereits durch eine Beweislastumkehr erreicht (s § 280 Rn 24). Als haftungsverschärfend wird regelmäßig auch § 278 angesehen (etwa NK/Dauner-Lieb § 276 Rz 18; Jauernig/Stadler § 276 Rz 9); tatsächlich handelt es sich aber darum, de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 84a BGB – Rechte und Pflichten der Organmitglieder.

Gesetzestext (1) Auf die Tätigkeit eines Organmitglieds für die Stiftung sind die §§ 664 bis 670 entsprechend anzuwenden. Organmitglieder sind unentgeltlich tätig. Durch die Satzung kann von den Sätzen 1 und 2 abgewichen werden, insbesondere auch die Haftung für Pflichtverletzungen von Organmitgliedern beschränkt werden. (2) Das Mitglied eines Organs hat bei der Führung der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB B

Bagatellklausel Anwendungsbereich § 18 VersAusglG 2 Anwendungsfälle § 18 VersAusglG 3 ff. Ausschluss des Wertausgleichs durch die ~ § 9 VersAusglG 8 beim Versorgungsausgleich § 24 VersAusglG 4; § 25 VersAusglG 10 Ermessen des Gerichts § 18 VersAusglG 12 gerichtliche Entscheidung § 18 VersAusglG 18 geringe Ausgleichsdifferenz gleichartiger Anrechte § 18 VersAusglG 6 geringer Ausgleic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Die Pflichtverletzung.

Rn 58 Die für den Anspruch nötige Verletzung einer Schutzpflicht besteht meist in einer unrichtigen Information (zu Verstößen gg das UWG Köhler FS Medicus 09, 188). Bloßes Verschweigen von Tatsachen genügt aber nur dann, wenn nach der Verkehrssitte oder Treu und Glauben (§ 242) mit einer Information zu rechnen war (BGH NJW 17, 3586 Rz 14; zur wettbewerbsrechtlichen Dimension...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 § 1122 lässt Bestandteile, Erzeugnisse und Zubehörstücke unter bestimmten Voraussetzungen auch dann aus der Haftung für die Hypothek ausscheiden, wenn die Voraussetzungen des § 1121 nicht gegeben sind, aber die Gründe für die hypothekarische Haftung nicht mehr bestehen. Eine Erweiterung oder Beschränkung der Haftung ist mit dinglicher Wirkung nicht möglich (RGZ 125, 362).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ausnahmen.

Rn 2 Art 1 II zählt die vom Anwendungsbereich der VO ausgenommenen Bereiche auf, bei denen Ansprüche eine Rolle spielen könnten, die als solche aus außervertraglichen Schuldverhältnissen zu qualifizieren wären (aA – keine Anwendung von Art 1 II lit a–e bei Qualifikation als außervertragliches Schuldverhältnis iSd Verordnung – Hohloch IPRax 12, 110, 113); auch hier ist eine a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anstoß vom Zahler.

Rn 2 I gilt nur für Zahlungsvorgänge, die vom Zahler ausgelöst werden. Die Regelung findet auf die innerhalb des EWR getätigten Bestandteile des Zahlungsvorgangs bei ›one-leg transactions‹ keine Anwendung (VIII). Sie gewährt dem Zahler einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf unverzügliche (§ 121) und ungekürzte Erstattung des Zahlungsbetrags gg seinen Zahlungsdienstleist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Haftende Körperschaft.

Rn 15 Passiv legitimiert ist diejenige Körperschaft, die den Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit der Amtsausübung eröffnet hat, sog Anvertrauenstheorie (BGH VersR 91, 1135). Unbeachtlich ist, ob auch die konkrete Aufgabe, in deren Rahmen die Amtspflicht verletzt wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungsbehörde fällt. Dieser Umstand gewinnt allerdings dann B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB T

Tabak Produkthaftung § 823 BGB 186 Tabakrauch § 618 BGB 2 Tagesmutter § 832 BGB 5 Tagespreisklauseln AGB § 309 BGB 8 Tantieme § 611 BGB 73 Tarifliche Unkündbarkeit § 622 BGB 1 Tariflohn § 612 BGB 5 Tarifvertrag § 611 BGB 41, 45; § 613a BGB 21, 50; § 622 BGB 5 Schutzgesetz § 823 BGB 229 Tarifvorbehalt § 611 BGB 41 Tarifwechselklausel § 611 BGB 40 Tatbestandselemente § 1576 BGB 2 Tatbestan...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 6 ProdHaftG – Haftungsminderung.

Gesetzestext (1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; im Falle der Sachbeschädigung steht das Verschulden desjenigen, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt, dem Verschulden des Geschädigten gleich. (2) 1Die Haftung des Herstellers wird nicht gemindert, wenn der Schaden durch e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Rechtsscheinhaftung.

Rn 35 UU trifft den Handelnden eine gesamtschuldnerisch neben die Haftung des Unternehmensinhabers tretende Rechtsscheinhaftung analog § 179. Anerkannt ist eine solche Haftung insb in Fällen, in denen der Handelnde in zurechenbarer Weise den Anschein erweckt, dass der Unternehmensträger unbeschränkt für die Verbindlichkeiten haftet, etwa wenn er als Vertreter für eine GmbH o...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Unerlaubte Handlung.

Rn 3 Der Begriff der unerlaubten Handlung bei § 840 ist weit auszulegen und umfasst sowohl Verschuldens- als auch Gefährdungshaftung, unabhängig davon, ob sich die Haftung aus dem BGB oder aus Spezialgesetzen ergibt; auch eine Haftung aus § 829 kommt in Betracht. Sofern allerdings ein Spezialgesetz eigenständige Regelungen zur Haftung mehrerer enthält, gehen diese § 840 vor....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 36 § 818 IV führt über den Verweis auf die ›allg Vorschriften‹ zu einer verschärften Haftung des Bereicherungsschuldners vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an. Dies deshalb, weil er jedenfalls ab diesem Zeitpunkt damit rechnen muss, ohne Rechtsgrund erworben zu haben. Dieser Grundgedanke setzt sich fort in der Vorschrift des § 819 I, wonach die verschärfte Haftung des § 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1584 BGB – Rangverhältnisse mehrerer Unterhaltsverpflichteter.

Gesetzestext 1Der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte haftet vor den Verwandten des Berechtigten. 2Soweit jedoch der Verpflichtete nicht leistungsfähig ist, haften die Verwandten vor dem geschiedenen Ehegatten. 3 § 1607 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Rn 1 Nach § 1584 S 1 haftet der unterhaltspflichtige geschiedene Ehegatte vor den Verwandten des Unterhaltsgläubigers (V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksammehr

Lexikonbeitrag aus Steuer Office Gold
Anhang 2: Verwaltungsanweis... / 3. BMF, Schr. v. 19.3.2004 — IV B 4 - S 1301 USA-22/04 (Steuerliche Einordnung der nach dem Recht der Bundesstaaten der USA gegründeten Limited Liability Company), BStBl. I 2004, 411

Rz. 3 [Autor/Stand] Für die Frage, ob die Limited Liability Company (LLC) US-amerikanischen Rechts für Zwecke der deutschen Besteuerung als Körperschaft oder als Personengesellschaft einzuordnen ist, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes: I. Vorbemerkung In den USA wird die Rechtsform der Limited Liability Company (wörtlich: Gesellschaft mit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Schuldhafte Pflichtverletzung.

Rn 3 Der Betreuer muss eine Pflichtverletzung begangen haben, sei es durch Verstoß gg das allg Gebot, die Betreuung in dem ihm übertragenen Aufgabenkreis entspr dem Grundsatz des § 1821 zu führen, sei es durch Zuwiderhandlung gg eine gesetzlich angeordnete Verpflichtung (zB 1838 ff), aber auch gg eine konkrete AnO des BtG (§ 1862) oder ggf auch Anordnungen Dritter (§ 1837 I)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung: Übersicht und begrenzte praktische Bedeutung.

Rn 1 Die Einrede der Vorausklage aus § 771 ist – wie auch § 770 II – Ausdruck der Subsidiarität der Bürgschaftsverbindlichkeit (Vor § 765 Rn 12). Die ergänzenden Regelungen in §§ 772 und 773 beschränken die Anforderungen an die vorrangige Inanspruchnahme des Hauptschuldners. Rn 2 Der Begriff der ›Einrede der Vorausklage‹ ist irreführend, da die Klage gg den Hauptschuldner wed...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Nach § 278 hat der Schuldner für seine gesetzlichen Vertreter und sog Erfüllungsgehilfen einzustehen, ohne dass es auf Fahrlässigkeit hinsichtlich deren Auswahl oder Überwachung ankommt. Als Gründe für diese Zurechnung gelten Arbeitsteilung und Risikozurechnung (BGH NJW 96, 451 [BGH 24.11.1995 - V ZR 40/94]; MüKo/Grundmann § 278 Rz 3), Sicherung der Gefahren- und Beweis...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Ansprüche des Unternehmers gg den Verbraucher.

Rn 4 Ausgeschlossen sind etwa weitergehende Ansprüche des Unternehmers gg den Verbraucher aus ungerechtfertigter Bereicherung (BTDrs 17/12637, 64). Auch Ansprüche aus § 280 sind ausgeschlossen, wenn der Verbraucher die Ware oder Dienstleistung nicht oder nur mit einer erheblichen Wertminderung herausgegeben kann (BTDrs 17/13951, 68). Insoweit besteht ein Unterschied zur bish...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Unbeschränkte Haftung iSd der Vorschrift liegt vor, wenn der Erbe ggü allen Nachlassgläubigern sowohl mit dem Nachlass- als auch mit seinem Eigenvermögen haftet. Sie tritt ein bei Versäumung der Inventarfrist nach § 1994 I 2, bei vorsätzlicher Unvollständigkeit des Inventars gem § 2005 I und bei Verzicht des Erben durch entspr Haftungsvereinbarung (Verwirkung). Rn 2 II l...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftungstatbestände in § 823.

Rn 1 Nach der gesetzlichen Konzeption enthält § 823 zwei Haftungstatbestände: einen rechtsgutsbezogenen in Abs 1 (Haftungsgrund: Verletzung bestimmter Rechtsgüter) und einen verhaltensbezogenen in Abs 2 (Haftungsgrund: Verstoß gg bestimmte gesetzliche Verhaltensgebote). Dieses – durch § 826 vervollständigte (Vor §§ 823 ff Rn 6) – Grundmodell wird durch Richterrecht (Recht am...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB E

eBay Vertragsschluss Vor §§ 145 ff BGB 49 eBay, Widerruf § 356 BGB 12 EBV IPR Art 43 EGBGB 13 Echtes Factoring Eigentumsvorbehalt § 449 BGB 23 EC-Karte § 675f BGB 14; § 807 BGB 1 E-commerce Vertragsschluss im ~ § 145 BGB 6 Effet utile Art 1 ROM I 9; Vor ROM I 14 EG-Recht Art 6 EGBGB 3, 11; Art 12 EGBGB 2; Art 11 ROM I 2, 4; Vor ROM I 11 Ehe Auslandsbezug Art 17b EGBGB 1 gleichgeschlechtli...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Höhere Gewalt.

Rn 35 Die Haftung der Parteien nach Art 79 I CISG ist ebenfalls verschuldensunabhängig. Auf persönliche Verschuldensfähigkeit kommt es nicht an. Aber auch die Einhaltung der objektiv geforderten Sorgfalt reicht zur Entlastung nicht aus, vielmehr muss der Schuldner beweisen, ›dass die Nichterfüllung auf einem außerhalb [seines] Einflussbereichs liegenden Hinderungsgrund beruh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Klauselbeispiele.

Rn 9 Auslegung kann im Einzelfall zu anderen Erg führen. (1) ›Wie besichtigt‹ begründet Haftungsausschluss für alle Mängel, die bei einer ordnungsgemäßen Besichtigung durch den Käufer festgestellt werden können (BGH NJW 16, 2495 [BGH 06.04.2016 - VIII ZR 261/14] Rz 22; Köln NotBZ 05, 300; so für ›wie besehen‹ Frankf BeckRS 18, 4572 Rz 31; Hamm BeckRS 09, 28076; abw Ddorf ZGS...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundregel.

Rn 1 Die VO gilt – vorbehaltlich der Ausn in Abs 2 – für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, Art 1 I. Der Begriff des außervertraglichen Schuldverhältnisses wird in Art 2 konkretisiert. Zivil- und Handelssachen werden nicht definiert; eine Konkretisierung lässt sich aus der Verwendung derselben Begriffe in Art 1 I Brüssel Ia-VO sowie aus der Neg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Regelungsgehalt.

Rn 42 Die Regelung in § 675 II, die vor der Änderung durch das Überweisungsgesetz im Jahr 1999 fast wortgleich in § 676 aF enthalten war, stellt klar, dass die Erteilung und Befolgung von Rat und Empfehlung im Grundsatz keine Haftung auslösen. Die Vorschrift selbst nennt 3 Ausn: Wird ein Rat oder eine Empfehlung auf vertraglicher Grundlage erteilt, kommt eine Haftung nach al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verlustausgleich.

Rn 35 Ist ein WEigtümer Drittgläubiger, muss er nicht zunächst die GdW in Anspruch nehmen (s.a. BGH DB 13, 2731 Rz 31 zur KG). Was gilt, wenn die Verbindlichkeit tw zurückgeführt wurde, ist ungeklärt. Nach Ansicht des BGH sind Zahlungen und sonstige Erlöse aus einem Gesellschaftsvermögen nicht kraft Gesetzes auf die Haftungsanteile eines Gesellschafters anzurechnen (BGH NZG ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Funktion und Konzeption des § 823 II.

Rn 226 § 823 II als verhaltensbezogene Haftungsnorm betrifft Verstöße gg gesetzliche Verhaltensregeln (in Abgrenzung zu den für die Haftung für Verkehrspflichtverletzung maßgeblichen richterrechtlichen Verhaltensgeboten). Anders als § 823 I ist die Haftung nach Abs 2 nicht auf bestimmte Rechtsgüter beschränkt und kann daher auch bei reinen Vermögensschäden greifen. Zudem wir...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift ist keine Anspruchsgrundlage, sondern rechnet dem Verein das Handeln seiner Organe haftungsrechtlich zu. Damit begründet § 31 die Haftung für Eigenhandeln im Unterschied zu § 278, der die Haftung für fremdes Verschulden vorsieht. Nach § 831 haftet der Verein für eigenes vermutetes Verschulden mit der Möglichkeit des Entlastungsbeweises, die § 31 nicht ken...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Verletzung einer Pflicht des Schuldners löst Schadensersatzansprüche nur aus, wenn er die Pflichtverletzung – respective den Umstand, der sie verursacht hat – zu verantworten hat. Das deutsche Zivilrecht verwendet für diese Verantwortung zumeist den Begriff Vertretenmüssen. Nach neuem Schuldrecht ist dieser Topos weitgehend auf Schadensersatzansprüche beschränkt: § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einflussbereich des Geschäftsherrn: Weisungsgebundenheit des Verrichtungsgehilfen.

Rn 9 Zweck dieses Merkmals ist die Zuordnung des Verrichtungsgehilfen zur Sphäre des Geschäftsherrn zur Legitimierung der Haftung nach § 831. Entscheidend ist die Bindung des Verrichtungsgehilfen an Weisungen des Geschäftsherrn. Sie ist va gekennzeichnet durch Eingliederung in die Herrschafts- und Organisationssphäre des Geschäftsherrn (insb BGHZ 45, 311, 313; NJW-RR 98, 250...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Konstruktion.

Rn 184 Ein Produkt ist so zu konstruieren, dass es nicht schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen und zumutbaren Sicherheitsstandard (der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu bestimmen ist) bleibt (BGHZ 181, 253 Rz 15 ff mwN, dazu insb Klindt/Handorn NJW 10, 1105 ff). Öffentlich-rechtliche Sicherheitsstandards, zB DIN-Norm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unvollkommene Verbindlichkeiten.

Rn 27 Verbindlichkeiten ohne Haftung werden als unvollkommene Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen bezeichnet (mit Recht krit zum Begriff Jauernig/Mansel § 241 Rz 20). Das besondere Merkmal dieser Verbindlichkeiten ist, dass Naturalobligationen einen Behaltensgrund iSv § 812 darstellen. Basis für diesen Behaltensgrund ist nicht etwa eine sittliche Pflicht iSv § 814 Alt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. AGB-Kontrolle von Bürgschaftsklauseln (insb Globalbürgschaften).

Rn 14 Nach dem AGB-Recht in §§ 305–310 können einzelne Klauseln unwirksam sein (zur Einbeziehung von AGB s Vor § 765 Rn 29); s.a. Förster WM 10, 1677: Nach § 309 Nr 12 ist eine Klausel unwirksam, durch welche der Gläubiger dem Bürgen die Beweislast für das Nicht-Bestehen der verbürgten Forderung – über die der Gläubiger die beste Kenntnis haben sollte – auferlegt (MüKoBGB/Ha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 818 IV knüpft an den Eintritt der Rechtshängigkeit eine Verschärfung der Haftung des Bereicherungsschuldners (iE s § 818 Rn 36 ff). § 819 I erstreckt diese Haftungsverschärfung aus ähnlichen Gründen, die auf Seiten des Bereicherungsgläubigers nach § 814 zum Bereicherungsausschluss führen, auf den Zeitraum vor dem Eintritt der Rechtshängigkeit. Danach beginnt die schär...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Beschränkung auf das negative Interesse (Abs 2).

Rn 17 Kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht, haftet er dennoch auf das negative Interesse. Auf ein Verschulden des Vertreters kommt es nicht an (BGHZ 105, 283, 285). Unerheblich ist auch, ob der Mangel der Vertretungsmacht für ihn erkennbar war (s Rn 12). Der Vertragspartner ist so zu stellen, wie er stünde, wenn er mit dem Vertreter nie in Kontakt getre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Haftungsumfang.

Rn 16 Die Haftung des Vertretenen tritt gesamtschuldnerisch neben die des Vertreters aus § 179 (BeckOKBGB/Schäfer § 179 Rz 32). Sie geht auf das negative Interesse und kann gem § 254 gemindert oder ganz ausgeschlossen sein, wenn der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder hätte kennen müssen (Bork Rz 1618).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Sachverständige, Gutachter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater.

Rn 21 Sachverständige und Gutachter haften für falsche Auskünfte, insb über die finanzielle Situation einer Person oder über den Wert des Vertragsgegenstands (zB BGH BB 60, 1301; NJW 91, 3282; 92, 3167, 3174; BGHZ 175, 276 Rz 28 ff); Entsprechendes gilt für Wirtschaftsprüfer (zB BGH NJW 56, 1595; VersR 79, 283, 284; NJW 01, 360, 364 f; VersR 13, 367; NJW 14, 383 Rz 11 ff; ZI...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Vorerbe haftet nach dem Eintritt der Nacherbfolge für die Nachlassverbindlichkeiten noch insoweit, als der Nacherbe nicht haftet. 2Die Haftung bleibt auch für diejenigen Nachlassverbindlichkeiten bestehen, welche im Verhältnis zwischen dem Vorerben und dem Nacherben dem Vorerben zur Last fallen. (2) 1Der Vorerbe kann nach dem Eintritt der Nacherbfolge die Berichtigu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Scheitern des Vertrages bereits aus anderen Gründen.

Rn 8 Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift, einen Ausgleich für enttäuschtes Vertrauen über den Bestand der Vollmacht zu schaffen, muss die Verweigerung der Genehmigung (§ 177) zum Scheitern des Vertrages geführt haben. Eine Haftung des Vertreters ist daher ausgeschlossen, wenn das Rechtsgeschäft bereits aus anderen Gründen unwirksam ist (Bork Rz 1623). Das soll insb dann g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Offensichtlich engere Verbindung, Art 4 III.

Rn 9 Die Anknüpfung an eine offensichtlich engere Verbindung nach Art 4 III ist ggü Art 4 I und II vorrangig und umfasst grds sämtliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen der unerlaubten Handlung (v Hein FS Kropholler 553, 564). Diese flexible Ausnahmeregelung ist grds eng auszulegen, was sich aus Wortlaut (›offensichtlich engere‹ Verbindung) und Entstehungsgeschichte (KOM [03...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / cc) Ausstellung von Dienst- und Arbeitszeugnissen.

Rn 23 Arbeitgeber treffen bei der Ausstellung von Dienst- und Arbeitszeugnissen Aufklärungspflichten, deren Verletzung ebenfalls zur Haftung gem § 826 führen kann (zB bei Verschweigen von Straftaten des Arbeitnehmers, BGH NJW 70, 2291 ff; auch bei nachträglicher Kenntniserlangung, BGHZ 74, 281, 286 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Maßstab.

Rn 2 Maßstab für die Fehlerhaftigkeit des Produkts sind die berechtigten Sicherheitserwartungen. Sie werden durch die nicht abschließende Aufzählung in § 3 I lit a–c konkretisiert und sind unter Bezugnahme auf die voraussichtlichen Benutzer des Produkts (sofern es sich hier um eine von der Allgemeinheit abgrenzbare Gruppe handelt, zB wenn die Werbung Minderjährige besonders ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Erstattungsanspruch.

Rn 5 Wird ein nicht autorisierter Zahlungsvorgang durch den Zahlungsdienstleister des Zahlers ausgeführt, besteht ein Erstattungsanspruch des Zahlers (etwa Widerruf einer Einzugsermächtigung im Zeitfenster des § 675p II). Der Erstattungsanspruch ist verschuldensunabhängig ausgestaltet und nicht abdingbar. Wird ein Zahlungskonto durch Belastungen verändert (auch Kontokorrent)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Wirkungen.

Rn 4 Der volljährig Gewordene kann seine Haftung hinsichtlich der in der Minderjährigkeit entstandenen beschränkungsfähigen Verbindlichkeiten (s.o. Rn 1–3) auf sein Aktivvermögen begrenzen (weitergehend Hager FS Leenen 43, 55 ff bei Schenkung und Erbschaft). Der Volljährige haftet nur noch mit seinem bisherigen Vermögen; Neuerwerb ist haftungsfrei. Um diese Wirkungen auszulö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Systematik und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Norm ist zum 1.8.02 in das BGB eingefügt worden. Nach Art 229 § 8 I EGBGB ist sie auf schädigende Ereignisse anzuwenden, die nach dem 31.7.02 erfolgt sind, also das Rechtsgut verletzt worden ist (vgl § 839 Rn 52). Es handelt sich nicht um eine Staatshaftung, der Sachverständige nimmt keine staatlichen Aufgaben wahr und ist auch kein Beliehener. Die Vorschrift erstre...mehr