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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 276 BGB ... / A. Allgemeines.

Prof. Dr. Malte Kramme
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Rn 1

Die Verletzung einer Pflicht des Schuldners löst Schadensersatzansprüche nur aus, wenn er die Pflichtverletzung – respective den Umstand, der sie verursacht hat – zu verantworten hat. Das deutsche Zivilrecht verwendet für diese Verantwortung zumeist den Begriff Vertretenmüssen. Nach neuem Schuldrecht ist dieser Topos weitgehend auf Schadensersatzansprüche beschränkt: § 280 I 2. Zusätzlich wird er etwa in §§ 275 II 2, 286 IV, 309 Nr 8 lit a, 536a I Var 2 in Bezug genommen, nicht hingegen in §§ 323 VI, 326 II 1 (unrichtig daher BAG BeckRS 15, 71456 Rz 29; weitere Vorschriften finden sich außerhalb des BGB etwa in § 7 II EFZG, nicht aber in § 3 I 1 EFZG [BAG AP § 3 EntgeltFG Nr 31 Rz 14] und in § 24 II SGB IV [BSG DStR 19, 1165]). § 276 I 1 ist die zentrale Norm für das Vertretenmüssen. Daraus ergibt sich, dass das Gesetz hier gleichsam eine Variable setzt: Dem Vertretenmüssen können verschiedene Werte zugewiesen werden, wobei § 276 I 1 zugleich bestimmt, dass der Schuldner regelmäßig – sozusagen als Standardwert – Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Bezugspunkt der Verantwortung des Schuldners ist die Pflichtverletzung. Unschädlich ist, dass diese dem Vertretenmüssen vorausgeht (s § 280 Rn 20, § 281 Rn 4). Allenfalls ausnw spielt dabei die Art der Pflichtverletzung noch eine Rolle; zu § 311a II 2 s.u. Rn 17, Rn 37. Zur Beweislastverteilung s § 280 Rn 24–26. § 276 ist über § 87a III 2 HGB Umsetzungsnorm der Handelsvertreterrichtlinie sowie über §§ 280 I 2, 286 IV Umsetzungsnorm der ZahlungsverzugsRL.

 

Rn 2

§ 276 gilt lediglich für die Bewertung von Verhalten in Schuldverhältnissen, also auch für solche im Umfeld der Vertragsanbahnung nach § 311 II, III. Für das Deliktsrecht gilt die Vorschrift nicht (Jauernig/Stadler § 276 Rz 4), weil durch das Delikt das Schuldve...

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