Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gestaltungsalternativen und -ergänzungen.

Rn 3 Statt der Testamentsvollstreckung oder neben ihr kann der Erblasser seinen Willen auch durch die Erteilung einer Vollmacht über den Tod hinaus verwirklichen (dazu Weidlich ZEV 16, 57). Nach hM wird eine solche Vollmacht durch die Testamentsvollstreckung nicht berührt (BGH NJW 22, 3346 [BVerfG 01.06.2022 - 1 BvR 75/20], wichtig auch zur Auslegung; Staud/Schilken § 168 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Freistellungsanspruch.

Rn 2 Gem I 1 kann der Ausgeschiedene vorbehaltlich einer abweichenden gesellschaftsvertraglichen Regelung verlangen, dass er von seiner Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft befreit wird. Dieser Freistellungsanspruch besteht im Innenverhältnis. Gg seine Haftung im Außenverhältnis kann sich der Ausgeschiedene mit dem Freistellungsanspruch nicht verteidigen. Soweit au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Weitere Fallgruppen.

Rn 73 Die eben genannte Haftungsgrundlage ist in III 2 nur als Regel-Bsp formuliert. Daher bleibt Raum für andere Haftungsbegründungen. Dabei hat zeitweise das Eigeninteresse des Dritten an dem Geschäft eine Rolle gespielt (etwa BGHZ 87, 27, 33, obiter noch in BGHZ 159, 94, 102). Das verträgt sich aber nicht mit der Herleitung der cic-Haftung aus enttäuschtem Vertrauen; die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Billigkeit erfordert Schadloshaltung.

Rn 5 Abwägung aller Umstände des Einzelfalls (BGHZ 127, 186, 192 mwN), insb: persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse der Beteiligten (zB BGH NJW 69, 1762), Umstände der Schadensverursachung (zB BGHZ 23, 90, 99 f; NJW 79, 2096f) – hier dürften va Besonderheiten bei Kausalverlauf und Verschulden eine Rolle spielen, ggf auch eine etwaige Selbstaufopferung des Geschädigten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Haftung für Verbindlichkeiten, die die Eltern im Rahmen ihrer gesetzlichen Vertretungsmacht oder sonstige vertretungsberechtigte Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht durch Rechtsgeschäft oder eines sonstige Handlung mit Wirkung für das Kind begründet haben, oder die auf Grund eines während der Minderjährigkeit erfolgten Erwerbs von Todes wegen entstanden sind,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Durch § 820 I wird die inhaltlich durch § 818 IV definierte Haftungsverschärfung auf den Zeitpunkt des Empfangs der Leistung vorverlagert. Weil der Leistende dem Empfänger im Regelungsbereich des § 820 I den Leistungsgegenstand trotz gemeinsamer Ungewissheit über den Fortbestand des rechtlichen Grundes freiwillig überlassen hat, wird dieser bis zur Geltendmachung des Be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung der Vorschrift.

Rn 1 Die Haftung der Miet- und Pachtzinsen rechtfertigt sich daraus, dass die Rechte der Mieter und Pächter durch die Beschlagnahme unberührt bleiben; deshalb soll dem Hypothekar auch der Gegenwert der Nutzung zufließen. § 1123 kann vertraglich nicht mit dinglicher Wirkung beschränkt oder ausgeschlossen werden (gesetzliche Haftung).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 728b BGB – Nachhaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters.

Gesetzestext (1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für deren bis dahin begründete Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden fällig sind undmehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eigenes und fremdes Zubehör.

Rn 5 Auf Zubehör (§§ 97, 98) erstreckt sich die Hypothek, soweit es dem Grundstückseigentümer bei Hypothekenbestellung gehört oder dieser es später erwirbt; Miteigentum genügt; ggf haftet der Miteigentumsanteil (vgl auch RGZ 132, 321 und Naumbg OLGR 20, 413). Fremdes Zubehör, auch solches im Eigentum des Eigenbesitzers, haftet nicht. Davon bestehen aber praktisch wichtige Au...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verhältnis des Vertragspartners zum Vertreter.

Rn 79 Im Verhältnis zwischen Vertreter und Vertragspartner treten grds keine Rechtsfolgen ein. Etwas anderes gilt aber dann, wenn sich der Vertreter ausdrücklich oder stillschweigend etwa durch Bürgschaft, Schuldmitübernahme oder Garantie neben dem Vertretenen zur Leistung verpflichtet oder wenn er den Vertrag zugleich in eigenem und fremdem Namen abschließt (BGHZ 95, 98, 10...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LS... / II. Abruf durch den Arbeitgeber beim Bundeszentralamt für Steuern

Rz. 5 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Der zum LSt-Abzug verpflichtete > Arbeitgeber (vgl § 38 Abs 3 EStG) hat die LSt sowie die Annexsteuern (> Kirchensteuer, > Solidaritätszuschlag) unter Berücksichtigung der LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) des ArbN zu ermitteln (vgl § 38a Abs 4 EStG). Rz. 5/1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Dem ArbG werden die für den LSt-Abzug erforderlichen persönliche...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Vertragspflichtverletzung, Abs 3.

Rn 13 Für Benachteiligungen durch ArbG, Dienst- oder Auftraggeber (§ 6 III), ggf aufgrund Zurechnung nach § 31 BGB oder § 278 BGB, ist III nur deklaratorisch. Zusammen mit § 12 soll § 7 jedoch auch für Benachteiligungen durch Beschäftigte gelten, die über III gleichfalls eine Haftung des ArbG begründen soll (BTDrs 16/1780, 34). Wegen der vertraglichen Natur der Haftung erfol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Erwägungsgründe

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 61 Buchstabe c und Artikel 67, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (ABl. C 241 vom 28.9.04, S. 1), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags, aufgrund ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Funktion.

Rn 1 § 829 statuiert eine Billigkeitshaftung für bestimmte Fälle der Verschuldensunfähigkeit als Ausn vom Verschuldensprinzip. Die Rechtsnatur der Haftung (Gefährdungshaftung, reine Ausfallhaftung, Ergänzung der verschuldensabhängigen Haftung, dazu insb MüKo/Wagner § 829 Rz 2; BeckOGK/Schneider § 829 Rz 2.1 mwN; Waldkirch Zufall und Zurechnung im Haftungsrecht 18, 188 ff) is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verzug.

Rn 6 Die Haftung des bösgläubigen Erbschaftsbesitzers richtet sich bei Verzug auch nach den §§ 284 ff und erstreckt sich damit auf die Haftung für Zufall. Da die Vorschrift auf den gutgläubigen Erbschaftsbesitzer keine Anwendung findet, schadet dem Erbschaftsbesitzer ein leicht fahrlässiger Irrtum über seine Erbberechtigung nicht (NK-BGB/Fleindl § 2024 Rz 4).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1129 BGB – Sonstige Schadensversicherung.

Gesetzestext Ist ein anderer Gegenstand als ein Gebäude versichert, so bestimmt sich die Haftung der Forderung gegen den Versicherer nach den Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1 und des § 1124 Abs. 1, 3. Rn 1 Für die Versicherung anderer Gegenstände als Gebäude gilt § 1128 nicht; stattdessen ist in § 1129 die Anwendung von Bestimmungen für Miet- und Pachtforderungen angeor...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. 2Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung. (2) Fahrlässig handelt, wer die im Ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mitverschulden des Geschädigten.

Rn 7 Ein Mitverschulden des Geschädigten führt zur Kürzung der gesamtschuldnerischen Haftung gem § 254. Bei Mitverschulden ggü einem einzelnen Schädiger stellt sich wiederum die Frage einer Wirkung im Verhältnis zu den anderen Schädigern. Bei gemeinschaftlich begangenen unerlaubten Handlungen (§ 830 I 1, II) wird überwiegend eine Gesamtabwägung vorgenommen mit der Folge, das...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Haftung des Käufers setzt nicht voraus, dass er die Nachlassverbindlichkeiten kannte; bei Unkenntnis kommt Anfechtung gem § 119 II in Betracht. Er muss aber wissen, es handele sich um die ganze oder nahezu die ganze Erbschaft (bzw Erbanteil) des Veräußerers, oder zumindest die Verhältnisse kennen, aus denen sich dies ergibt (BGH NJW 65, 909 [BGH 26.02.1965 - V ZR 22...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Wichtige Fallgruppen.

Rn 173 Architekten obliegen Verkehrspflichten ggü dem Auftraggeber sowie ggü denjenigen, die bestimmungsgemäß mit den Bauarbeiten bzw dem Bauwerk in Berührung kommen, zB den auf der Baustelle Beschäftigten, aber auch Passanten (zB BGHZ 68, 169, 174; NJW 91, 562, 563; 97, 582, 584). Die konkreten Pflichten hängen von den Umständen des Einzelfalls, insb vom Umfang der jeweilig...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB N

Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis § 130 BGB 1; § 903 BGB 14 Beispiele § 903 BGB 17 Nachbarrecht IPR Art 44 EGBGB 1 Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch § 906 BGB 33, 41 Nachbarwand § 921 BGB 10 Nachbesserung § 275 BGB 12 Anspruch § 278 BGB 20 eigenmächtige ~ § 275 BGB 12 Kaufsache § 439 BGB 25 Nachbesserungsanspruch des Vermächtnisnehmers § 2183 BGB 1 Nacherbe § 1967 BGB 12; § 196...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Übersicht: Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Die Regelung in § 769 weitet die Bürgenhaftung im Interesse des Gläubigerschutzes aus: Mehrere Bürgen haften stets gesamtschuldnerisch, auch wenn sie nicht voneinander wissen. Die Regel in § 427, der eine Gesamtschuldschuldnerschaft nur bei gemeinsamer vertraglicher Verpflichtung entstehen lässt, ist unanwendbar (Mot II 667: modernes, einfaches und klares Recht). Rn 2 § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Errichtung des Inventars durch einen Miterben kommt auch den übrigen Erben zustatten, soweit nicht ihre Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt ist. (2) Ein Miterbe kann sich den übrigen Erben gegenüber auf die Beschränkung seiner Haftung auch dann berufen, wenn er den anderen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Abgasproblematik.

Rn 24 Im Zusammenhang mit der Abgasproblematik lässt sich argumentieren, dass in der fehlenden Aufklärung über eine unzulässige Abschaltvorrichtung ein grob leichtfertiges, gewissenloses Verhalten des Herstellers liegen kann (dazu ausf Schaub NJW 20, 1028, 1028 f mwN). Nachdem die Annahme von Sittenwidrigkeit jedenfalls in den ›klassischen‹ Diesel-Fällen nicht mehr infrage g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2206 BGB – Eingehung von Verbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit die Eingehung zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich ist. 2Die Verbindlichkeit zu einer Verfügung über einen Nachlassgegenstand kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass auch dann eingehen, wenn er zu der Verfügung berechtigt ist. (2) Der Erbe ist ve...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pflichtverletzung.

Rn 5 Der Vormund muss eine Pflichtverletzung begangen haben, sei es durch Verstoß gg das allg Gebot, die Vormundschaft treu und gewissenhaft zu führen, sei es durch Zuwiderhandlung gg eine gesetzlich angeordnete Verpflichtung (auch solche aus Sollvorschriften oder gg eine konkrete AnO des FamG). Bei der Amtsvormundschaft kann eine unzureichende Personalausstattung des Jugend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz.

Rn 4 III erweitert die Haftung des Zahlers auf den gesamten Schaden des Zahlungsdienstleisters, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist. Voraussetzung ist aber entweder die betrügerische Absicht des Zahlers oder die grob fahrlässige bzw vorsätzliche Pflichtverletzung. Die Pflichtverletzung des Zahlers muss sich auf die gesetzlich bestimmten (§ 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelfälle.

Rn 20 Ist lediglich die Vermittlung der Leistungen Dritter geschuldet – etwa bei der Kommission, der Spedition oder bei der Tätigkeit als Handelsvertreter – sind diese Dritten keine Erfüllungsgehilfen des Schuldners (Huber Leistungsstörungen I 681f). Das kann anders sein, wenn ein Fall institutionalisierten Zusammenwirkens von Vermittler und Leistungserbringer vorliegt (s BG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Ausfallhaftung bei Leistungsunfähigkeit.

Rn 2 Ist ein Unterhaltspflichtiger gem § 1603 nicht leistungsfähig, den angemessenen Unterhalt zu zahlen, haftet an seiner Stelle der nicht Unterhaltsverpflichtete. Bei gleichrangig haftenden Verwandten führt dies zur Erhöhung der anteiligen Haftung des Leistungsfähigen, bei nachrangigen Verwandten zur Haftung des Nächstverpflichteten nach § 1606. Ein Regress gg den leistungs...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 694 BGB – Schadensersatzpflicht des Hinterlegers.

Gesetzestext Der Hinterleger hat den durch die Beschaffenheit der hinterlegten Sache dem Verwahrer entstehenden Schaden zu ersetzen, es sei denn, dass er die Gefahr drohende Beschaffenheit der Sache bei der Hinterlegung weder kennt noch kennen muss oder dass er sie dem Verwahrer angezeigt oder dieser sie ohne Anzeige gekannt hat. Rn 1 § 694 ist Grundlage für eine besondere H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gesamtschuldnerische Außenhaftung ggü dem Vermieter.

Rn 4 Diese Haftung bezieht sich speziell auf Ansprüche des Vermieters wegen rückständiger Miete einschl Betriebkostenvorauszahlungen und mietrechtlicher Abrechnungsspitzen bei der Betriebskostenabrechnung, Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen und sonstiger Pflichtverletzungen des verstorbenen Mieters (LG Bochum ZEV 19, 528). Der Vermieter ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Sportanlagen, Sportveranstaltungen und Sportausübung.

Rn 162 Bei Sportanlagen sind insb ein Schutz der Benutzer vor nicht ohne Weiteres erkennbaren Gefahren (BGH NJW 85, 620; NJW-RR 86, 1029, 1030 [BGH 29.04.1986 - VI ZR 227/85]; NJW 08, 3775 Rz 10; 3778 Rz 11 mwN; Grenzen: Kobl MDR 12, 1287) unter Berücksichtigung der durch die Sportausübung geminderten Aufmerksamkeit (Hamm MDR 97, 739, 740; 02, 516, 517 [OLG Hamm 17.12.2001 -...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Der Käufer haftet von dem Abschluss des Kaufs an den Nachlassgläubigern, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des Verkäufers. 2Dies gilt auch von den Verbindlichkeiten, zu deren Erfüllung der Käufer dem Verkäufer gegenüber nach den §§ 2378, 2379 nicht verpflichtet ist. (2) Die Haftung des Käufers den Gläubigern gegenüber kann nicht durch Vereinbarung zwischen dem Käufe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vermögensschäden.

Rn 20 Schließlich verbleibt noch ein wichtiger Anwendungsbereich für Art 4 bei Vermögensschäden (dazu ausführl mit fallgruppenbezogener Betrachtung Meyle Reine Vermögensschäden im Europäischen Internationalen Deliktsrecht 21, 63 ff, 70 ff), zB durch schuldhafte Falschauskünfte (dazu insb Meyle Reine Vermögensschäden im Europäischen Internationalen Deliktsrecht 21, 70 ff), be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Eigenübliche Sorgfalt.

Rn 2 Bei der Haftung für die eigenübliche Sorgfalt (diligentia quam in suis) handelt es sich um eine Haftungsmilderung ggü der Haftung für Fahrlässigkeit, von welcher derjenige Schuldner profitiert, dessen Sorgfalt gewöhnlich eine geringere ist als die von § 276 II geforderte. Die Sorgfalt wird nicht objektiv, sondern subjektiv nach dem für den Schuldner Üblichen bestimmt (B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anfechtungsgegner und Rechtsfolgen.

Rn 17 Die Anfechtung einer Außenvollmacht ist gem § 143 III 1 dem Vertragspartner ggü zu erklären. Dieser kann gem § 122 von dem Vollmachtgeber seinen Vertrauensschaden ersetzt verlangen. Str ist, ob der Vertragspartner daneben auch den Vertreter aus § 179 in Anspruch nehmen kann. Ein Teil der Lehre macht hiergegen geltend, dass es unbillig wäre, den Vertreter für Willensfeh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sind die Erzeugnisse oder Bestandteile innerhalb der Grenzen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft von dem Grundstück getrennt worden, so erlischt ihre Haftung auch ohne Veräußerung, wenn sie vor der Beschlagnahme von dem Grundstück entfernt werden, es sei denn, dass die Entfernung zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. (2) Zubehörstücke werden ohne Veräußerung von der Haftu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Aufbewahrung (§ 702 II Nr 2).

Rn 5 Eine unbeschränkte Haftung kommt ferner in Betracht, wenn der Gastwirt die Aufbewahrung von Sachen (nicht: § 701 IV) übernommen hat oder die Aufbewahrung von Sachen iSd § 702 III unberechtigt abgelehnt hat. Die Aufbewahrung geht über die Obhut nach § 701 II hinaus und setzt eine verwahrungsähnliche Vereinbarung voraus, die auch als Nebenpflicht im Beherbergungsvertrag v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Bis zur Nachlassteilung.

Rn 36 Bis zur Nachlassteilung kann jedes Mitglied der Erbengemeinschaft seine Haftung auf seinen Anteil am Nachlass beschränken, § 2059 I 1. Rn 37 Die Nachlassgläubiger können gg die Miterben nach § 2058 die Gesamtschuldnerklage erheben oder von ihnen gem § 2059 II die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass verlangen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Existenzvernichtungshaftung.

Rn 41 Anders als die zuvor geschilderten Fallgruppen setzt die Existenzvernichtungshaftung der Gesellschafter einer GmbH nicht im Außenverhältnis zu den Gläubigern, sondern im Innenverhältnis zur GmbH an: Die persönliche Haftung der Gesellschafter für Eingriffe in das Gesellschaftsvermögen, die zur Insolvenz der GmbH führen, wird vom BGH heute bei § 826 verortet (BGHZ 173, 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB A

Abänderung des Versorgungsausgleichs § 51 VersAusglG 1 ff. Abänderung eines Ausschlusses § 51 VersAusglG 11 Abänderungsantrag, Antragsberechtigung § 52 VersAusglG 2 Abänderungsantrag, Antragsgegner § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, örtliche Zuständigkeit § 52 VersAusglG 4 Abänderungsantrag, Zulässigkeit des ~ § 52 VersAusglG 3 Abänderungsvoraussetzungen § 51 VersAusglG 5 ff. Amt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. 2Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Sofern im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart ist, ist die Gesellschaft verpflichtet, den ausgeschiedenen Gesellschafter von der Haftung für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu befreien und ihm eine dem Wert seines Anteils angemessene Abfindung zu zahlen. Sind Verbindlichkeiten der Gesellschaft noch nicht fällig, kann die Gesellschaft dem Ausgeschiedene...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Auf Minderung (Abs 2 S 2).

Rn 5 Bei Verschlechterung ohne Verschulden und einer nur unwesentlichen Veränderung ist Anspruch auf Minderung ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus resultiert auch ein Ausschluss jeder sonstigen Haftung, bes auf Schadensersatz (RG 126, 308, 314; HP/Faust Rz 10).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Insolvenzverschleppung und andere Handlungen im Vorfeld der Insolvenz.

Rn 39 Die Insolvenzverschleppung durch vertretungsberechtigte Organe von Gesellschaften oder Vereinen ist spezialgesetzlich geregelt, zB in §§ 42 II BGB, 15a InsO, ggf iVm § 823 II (§ 823 Rn 241). Daneben spielt § 826 praktisch kaum eine Rolle (s nur BGHZ 75, 96, 114; 96, 231, 235 ff; Rostock NJOZ 06, 2767, 2777 f; Gehrlein WM 21, 1, 6; Ausn: BGHZ 108, 134, 141 ff, krit dazu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Diese Verordnung gilt für außervertragliche Schuldverhältnisse in Zivil- und Handelssachen, die eine Verbindung zum Recht verschiedener Staaten aufweisen. 2Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (›acta iure im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 3 Grds konkurriert § 826 mit anderen zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen. Vorrangig ggü § 826 sind jedoch § 839 (BGHZ 13, 25, 28; VersR 83, 639, 640 – mit Ausn) und nach hM § 2287 (s.u. Rn 35). Str ist das Verhältnis zum Schutz des Rechts am Unternehmen nach § 823 I: Trotz der Subsidiarität des Rechts am Unternehmen geht die hM von Anspruchskonkurrenz aus (§ 823 Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Missbrauch von Wechseln und Schecks.

Rn 44 Ein sittenwidriger Missbrauch von Wechseln liegt va in der sog Wechsel- und Scheckreiterei, bei der kreditschwache Personen planmäßig ohne zugrundeliegende Waren- oder Dienstleistungsgeschäfte Wechsel oder Schecks austauschen mit dem Ziel, sich Kredit zu beschaffen (BGHZ 27, 172, 175 ff – zu § 138; BB 69, 384 – auch zur Haftung der beteiligten Bank; NJW 80, 931f [BGH 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Einwendungsausschluss.

Rn 47 Die Rechtsfolge der Duldungs- und Anscheinsvollmacht besteht darin, dass sich der Vertretene auf das Fehlen der Vertretungsmacht nicht berufen kann und so behandeln lassen muss, als ob er eine echte Vollmacht erteilt bzw ein vollmachtloses Auftreten genehmigt hätte. Die Vollmacht kraft Rechtsscheins steht daher einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht gleich (BGH N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Mehrere Verantwortliche.

Rn 8 Mehrere Verantwortliche (zB Vormund oder Ehegatten als Mitvormünder oder Pfleger neben dem Vormund), haften dem Mündel gem §§ 421 ff als Gesamtschuldner (I 3 iVm § 1826 II). Für die Haftung des Vormundschaftsrichters und Rechtspflegers gelten § 839 iVm Art 34 GG. Vgl auch § 841.mehr