Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorsatz.

Rn 6 Vorsatz wird definiert als ›Wissen und Wollen des Erfolges im Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit‹ (RGZ 72, 4, 6; BGH BeckRS 13, 20203 Rz 12). Zivilrechtlich relevante Formen sind der direkte Vorsatz, wenn der Erfolg als notwendige Folge eines bestimmten Verhaltens vom Handelnden vorausgesehen und gewollt ist (BGH BeckRS 13, 20203 Rz 12; Staud/Löwisch/Caspers [2009] § 276...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich.

Rn 2 Die Haftung nach § 824 steht in freier Konkurrenz zu den Haftungen gem § 823 I wegen Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts (MüKo/Wagner § 824 Rz 5 mwN), § 823 II iVm §§ 186 f StGB (RGZ 51, 369, 370 ff; BGH NJW 83, 1183; anders RGZ 115, 74, 79: bei Anwendung von §§ 186, 187 StGB verbleibt eine Regelungslücke) sowie – bei Vorsatz – gem § 826 (zB MüKo/Wagner § 8...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. WKRL; Zweck.

Rn 1 § 475e wurde iRd Umsetzung der WKRL neu eingefügt u macht von dem durch Art 10 V WKRL eingeräumten Spielraum Gebrauch. Die Norm legt Sonderbestimmungen der Verjährung fest u ergänzt somit die kaufrechtliche Verjährungsvorschrift in § 438. Die unionsrechtliche Regelung gab den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, eine Verjährungsfrist für die Haftung des Verkäufers einzufüge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Das Gesetz ermöglicht Personen, bei welchen die Fähigkeit zu einer vernünftigen Willensbildung nur eingeschränkt besteht, iRd §§ 106–113 am Rechtsverkehr teilzunehmen. Die Vorschriften haben sowohl Schutz- als auch Erziehungszweck. Rn 2 Da das Gesetz von der vollen Geschäftsfähigkeit als Regelfall ausgeht, ist die beschränkte Geschäftsfähigkeit der zu beweisende Ausnahme...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Erfüllungsgehilfen.

Rn 5 Bedienen sich die Eltern der Hilfe eines Dritten (Hauspersonal, Kindermädchen, Babysitter) zur Erfüllung ihrer Pflichten ggü dem Kind, so haften sie für dessen Auswahl und Überwachung gem § 1664 I. Für ein Verschulden dieses Erfüllungsgehilfen müssen sie gem § 278 einstehen. Aber auch hier gilt für die Eltern das Haftungsprivileg des § 1664 I mit der möglichen Folge, da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Regress des Vertreters gg den Vertretenen.

Rn 20 Besteht zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen ein Auftrag, Geschäftsbesorgungsvertrag oder ein ähnliches Rechtsverhältnis, so ist der Vertretene verpflichtet, den Vertreter zu informieren, wenn er den Mangel der Vertretungsmacht erkennt oder fahrlässig nicht erkennt. Versäumt er schuldhaft die Information, ist er dem Vertreter aus §§ 280, 241 II zum Schadensersatz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Zinsen.

Rn 2 Das Grundstück haftet zunächst für die ›gesetzlichen‹ Zinsen, also für die auf die Forderung entfallenden Zinsen bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, normalerweise 4 % (§ 246) oder 5 % (§ 352 HGB), aber auch 5, 8 oder 2 1/2 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§§ 288 I, 497 I 2). Für höhere Zinsen – insb auch als Verzugsschaden nach § 288 III – haftet das Grundstü...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Notgeschäftsführung.

Rn 12 Jeder Miterbe ist berechtigt und verpflichtet, notwendige Erhaltungsmaßnahmen ohne Mitwirkung der anderen, aber unter Einsatz seines eigenen Vermögens zu treffen (BGH JZ 53, 706). Eine Maßnahme ist notwendig, wenn sie der ordnungsgemäßen Verwaltung des gesamten Nachlasses dient und bei Nichtvornahme dem Nachlass oder einzelnen Gegenständen ein Schaden entsteht (Staud/L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1126 BGB – Erstreckung auf wiederkehrende Leistungen.

Gesetzestext 1Ist mit dem Eigentum an dem Grundstück ein Recht auf wiederkehrende Leistungen verbunden, so erstreckt sich die Hypothek auf die Ansprüche auf diese Leistungen. 2Die Vorschriften des § 1123 Abs. 2 Satz 1, des § 1124 Abs. 1, 3 und des § 1125 finden entsprechende Anwendung. 3Eine vor der Beschlagnahme erfolgte Verfügung über den Anspruch auf eine Leistung, die e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 6. Pflichten bei der Störerhaftung.

Rn 171 Die von der Rspr iRd Störerhaftung entwickelten Prüfungs- und anderen Pflichten zB von Presseorganen, Internet-Providern oder Plattformbetreibern, die bei quasinegatorischen Ansprüchen gg nicht als unmittelbare Täter oder Teilnehmer (zu einer Möglichkeit der Erweiterung der Gehilfenhaftung für Anbieter von Sharehosting-Diensten LG München ZUM 16, 677, 680 ff; ZUM-RD 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

1Die §§ 675u und 675y sind hinsichtlich der dort geregelten Ansprüche eines Zahlungsdienstnutzers abschließend. 2Die Haftung eines Zahlungsdienstleisters gegenüber seinem Zahlungsdienstnutzer für einen wegen nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Ausführung eines Zahlungsauftrags entstandenen Schaden, der nicht bereits von § 675y erfasst ist, kann auf 12.500 Euro be...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gegenstand.

Rn 3 Nach Rolfs (Staud § 563b Rz 3) geht es in § 563b I um die Haftung der Eintretenden für Erblasserschulden, während Häublein (MüKo § 563b Rz 3) von mietvertraglichen Altverbindlichkeiten spricht. Der Begriff der ›bis zum Tod des Mieters entstandenen Verbindlichkeiten‹ erfasst jedenfalls schon in zeitlicher Hinsicht nicht alle (erbrechtlich) denkbaren Erblasserschulden, di...mehr

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Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / c) Grundformen betrieblicher Risiken

Rz. 651 [Autor/Stand] Allgemeines. Im Rahmen der Ausübung von Produktions-, Vertriebs- und Dienstleistungsfunktionen sind insbesondere die nachfolgend aufgeführten Risiken bei der Risikoanalyse zu untersuchen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, ob und inwieweit das risikoübernehmende Unternehmen zu einer tatsächlichen Risikotragung in der Lage ist. Im Zusammenhang mit der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verschulden.

Rn 19 Die subjektive Vorwerfbarkeit der unerlaubten Handlung (Verschulden) ist Voraussetzung der Haftung nach § 823 (zu anderen Haftungsmodellen Vor §§ 823 ff Rn 9 ff); die Darlegungs- und Beweislast trifft grds den Geschädigten (zu Modifikationen insb Rn 201, 204, 236). Das Verschulden muss sich auf Tatbestand und Rechtswidrigkeit, nicht aber auf Schaden und haftungsausfüll...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Funktion.

Rn 1 § 840 regelt die Haftung mehrerer, die nebeneinander für einen aus unerlaubter Handlung entstehenden Schaden verantwortlich sind, im Außen- und Innenverhältnis. Er verweist auf §§ 421–426 (was eine Anwendung des § 420 ausschließt) und modifiziert diese. Durch § 840 I wird das Prozess- und Insolvenzrisiko des Gläubigers zu Lasten der Schädiger verlagert (s BGHZ 85, 375, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Die Anmeldung zur Eintragung einer bereits in einem Register eingetragenen Gesellschaft unter einer anderen Rechtsform einer rechtsfähigen Personengesellschaft in ein anderes Register (Statuswechsel) kann nur bei dem Gericht erfolgen, das das Register führt, in dem die Gesellschaft eingetragen ist. (2) Wird ein Statuswechsel angemeldet, trägt das Gericht die Rechtsform e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erfüllungsgehilfen.

Rn 12 Nach dem Wortlaut von § 278 S 1 ist Erfüllungsgehilfe derjenige, dessen sich der Schuldner ›zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten bedient‹. Die von der Rechtslehre entwickelte Definition des Erfüllungsgehilfen ist erheblich detaillierter: Erfüllungsgehilfe ist hiernach, wer mit Wissen und Wollen des Geschäftsherrn in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Wo die Pflichten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verweigerung/Unentschuldigtes Nichterscheinen.

Rn 11 Das unentschuldigte Nichterscheinen in dem vom Gläubiger beantragten zweiten Termin oder die Verweigerung nach III 1 ggü dem Antragsteller bzgl der im Antrag bezeichneten Forderungen hat eine relativ unbeschränkbare Haftung, § 2013 II, zur Folge. Dies gilt nicht, wenn die unbeschränkte Haftung bereits wegen Inventaruntreue oder wegen Inventarversäumnis eingetreten ist....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Gemeinschaftsrecht.

Rn 2 Nach der Rspr des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften haftet ein Staat bei Verletzungen des Gemeinschaftsrechts durch seine Organe, selbst wenn es sich um Gerichtsentscheidungen handelt (NJW 03, 3539). Der BGH hat dies so umgesetzt, dass Amtshaftungsansprüche nach nationalem Recht und der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch selbstständig nebeneinand...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftungsumfang.

Rn 2 Der Umfang seiner Haftung richtet sich beim Miterben nach der Höhe seines Anteils am geteilten Nachlass. Dies kann dazu führen, dass der Nachlassgläubiger keine volle Befriedigung erlangen kann. So kann zB der Miterbe beschränkt haften, wenn er ausgleichspflichtige Vorempfänge aber nicht aus dem Nachlass erhalten hat mit der Folge, dass eine Haftung ggü den Nachlassgläu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 13. Beherbergungsvertrag (Abs 1 lit b).

Rn 13 Beherbergungsverträge unterliegen dem Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort (Art 19) des Gastwirts (NK-BGB, Bd. 6, Hüßtege/Mansel/Leible Art 4 Rz 110 mwN; Rauscher/Thorn Art 4 Rz 36; zu der gleichen Rechtslage unter ex Art 28 EGBGB vgl LG Hamburg IPRspr 91 Nr 33 69; AG Bernkastel-Kues IPRspr 93 Nr 28 74), also idR dem Recht am Unterkunftsort. Dies gilt nach Art 19 III s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Rechtsfolgen endgültiger Unwirksamkeit.

Rn 7 Sind zur Erfüllung des endgültig unwirksamen Vertrages bereits Leistungen ausgetauscht worden, so ist die dem Minderjährigen rechtlich nachteilige Verfügung an den Vertragspartner unwirksam, so dass dieser Ansprüche nach §§ 985 ff geltend machen kann. Die für ihn vorteilhafte Übereignung durch den Vertragspartner ist dagegen wirksam. Da das unwirksame Verpflichtungsgesc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Voraussetzung.

Rn 3 für die Anwendbarkeit des § 1664 ist, dass den Eltern die Sorge auch zusteht, insb darf das Sorgerecht weder ruhen noch entzogen sein. Dagegen ist § 1664 entspr anzuwenden, wenn ein nichtsorgeberechtigter Elternteil die Sorge tatsächlich ausübt, etwa bei der Ausübung des Umgangsrechts (vgl BGH FamRZ 88, 810, 812). Eine analoge Anwendung des § 1664 auf andere Personen al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Ansprüche wegen Verletzung des Erfüllungs- und Integritätsinteresses.

Rn 6 Eine Beschränkung von § 438 auf Ansprüche zur Liquidation des Erfüllungsinteresses mit der Folge, dass für Verletzungen des Integritätsinteresses die §§ 195 ff gelten, widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers (HP/Faust Rz 9; vgl BTDrs 14/6040, dass Nr 3 auch für Schadensersatzansprüche gilt; aA Wagner JZ 02, 475, 478 f; Canaris Schuldrechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Haftungsbeschränkungen.

Rn 15 Jeder Miterbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken, wobei die §§ 2058 ff für den Miterben einige Abweichungen von den allgemeinen Grundsätzen enthalten: Nach § 2062 können die Miterben nur gemeinschaftlich bis zur Teilung die Nachlassverwaltung beantragen. Mit dem Eintritt der unbeschränkten Haftung nach § 2013 I bei nur einem Miterben scheidet die Nachlassv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2174 BGB – Vermächtnisanspruch.

Gesetzestext Durch das Vermächtnis wird für den Bedachten das Recht begründet, von dem Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstands zu fordern. Rn 1 § 2174 ist die Anspruchsgrundlage für den Vermächtnisnehmer und enthält die Aussage, dass nach deutschem Recht das Damnations- und nicht das Vindikationslegat gilt (anders uU nach EuErbRVO, Vor § 2147 Rn 1). Dem schuldrec...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 § 287 ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern legt lediglich bestimmte Standards für die Haftung des sich im Verzug befindenden Schuldners fest. Die Vorschrift trägt der Tatsache Rechnung, dass sich bei rechtzeitiger Leistung die in der Sphäre des (nunmehr säumigen) Schuldners bestehenden Gefahren nicht mehr auf die Leistung ausgewirkt hätten (s BTDrs 14/604...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Infolgedessen kein Bereicherungsanspruch gg Ersterwerber.

Rn 5 § 822 gestattet dem Bereicherungsgläubiger den Durchgriff auf den Dritten nur dann, wenn die Realisierung des dem Grunde nach bestehenden Bereicherungsanspruchs gg den Ersterwerber gerade daran scheitert, dass dieser durch die unentgeltliche Weitergabe des Kondiktionsgegenstandes entreichert ist – § 818 III (BGH NJW 03, 1445 [BGH 24.02.2003 - II ZR 385/99]; 69, 605). Da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Abkürzungsverzeichnis

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen des Ausscheidens.

Rn 10 Der Ausgeschiedene verliert mit dem Ausscheiden seine Mitgliedschaft. Ihm (bzw seinen Erben) steht die Abfindung zu (§ 728 I 1 letzter Hs), und es besteht die Haftung gem §§ 728a, 728b. Der Gesellschaftsanteil geht ersatzlos unter und die Beteiligung wächst bei den Mitgesellschaftern an (§ 712 I). Bei der eGbR ist das Ausscheiden zum Gesellschaftsregister anzumelden (§...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Leistungserbringer (§ 651b I 2).

Rn 32 Sie werden ggf vom Veranstalter eingeschaltet, um die einzelnen Reiseleistungen auszuführen. Bsp sind Hotels oder Beförderungsunternehmen wie Flug- oder Busunternehmen. Im Verhältnis zu ihnen ist der Veranstalter nicht Reisender iSd §§ 651a ff (Celle NJW-RR 04, 1698). Sie schließen als selbstständige Unternehmen nicht mit dem Reisenden, sondern dem Veranstalter einen V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Begriff der Kosten.

Rn 42 § 16 II 1 betrifft mit Ausnahme der Kosten bei baulichen Veränderungen – dort gilt nach § 16 III der § 21 – sämtliche Kosten der GdW (BGH ZMR 24, 952 Rz 23). Hierzu gehören auch die Kosten, die der GdW in einem Prozess auferlegt werden (BGH ZMR 24, 952 Rz 23) oder bei einer Aktivklage entstehen. Kosten idS sind auch solche, die von der GdW für das SonderE aufgebracht w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anfängliche Störungen.

Rn 37 Nach altem Schuldrecht führte zudem der Umstand, dass eine Störung des Vertrages bereits bei Vertragsschluss vorlag, im Grundsatz zu einer von Fahrlässigkeit unabhängigen Haftung (s Schlechtriem/Schmidt-Kessel, Schuldrecht AT Rz 600; Ausn: Sachmängel beim Kauf). Während diese Haftung durch den neuen § 311a erheblich gemildert worden ist (s.o. Rn 17), ist es für anfängl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Bereicherung.

Rn 19 Rückforderung zu viel gezahlten Unterhalts aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 kommt in Betracht bei rückwirkender Abänderung eines Unterhaltstitels im Wege der Abänderungsklage oder Zahlung aufgrund einer einstweiligen Anordnung, die später keinen Bestand hat. Eine einstweilige Anordnung ist nur eine vorläufige Regelung, die keinen Rechtsgrund für das Behal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1146 BGB – Verzugszinsen.

Gesetzestext Liegen dem Eigentümer gegenüber die Voraussetzungen vor, unter denen ein Schuldner in Verzug kommt, so gebühren dem Gläubiger Verzugszinsen aus dem Grundstück. Rn 1 Da der Eigentümer keine Zahlung schuldet, kann er auch nicht mit einer Zahlungspflicht in Verzug kommen. § 1146 behandelt den Eigentümer aber ebenso wie einen Geldschuldner und lässt das Grundstück f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Einzelkaufmännisches Unternehmen.

Rn 20 Befindet sich ein einzelkaufmännisches Unternehmen im Nachlass, geht das vererbliche Handelsgeschäft nach § 1922, die Firma nach § 22 I HGB auf die Miterben als Rechtsträger in gesamthänderischer Verbundenheit über. Die Miterben können das Handelsgeschäft als Kaufleute fortführen, obwohl es ihnen an der eigenen Rechtspersönlichkeit fehlt (RGZ 132, 138). Es kann nach hM...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Exkulpation.

Rn 3 II sieht vor, dass der Zahler auch den Haftungshöchstbetrag von 50 EUR nicht zu tragen hat, wenn er nicht in der Lage war, den Verlust, den Diebstahl oder die missbräuchliche Verwendung des Zahlungsinstruments vor einer Zahlung zu bemerken. Durch diesen Einwand hängt die Haftung des Zahlers für nicht autorisierte Zahlungsvorgänge künftig in allen Fällen von einem Versch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die §§ 1967–2017 regeln, anders als die §§ 2058 ff, die nur die Rechtsbeziehungen zwischen den Miterben und den Nachlassgläubigern erfassen, allgemein die Haftung des Erben. Sie werden vollstreckungsrechtlich durch die §§ 780–785 ZPO ergänzt. Darüber hinaus enthalten die §§ 2058–2063 Besonderheiten zur Haftung für Nachlassverbindlichkeiten, die sich aus dem gesamthänder...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Nach der Teilung.

Rn 38 Ist der Nachlass geteilt, steht den Gläubigern die Klagemöglichkeit nach § 2059 II nicht mehr zur Verfügung. Sie können nur noch nach § 2058 vorgehen. In gleicher Weise eingeschränkt sind auch die Miterben, die ihre Haftung nur noch nach §§ 2060 ff beschränken können. Daneben steht ihnen auch die Haftungsbeschränkung des Alleinerben zur Verfügung. Rn 39 Wird das Miterbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Täuschung zur Herbeiführung eines Vertrags.

Rn 14 Eine Täuschung zur Herbeiführung eines Vertrags durch aktives Handeln oder durch Verschweigen von für den anderen Teil bedeutsamen Tatsachen (bei Bestehen einer Offenbarungspflicht, s nur BGH NJW 71, 1795, 1799 [BGH 28.04.1971 - VIII ZR 258/69]; NJW-RR 91, 1312) kann neben § 123 auch von § 826 erfasst werden. Bsp: Täuschung über die Eigentumsverhältnisse am Vertragsgeg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Dritter.

Rn 10 Die Schadensersatzpflicht besteht ggü dem geschädigten Dritten. Das kann jede außerhalb des Vereins stehende Person, aber auch ein Vereinsmitglied (BGH NJW 90, 2877) oder ein Mitglied eines Vereinsorgans sein, nicht aber ein Organ des Vereins als solches (NK-BGB/Heidel/Lochner Rz 13). Da die Mitgliedschaft nach Ansicht des BGH (NJW 90, 2877) ein sonstiges Recht nach § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anspruchsgegner.

Rn 3 Schuldner kann nur sein, wer eine Schenkung iSv § 2325, die nicht unter § 2330 fällt, vom Erblasser erhalten hat. Grds haftet von mehreren Beschenkten nur der, dessen Schenkung später vollzogen wurde (BGH NJW 83, 1485, 1486 [BGH 10.11.1982 - IVa ZR 29/81]); auf den Zeitpunkt des Schenkungsversprechens kommt es nicht an (Hamm NJW 69, 2148 [OLG Hamm 25.04.1969 - 6 U 300/6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verschulden (§ 702 II Nr 1).

Rn 4 Der Gastwirt haftet unbeschränkt, wenn er oder seine Leute den Verlust, die Zerstörung oder Beschädigung der eingebrachten Sachen zu vertreten haben. Der Sorgfaltsmaßstab bestimmt sich nach § 276. Ein Gast kann somit ein höheres Maß an Sorgfalt einfordern, wenn er in einem Luxushotel absteigt (LG Berlin VersR 92, 323). Verschulden des Gastwirts wird von der Rspr angenom...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Ersatzpflichtiger.

Rn 11 Ersatzpflichtig ist grds der unmittelbar Handelnde; für Organe wird gem § 31 gehaftet (RGZ 162, 202, 207; BGH NJW 84, 921, 922; ZIP 07, 326 Rz 4; 1560 Rz 11; 1564 Rz 11; WM 16, 1975 Rz 13; BeckRS 16, 17389), wobei allerdings in Bezug auf das sittenwidrigkeitsbegründende moralische Unwerturteil und das voluntative Element des Vorsatzes keine ›Wissens‹-Zusammenrechnung i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Drittbezogenheit der Amtspflicht.

Rn 27 Ein Schaden, der kausal auf die Handlung eines Beamten zurückzuführen ist, begründet eine Staatshaftung nur dann, wenn die sog Drittwirkung vorliegt. Das ist der Fall, wenn sich aus der Natur der Amtspflicht oder der sie begründenden und sie umreißenden Bestimmungen ergibt, dass dadurch die Belange des Geschädigten nicht unbedingt allein aber auch geschützt und geförde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsgutsverletzung.

Rn 3 Die durch das ProdHaftG geschützten Rechtsgüter sind in § 1 I 1 abschließend aufgezählt; insb haftet der Hersteller nicht für primäre Vermögensschäden (s nur Staud/Oechsler § 1 Rz 6; MüKo/Wagner § 1 Rz 3, beide mwN; NK-BGB/Katzenmeier § 1 Rz 8; Grüneberg/Sprau § 1 Rz 8; Frankf EuZW 22, 384, 387). Rn 4 Die Haftung nach § 1 I greift – in Parallele zu § 823 I BGB – bei eine...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Widerrechtliche Schadenszufügung durch den Verrichtungsgehilfen.

Rn 14 Der Verrichtungsgehilfe muss den objektiven (und ggf subjektiven, BGH NJW 56, 1715; DStR 10, 1040 [BGH 23.03.2010 - VI ZR 57/09] Rz 38) Tatbestand einer unerlaubten Handlung erfüllt und rechtswidrig gehandelt haben. Ein Verschulden des Gehilfen setzt § 831 grds nicht voraus, bei § 826 müssen allerdings die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen auch in der Person des V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Rechtswidrigkeit?

Rn 8 Umstritten ist, ob auch die Haftung nach § 833 1 Rechtswidrigkeit voraussetzt. Selbst wenn man dies ablehnt, wie es mit überzeugenden Gründen vertreten wird (zB MüKo/Wagner § 833 Rz 31 auf Basis der Lehre vom Handlungsunrecht; BeckOGK/Spickhoff § 833 Rz 36 mwN, auch zur Gegenansicht), entfällt eine Haftung aber etwa dann, wenn der Geschädigte zur Duldung einer von einem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Ökonomische Funktionen des Haftungsrechts.

Rn 18 Unter dem Blickwinkel der ökonomischen Analyse des Rechts dient das Haftungsrecht der Minimierung von Unfallkosten, der Schadensprävention (Assmann/Kirchner/Schanze/Assmann 17, 43) sowie der Wohlstandsoptimierung (Faust/Schäfer/Koziol, 1, 16 ff). Aus dieser Perspektive ergeben sich insb zwei Gestaltungsmöglichkeiten: Durch das Haftungsrecht können Anreize zur Schadensv...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Voraussetzungen.

Rn 2 Die Haftung des Erbschaftsbesitzers verschärft sich ab Eintritt der Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO; § 818 Rz 36), weil er damit rechnen muss, nicht der wahre Erbe zu sein. Zugleich hat er die Nachlassgegenstände zu verwalten. Veräußert der Besitzer die Sachen, gehen sie unter oder verschlechtern sie sich, hat er Schadensersatz zu leisten und für Verschulden und wegen schul...mehr