Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Das Pfand haftet für die Forderung in deren jeweiligem Bestand, insbesondere auch für Zinsen und Vertragsstrafen. 2Ist der persönliche Schuldner nicht der Eigentümer des Pfandes, so wird durch ein Rechtsgeschäft, das der Schuldner nach der Verpfändung vornimmt, die Haftung nicht erweitert. (2) Das Pfand haftet für die Ansprüche des Pfandgläubigers auf Ersatz von Verwend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Ausschluss und Verweisung auf Dritte (Nr 8b aa).

Rn 55 Nr 8b aa Var 1 verbietet den Ausschluss gesetzlicher Gewährleistungsrechte nach §§ 437, 634. Mit Nr 8b aa vereinbar ist die Beschränkung der Gewährleistung auf Rücktritt unter Ausschluss der Minderung (BGH NJW-RR 90, 1141 [BGH 16.05.1990 - VIII ZR 245/89]; München NJW 94, 1661 [OLG München 30.09.1993 - 29 U 1781/93]), nicht aber der umgekehrte Fall (MüKo/Wurmnest § 309...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Norm stellt zwei Vermutungen bei teilbaren Leistungen auf: Die Teilung des Schuldverhältnisses sowie die Verpflichtung bzw Berechtigung nach Kopfteilen. Die praktische Bedeutung ist gering, denn bei vertraglicher Begründung geht die Gesamtschuldvermutung des § 427 der Teilschuldvermutung vor; bei deliktischer Haftung gelten §§ 830, 840. § 420 ist abdingbar.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Eingriffsnormen der lex fori.

Rn 3 Jedenfalls lassen sich verschiedene Konstellationen und Beispiele der Anwendung denken. Es kommen speziell insb haftungsbegründende wie haftungsausschließende Eingriffsnormen in Betracht (ähnl Schramm 12 ff). Haftungsbegründend ist an Straftatbestände oder Verbotsgesetze im Zusammenhang ihrer haftungsrechtlichen Bewehrung wie in § 823 II zu denken (HP/Spickhoff Rz 3); d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wirksame Bestellung.

Rn 4 Der Vormund muss wirksam bestellt worden sein (§ 1773 Rn 5).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Versicherungen und kollektive Systeme des Schadensausgleichs.

Rn 13 Versicherungen und kollektive Systeme des Schadensausgleichs (insb soziale Sicherungssysteme) werden mitunter als zusätzliche Spur des Haftungsrechts betrachtet (s insb Marschall v Bieberstein VersR 68, 509 ff); va bei Unfallschäden ist häufig sogar von ›Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz‹ die Rede (s nur Fleming/Hellner/v Hippel Haftungsersetzung durch Versic...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Zusammenhang von Produktmangel und fehlender Aktualisierung

Rn 16 Liegen die Voraussetzungen aus Nr 1 und 2 vor, haftet der Unternehmer nach II nicht für solche Produktmängel, die auf das Fehlen der bereitgestellten, aber vom Verbraucher nicht innerhalb einer angemessenen Frist installierten Aktualisierung zurückzuführen sind.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Culpa in contrahendo.

Rn 13 Das Unterbleiben einer gesetzlich geforderten Information kann auch eine Haftung nach cic (§ 311 II) auslösen (s.a. BTDrs 17/12637, 54). Deren Rechtsfolgen gehen in doppelter Hinsicht über diejenigen eines Widerrufs hinaus (s.a. § 311 Rn 57): 1. Schadensersatzanspruch. Rn 14 Der Schadensersatzanspruch aus cic umfasst mehr als bloß die Lösung vom Vertrag mit leicht modifi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ordnungsmäßigkeit.

Rn 68 Eine Entlastung entspricht § 18 II, wenn keine Schadensersatzansprüche absehbar sind (BGH ZMR 10, 775) und widerspricht § 18 II, wenn der Verw schuldhaft Pflichten verletzt hat (BGH ZMR 10, 775; LG Hamburg ZMR 24, 777). Die GdW darf den Verw trotz Möglichkeit einer Haftung entlasten, wenn aus besonderen Gründen Anlass besteht, auf mögliche Ansprüche zu verzichten (AG H...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Dokumentation.

Rn 218 Befund (Anamnese), Diagnose und Therapie (ggf einschl Nachsorge) sind in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Behandlung zu dokumentieren (s insb BGHZ 72, 132, 137f). Die Verletzung von Dokumentationspflichten spielt va bei der vertraglichen Haftung, aber auch für die Beweisführung bei der Deliktshaftung (s.u. Rn 220) eine Rolle.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Einleitung.

Rn 29 Zwar ist die Schlechtleistung als weitere Tatbestandsvoraussetzung für die Schadensersatzansprüche des allg Leistungsstörungsrechts anerkannt. Dieses ist aber auf die Besonderheiten der Einstandspflicht für Mängel und des Rechts des Verkäufers zur zweiten Andienung nicht zugeschnitten. Viele rechtliche Fragen sind daher äußerst str. Zudem ist die Haftung des Verkäufers...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB R

Rahmenvertrag Vor §§ 145 ff BGB 28 Rang Bestimmung des ~s § 879 BGB 12 der Vormerkung § 883 BGB 20 Rangänderung Einigung § 880 BGB 2 Eintragung § 880 BGB 3 Rechtsfolge § 880 BGB 6 Zustimmung des Eigentümers § 880 BGB 4 Zwischenrecht § 880 BGB 8 Rangordnung § 1583 BGB 1; § 1991 BGB 12 Rangvorbehalt § 881 BGB 1 Ausnutzung § 881 BGB 6 Einigung § 881 BGB 2 Eintragung § 881 BGB 3 Erlöschen des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Rechtsfolgen.

Rn 21 Rechtsfolge der Haftung aus § 823 ist der Ersatz des durch die unerlaubte Handlung verursachten materiellen oder immateriellen Schadens iSd §§ 249 ff (ggf ergänzt durch §§ 842–846, 848–851). Zu ersetzen ist der konkret entstandene Schaden (idR ohne Auf- oder Abschläge), vorbehaltlich des Eingreifens von § 254. Im Unterschied zum Vertragsrecht ist der Schadensersatzansp...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 3 Der Nachfolger im Betrieb wird neuer Landpächter anstelle des bisherigen Pächters bzgl des zugepachteten Grundstücks nebst Inventar. Vor Übergabe entstandene Ansprüche bleiben vom Parteiwechsel unberührt. §§ 566 ff gelten nicht analog. § 593a sieht keine subsidiäre oder gesamtschuldnerische Haftung des ehemaligen Pächters vor.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fallgruppen.

Rn 8 Von Bedeutung sind zum einen diejenigen Fälle, in denen die Leistung nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erbracht werden kann (naturgesetzliche oder physische Unmöglichkeit). Paradigmatisch dafür steht der Untergang des Vertragsgegenstands, etwa der Kauf- oder Mietsache (BGHZ 2, 268, 270 [Kaufsache]; Karlsr NJW-RR 95, 849 [Miets...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Rechtsfolgen.

a) Ausschluss des Entreicherungseinwandes. Rn 38 Die Haftungsverschärfung gem § 818 IV bewirkt, dass der Bereicherungsschuldner sich ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit für eine danach eintretende Veränderung der Verhältnisse nicht mehr mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Der Entreicherungseinwand verbleibt ihm indes, wenn die Ursache für die nach Recht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsgeschäftliche Erweiterungen der Hauptschuld (§ 767 I 3).

Rn 13 § 767 I 3 ist Ausprägung des Verbots der Fremddisposition (BGHZ 130, 19, 33; 137, 153, 156; NJW 00, 2580, 2582); die Regelung gilt auch für Verwertungsvereinbarungen zwischen einem absonderungsberechtigten Gläubiger und dem Insolvenzverwalter des Hauptschuldners (BGH NJW 06, 228, 230: keine Verschärfung des Haftungsrisikos des Bürgen durch solch eine Absprache). Währen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Information über Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation.

Rn 14 Der Verbraucher ist nach II Nr 1 über die Verfügbarkeit der Aktualisierung und die Folgen einer unterlassenen Installation zu informieren. Diese Information muss umso ausführlicher und prägnanter erfolgen, je gravierender die Folge einer unterlassenen Aktualisierung ist (BTDrs 19/27653, 60).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Exkurs: Abhandengekommener Inhaber- oder Orderscheck.

Rn 7 Die Fälle der Einlösung von Inhaber- bzw Orderschecks durch Banken haben eine umfangreiche Kasuistik ausgelöst, die iRd § 990 zur Haftung der Geldinstitute Vorgaben macht (zsmf Rspr bei jurisPK/Hans § 990 Rz 23 ff; Grüneberg/Herrler § 990 Rz 10 ff). Im Zeitalter bargeldlosen Geldverkehrs ist dieses Problem jedoch kaum noch relevant.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. 2Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an. (2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 14. Das APR im Internet.

Rn 58 Eine besondere Herausforderung und zugleich eine neue Eingriffsintensität für das APR stellen die Veröffentlichungen im Internet dar. Dies ist vor allem verknüpft mit der Dauerhaftigkeit aller gespeicherten Informationen und den außerordentlichen Ausspähungs- und Suchfunktionen im Netz. Dazu kommen unendliche Verknüpfungsmöglichkeiten. Dadurch stellen sich Grundsatzfra...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Individuelle Elternverantwortung.

Rn 4 Grds haftet jeder Elternteil nur für sein eigenes Verschulden. Doch ist auch nach diesem Prinzip der individuellen Elternverantwortung jeder Elternteil gehalten, in zumutbaren Grenzen den anderen Elternteil zu überwachen (Köln FamRZ 97, 1351). Daher werden – abgesehen von Augenblicksversagen – regelmäßig beide Eltern sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht haben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Handlungs- und Erfolgsunrecht.

Rn 10 Die Beurteilung der Rechtswidrigkeit wird geprägt durch die Auseinandersetzung um Handlungs- oder Erfolgsunrecht, die sich insb bei mittelbaren Verletzungen und Unterlassungen auswirkt und sich teilw mit der Verkehrspflichtenproblematik überschneidet. Rn 11 Nach der Lehre vom Erfolgsunrecht, die an die kausale Handlungslehre anknüpft, wird die Rechtswidrigkeit durch die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 In Umsetzung der RL (§ 651a Rn 1) normiert § 651x die ohnehin schon weitgehend anerkannten Grundsätze zur Haftung für Fehler bei Buchungen (vgl BGH NJW 82, 377).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Haftungsausschluss.

Rn 5 § 445 beschränkt gesetzlich die Haftung für Sach- und Rechtsmängel. Wegen der §§ 1242, 1244 ist die praktische Bedeutung bei Rechtsmängeln allerdings gering (HP/Faust Rz 7).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelwirkung.

Rn 3 Einzelwirkung iS eines pactum de non petendo tritt ein, wenn nur die Entlassung des Vertragspartners aus der Haftung bezweckt wird, die anderen Gesamtschuldner aber weiterhin in voller Höhe in Anspruch genommen werden sollen; bei Inanspruchnahme der anderen Gesamtschuldner durch den Gläubiger stehen diesen weiterhin Ausgleichsansprüche gg den vertragsschließenden Gesamt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Rechtsfolgen.

Rn 4 Der Selbsthilfeverkauf ist rechtmäßig, wenn er den Voraussetzungen des § 383 entspricht. Werden diese verletzt, so bleibt der Selbsthilfeverkauf im Falle der Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften, etwa einer Versteigerung an einem anderen als dem Leistungsort, rechtmäßig. Der Schuldner ist aber schadensersatzpflichtig (RGZ 96, 116; 110, 268) und trägt die Beweislast, d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Kauf-/Werk-/Miet-/Reisevertrag.

Rn 80 Der Verkäufer verletzt seine Pflichten, wenn er eine mangelhafte Sache liefert (§ 433 I 2, Rn 5); der Werkunternehmer, wenn er ein mangelhaftes Werk liefert (§ 633 I, s § 633 Rn 11). Eine Untersuchungspflicht hinsichtlich der Kaufsache trifft den Verkäufer nach hA grds nicht (vgl BGH NJW 68, 2238 [BGH 25.09.1968 - VIII ZR 108/66]; 81, 1269; Ausn: Besonders hochwertige ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Einführung.

Rn 1 Art 16 bestimmt (im Wege der Sachnormverweisung, s Art 20) das auf den Gesamtschuldnerausgleich anwendbare Recht. Die Regelung hat in dieser Form keinen Vorgänger im EVÜ bzw im EGBGB, entspricht aber in ihrem I Art 20 ROM II. Bisher war das IPR des Gesamtschuldnerausgleichs nur tw geregelt (Art 13 II EVÜ bzw ex Art 33 III 2 EGBGB ). Mit Art 16 hat die Kommission einen im...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / f) Sonstige Eingriffe.

Rn 104 Als sonstige Eingriffe in das Recht am Unternehmen kommen zB Absatzbehinderungen in Betracht (BeckOGK/T Voigt § 823 Rz 232 mN). Dazu könnten im Verhältnis zum Emittenten auch aktivistische Leerverkaufsattacken – die sich nicht ohne Weiteres in die Kategorien Tatsachenbehauptung/Meinungsäußerung einordnen lassen – zählen, bei denen eine Haftung nach § 823 I jedoch rege...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelne Angelegenheiten.

Rn 2 Das Güterstatut gilt für die Einteilung des Vermögens eines oder beider Ehegatten in verschiedene Kategorien während u nach der Ehe (lit a). Dazu gehört die Vereinbarung eines Wahlgüterstandes, ob verschiedene Gütermassen wie Gesamtgut u Eigengut bestehen. Dies gilt auch für die Entstehung von Gesamtgut (Grüneberg/Thorn Rz 3). Ausgleichsansprüche in einer Ehegatteninnen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Unentgeltliche Zuwendung an einen Dritten.

Rn 3 Der Dritte muss den Kondiktionsgegenstand durch eine unentgeltliche rechtsgeschäftliche Zuwendung des primären Bereicherungsschuldners erlangt haben (statt aller Staud/Lorenz § 822 Rz 7f). In Betracht kommen insb Schenkungen, letztwillige Verfügungen an den Nichterben (Vermächtnisse) oder unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten (vgl BGH NJW-RR 01, 6, 7 [BGH 11.07.2000 - ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Nachlassgläubiger.

Rn 11 Hinsichtlich der Ausgleichung kommt es bei den Nachlassgläubigern darauf an, zu welchem Zeitpunkt sie ihre Forderung geltend machen: Die Geltendmachung vor der Auseinandersetzung führt zur Haftung aller Erben für die Nachlassverbindlichkeit gem §§ 2058 f entspr den Erbteilen, nicht aber entspr ihrer Ausgleichsquote.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Arbeitskampfmaßnahmen.

Rn 101 Str ist, ob ein rechtswidriger Streik einen unzulässigen Eingriff in das Recht am Unternehmen des Arbeitgebers (so die hM, s insb BAGE 1, 291, 300 [BAG 28.01.1955 - GS 1/54]; NJW 89, 57, 60 f mwN; 10, 631 Rz 19 ff; NZA 12, 1372 [BAG 19.06.2012 - 1 AZR 775/10]; 16, 1543 Rz 21; Soergel/Beater § 823 Anh V Rz 49; Staud/J Hager § 823 Rz D 47 f mwN; Lambrich/Sander NZA 14, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Einzelne Fallgruppen.

aa) Sachverständige, Gutachter, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater. Rn 21 Sachverständige und Gutachter haften für falsche Auskünfte, insb über die finanzielle Situation einer Person oder über den Wert des Vertragsgegenstands (zB BGH BB 60, 1301; NJW 91, 3282; 92, 3167, 3174; BGHZ 175, 276 Rz 28 ff); Entsprechendes gilt für Wirtschaftsprüfer (zB BGH NJW 56, 1595; VersR 79, 283,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verschulden.

Rn 5 Die Pflichtverletzung muss schuldhaft erfolgt sein, wobei grds auch für Fahrlässigkeit (§ 276 I) gehaftet wird. Unsicherheit oder das Gefühl der Überforderung, etwa bei der Vermögenssorge oder im Bereich der Prozessführung, wirken idR nicht schuldentlastend, sondern begründen lediglich die Pflicht, sich bei Kundigen fachlichen Rat einzuholen (Jurgeleit/Meier § 1826 Rz 5...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners.

Rn 32 Für sein finanzielles Leistungsvermögen hat der Schuldner grds immer einzustehen (BGHZ 107, 92, 102; BGHZ 150, 187, 194; BGHZ 204, 134 Rz 17 f; Medicus AcP 188 [1988] 490–510; Lorenz/Riehm Rz 177). Dies ergibt sich aus dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung (Grüneberg/Grüneberg § 276 Rz 28). Auch der gesetzlich zu einer Geldzahlung Verpflichtete, etwa der Scha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Weitere Haftungsvoraussetzungen.

Rn 15 Die übrigen Haftungsvoraussetzungen (Rechtsgutsverletzung, haftungsbegründende Kausalität, Tierhalter) entsprechen weitgehend denjenigen bei § 833 1; die Rechtswidrigkeit dürfte hier nach allgemeinen Kriterien zu prüfen sein. Die Verursachung der Rechtsgutsverletzung durch das Haustier wird – ebenso wie das bei § 833 2 zusätzlich erforderliche Verschulden des Tierhalte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeiner Sorgfaltsmaßstab.

Rn 1 Für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses im Allgemeinen haftet der Vorerbe nach § 277. Von der Haftung für grobe Fahrlässigkeit ist er dadurch also keinesfalls befreit. Die Beweislast dafür, dass er in eigenen Angelegenheiten eine geringere als die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anwendet, liegt beim Vorerben.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Verzögerungsschaden.

Rn 8 Die Abgrenzung zwischen der Haftung des Verkäufers für Mängel nach § 280 I über Nr 3 und für Verzug ist str, s Rn 30, 32, 35.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Verfassungsmäßig berufener Vertreter.

Rn 3 Der Verein ist verantwortlich für das Verhalten des Vorstands als Organ, einzelner Vorstandsmitglieder eines mehrgliedrigen Vorstands und für die besonderen Vertreter nach § 30. Der Begriff ist durch eine weite Auslegung gekennzeichnet. Da die juristische Person nicht selbst entscheiden kann, wem sie ohne Entlastungsmöglichkeit haften will, muss der Vertreter weder Vert...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VI. Deliktsrecht.

Rn 80 Die §§ 823 ff kommen uneingeschränkt neben dem Mängelrecht zur Anwendung (Erman/Grunewald vor § 437 Rz 31; zum Ersatz des Erfüllungsschadens s Retzlaff MDR 11, 329); zur Verjährung s § 438 Rn 9. Davon ist zu unterscheiden, ob die Grundsätze der Haftung für Weiterfresser- und Produktionsschäden fortgelten (so § 823 Rn 41–55; zum KaufR s Schollmeyer NJOZ 09, 2729 ff).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Anderer Ersatzpflichtiger.

Rn 113 Nicht streitig sind die Fälle, in denen die Reserveursache zur Ersatzpflicht eines Dritten geführt hätte: Das kann den realen Schädiger nicht entlasten, soweit er durch seine Schädigung das Wirksamwerden der Reserveursache und damit die Haftung des bloß hypothetisch gebliebenen dritten Schädigers verhindert hat (etwa BGHZ 29, 207, 215 f; NJW 67, 551, 552).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 3 Der Beseitigungsanspruch entspricht dem aus § 435. Die Haftung wegen unterlassener Beseitigung erfordert Verschulden entspr § 437 (HP/Faust Rz 3; Staud/Schermaier Rz 2). Ansprüche gg Dritte bestehen nur bei Sicherung durch Vormerkung.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Form.

Rn 2 Die abw Anordnung des Erblassers muss durch Testament oder Erbvertrag (vgl §§ 2278 II, 2299) erfolgen. Sie muss nicht ausdrücklich getroffen werden. Es genügt, wenn sie sich aus dem Zusammenhang der Verfügung vTw ergibt (BGH WM 81, 335; Stuttg BWNotZ 85, 88). Ist in einem notariellen Testament die Anwendbarkeit des § 2324 unklar, kann dieses eine Haftung des Notars begr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Normaler Erbrechtsausschluss.

Rn 12 Das Ehegattenerbrecht (§ 1931) ist gem § 1933 1 und 2 ausgeschlossen, wenn der Erblasser zur Eheaufhebung berechtigt und sein Aufhebungsantrag zugestellt war (BGH FamRZ 90, 1109). Die Einreichung eines VKH-Gesuchs für einen beabsichtigten Aufhebungsantrag ist nicht ausreichend. Entfällt das Ehegattenerbrecht, ist der überlebende Ehegatte auf Unterhaltsansprüche gg die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Schadensumfang und Haftungsbeschränkungen.

Rn 14 Zur Gewinnherausgabe Koziol FS Medicus [09], 237. Die Klauselverbote in § 309 Nr 5 betreffen die Pauschalierung des Schadens (s.o. Rn 4). Dagegen verbietet die Nr 7 neben dem Ausschluss der Haftung auch jede Begrenzung. IÜ verbietet § 276 III bei Vorsatz auch eine Haftungsbegrenzung sogar in Individualverträgen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Reihenfolge der Gläubigerbefriedigung.

Rn 9 Der Erbe muss sich bei der Gläubigerbefriedigung grds an keine, auch nicht an die Rangfolge im Insolvenzverfahren halten, es sei denn, dass der Nachlass nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreicht (MüKo/Küpper § 1991 Rz 7). Ein Verstoß gg § 1980 macht ihn zwar ersatzpflichtig, nimmt ihm aber nicht die Einrede des § 1990. Ausgeschlossene und diesen gleichgestellte G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 2 ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse in Bezug auf die Haftung einer Person in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber oder der Organisationen, die deren berufliche Interessen vertreten, für Schäden, die aus bevorstehenden oder durchgeführten Arbeitskampfmaßnahmen entstanden sind, das Recht des Staates anzuwenden, in de...mehr