Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Besitzer.

Rn 5 Der vom Herausgabeanspruch des Eigentümers Betroffene ist natürlich der Besitzer, also wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache erworben und diese nicht wieder aufgegeben oder in anderer Weise verloren hat, § 856 I. Besitzdienerschaft, § 855, oder eine ihrer Natur nach nur vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der tatsächlichen Gewalt ändern an der Besitzerstel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Verantwortlichkeit.

Rn 19 Die im Privatrecht bestehende grds Handlungsfreiheit der Rechtssubjekte kann nicht schrankenlos gewährt sein. Sie muss vielmehr mit einer entspr Verantwortlichkeit allen Tuns einhergehen. Echte privatrechtliche Gestaltungsfreiheit ohne eigenverantwortliches Handeln ist nicht denkbar. Daher ist es ein weiteres selbstverständliches Grundprinzip des BGB, dass jedes Rechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Tier.

Rn 2 § 833 erfasst grds alle Tiere. Str ist die Tiereigenschaft von Kleinstlebewesen und laborgezüchteten Mikroorganismen. Auch wenn von ihnen Gefahren ausgehen, die anderen von § 833 erfassten Tiergefahren – etwa der durch einen Insektenschwarm verursachten – vergleichbar sind (zB Ausscheiden von Giften, Verursachen von Krankheiten), spricht gg ihre Einbeziehung, dass Mikro...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1442 BGB – Verbindlichkeiten des Sonderguts und eines Erwerbsgeschäfts.

Gesetzestext 1Die Vorschrift des § 1441 Nr. 2, 3 gilt nicht, wenn die Verbindlichkeiten zu den Lasten des Sonderguts gehören, die aus den Einkünften beglichen zu werden pflegen. 2Die Vorschrift gilt auch dann nicht, wenn die Verbindlichkeiten durch den Betrieb eines für Rechnung des Gesamtguts geführten Erwerbsgeschäfts oder infolge eines zu einem solchen Erwerbsgeschäft ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Herausgabe des Geschenks.

Rn 10 Die Herausgabe des Geschenks erfolgt aufgrund der Rechtsfolgenverweisung (RGZ 139, 22) nach Bereicherungsrecht (§§ 818–822; vgl BGH 20.11.13 – IV ZR 54/13 Rz 16f). Der Herausgabeanspruch ist ein eigener Anspruch des Vertragserben bzw Schlusserben. Er entsteht mit dem Anfall der Erbschaft (Rn 3) und kann nicht in die Auseinandersetzung einbezogen werden (BGH FamRZ 92, 6...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 3 § 536a ist abdingbar. Zu unterscheiden ist zwischen den Ansprüchen aus § 536a und der Gebrauchsüberlassungs- und Instandhaltungspflicht gem § 535 I 2: Ein Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nach § 536a lässt die Pflichten aus § 535 I 2 unberührt; gleiches gilt für einen entspr Aufrechnungsausschluss (BGH NJW-RR 03, 72 [LG Bonn 27.09.2002 - 4 T 506/02]). Die nachfol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgegenstand.

Rn 1 § 1121 regelt den Interessenwiderstreit zwischen dem Erwerber mithaftender Gegenstände und dem Hypothekar und betrifft nur das dingliche Recht; Schadensersatzansprüche des Hypothekengläubigers gg den Erwerber solcher Gegenstände nach §§ 823 ff bleiben unberührt (BGH NJW 91, 695 [BGH 06.11.1990 - VI ZR 99/90]), ebenso die Anfechtung der Veräußerung solcher Gegenstände du...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Befugnisse zur Verwaltung des Nachlasses (Abs 2).

Rn 3 Ein bestellter Verwalter ist befugt, die in den II oder 3 genannten Befugnisse auszuüben (I UA 3). Er übt die ihm nach dem Erbstatut zustehenden Befugnisse zur Verwaltung des Nachlasses aus. So kann zB der Erbe als Verwalter tätig werden (Erw 44). Das Gericht kann besondere Bedingungen für die Ausübung dieser Befugnisse im Einklang mit dem Erbstatut festlegen (II UA 1)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Wirkungslosigkeit eines sachschützenden Gegenstands.

Rn 39 Auch durch die Wirkungslosigkeit eines sachschützenden Gegenstands kann eine Substanzverletzung verursacht werden. In der Rspr wird eine Haftung nach § 823 I für möglich gehalten (BGHZ 80, 186 u 199: Fungizide zur Bekämpfung von Apfelschorf; NJW 85, 194: Dachabdeckfolie; NJW 96, 2224: Maschinenöl; Ddorf NJW-RR 00, 833, 835: Feuerlöschanlage), die Klagen scheiterten iE ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftungssystem.

Rn 2 Bei hoheitlichem Handeln (§ 839 Rn 19) haftet die juristische Person nach § 839 iVm Art 34 GG, der Handelnde haftet idR nicht, weil Art 34 GG seine Haftung ausschließt. Bei privatrechtlichem Handeln gilt § 89, so dass die juristische Person für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen verfassungsmäßig berufener Vertreter nach §§ 89, 31 iVm mit der jeweiligen Anspr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsvoraussetzungen, Abs 2.

Rn 3 Ist der Besitzmittler gutgläubig in den Besitz der Sache gelangt, ohne dass ein Recht zum Besitz begründet werden konnte (Vindikationslage), so haftet er – im Unterschied zu § 993 I Hs 2 – dennoch insoweit auf Schadensersatz, wie er ggü dem mittelbaren Besitzer für einen Schaden nach § 989 einzustehen hätte. Der § 991 II fordert Gutgläubigkeit beim Erwerb des Besitzes e...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung.

Rn 4 Ist der Erbverzichtsvertrag nicht persönlich abgeschlossen worden, ist er nichtig (§ 125 1); eine Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters durch den Erblasser ist nicht möglich (BGH NJW 25, 53 Rz 23). Heilung kommt nicht in Betracht. Der Notar hat das zu beachten (§ 19 BNotO; vgl BGH NJW 96, 1062 [BGH 14.12.1995 - IX ZR 242/94]; zur Haftung BGH NJW 25, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Überschusshaftung.

Rn 5 Ein evtl Überschuss errechnet sich nach Bereicherungsgrundsätzen, §§ 818, 819. Maßgebend ist der Aktivbestand des Nachlasses, dem neben den Nutzungen auch die Surrogate, die als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder den Verlust des Nachlassgegenstandes erlangt wurden (NK-BGB/Krug § 1973 Rz 11), die beim Erbfall erloschenen Verbindlichkeiten und Lasten des Erben g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Ersatzanspruch aus §§ 280 I, III, 282, 311 II, 241 II.

Rn 8 Der verschuldensunabhängige Anspruch aus § 122 I steht einer Haftung nach den §§ 280 I, III, 282, 311 II, 241 II nicht entgegen (BeckOK/Wendtland § 122 Rz 12; aA Früh JuS 95, 126). Die Begrenzung des § 122 I auf das Erfüllungsinteresse ist nicht auf die neuen Haftungsregeln übertragbar. Durch eine Anfechtung wird ein vertraglicher Schadensersatzanspruch ausgeschlossen (...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Der neue Zeitmietvertrag.

Rn 1 § 575 enthält nur noch den qualifizierten Zeitmietvertrag (Caspers ZAP 19, 21). Der einfache Zeitmietvertrag wurde abgeschafft (zur Kompensation vgl Gather DWW 11, 204), die Fortgeltung alter einfacher Zeitmietverträge allerdings belassen (Art 229 § 3 III EGBGB). Vermieter und Mieter sollen ab 1.9.01 von Beginn des Mietverhältnisses an Klarheit über Dauer und Ablauf der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Forthaftung des Veräußerers.

Rn 6 Gem § 566a 2 besteht eine subsidiäre Haftung des Veräußerers (BGH NJW-RR 13, 457 [BGH 23.01.2013 - VIII ZR 143/12]); diese hat insb im Fall der Insolvenz des Erwerbers Bedeutung. Nach Ddorf (WuM 02, 556) haftet der Veräußerer nicht, wenn der Mieter es gebilligt oder gar verlangt hat, dass der Erwerber die Sicherheit vom Veräußerer übernimmt. Hierbei stützt sich das Geri...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Aushöhlung der Haftungsmasse.

Rn 37 Die Möglichkeiten einer Aushöhlung der Haftungsmasse werden mit einer Reihe rechtlicher Mittel begrenzt, zB durch das – va im Immobiliarsachenrecht bedeutsame – Publizitätsprinzip, die Überprüfung dinglicher Globalsicherheiten iRd AGB-Kontrolle (§ 305c Rn 19) sowie dinglicher und persönlicher Sicherheiten anhand von § 138 (§ 138 Rn 144 ff) und durch §§ 129 ff InsO, 850...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Entfernung nach der Veräußerung.

Rn 6 Da bei der noch auf dem Grundstück erfolgenden Veräußerung die Haftung durch die Veräußerung ohne Kenntnis des Erwerbers von der Hypothek allein nicht aufgehoben wird (II 1), andererseits für die Entfernung als rein tatsächliche Handlung § 135 II nicht gilt, ordnet II 2 ausdrücklich an, dass es in diesem Fall auf den guten Glauben des Erwerbers zum Zeitpunkt der Entfern...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Geltendmachung der Rechte des Hypothekars.

Rn 5 Um sich seine Rechte (Rn 3–4) zu erhalten, muss der Hypothekar einer Zahlung an den Versicherten innerhalb einer Monatsfrist nach Anzeige widersprechen (§ 1128 I 2); dieser Widerspruch wirkt nur zugunsten des Widersprechenden und ist auch vor einer Schadensanzeige an den Hypothekar möglich (Königsberg OLGR 2, 147). Voraussetzung für den Beginn der Frist ist eine wirksam...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Inventarerrichtung (Abs 1).

Rn 2 Erstreckt sich die Inventarerrichtung eines Miterben nicht allein auf seinen Erbteil, sind die Nachlassgläubiger hinreichend geschützt. Sofern noch keine unbeschränkte Haftung eingetreten ist, wirkt daher dieses Inventar auch für den oder die Miterben. Die Erklärung nach § 2004 ist daher nicht erforderlich (Grüneberg/Weidlich § 2063 Rz 1). Die eidesstattliche Versicheru...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Flick/Wassermeyer/Ditz/Schö... / (2) Erwerb durch Erbengemeinschaft

Rz. 409 [Autor/Stand] Zivilrechtliche Grundlagen. Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB). Nach dem Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge geht das Vermögen, einschließlich etwaiger Anteile i.S.v. § 17 Abs. 1 Satz EStG, ungeteilt als Ganzes auf eine aus den Miterben bestehende, gesetzliche begründet...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuer-Anerkenntnis

Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Stellt das FA fest, zB bei einer > Außenprüfung, dass es > Lohnsteuer nachfordern muss, erlässt es idR einen Haftungsbescheid. Stattdessen kann der ArbG seine Zahlungsverpflichtung auf einem Vordruck schriftlich anerkennen. Das Anerkenntnis (§ 42d Abs 4 Satz 1 Nr 2 EStG) steht einer Steueranmeldung (> Lohnsteuer-Anmeldung) und damit einer Steuerfes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beispiele.

Rn 21 Unvereinbar +, nicht –: Abbedingung von § 195 (+BGH NJW 13, 525; –BGH NJW 15, 2571); § 199 I (+Celle GWR 20, 290; –Frankf NJW 12, 2975); § 269 (+BGH NJW 14, 454); §§ 280 I 2, 286 IV (+BGH ZIP 17, 2363 Rz 24; NJW 21, 1392 Rz 39; zu Höhere-Gewalt-Klauseln v Westphalen ZIP 20, 2037), § 286 III 1 (+Köln MDR 06, 808; Stoffels Rz 521; str), § 305 II, 311 I (+BGH NJW 21, 2273...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Rechtsfolgen.

Rn 4 Greift ein Ausnahmefall von 2 u 3 ein, ergeben sich die Rechtsfolgen aus einer entspr Anwendung der §§ 177–179 . Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam und kann gem § 177 I von dem Vertretenen genehmigt werden (BGH BB 69, 293). Ist das Rechtsgeschäft wie die Ausübung des Vorkaufsrechts gem § 469 II (BGHZ 32, 383, 382f), die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Einzelfälle.

Rn 41 Vielfach wird von der Rspr im Weg ergänzender Vertragsauslegung ein (stillschweigender) Haftungsverzicht angenommen, wenn der Geschädigte billigerweise das Risiko hätte versichern können (BGH NJW 79, 414, 415 [BGH 14.11.1978 - VI ZR 178/77] für Beschränkung der Haftung ggü Mitfahrer; Hamm NJW-RR 00, 1047 für Vollkaskoversicherung bei Ersatzfahrzeug; Wessel VersR 11, 56...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Nicht anfechtbar.

Rn 30 Ein unbeachtlicher Motivirrtum liegt vor, wenn der in das Geschäft eines Einzelkaufmanns Eintretende nicht die persönliche Haftung für bestehende Schulden des bisherigen Inhabers kennt (RGZ 76, 440) bzw eine Alleinerbenstellung der Ehefrau wegen Unwirksamkeit der Ausschlagung eines Miterben nicht erreichbar ist (München NJW 10, 687 [OLG München 04.08.2009 - 31 Wx 60/09...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wesen und Bedeutung der Bürgschaft.

Rn 1 Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen dem Bürgen und dem Gläubiger eines Dritten, in dem sich der Bürge einseitig ggü dem Gläubiger verpflichtet, für die Verbindlichkeit des Dritten (des Hauptschuldners) einzustehen (Schuldhelfer). Aufgrund des Vertrages tritt der Bürge für eine fremde Schuld ein (Interzedent). Die Bürgschaft dient der Sicherung des Gläubigers. Dieser...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Der Gastwirt haftet auf Grund des § 701 nur bis zu einem Betrag, der dem Hundertfachen des Beherbergungspreises für einen Tag entspricht, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von 600 Euro und höchstens bis zu dem Betrag von 3.500 Euro; für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten tritt an die Stelle von 3.500 Euro der Betrag von 800 Euro. (2) Die Haftung des Gastwirts ist unbe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Wirkung gem § 142 II.

Rn 6 Bei Anfechtung eines Verpflichtungsgeschäfts führt die Kenntnis der Anfechtbarkeit zur verschärften Haftung gem §§ 819 I, 142 II, 818 IV, bei Anfechtung einer Vollmacht zur Einstandspflicht nach §§ 179, 142 II. Da ein angefochtenes Verfügungsgeschäft rückwirkend nichtig wird, handelt im Fall einer Weiterveräußerung der Veräußerer als Nichtberechtigter. § 142 II schützt ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verfahren.

Rn 7 Der Fristsetzungsbeschluss ist beiden Ehegatten vAw zuzustellen. Eines Antrages bedarf es nicht, weil das Nachlassgericht den Güterstand vAw zu beachten, zu ermitteln hat. Rn 8 Das Inventar kann von beiden Ehegatten getrennt oder gemeinsam errichtet werden. Der erbende Ehegatte haftet für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt erst ab dem Zeitpunkt, in dem auch der a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Maßnahmen (II/IV).

Rn 3 Aufgrund der Erfahrungen mit der Insolvenz von Thomas Cook (BTDrs 19/28172, 1) wurde das bisherige Versicherungsmodell teils abgelöst durch die für ab 1.11.21 geschlossene Verträge (Art 229 § 56 I EGBGB) geltende Vorgabe, dass größere Veranstalter einen Absicherungsvertrag mit einem Reisesicherungsfonds zu schließen haben (II 1; Rn 1). Das Fondsvermögen, in das die Vera...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Widerspruch gg Lastschriften.

Rn 43 Grds ist der Inhaber eines Bankkontos berechtigt, einer Belastung seines Kontos zu widersprechen mit der Folge, dass der entsprechende Betrag seinem Konto wieder gutgeschrieben wird. Ein solcher Widerspruch kann im Einzelfall sittenwidrig sein, insb wenn er – wie es va im Vorfeld der Insolvenz geschieht – ohne sachlichen Grund erfolgt (meist mit dem Ziel, andere Gläubi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Veräußerungsbeschränkungen und Haftungsvereinbarungen (§ 7 III 2).

Rn 13 Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und eine Vereinbarung, die eine Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden anordnet, sind ausnw ausdrücklich einzutragen. Eine Bezugnahme nach S 1 genügt nicht. Das Gesetz bezweckt damit einen Erwerberschutz (BRDrs 168/20, 43). Der Begriff der Geldschuld ist wie in § 288 I 1 BGB zu verstehen. Bei einer Veräußerungsbeschränkung hat ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2189 BGB – Anordnung eines Vorrangs.

Gesetzestext Der Erblasser kann für den Fall, dass die dem Erben oder einem Vermächtnisnehmer auferlegten Vermächtnisse und Auflagen auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit der §§ 2187, 2188 gekürzt werden, durch Verfügung von Todes wegen anordnen, dass ein Vermächtnis oder eine Auflage den Vorrang vor den übrige...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Nachlasszugehörigkeit.

Rn 10 Die den Nachlassgläubigern zustehenden Herausgabe- und Ersatzansprüche gg den Erben werden kraft Gesetzes dem Nachlass zugeordnet und richten sich auch bei beschränkter Haftung gg den Erben persönlich, der sie gem I aus seinem Eigenvermögen zu befriedigen hat (BGH NJW 92, 2694 [BGH 02.07.1992 - IX ZR 256/91]). Daher können die Ansprüche während der Nachlassverwaltung n...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beispiele.

Rn 19 Unklar +, nicht –: ›gekauft wie besichtigt‹ (–BGH NJW 79, 1886 [BGH 11.06.1979 - VIII ZR 224/78]); ›zahlbar sofort netto ohne Abzug‹ (–Celle NJW-RR 93, 1334); ›soweit gesetzlich zulässig‹ (– Roth WM 91, 2087); Haftung für Fahrtleistung im gewerbl Gebrauchtwagenverkauf, ›soweit ihm bekannt‹ (+BGH NJW 98, 2207 [BGH 13.05.1998 - VIII ZR 292/97]; –Köln NJW 99, 2601 [OLG Kö...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Charakteristika der Produkthaftung nach § 823 I.

Rn 182 Die allg deliktsrechtliche Produkthaftung wurde durch Fortbildung der Haftung nach § 823 I unter besonderer Berücksichtigung der Grundsätze über die Verletzung von Verkehrspflichten entwickelt (grundl BGHZ 51, 91). Grundgedanke ist, dass die Herstellung sowie das Inverkehrbringen gefährlicher Produkte besondere Sorgfaltspflichten (Verkehrspflichten) begründen, deren V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 4 Die Haftungsverschärfung wirkt sich immer nur für den konkreten Gegenstand aus, den der Erbschaftsbesitzer im Wege einer Straftat/verbotener Eigenmacht erlangt hat (Staud/Raff § 2025 Rz 4). Darüber hinaus ist der Erbanwärter durch die deliktische Haftung nicht nur mit dem Zufallsrisiko des § 848, sondern auch mit der Beschränkung seiner Verwendungsersatzansprüche nach §...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Vorschläge de lege ferenda.

Rn 11 Das in § 828 zum Ausdruck kommende Alles-oder-Nichts-Prinzip ist rechtspolitisch umstritten. Mitunter wird die Einführung einer Reduktionsklausel (zB Coester FS W Lorenz 113, 129 f; Soergel/Spickhoff § 828 Rz 6; Goecke 239 ff mwN), eine Ausweitung des § 829 (C Huber NZV 13, 6, 9 ff) oder eine Haftungsbeschränkung auf anderem Wege, etwa durch Haftung der Eltern (zB Schi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Einzelfälle.

Rn 3 Stellt ein Besitzer bewegliche Sachen für karitative Zwecke an einem zugänglichen Platz zur Sammlung zusammen, wird man darin eine Übereignung an den Betreiber der karitativen Sammlung sehen müssen, keine Dereliktion (MüKo/Quack Rz 6; Erman/Ebbing Rz 3). Wird die Aufgabe des Eigentums zu Gunsten einer bestimmten Person erklärt, so liegt darin eine Übereignung an diese P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Verantwortlichkeit für Auskunft, Rat und Empfehlung.

Rn 45 Die Verantwortlichkeit für Auskunft, Rat und Empfehlung kann sich aus speziellen Verträgen mit entspr Leistungsinhalt oder aus vertraglichen Nebenpflichten anderer Verträge (allgemein: §§ 241 II, 242; speziell: §§ 402, 666) ergeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein selbstständiger Auskunftsvertrag neben einen anderen Vertrag treten kann, wenn weitergehende Auskün...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Rechtsfähige Gesamthand als Vermieter.

Rn 84 Steht auf Vermieterseite eine rechtsfähige Gesamthand (OHG, KG, PartG), gelten die allg Regeln über Vertretung und Haftung; ein Mitgliederwechsel hat keinen Einfluss auf den Mietvertrag (Ddorf ZMR 03, 424, 426). Nimmt eine GbR als Außengesellschaft selbst am Rechtsverkehr teil, begründet sie eigene Rechte und Pflichten (BGH NZG 12, 69; BGHZ 146, 341), kann Vermieterin ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Doping?

Rn 32 Ob Doping im Verhältnis zu Personen, die ein besonderes Vertrauen in die Sportausübung gesetzt haben, sittenwidrig ist (so insb Deutsch VersR 08, 145, 150f), erscheint schon angesichts der sich ständig ändernden Listen verbotener Substanzen zweifelhaft. Zumindest müsste der Tatbestand des § 826 insb in Bezug auf die Kausalität genau eingegrenzt werden, so dass – zumal ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Entziehung der Vertretungsmacht.

Rn 8 Nach IV 1 kann einem Gesellschafter die gesetzliche oder gesellschaftsvertraglich eingeräumte organschaftliche Vertretungsmacht ganz oder tw entzogen werden. Eine tw Entziehung ist es auch, die erteilte Einzelvertretungsmacht zurückzunehmen, dass für den Betroffenen wieder Gesamtvertretungsmacht gilt. Keine Teilentziehung iSd IV 1 ist es, inhaltliche Beschränkungen vorz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / e) Venire contra factum proprium.

Rn 55 Die Rechtsordnung verlangt von den Teilnehmern am Rechtsverkehr keine Widerspruchsfreiheit des eigenen Handelns. Diese dürfen insb ihre eigene Rechtsauffassung ändern (BGH NJW 05, 1354, 1356 [BGH 17.02.2005 - III ZR 172/04]; BAG AP Nr 32 zu § 1 TVG Vorruhestand; BVerwG BeckRS 14, 58444 Rz 31) und dies auch noch nach Beginn eines Rechtsstreits (Grüneberg/Grüneberg § 242...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Prozessuale Besonderheiten.

Rn 5 Der Eigentümer muss iRd I sowohl die Vindikationslage, als auch das Besitzmittlungsverhältnis sowie die doppelte Bösgläubigkeit darlegen und beweisen. Für einen Anspruch aus II erstreckt sich die Pflicht auch auf die Schadensursächlichkeit und Haftung des Besitzmittlers ggü dem mittelbaren Besitzer. Ansprüche (§ 991) verjähren in drei Jahren, §§ 195, 199. Allerdings sin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Erfüllung der Aufsichtspflicht.

Rn 15 Der Entlastungsbeweis nach § 832 I 2 Var 1 erfordert, dass im konkreten Fall alle erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Übertragung auf Dritte durch Vertrag ist grds zulässig (s nur Staud/Bernau § 832 Rz 155 ff mwN; MüKo/Wagner § 832 Rz 18; NK-BGB/Katzenmeier § 832 Rz 19). Bei faktischer Übernahme ist str, ob eine Haftung nach § 823 (so zB NK-BGB/K...mehr

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ZErb 09/2025, Testamentsges... / bb. Rechtliche Wirkung

Bei einem Erbschaftskauf wird die angefallene Erbschaft oder der angefallene Erbteil von einem Miterben übereignet,[24] während das Verschaffungsvermächtnis einen individualisierbaren, verschaffungsfähigen Gegenstand erfordert.[25] Vermächtnisgegenstände können neben Sachen aber auch Forderungen und Rechte sein.[26] Der Inhalt des Anspruchs, den der Begünstigte durch das Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zweck.

Rn 1 Nach der dispositiven (vgl § 2324) Norm muss, wer an Stelle eines Pflichtteilsberechtigten gesetzlicher Erbe wird, im Innenverhältnis die Pflichtteilslast nur bis zur Höhe des erlangten Vorteils, also nicht nach dem Verhältnis seines Anteils (vgl §§ 2038 II, 748, 2047 I, 2148) tragen (I). Die Bestimmung wirkt im Verhältnis der Erben untereinander (v Olshausen MDR 86, 89...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. ›Trusts‹ (lit h).

Rn 24 Das auf trusts anwendbare Recht findet wegen teils sachenrechtlicher Aspekte in ROM I keine Regelung; es wird je nach der Ausgestaltung und dem schuld-, sachen- oder gesellschaftsrechtlichen Schwerpunkt des trusts zu differenzieren sein (s dazu auch Staud/Magnus Art 1 Rz 93 ff). Auf kontinentaleuropäische Treuhandverträge ist ROM I aufgrund ihres schuldrechtlichen Char...mehr