Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anknüpfungsgegenstand.

Rn 2 Art 9 betrifft lediglich die deliktischen Folgen eines Arbeitskampfes. Erfasst sind nur ArbN, ArbG und Verbände. Für die Haftung von anderen Personen, etwa Funktionsträgern der Verbände oder außerbetrieblichen Sympathisanten, gelten dagegen die allgemeinen Regeln der ROM II (Knöfel EuZA 08, 239; aA ErfK/Schlachter Art 9 ROM II Rz 1). Die Regelung umfasst auch vorbeugend...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / dd) Rechtsfolgen.

Rn 27h Die Qualifizierung als Sachmangel gilt nur im Mängelrecht der §§ 437 ff, nicht im allg Leistungsstörungsrecht, va § 323 V, das einheitlich für alle Vertragstypen gelten sollte (Canaris ZRP 01, 329, 334 f; Grigoleit/Riehm ZGS 02, 115 ff; Heiderhoff/Skamel JZ 06, 383, 388f). Durch die Abkehr von der Gleichstellung der Mankolieferung hin zur Einordnung als originärer Sac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Freiheitsverletzung.

Rn 31 Verletzung der Freiheit ist nach hM die Beeinträchtigung bzw der Entzug der körperlichen Bewegungsfreiheit (München OLGZ 85, 466, 467; Staud/J Hager § 823 Rz B 53 mwN); auf die Kasuistik zu § 239 StGB kann zurückgegriffen werden (BeckOGK/T Voigt § 823 Rz 117). Die Dauer des Freiheitsentzugs ist gleichgültig, erforderlich ist aber eine gewisse Erheblichkeit (Abgrenzung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. § 827 2.

Rn 4 Bei schuldhaftem Versetzen in den Zustand der Unzurechnungsfähigkeit durch Alkohol (oder vergleichbar wirkende Medikamente, Drogen, BeckOK/Spindler/Förster § 827 Rz 6; zum Absetzen einer psychopharmakologischen Medikation Brandbg MDR 23, 1450 mwN) haftet der Handelnde gem § 827 2 für Fahrlässigkeit (diese wird vermutet), also nicht bei Taten, die Vorsatz erfordern (BGH ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolge.

Rn 7 Wegen der Rechtsfolgen verweist die Norm auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung mit der Möglichkeit der Berufung auf § 818 III. Statt der Herausgabe des Erlangten kann Wertersatz beansprucht werden (Zahlungsanspruch, I 2), verschärfte Haftung ab Kenntnis der Benachteiligungsabsicht oder Rechtshängigkeit (§§ 819 I, 818 IV, 292, 987 ff). Der Anspruch...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Maler

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Maler üben eine > Auswärtstätigkeit aus, wenn sie bei wechselnden Kunden oder Baustellen arbeiten; zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern, > Reisekosten Rz 20 ff. Für die Wegstrecke zwischen Wohnung und Betrieb gilt die > Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4 und Abs 2 EStG nur dann, wenn der ArbN dort seine > Erste ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Kfz-Unfälle.

Rn 13 Speziell zu Kfz-Unfällen findet sich Vieles schon bei § 249, weil es mit der Herstellung zusammenhängt (etwa § 249 Rn 30 f Ersatzbeschaffung, § 249 Rn 26 Verwendungsfreiheit des Geschädigten, § 249 Rn 34 Werkstattfehler, § 249 Rn 35 Prognoserisiko, § 249 Rn 38 Schätzung der Kosten, § 249 Rn 39 Restwertanrechnung). Anderes, was an sich zu § 251 gehört, ist bei § 249 zT ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Pflichten und Obliegenheiten.

Rn 28 Überwiegend nicht als Pflichten im strengen Sinne, sondern als Verhaltenserwartungen eigener Art werden Obliegenheiten aufgefasst (grundl für den Begriff Schmidt Obliegenheiten 1953). Diese sind nicht in Natur durchsetzbar und ihnen ist ein vom üblichen Leistungsstörungsrecht deutlich abweichendes Rechtsbehelfsarsenal zugeordnet. Richtigerweise handelt es sich freilich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 § 737 tritt an die Stelle der Überschussverteilung nach § 736d IV, wenn sich aus der Schlussabrechnung ein Fehlbetrag anstelle eines Überschusses ergibt, also das Aktivvermögen nicht zur Berichtigung der Schulden und Rückerstattung der Einlagen genügt. Während § 710 eine Nachschusspflicht oder Pflicht zum Verlustausgleich bei der werbenden GbR ausschließt, begründet § 7...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Aufhebung der Gemeinschaft und Abschichtung (Abs 2).

Rn 35 Die Erbengemeinschaft kann nicht nur durch Vereinbarung, sondern durch Zeitablauf, Tod eines Miterben, Pfändung eines Nachlassanteils eines Miterben, Insolvenz eines Miterben oder durch Aufhebung nach § 749 II beendet werden (Grüneberg/Weidlich § 2042 Rz 17). Nach Ansicht des BGH ist auch eine Abschichtung möglich, indem der austrittswillige Miterbe vertraglich seine M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Gefährdungshaftung.

Rn 11 Die verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung beruht nicht auf der individuellen Verantwortung des Schädigers, sondern auf der Verwirklichung einer Gefahr, die im Einflussbereich des Ersatzpflichtigen zu lokalisieren ist. Grund der Risikozuweisung ist die Beherrschung einer Gefahrenquelle; die Haftung ist das Korrelat zur Ausweitung der Handlungsmöglichkeiten (Soergel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Grundsätzliches Haftungsregime nach dem AGG.

Rn 2 Der ArbG haftet für eigene Verstöße, ferner für Verstöße seiner Organmitglieder (§ 31 BGB) und Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), also der Mitarbeiter in Vorgesetztenfunktionen (BAG DB 69, 446 [BAG 17.12.1968 - 5 AZR 149/68]), keine Privilegierung wg betrieblich veranlasster Tätigkeit im Verhältnis zum Geschädigten (BAG NZA 08, 223 [BAG 25.10.2007 - 8 AZR 593/06]; Walker N...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Praktische Bedeutung.

Rn 8 Die praktische Bedeutung von ProdHaftRL und Umsetzungsgesetzen war zunächst gering (zur RL s KOM [95] 617 endg; zu den nationalen Umsetzungsgesetzen KOM [00] 893 endg 10 f; Hakenberg ZEuS 02, 65, 66). In Deutschland wurde 1995 erstmals der BGH mit dem ProdHaftG befasst (BGHZ 129, 353), danach erst wieder 2005 (NJW 05, 2695). Später scheint die praktische Relevanz beider...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Verletzung eines Rechtsguts iSd § 823 I und haftungsbegründende Kausalität.

Rn 129 Die Haftung wegen Verletzung einer Verkehrspflicht setzt nach der hier vertretenen Ansicht (s.o. Rn 3) die Verletzung eines Rechtsguts iSd § 823 I voraus. Bei der haftungsbegründenden Kausalität kommen häufig Anscheinsbeweis (BGH VersR 94, 324, 325; NJW 08, 3775 Rz 17 mwN, krit Wesser NJW 08, 3761, 3762 ff; BGH NJW 10, 1072 Rz 7 ff mwN; Kobl ZfIR 15, 270, 271 [OLG Kob...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Prozessuale Auswirkungen der Nachlassverwaltung.

Rn 10 Mit Wirksamwerden der Nachlassverwaltungsanordnung verliert der Erbe auch die aktive und passive Prozessführungsbefugnis (Erman/Horn § 1984 Rz 4), um dadurch die Befriedigung der Nachlassgläubiger zu erreichen, § 80 InsO analog. Als gesetzlicher Prozessstandschafter ist allein der Nachlassverwalter berechtigt, die zum Nachlass gehörenden Ansprüche gerichtlich geltend z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 5 Dem Unternehmer des Architekten- oder Ingenieurvertrags steht ggü dem Schadensersatzanspruch des Bestellers ein Leistungsverweigerungsrecht zu. Dieses wird nicht vAw berücksichtigt, sondern muss vom Unternehmer geltend gemacht werden (Erheben der Einrede). Er trägt die Darlegungs- u Beweislast für dessen Voraussetzungen (gesamtschuldnerische Haftung des Bauunternehmers,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. In Ausführung der Verrichtung.

Rn 13 Die unerlaubte Handlung des Verrichtungsgehilfen muss in unmittelbarem inneren Zusammenhang mit der Verrichtung stehen, zu der er bestellt wurde; sie darf nicht lediglich ›bei Gelegenheit‹ der Verrichtung erfolgt sein (zB BGHZ 11, 151, 152 f; NJW-RR 89, 723, 725; Hamm NJW-RR 10, 454; München MDR 15, 1182f). Entscheidend sind Art und Umfang der Verrichtung sowie – in er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Aufrechnung.

Rn 18 Um zu vermeiden, dass die Beschränkbarkeit der Haftung nach § 1990 umgangen wird, ist es den Nachlassgläubigern nicht möglich, gg eine Eigenforderung des Erben aufzurechnen (BGH FamRZ 62, 60). Dagegen ist es zulässig, gg eine Nachlassforderung aufzurechnen, da die haftungsbeschränkende Einrede nicht unter § 390 1 fällt und auch im Nachlassinsolvenzverfahren gem § 94 In...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Unternehmer.

Rn 7 Um den Bedürfnissen des Marktes gerecht zu werden, können Zahlungsdienstleister bei Verträgen, die nicht mit Verbrauchern geschlossen werden, von bestimmten Vorschriften ganz oder tw abweichen. Die Vorschriften, die einer abweichenden Vereinbarung (individuell oder in AGB) zugänglich sind, werden in der Norm abschließend aufgeführt. Neben den Informationspflichten (§ 67...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Eigene Anspruchsgrundlage?

Rn 8 II ist vom Gesetzgeber als eigene Grundlage für Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung (neben § 280 I) aufgefasst worden, vgl §§ 437 Nr 3, 634 Nr 4. An der Richtigkeit dieser Annahme kann man zweifeln, weil die Haftung aus II derjenigen aus § 280 I weitgehend angeglichen ist. Nach Grüneberg/Grüneberg Rz 2 soll daher idR offenbleiben können, auf welche Norm der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Unechte GoA.

Rn 8 Die Eigengeschäftsführung eines objektiv fremden Geschäfts ist nicht vom Willen getragen, ein Geschäft für einen anderen zu besorgen, und daher keine GoA. Besondere Regelungen gibt es insoweit nur für den Fall, dass sich jemand ein fremdes Geschäft als eigenes anmaßt. Bei einem Irrtum über die Fremdheit des Geschäfts finden die Regeln der GoA keine Anwendung. Störungen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Tod des Unterhaltsschuldners.

Rn 4 Stirbt der Unterhaltsschuldner, haftet dessen Erbe nach § 1967. Die Verbindlichkeiten verlieren ihren Charakter als Unterhaltsansprüche nicht. Die Haftung ist grds unbeschränkt, anders als nach § 1586b, der für den nachehelichen Unterhalt gilt und auch künftige Unterhaltsansprüche erfasst. Der Unterhaltstitel kann auf die Erben umgeschrieben werden. Diese können bis auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einzelheiten.

Rn 2 Nach I kann der Veranstalter seine Haftung für Schäden die keine Körperschäden sind und die außerdem nicht schuldhaft herbeigeführt werden, auf den dreifachen Reisepreis beschränken. Verschulden umfasst auch Fahrlässigkeit (§ 276 I). Eine Beschränkung für Leistungsträger (vgl § 651h I Nr 2) gibt es nicht (mehr). Rn 3 Wie bei § 651h II nach II gilt der Vorrang internation...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Zweck der Vorschrift ist es, den Nachlass den Nachlassgläubigern möglichst ungeschmälert zu erhalten. Der Erbe kann zunächst über den Nachlass in gleicher Weise verfügen, wie über sein sonstiges Vermögen, ist aber Nachlassverwaltung angeordnet oder ein Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so tritt nachträglich eine Verantwortlichkeit des Erben für Handlungen vor diesem ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Betreuung.

Rn 5 Die deutsche ›rechtliche Betreuung‹ (§§ 1814–1881 BGB) findet begrifflich u inhaltlich nur wenig deckungsgleiche Entsprechung im Ausland. Der Betreuung am nächsten kommen die ›Sachwalterschaft‹ des österreichischen Rechts, die ›sauvegarde de justice‹ des frz Rechts sowie ›bewind‹ (betr Vermögenssorge) u ›mentorschap‹ (betr Personensorge) des niederländischen Rechts. Etl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Ausschluss der Anwendbarkeit.

Rn 8 Keine Anwendung findet I aber auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gem §§ 823 ff , wenn kein innerer Zusammenhang zwischen der elterlichen Sorge und den verletzten deliktischen Pflichten besteht (BGH FamRZ 21, 425 mAnm Becker; 88, 810; Bambg FamRZ 13, 635, 636; MüKo/Huber § 1664 Rz 9; Grüneberg/Götz § 1664 Rz 3; Staud/Heilmann § 1664 Rz 34f)). Dies gilt i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsgehalt.

Rn 2 Für bedingte Verpflichtungsgeschäfte ergibt sich ein Ersatzanspruch schon aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht gem § 241 II, deren Verletzung durch § 280 I sanktioniert wird. Den Schuldner treffen im Hinblick auf den Leistungsgegenstand leistungssichernde Nebenpflichten wie Obhuts- und Fürsorgepflichten oder auch Unterlassungspflichten (vgl MüKo/Bachmann § 241 Rz 9...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Anknüpfungsgegenstand.

Rn 2b Der Anknüpfungsgegenstand umfasste neben der ausdrücklichen Vollmacht auch die Duldungs- oder Anscheinsvollmacht (BGHZ 43, 21; Köln NJW-RR 96, 411; AG Alsfeld NJW-RR 96, 120) und die generelle Einziehungsermächtigung (Kegel/Schurig § 17 V 2a). Einzelermächtigungen wurden dagegen kollisionsrechtlich wie Abtretungen behandelt (BGHZ 125, 196; NJW-RR 90, 250), dazu ex Art ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beweislast.

Rn 18 Bei § 833 2 muss der Geschädigte beweisen, dass er durch ein vom Anspruchsgegner gehaltenes Tier eine Rechtsgutsverletzung erlitten hat. Will sich der Tierhalter exkulpieren, muss er beweisen, dass es sich bei diesem Tier um ein Haustier mit Nutztiereigenschaft iSd § 833 2 handelt (BGH NJW-RR 05, 1183, 1184 [BGH 03.05.2005 - VI ZR 238/04]) und dass er entweder bei der ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 17 ProdHaftG – Erlass von Rechtsverordnungen.

Gesetzestext Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Beträge der §§ 10 und 11 zu ändern oder das Außerkrafttreten des § 10 anzuordnen, wenn und soweit dies zur Umsetzung einer Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften auf der Grundlage der Artikel 16 Abs. 2 und 18 Abs. 2 der Richtlinie des Rates vom 2...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. WEigtümer als Gläubiger.

Rn 34 Ein WEigtümer kann Gläubiger sein, wenn er der GdW wie ein Dritter gegenübersteht (BGH ZMR 19, 419 Rz 16; wobei offen ist, ob er vorrangig die GdW in Anspruch nehmen muss). Etwas anderes gilt, wenn es sich um Ansprüche handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren – Sozialverbindlichkeiten (BGH NZM 21, 566 Rz 4; ZMR 19, 419 Rz 15). Hierzu gehört zB ein Nachsch...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Unmöglichkeit der Befreiung.

Rn 4 Im Gegenschluss aus § 2136 ergibt sich, dass der Erblasser den Vorerben nicht befreien kann von § 2111 (Rechtsfolgen der dinglichen Surrogation), § 2113 II (Unwirksamkeit unentgeltlicher Verfügungen über Nachlassgegenstände aller Art einschließlich der Grundstücke, in der Praxis besonders wichtig), § 2115 (Unwirksamkeit von Verfügungen im Wege der Zwangsvollstreckung, des ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Insolvenz.

Rn 10 In der Insolvenz des Vollmachtgebers gilt § 117 I InsO (BGHZ 155, 87, 90 f zum Gesamtvollstreckungsverfahren gem §§ 5, 7 GesO), der eine Beeinträchtigung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters verhindern soll, wobei str ist, inwieweit die Vorschrift nur klarstellende oder konstitutive Bedeutung hat (Schilken KTS 07, 1, 3 ff). § 117 I InsO ist a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Vorschrift regelt das Schicksal von Miet- und Pachtverhältnissen über Grundstücke (insb auch Wohnraum) und eingetragene Schiffe (künftig nur noch: Mietverhältnisse über Grundstücke), die der Vorerbe als Vermieter begründet hat, im Nacherbfall. Sie verweist auf § 1056, der wieder auf zahlreiche Bestimmungen des Mietrechts weiterverweist. Die Vorschrift gilt nur für M...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 Der § 988 verlagert den Zeitpunkt, ab dem eine Haftung überhaupt möglich wäre, zeitlich nach vorne, sodass im Gegensatz zu § 987 – bei dem der redliche Eigen- oder Fremdbesitzer erst ab Rechtshängigkeit ersatzpflichtig wird – für den Herausgabeanspruch bzgl gezogener Nutzungen schon der Zeitpunkt der Besitzerlangung bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit ausschlaggebend ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Einsturz oder Ablösung als Folge fehlerhafter Errichtung oder mangelhafter Unterhaltung.

Rn 6 Eine fehlerhafte Errichtung liegt vor, wenn die genannten Rechtsgüter durch unsachgemäße, nicht den Regeln der Baukunst entsprechende Bauausführung gefährdet werden (RGZ 76, 260, 262; BGHZ 58, 149, 155); zu berücksichtigen sind insb Witterungseinflüsse (BGHZ 58, 149, 153 f; NJW 93, 1782, 1783; 99, 2593, 2594). Mangelhafte Unterhaltung ist eine nicht hinreichende Prüfung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 Nach seiner amtlichen Überschrift regelt § 991 die Haftung des Besitzmittlers, mithin des gem § 854 unmittelbaren Besitzers, der – auch im mehrstufigen Besitzverhältnis, § 871 – für einen mittelbaren Besitzer (§ 868) den Besitz mittelt (zB Untermieter – Mieter – Zwischenvermieter – Vermieter). Unter I werden die Voraussetzungen für Ansprüche des Eigentümers auf Herausga...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Umsetzung.

Rn 2 Die RL wurde in Deutschland durch das Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz – ProdHaftG ) vom 15.12.89 (BGBl I 2198) umgesetzt; Änderungen erfolgten 2000 (Aufhebung der Ausn für landwirtschaftliche Naturprodukte und Jagderzeugnisse) und 2002 (Ausweitung der Ersatzpflicht auf immaterielle Schäden, zur europarechtlichen Bedenklichkeit § 8 ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Grundsätze der Wissenszurechnung kraft Organisationspflicht.

Rn 20 Nach stRspr des BGH muss muss jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation iRd ihr Zumutbaren sicherstellen, dass die ihr ordnungsgemäß zugehenden, rechtserheblichen Informationen unverzüglich an die entscheidenden Personen weitergeleitet und von diesen zur Kenntnis genommen werden, und dass nach erkennbar anderswo innerhalb der Organisation vorhandenen und für den ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Zurechnung des Vertreterhandelns.

Rn 77 Der Vertretene muss sich eine arglistige Täuschung oder Drohung der Vertreters ggü dem Geschäftspartner zurechnen lassen (BGH NJW 06, 1586, 1587 [BGH 11.01.2006 - VIII ZR 364/04]; NJW-RR 87, 59, 60 [BGH 17.04.1986 - III ZR 246/84]), denn der Vertreter ist nicht ›Dritter‹ iSv § 123 II (BGH NJW 96, 1051 [BGH 20.11.1995 - II ZR 209/94]). Das durch die Aufnahme von Vertrag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Verschulden.

Rn 7 Die Pflichtverletzung muss schuldhaft erfolgt sein, wobei grds auch für Fahrlässigkeit (§ 276 I) gehaftet wird. Dies gilt auch für den Amtsvormund (Nürnbg FamRZ 65, 454). Bei den Sorgfaltsanforderungen wird aber auch der konkrete Lebenskreis von Vormund und Mündel berücksichtigt (Schlesw FamRZ 97, 1427; BGH FamRZ 03, 1924). Unsicherheit oder das Gefühl der Überforderung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Eigene Verbindlichkeiten.

Rn 6 Für Eigenverbindlichkeiten haftet der Vorerbe ohne Rücksicht auf den Nacherbfall weiter. Dies gilt insb für Verbindlichkeiten aus ordnungsgemäßer Verwaltung des Nachlasses; hier haftet der Vorerbe gesamtschuldnerisch mit dem Nacherben (s § 2144 Rn 1). Zu seiner alleinigen Haftung verbleiben dem Vorerben etwa die Verbindlichkeiten aus nicht ordnungsgemäßer Verwaltung des...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) Ist das Grundstück vermietet oder verpachtet, so erstreckt sich die Hypothek auf die Miet- oder Pachtforderung. (2) 1Soweit die Forderung fällig ist, wird sie mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei, wenn nicht vorher die Beschlagnahme zu Gunsten des Hypothekengläubigers erfolgt. 2Ist die Miete oder Pacht im Voraus zu entrichten,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Nach I 1 sind auf die Pflegschaft grds die für das Betreuungsrecht geltenden Regeln anzuwenden. Das gilt nicht nur für die in den §§ 1882 ff geregelten Pflegschaften, sondern auch für die Nachlasspflegschaft, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Rn 2 Im Einzelnen gelten insb entspr: die Vorschriften über die Vertretung und die Haftung (§§ 1823, 1824, 1826), ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 8 ProdHaftG – Umfang der Ersatzpflicht bei Körperverletzung.

Gesetzestext 1Im Falle der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit ist Ersatz der Kosten der Heilung sowie des Vermögensnachteils zu leisten, den der Verletzte dadurch erleidet, dass infolge der Verletzung zeitweise oder dauernd seine Erwerbsfähigkeit aufgehoben oder gemindert ist oder seine Bedürfnisse vermehrt sind. 2Wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 50 BGB – Bekanntmachung des Vereins in Liquidation.

Gesetzestext (1) 1Die Auflösung des Vereins oder die Entziehung der Rechtsfähigkeit ist durch die Liquidatoren öffentlich bekannt zu machen. 2In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. 3Die Bekanntmachung erfolgt durch das in der Satzung für Veröffentlichungen bestimmte Blatt. 4Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tage...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gemeinschaftliche Vormundschaft.

Rn 2 Nach § 1775 I soll die Mitvormundschaft nur noch bei Ehegatten möglich sein. Ehegatten führen die Vormundschaft grds gemeinschaftlich (I). Da Gesamtvertretungsmacht besteht (§ 1629 I 2), müssen sie Übereinstimmung erzielen, sodass zB auch eine Prozessvollmacht von sämtlichen Mitvormündern erteilt werden muss. Eine stillschweigende Verteilung der Geschäftsführung ist unz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Grundkonzeption und Regelungstechnik.

Rn 6 Das Spektrum denkbarer Regelungstechniken im Haftungsrecht reicht von der Fallgruppenbildung (wie etwa ursprünglich im englischen Recht) bis zur Generalklausel (wie etwa im französischen Recht). In §§ 823 ff wurde ein Mittelweg gewählt, indem 3 ›kleine‹ (eingeschränkte) Generalklauseln sowie Sondertatbestände für einzelne Regelungsbereiche geschaffen wurden. Die erste, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2134 BGB – Eigennützige Verwendung.

Gesetzestext 1Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. 2Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt. Rn 1 Die Vorschrift statuiert eine Ersatzpflicht des nicht befreiten Vorerben für den Fall, dass er Nachlassgegenstände für sich s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Verfügungsgegenstand.

Rn 3 Verfügungsgegenstand ist allein der jeweilige Anteil des Erben am Nachlass, dh die jedem Miterben zustehende ideelle Quotalberechtigung am Nachlass im Ganzen (NK-BGB/Ann § 2033 Rz 2) solange noch wenigstens ein Nachlassgegenstand im Vermögen der Erbengemeinschaft ist. Rn 4 Nach § 2033 I kann der Miterbe zwar über einen Bruchteil seines Nachlassanteils verfügen (BGH ZEV 1...mehr