Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Auswirkungen auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Rn 13 Die von den Nachlassgläubigern eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen und Arreste in den Nachlass bleiben nach II auch nach der angeordneten Nachlassverwaltung wirksam und zulässig. Eine Titelumschreibung nach § 727 ZPO ist, da die Zwangsvollstreckung fortgesetzt wird, nicht erforderlich (Erman/Horn § 1984 Rz 6). Ein dem Erblasser erteilter Titel ist aber vor Beginn der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Unselbstständige Garantie.

Rn 11 Die unselbstständige Garantie hat ihre Basis im dispositiven Recht und begründet eine partiell verschärfte Einstandspflicht, zB eine verschuldensunabhängige Haftung. Sie unterliegt grds dem geregelten Recht; Garantien für die Beschaffenheit also dem Mängelrecht (HP/Faust Rz 38; MüKo/Westermann Rz 3), weshalb sie gem § 438 verjähren (Stuttg NJW-RR 11, 955, 956 [OLG Stut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Beim Privataufgebot der Miterben handelt es sich um einen auf Kosten (§ 112 I 3, KV 12410 GNotKG) des veranlassenden Miterben erfolgenden privaten Gläubigeraufruf (Grüneberg/Weidlich § 2061 Rz 1), der auch dem bereits unbeschränkbar Haftenden zusteht. Es begrenzt, gleichsam als Belohnung für die ordnungsgemäße Nachlassabwicklung, seine Haftung auf den ihrem rechnerische...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Beeinträchtigung des Eigentumsrechts.

Rn 34 Das Eigentumsrecht kann durch schuldhaft unberechtigte Verfügungen über das Eigentum eines anderen beeinträchtigt werden, zB durch Übereignung an einen gutgläubigen Dritten oder die Belastung mit einem Sicherungsrecht (BGHZ 56, 73, 77 mwN; NJW 86, 1174 f; 96, 1535, 1537). Der Anspruch aus § 823 I steht hier (sofern nicht durch §§ 989 ff ausgeschlossen) neben demjenigen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Auf einen Verbrauchervertrag, bei dem der Unternehmer dem Verbraucher schenkt, und der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten nach Maßgabe des § 327 Absatz 3 bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet, sind die §§ 523 und 524 über die Haftung des S...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Antragsberechtigung.

Rn 8 Nach § 455 I FamFG ist jeder Erbe (Vor-/Ersatz-/Nach- und Miterbe), nachdem er die Erbschaft angenommen hat und nicht bereits unbeschränkbar haftet, berechtigt, den Antrag zu stellen (§ 2013 I); darüber hinaus der Nachlasspfleger, -verwalter, der Testamentsvollstrecker nach der Annahme der Erbschaft, § 455 II, III FamFG, und der Erbschaftskäufer. Der Erbe muss seine Ant...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Nr 1.

Rn 5 Eine Haftungsbeschränkung der Miterben kann durch das Aufgebotsverfahren nach §§ 1970 ff nur dann eintreten, wenn es vor der Teilung eingeleitet wird. Allerdings darf die Teilung erst nach Abschluss des Aufgebotsverfahrens erfolgen (MüKo/Fest § 2060 Rz 8, str). Rn 6 Der Ausschließungsbeschluss kommt allen Miterben zugute, auch wenn er nur von einem Miterben erwirkt wurde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Körper- oder Gesundheitsverletzung.

Rn 24 Körper- und Gesundheitsverletzung lassen sich oft kaum exakt voneinander abgrenzen: Die Körperverletzung als unbefugter (nicht durch Einwilligung gedeckter) Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (BGHZ 124, 52, 54 mwN; NJW 13, 3634 Rz 12; 22, 3509 Rz 16 mwN) bezieht sich stärker auf die äußere Integrität, die Gesundheitsverletzung auf innere körperl...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Erweiterung des Anwendungsbereichs.

Rn 16 In zahlreichen Normen wird auf das Auftragsrecht oder einzelne Vorschriften daraus verwiesen (§§ 675; 681, 994), ferner: Vorstand eines Vereins (§ 27 III), Geschäftsführer einer GbR (§§ 712 II, 713 – beachte nF zum 1.1.24 § 716), Vormund, Betreuer oder Pfleger (§§ 1877, 1808, 1813) sowie Testamentsvollstrecker (§ 2218 I). Verweisungen finden sich auch in Gesetzen außer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Umfang der Aufsichtspflicht.

Rn 8 Ausgangspunkt für die Bestimmung des Umfangs der Aufsichtspflicht ist ihr Charakter als Verkehrspflicht. Für jeden Einzelfall ist abzuwägen zwischen Reifegrad des Aufsichtsbedürftigen, Schädigungspotential des Verhaltens und Zumutbarkeit von Aufsichtsmaßnahmen (s insb Staud/Bernau § 832 Rz 102 ff; MüKo/Wagner § 832 Rz 26; BeckOK/Spindler/Förster § 832 Rz 15; Erman/Wilhe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 11 ProdHaftG – Selbstbeteiligung bei Sachbeschädigung.

Gesetzestext Im Falle der Sachbeschädigung hat der Geschädigte einen Schaden bis zu einer Höhe von 500 Euro selbst zu tragen. Rn 1 § 11 normiert für den Ersatz von Sachschäden, der nach oben nicht beschränkt ist, einen Selbstbehalt in Höhe von 500 EUR. Dies bedeutet nach dem Wortlaut der Vorschrift, dass erst Sachschäden über 500 EUR überhaupt ersatzfähig sind und dass der G...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32008R0593 Art 28 ROM I – Zeitliche Anwendbarkeit.

Gesetzestext Diese Verordnung wird auf Verträge angewandt, die ab dem 17. Dezember 2009 geschlossen werden. Rn 1 Prinzip: Art 28 enthält das intertemporale Recht von Rom. Sie gilt für alle ab dem 17.12.09 (›Stichtag‹) geschlossenen Verträge. Dies hat der europäische Gesetzgeber durch eine Änderung von ROM I vom 24.11.09 (ABl 2009 L 309/87) ggü der ursprünglichen Fassung von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Verbraucherverträge.

Rn 3 Art 6 gilt ausdrücklich nur für Verträge, die zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer geschlossen werden. Dies folgt dem Schutzkonzept der Verbraucherrichtlinien (vgl auch §§ 13, 14 BGB). Damit aber ist wichtig nicht nur, dass der eine Verbraucher, sondern auch, dass der andere Unternehmer ist. Privatgeschäfte unter Nichtgewerbetreibenden sind nicht umfasst. Fe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundsatz: Herausgabe ›in Natur‹.

Rn 3 Die sich aus §§ 812, 816, 817 1 ergebende Herausgabepflicht des Bereicherungsschuldners betrifft primär das durch die Vermögensverschiebung Erlangte, in erster Linie also den Zuwendungsgegenstand selbst. Wie die Herausgabe zu bewerkstelligen ist, hängt von der Art des Zuwendungsgegenstandes ab. Danach erfolgt die Rückgabe rechtsgrundlos erlangten Eigentums durch (rechts...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Einzelfälle.

Rn 20 Arbeitnehmer: Assessor in Anwaltskanzlei (BAG DB 76, 539), Chefarzt (BAG NJW 61, 2085), Croupier einer Spielbank, der seine Vergütung aus dem Tronc erhält (BAG NZA 09, 1112), Fleischbeschau-Tierarzt, selbst bei Vergütung aus Anteilen an Gebühren (BAG AP Nr 17 zu § 611 – ›Fleischbeschauer-Dienstverhältnis‹), Fußballlizenzspieler (BAG NJW 96, 2388 [BAG 06.12.1995 - 5 AZR...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 Die Norm gehört zum Internationalen Nachbar- und Umweltrecht und regelt das Problem von grenzüberschreitenden Grundstücksimmissionen (Freigang, Grenzüberschreitende Grundstücksimmissionen, 2008). Als vorrangige internationale Regelung ist das Pariser Üb v 29.7.60 zur Haftung ggü Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie zu berücksichtigen. Art 7 ROM II enthält eine Spezial...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Ergänzende Beispiele.

Rn 41 Werden Agenturen für bestimmte Tätigkeiten eingesetzt, liegt regelmäßig eine Geschäftsbesorgung vor. Die Anlageberatung ist nur iRd fremden Vermögensbetreuung als Geschäftsbesorgung anzusehen (BGH NJW 02, 1868 [BGH 04.04.2002 - III ZR 237/01]). Wer sie betreibt, benötigt eine Erlaubnis nach dem KWG. Es handelt sich um eine eigenständige Wertpapierdienstleistung (§ 2 II...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Konzeption des Verjährungsrechts.

Rn 1 Die Bedeutung des Verjährungsrechts ergibt sich aus § 214 I: Die Verjährung als Ablauf einer bestimmten Frist wirkt sich nicht darauf aus, dass der anspruchsbegründende Tatbestand erfüllt ist. Auch bewirkt sie außer im Fall des § 901 keinen Untergang des entstandenen Anspruchs (vgl § 214 II als Ausn von § 813). Selbst seine Durchsetzbarkeit bleibt durch den Eintritt der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Da durch Eheverträge die Verpflichtungs- und Verfügungsbefugnisse der Ehegatten, ihre Haftung für Verbindlichkeiten und sogar die dingliche Zuordnung von Vermögensgegenständen berührt sein können, können sie Auswirkungen auch auf das Außenverhältnis zu Dritten haben, weshalb es des Schutzes dieser Dritten bedarf. § 1412 regelt daher, dass Einwendungen gg Dritte, die auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Höhe des Zinsanspruches für Entgeltforderungen im Geschäftsverkehr (Abs 2).

Rn 5 Abs II der Vorschrift bezieht sich auf den der Zahlungsverzugsrichtlinie (s.o. Rn 1) entstammenden Begriff der Entgeltforderung und damit ebenso wie § 286 III (s § 286 Rn 21) nur auf Forderungen, die auf Zahlung eines Entgelts für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen gerichtet sind (BGH NJW 10, 3226; DB 13, 2329 Rz 13; Staud/Löwisch/Feldmann...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Abgrenzung.

Rn 5 Realakte sind Handlungen ohne Mitteilungs- oder Kundgabefunktion (Neuner AT § 28 Rz 13), als rechtmäßige Handlungen, wie beim Besitzerwerb nach § 854 I, oder als unrechtmäßige, wie der unerlaubten Handlung gem § 823. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz, rechtsgeschäftliche Regeln sind prinzipiell unanwendbar. Eine Betriebskostenabrechnung ist eine Wissenserklär...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebsstätten-Finanzamt

Rz. 1 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Betriebsstätten-FA ist dasjenige FA, in dessen Bezirk sich die > Betriebsstätte des ArbG (§ 41 Abs 2 EStG; > Betriebsstätte Rz 15 ff) befindet (§ 41a Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG). Rz. 2 Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Ihm gegenüber hat der > Arbeitgeber folgende lohnsteuerliche Pflichten zu erfüllen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Informationspflichten.

Rn 4 Die Informationspflichten sind durch den Verweis in I auf Art 248 §§ 1–19 EGBGB bestimmt. Neben den Informationen selbst ist dort auch die Art und Weise der Information geregelt. Daher wird in § 675d der Begriff der Unterrichtung als Oberbegriff verwendet. Zur Unterrichtung kommt nach den Vorgaben der Richtlinie neben der ›Mitteilung‹ oder ›Übermittlung‹ das ›Zugänglich...mehr

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ZErb 09/2025, Letztwillige Verfügung zugunsten von Menschen mit Behinderung - Die stiftungsrechtliche Lösung

Ulf Schönenberg-Wessel 2025 60 Seiten, 39,90 EUR zerb verlag, ISBN 978-3-95661-170-4 Das "Behindertentestament" ist jedem Erbrechtler ein Begriff. Er versteht darunter die Anordnung in einem Testament, der behinderte Mensch solle Vorerbe sein, mit seinem Tod der ihm zugedachte Erbteil an einen anderen Angehörigen als Nacherben fallen und der Nacherbe solle während der Lebenszeit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Mehrere Schuldverhältnisse.

Rn 5 Der Begriff des Schuldverhältnisses in § 366 entspricht demjenigen der §§ 362, 241. Gemeint ist die einzelne, konkrete Forderung, nicht das Schuldverhältnis iwS als Gesamtheit (›Bündel‹) von Rechten und Pflichten. Die Vorschrift gilt damit auch für die Frage, welchem von mehreren beim Gläubiger geführten Konten eine Zahlung gutgeschrieben wird (BGH ZIP 82, 424). Bei der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Berechtigtes Interesse, § 824 II.

Rn 13 Hatte der Äußernde oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Mitteilung, wird der Äußernde nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn ihm die Unwahrheit der mitgeteilten Tatsache unbekannt war, § 824 II. Bei fahrlässigen Falschbehauptungen kann also die Haftung entfallen. Bei Vorsatz oder Leichtfertigkeit greift § 824 II hingegen nicht, weil der Äußernde hi...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / bb) Sonstige Rechtfertigungsgründe.

Rn 16 Die Inanspruchnahme gesetzlicher Verfahren ist grds rechtmäßig und kommt daher als Rechtfertigungsgrund in Betracht (s nur BGHZ 36, 18, 20 ff; NJW 04, 446, 447; NJW-RR 05, 315, 316 f mwN; BVerfG NJW 87, 1929); unberührt bleibt jedoch die Haftung auf Schadensersatz nach § 826 sowie nach §§ 717 II, 945 ZPO. Entsprechendes gilt für die Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Das Erfordernis der Sonderverbindung.

Rn 28 § 278 spricht von ›Schuldner‹ und ›Verbindlichkeit‹, setzt also eine Sonderverbindung voraus. Eine solche besteht regelmäßig in den Fällen II 1 Alt 1 (sonst kann der Geschädigte kaum warnen) und Alt 2 (es gibt ja meist schon einen Schadensersatzanspruch). Dagegen ist bei I eine Sonderverbindung zwar insb bei Haftung aus Vertragsverletzung oder cic gegeben, nicht aber b...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wiederkehrende Leistungen.

Rn 3 Bei einer Reallast sind wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu erbringen. Dies erfordert nicht, dass die Leistungen in Natur aus dem Grundstück gewährt werden müssen. Abgestellt wird nur auf die dingliche Haftung des Grundstücks im Weg der Zwangsvollstreckung. Es genügt, wenn die Reallast den Wert einer Leistung verkörpert, die dem Berechtigten bei Nichtleistun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. (2) 1Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbrau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsinhalt.

Rn 2 § 834 setzt voraus, dass ein Tier einem Dritten (weder Tierhalter noch Tieraufseher – in Bezug auf den Schaden des Letzteren kann § 833 eingreifen) einen Schaden in der in § 833 bezeichneten Weise zufügt, unabhängig davon, ob es sich um ein Luxus- oder Nutztier handelt. Haftpflichtig ist der Tieraufseher, dh derjenige, der die Aufsichtsführung durch Vertrag übernommen h...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Verursachung des Mangels.

Rn 47 Der Verkäufer hat den Mangel zu vertreten, wenn er oder seine Erfüllungsgehilfen (§ 278) ihn schuldhaft verursacht haben; auf Kenntnis kommt es dann nicht an. Rn 48 (1.) Der Hersteller als Verkäufer haftet für alle zu vertretenden Mängel im Herstellungsprozess, also insb für Verschulden von Mitarbeitern (HP/Faust Rz 100; U. Huber in: FS Ulmer, 1165, 1185; für Tierzüchte...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erfolg und Verhalten als Gegenstände.

Rn 10 Das zentrale Kriterium bei der Unterscheidung verschiedenartiger Pflichten ist richtigerweise die Frage danach, ob die betreffende Pflicht das Erreichen eines Erfolgs einschließt oder ob der Schuldner lediglich ein Verhalten schuldet; letzteres mag zwar auch auf einen bestimmten Erfolg gerichtet sein, dieser ist aber nicht geschuldet. Diese Unterscheidung, welche auf d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / G. Rückforderung von Unterhalt.

Rn 12 Die Grundlagen für Rückforderungen von zu Unrecht gezahltem Unterhalt können im Wesentlichen bestehen aus Ansprüchen aus unerlaubter Handlung, Ansprüchen aus Vollstreckungsrecht sowie Ansprüchen aus ungerechtfertigter Bereicherung. Hat der Berechtigte in einem Unterhaltsverfahren einen Betrug begangen, etwa durch vorsätzlich falsche Angaben über Einkünfte oder Verschwei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Testamentsvollstreckung an Einzelunternehmen und Gesellschaftsanteilen.

Rn 8 Unzulässig ist nach der immer noch hM die Fortführung eines Unternehmens durch den Testamentsvollstrecker (RGZ 132, 138; BGHZ 12, 100; 24, 106; HP/Lange Rz 28 mwN). Die Gründe dafür sind heute nicht mehr stichhaltig (grundl Muscheler Die Haftungsordnung der Testamentsvollstreckung, 1994, 285 ff). Die Kautelarjurisprudenz muss jedoch nach dem Gebot des ›sichersten Weges‹...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abgrenzung.

Rn 2 Der Entleiher erhält, anders als der Verwahrer (§§ 688 ff), das Recht zur Benutzung der Sache iRd Vereinbarung, im Gegensatz zur Schenkung aber nicht ihre Vermögenssubstanz (§ 516 Rn 7). Er darf sie weder verbrauchen noch über sie verfügen. Auch eine langfristige Nutzungsüberlassung, zB auf Lebenszeit des Entleihers (BGH NJW 82, 820 [BGH 11.12.1981 - V ZR 247/80]) oder ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungsregeln.

Rn 3 Art 5 enthält für die Produkthaftung eine – dort gleichwohl nicht ganz vollständig wiedergegebene – Anknüpfungsleiter, aus der sich folgende fünfstufige Prüfungsreihenfolge ergibt (durch Unterteilung von Stufe drei kann man sogar zu sieben Einzelstufen gelangen): Rn 4 In erster Linie ist eine Rechtswahl iSd Art 14 zu berücksichtigen. Bei Beteiligung von Verbrauchern komm...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Freiberufler.

Rn 46 Neben der Bildung von Partnerschaften nach dem PartGG sowie von GmbH schließen sich Angehörige freier Berufe, insb Ärzte und Rechtsanwälte, auch zu GbR zusammen. Der Zusammenschluss mehrerer Ärzte zu einer GbR in Form von Gemeinschaftspraxen ist von bloß organisatorischen Zweckbündnissen abzugrenzen. Die Abgrenzung erfolgt nach der Willensrichtung der Beteiligten, insb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch Art 1 Nr 25 BauVtrRRefuaG (BGBl I 2017, 969) eingefügt worden. Sie gilt gem Art 229 § 39 EGBGB für alle nach dem 31.12.17 geschlossenen Schuldverhältnisse. Sie ist weitgehend inhaltsgleich mit § 648a aF, der für alle zuvor (seit dem 1.1.09) geschlossenen Verträge fortgilt (Art 229 § 19 I EGBGB) (vgl hierzu 12. Aufl). Der sachliche und persönlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Überschussverteilung gem VI.

Rn 16 Gegenstand der Verteilung ist das Aktivvermögen der GbR, das nach Berichtigung der Gesellschaftsverbindlichkeiten ggü Dritten, Hinterlegung für betagte oder str Verbindlichkeiten und Ausgleich von Gesellschafterforderungen sowie Rückerstattung der Einlagen iRd Schlussabrechnung verbleibt. Zum Aktivvermögen zählen auch Sozialansprüche gg Gesellschafter, wie zB Schadense...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Öffentliche Rechte.

Rn 13 Einordnung öffentlicher Rechte als Rechts- oder Sachmangel bleibt schwierig (HP/Faust Rz 15–17), schematische Lösungen verbieten sich (BGH NJW 17, 1666 [BGH 18.01.2017 - VIII ZR 234/15] Rz 17 ff). Im Grundsatz führen konkrete Eingriffsbefugnisse wie Beschlagnahme sowie die Substanz betreffende individuelle Beschränkungen zu Rechtsmängeln, auf allg Gründen beruhende Bin...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Beweislast.

Rn 200 Das Vorliegen einer Verkehrspflichtverletzung ist grds vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Ggf kommt ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Produktfehlers und die haftungsbegründende Kausalität in Betracht, wenn gleichartige Schäden bei mehreren Benutzern auftreten (BGHZ 17, 191, 196; NJW 87, 1694, 1695 mwN; einschr Köln NJW-RR 12, 922), der Hersteller g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anknüpfungsregeln.

Rn 3 Art 12 enthält ein kompliziertes System von Anknüpfungsregeln, deren Verhältnis zueinander teilw str ist. Auf jeden Fall ist vorrangig eine Rechtswahl iSd Art 14 zu prüfen, danach eine Anknüpfung nach Art 12 I und zuletzt Art 12 II (die Abgrenzung zu Art 4 erfolgt bereits bei der Qualifikation, s.o. Rn 2). Das Verhältnis der Anknüpfungsregeln innerhalb des Art 12 II ist...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Grenzen.

Rn 12 Nach § 354a I HGB (BGBl 94 I 1692) ist die Abtretung von Geldforderungen aus einem beiderseitigen Handelsgeschäft ungeachtet eines vertraglichen Abtretungsverbots wirksam. Der Schuldner kann aber, auch wenn er von der Abtretung weiß, mit befreiender Wirkung an den bisherigen Gläubiger leisten (BGH WM 05, 429, 432), nicht aber mit diesem jenseits von § 407 noch einen Ve...mehr

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zfs 09/2025, Anfall einer E... / 2 Aus den Gründen:

II. "… 1. Auf die gemäß § 33 Abs. 3 RVG statthafte und auch ansonsten zulässige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Nebenintervenientin zu 1) als Beschwerdeführer ist der im Tenor genannte Beschluss des Landgerichts abzuändern … ." b) Der Gegenstandswert ist für die Nebenintervenientinnen auf 33.625,00 EUR festzusetzen entsprechend dem Gebührenstreitwert des Rechtsstre...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 4. Die Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten.

Rn 64 Entlastend wirken kann weiter die Berufung des Schädigers darauf, er hätte die schädigende Handlung anders als unrechtmäßig auch rechtmäßig vornehmen dürfen: Vor einem Eingriff, der ohne ärztlichen Behandlungsfehler zu einem Schaden geführt hat, möge der Patient nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden sein. Der auf Schadensersatz belangte Arzt macht geltend, der Patient ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftungsbeschränkung und Haftungsausschluss.

Rn 2 Die Vereinbarung einer Haftungsbeschränkung iSd § 639 ist grds zu unterscheiden von den rechtsgeschäftlichen Abreden der Vertragsparteien über die Beschaffenheit des herzustellenden Gewerkes. Es steht ihnen iRd Privatautonomie bspw frei, eine hinter den anerkannten Regeln der Technik (zur Bedeutung für die Mangelfreiheit des Werkes s § 633 Rn 23) zurückbleibende Art der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1583 BGB – Einfluss des Güterstandes.

Gesetzestext Lebt der Verpflichtete im Falle der Wiederheirat mit seinem neuen Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, so ist § 1604 entsprechend anzuwenden. Rn 1 Hat der Unterhaltsschuldner in neuer Ehe Gütergemeinschaft (§§ 1415 ff) vereinbart, kann grds keine Vermögenstrennung wie beim gesetzlichen Güterstand fingiert werden. Durch die Wahl des Güterstandes darf an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Schuldrechtsmodernisierung.

Rn 3 Die entscheidend durch die Vorgaben der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (ABl EG Nr L 171 12) veranlasste Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes hat zu einer tief greifenden Neugestaltung des Werkvertragsrechts geführt (vgl: Haas BB 01, 1313; Voit BauR 02, 145; Sienz BauR 02, 181; Thode NZBau 02, 297 u 360). Die wichtigsten Neuerungen betreffen die in der Neufa...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Wesen und Entstehung.

Rn 1 Die Gemeinschaft iSd §§ 741 ff ist die Innehabung eines Rechts durch mehrere Rechtsträger zu ideellen Bruchteilen. Es handelt sich um eine geteilte Rechtszuständigkeit. Der gemeinsam gehaltene Gegenstand bleibt dagegen ungeteilt. Das Recht des einzelnen Mitglieds der Gemeinschaft besteht daher in einem ideellen Bruchteil an dem ungeteilten Gegenstand (eingehend Staud/v ...mehr