Prof. Dr. Michael Stürner
Rn 2
Der Entleiher erhält, anders als der Verwahrer (§§ 688 ff), das Recht zur Benutzung der Sache iRd Vereinbarung, im Gegensatz zur Schenkung aber nicht ihre Vermögenssubstanz (§ 516 Rn 7). Er darf sie weder verbrauchen noch über sie verfügen. Auch eine langfristige Nutzungsüberlassung, zB auf Lebenszeit des Entleihers (BGH NJW 82, 820 [BGH 11.12.1981 - V ZR 247/80]) oder über diejenige des Verleihers hinaus (BGH NJW 85, 1553 [BGH 20.06.1984 - IVa ZR 34/83]), führt nicht zur Qualifizierung als Schenkung. Der Verleiher bleibt Halter eines Kraftfahrzeugs iSd § 7 StVG (BGH NJW 62, 1678 [BGH 03.07.1962 - VI ZR 184/61]).
Rn 3
Der beiderseitige Rechtsbindungswille hebt den Leihvertrag vom bloßen Gefälligkeitsverhältnis ab. Da Gebrauchsüberlassungen oft nur konkludent, zB durch Überlassung der Benutzung, erfolgen, muss der Rechtsbindungswille aus den Umständen des Einzelfalls ermittelt werden. Kriterien sind der Wert einer anvertrauten Sache, die wirtschaftliche Bedeutung der Angelegenheit, das erkennbare Interesse des Begünstigten an der Erbringung der Leistung und die dem Leistenden erkennbare Gefahr, in welche jener durch eine fehlerhafte Leistung geraten kann (BGHZ 21, 102); ferner das erkennbare Interesse des Begünstigten, dass die Nutzungsdauer nicht beliebig verkürzt werden kann (BGH NJW 85, 313 [BGH 10.10.1984 - VIII ZR 152/83]). Gefälligkeitsverhältnisse sind gekennzeichnet durch die kurze Dauer der Gebrauchsüberlassung, die wirtschaftliche Belanglosigkeit und die jederzeitige Rückforderungsmöglichkeit (Soergel/Heintzmann Vor § 598 Rz 10), wie sie für Geschäfte des täglichen Lebens und im rein gesellschaftlichen Verkehr typisch sind (BGHZ 21, 102).
Rn 4
Bsp für die Abgrenzung aus der Rspr: Überlassung einer Wohnung (BGH NJW 12, 605; Hamm FamRB 13, 274: Leihe), unentge...