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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 688 BGB – Vertragstypische Pflichten bei der Verwahrung.

Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
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Gesetzestext

 

Durch den Verwahrungsvertrag wird der Verwahrer verpflichtet, eine ihm von dem Hinterleger übergebene bewegliche Sache aufzubewahren.

A. Überblick.

 

Rn 1

§ 688 enthält die charakteristische Leistung für den Vertragstyp Verwahrungsvertrag. Der Verwahrer hat einer beweglichen Sache Raum zu gewähren und die Obhut über sie zu übernehmen. Der Hinterleger hat die bewegliche Sache dem Verwahrer zu übergeben. Die Verwahrung kann entgeltlich oder unentgeltlich sein (§§ 689, 690). Bei Entgeltlichkeit handelt es sich um einen gegenseitigen Vertrag (§§ 320 ff), anderenfalls um einen unvollkommen zweiseitigen Vertrag, der auch als Gefälligkeitsvertrag bezeichnet wird. Der Verwahrungsvertrag ist ein Konsensualvertrag (BGHZ 46, 43; zum Hintergrund: MüKo/Henssler § 688 Rz 4). Die Anwendbarkeit des deutschen Rechts richtet sich nach Art 3 I, 4 ROM I.

B. Verwahrung.

I. Abgrenzung.

 

Rn 2

Gegenstand eines Verwahrungsvertrags können nur bewegliche Sachen bzw Tiere (§ 90a) sein. Auf die Eigentumsverhältnisse an der hinterlegten Sache kommt es nicht an. Rechte und Grundstücke werden nicht iSd § 688 verwahrt. Die Obhut über Grundstücke kann aufgrund eines Dienstvertrags (§ 611) oder Auftrags (§ 662) erfolgen (BeckOKBGB/Gehrlein § 688 Rz 2). Im Gegensatz zur Leihe oder Miete steht dem Verwahrer an der übergebenen Sache grds kein Gebrauchsrecht zu (aber Gebrauchspflicht, wenn zur Erhaltung der Sachsubstanz notwendig: s Rn 4), vielmehr trifft ihn eine Obhutspflicht. Die bloße Raumgewährung ist daher Miete oder Leihe (BGHZ 3, 200). In der Pferdehaltung hat die Offen- und Robusthaltung den Charakter eines Mietvertrags, dagegen liegt bei der Pferdepensionshaltung (Sicherheit, Erhaltung, Fütterung und Pflege) ein Verwahrungsvertrag vor (BGH NJW 20, 328 [BGH 02.10.2019 - XII ZR 8/19]; Oldbg MDR 11, 473 [OLG Oldenburg 04.01.2011 - 12 U 91/10]; Bran...

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