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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, 32007R0864 Ar ... / C. Anknüpfungsregeln.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Rn 3

Art 5 enthält für die Produkthaftung eine – dort gleichwohl nicht ganz vollständig wiedergegebene – Anknüpfungsleiter, aus der sich folgende fünfstufige Prüfungsreihenfolge ergibt (durch Unterteilung von Stufe drei kann man sogar zu sieben Einzelstufen gelangen):

 

Rn 4

In erster Linie ist eine Rechtswahl iSd Art 14 zu berücksichtigen. Bei Beteiligung von Verbrauchern kommt allerdings gem Art 14 I lit a nur eine nachträgliche Rechtswahl in Betracht.

 

Rn 5

Auf der zweiten Stufe ist das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts anzuwenden, Art 5 I 1 iVm Art 4 II. Der gewöhnliche Aufenthalt ist hier ebenso zu bestimmen wie bei Art 4 II (iVm Art 23).

 

Rn 6

Als Drittes ist Art 5 I 1 in der Reihenfolge der dort aufgeführten Buchstaben zu prüfen (die dritte Stufe enthält also drei Unterstufen). Entscheidend ist danach in erster Linie das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Geschädigten, in zweiter Linie das Recht des Erwerbsstaates (für digitale Produkte präzisiert iSd Ortes der Produktbereitstellung von Rieländer RabelsZ 23, 264, 288f), sonst das Recht des Staates des Schadenseintritts (also des Erfolgsortes, Art 4 Rn 4), jeweils aber nur, wenn das Produkt in dem jeweiligen Staat auch in Verkehr gebracht wurde. Hier zeigt sich der Kompromisscharakter der Regelung besonders deutlich, indem einerseits die Geschädigteninteressen, bei der Abstellung auf den Ort des Inverkehrbringens aber auch Belange des Schädigers berücksichtigt werden. Das Inverkehrbringen als für die Anknüpfung wesentliches Kriterium wird nicht definiert (zur künftigen Relevanz dieses Kriteriums für autonome Systeme Heiderhoff IPRax 21, 409, 415 f; ausf Rieländer RabelsZ 23, 264, 281 ff; zu Problemen bei der Produkthaftung und Diskrepanzen zur KI-VO Heinze GS Mankowski, 161, 170 ff). Ein Rückg...

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