Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Pfandbesicherte Darlehen (Nr 2).

Rn 33 Der Ausnahmetatbestand will sicherstellen, dass die Tätigkeit von Pfandleihern nach der PfandlV nicht in den Anwendungsbereich der §§ 491 ff fällt. Voraussetzung ist die wirksame Bestellung eines Pfandrechts an einer beweglichen Sache iSd §§ 1204 ff. Ein Pfandrecht an einem Inhabergrundschuldbrief erfüllt den Ausnahmetatbestand nicht (BGH WM 18, 657 Rz 50f). Die Sache ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vertragsbeziehungen bei Praxisgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften oä.

Rn 5 Sofern sich mehrere Ärzte zur gemeinsamen Ausübung ihrer Tätigkeit zusammengeschlossen haben, stehen dem Patienten ggf mehrere potentielle Vertragspartner ggü (zu den verschiedenen Formen ärztlicher Tätigkeitsausübung Laufs/Kern/Rehborn/Rehborn § 22). Hier gilt es nach der Art des jeweiligen Zusammenschlusses zu differenzieren. Bspw hat bei einer Organisationsgemeinscha...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Bedeutung.

Rn 1 Rechtlich selbstständige bewegliche Sachen, die dem Zweck der Hauptsache dienen, sollen möglichst deren Schicksal teilen und sind daher nach der Legaldefinition des § 97 Zubehör. Rechtsfolgen der Zubehöreigenschaft einer Sache ergeben sich aus §§ 311c, 314, 498 I, 926 I, 1031, 1062, 1096, 1120 ff, 1135, 1932 I u 2164 I. Im Zweifel erstrecken sich Verpflichtungs- und Ver...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick.

Rn 1 Der Schenker soll seinen Unterhalt zunächst aus eigenem Vermögen bestreiten; er muss deshalb auch in der Lage sein, ein aus seinem Vermögen gegebenes Geschenk notfalls zurückzuverlangen (zur ratio der Norm Muscheler JR 24, 623). Der Beschenkte kann nicht einwenden, wegen eines Unterhaltsanspruchs gg einen der in I Genannten fehle es an der Notlage (BGH NJW 91, 1824 [BGH...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1443 BGB – Prozesskosten.

Gesetzestext (1) Im Verhältnis der Ehegatten zueinander fallen die Kosten eines Rechtsstreits, den die Ehegatten miteinander führen, dem Ehegatten zur Last, der sie nach allgemeinen Vorschriften zu tragen hat. (2) 1Führt der Ehegatte, der das Gesamtgut nicht verwaltet, einen Rechtsstreit mit einem Dritten, so fallen die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis der Ehegatten zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 5 In der Rechtsfolge erklärt § 292 I kraft ausdrücklicher Verweisung die für das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ab Rechtshängigkeit unmittelbar geltenden Vorschriften für anwendbar. Das bedeutet konkret, dass der Schuldner wegen einer Verschlechterung, des Untergangs oder einer anderweitigen Unmöglichkeit der Herausgabe unter den Voraussetzungen des § 989 (s § 989 Rn 1 ff...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er i...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsgegenstand.

Rn 1 § 675 enthält einerseits Regeln zur entgeltlichen Geschäftsbesorgung (§ 675 I) und andererseits Regeln über die Haftung für Rat und Empfehlung (§ 675 II). Gewinnspieldienste sind nach ihrer jeweiligen Ausgestaltung als Werkverträge oder Geschäftsbesorgungsverträge anzusehen. Der mit der Textform verbundene Übereilungsschutz soll die besonders gefährlichen telefonischen ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / N. Bürgenhaftung des Vermieters gem § 566 II.

Rn 19 Zum Schutz des Mieters vor einem zahlungsunfähigen Erwerber konstituiert § 566 II eine Bürgenhaftung des bisherigen Vermieters. Dieser kann durch die Mitteilung vom Eigentumsübergang jedoch schnell eine Haftungsbefreiung erreichen. Zu beachten ist bei der Haftungsbefreiung jedoch, dass bei einem Zeitmietvertrag die bürgenähnliche Haftung bis zum Ende der Mietzeit beste...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Nacherfüllung.

Rn 52 Unabhängig von der Einstandspflicht für bei Vertragsschluss vorhandene Mängel kann ein verschuldetes Scheitern der Nacherfüllung zur Haftung führen. Bei Herstellern ist dafür Voraussetzung, dass Nacherfüllung technisch möglich und nach dem Inhalt des Vertrags geschuldet ist, also zB bei beschränkter Gattungsschuld nur iR eigener Produktionsmöglichkeiten. Händler sind g...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 303 BGB – Recht zur Besitzaufgabe.

Gesetzestext 1Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. 2Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist. Rn 1 Zweck dieser Norm ist die Entlastung des Schuldners (HP/L...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Gemeinschaftliche Berechtigung und Ausübung (S 1).

Rn 2 § 461 gilt für jede Form gemeinschaftlicher Berechtigung, zB Bruchteilsgemeinschaft (BayObLG NJW-RR 86, 1209, 1210 [BayObLG 09.06.1986 - 2 Z 108/85]), unabhängig davon, ob sie vor oder nach Vereinbarung des Wiederkaufs entstand (Staud/Schermaier Rz 2). Die Anwendung auf die Gesamthand ist für die GbR wegen deren partieller Rechtsfähigkeit überholt (Erman/Grunewald Rz 3;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Einwendungen aus dem Übernahmevertrag.

Rn 5 Da die wirksame Übernahme Voraussetzung für die Haftung ist, kann der Übernehmer alle Einwendungen geltend machen, welche die Gültigkeit des Übernahmevertrages betreffen. Bei der Anfechtung wg arglistiger Täuschung durch den Schuldner ist dieser im Fall des § 414 Dritter gem § 123 II, es bedarf mithin der Bösgläubigkeit des Gläubigers. Bei § 415 ist der täuschende Schul...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Inhalt des Pfandrechts.

Rn 1 § 1204 I enthält die Definition des Pfandrechts u anerkennt ein solches beschränktes dingliches, akzessorisches (Vor §§ 1204 ff Rn 1) Recht zur Sicherung einer Forderung u zu deren Befriedigung durch Verwertung des Pfands. Es begründet keine Pflicht zur Zahlung, sondern zur Duldung der Verwertung; Beschränkung der Haftung des persönlichen Schuldners auf das Pfand ist zu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 692 BGB – Änderung der Aufbewahrung.

Gesetzestext 1Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. 2Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist. Rn 1 § 692...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Gesetzliche Vertretung.

Rn 4 Der Vormund ist auch gesetzlicher Vertreter des Mündels, wobei der Umfang der gesetzlichen Vertretung derjenigen der Eltern entspricht. Er darf also für den Mündel grds alle Arten von Rechtsgeschäften vornehmen und ihn vor Gericht vertreten (§ 51 ZPO). Bei Rechtsgeschäften, die der Mündel nicht selbst vornehmen kann, ist seine Zustimmung erforderlich (vgl §§ 107, 108). ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Zweck.

Rn 2 Die juristische Person dient dazu, Kräfte auf effiziente Weise zu bündeln (Konzentrationsfunktion), sei es im ideellen oder im wirtschaftlichen Bereich (Kapitalsammelstelle), um einen Zweck überindividuell, also unabhängig vom Mitgliederwechsel, zu verfolgen (Perpetuierungsfunktion). Die juristische Person schließt die Haftung ihrer Mitglieder aus, wenn die Haftungsbesc...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Anwendungsbereich des Deliktsstatuts.

Rn 2 Art 40 erfasst die außervertragliche Schadenshaftung (BTDrs 14/343, 11) einschl verschuldensunabhängiger Haftung, zB Gefährdungshaftung (BTDrs 14/343, 11; BGHZ 23, 56, 57 mwN; 87, 95, 97; NJW-RR 09, 1482 Rz 9), § 829 BGB (Staud/v Hoffmann Vorbem zu Art 40 Rz 5 mwN), zivilrechtlicher Aufopferungshaftung (Staud/v Hoffmann Vorbem zu Art 40 Rz 4 mwN) oder § 945 ZPO (Ddorf V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 8. Sonstige gesetzliche Bestimmungen.

Rn 60 Sonderregelungen für falsche Auskünfte und Ratschläge finden sich insb im Börsen- und Kapitalmarktrecht. Neben den Prospekthaftungsansprüchen (§§ 9–15 WpPG, §§ 20, 21, 22 VermAnlG, § 306 KAGB) kommen Haftungsansprüche auch für fehlerhafte (und unterlassene) ad hoc Informationen (§ 26 WpHG) in Betracht (§§ 97, 98 WpHG – zur Einordnung als Schutzgesetze s BGH NJW 04, 266...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Haftungsausschluss.

Rn 4 Die Haftung ist wie bei § 839 (§ 839 Rn 48 ff) ausgeschlossen, wenn schuldhaft ein Rechtsmittel versäumt wurde. Dazu gehören insb Gegenvorstellungen und Anträge auf Anhörung des Sachverständigen (BGH BauR 07, 1608), Einwendungen im strafrechtlichen Zwischenverfahren (BGH VersR 20, 433) nicht jedoch Vorlage eines Parteigutachtens (BGH VersR 17, 1285). Nicht schuldhaft is...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Weiterveräußerung/Belastung.

Rn 2 Die Weiterveräußerung entspricht der Veräußerung gem § 566, zur Belastung vgl § 567. Rechtsfolge ist ein Vermieterwechsel, der Eintritt kraft Gesetz findet zwischen Ersterwerber und Zweiterwerber statt. Rn 3 § 567b 2 regelt die Bürgenhaftung des ursprünglichen Vermieters nach § 566 II, wenn der Zweiterwerber seine Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht erfüllen sol...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Regelungsorte und Regelungstechnik.

Rn 8 Der Kernbestand schuldrechtlicher Regeln findet sich im zweiten Buch des BGB, also in den §§ 241–853. Jedoch ist das Schuldrecht nicht auf diesen Regelungsort beschränkt; vielmehr finden sich schuldrechtliche Bestimmungen – vorwiegend Anspruchsgrundlagen – auch in sämtlichen anderen Büchern des Gesetzbuchs. Außerdem enthält das deutsche Recht schuldrechtliche Regelungen...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Software und Daten.

Rn 5 Computerprogramme, Daten und Informationen sind nach hM keine Sache, sondern das Ergebnis einer geistigen Schöpfung des Urhebers und damit ein Immaterialgut (Rostock BeckRS 21, 42957; Redeker NJW 92, 1739; Junker NJW 93, 824; BeckOKBGB/Fritzsche Rz 28; aA König NJW 93, 3124; Erman/J.Schmidt Rz 3). Der BGH bejaht die Sacheigenschaft jedenfalls bei Verkörperung in einem D...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Einreden.

Rn 2 I erfasst forderungsbezogene Einreden aus §§ 242, 273, 320, 343, 655, 821 u 853 sowie Stundung u Erlassverpflichtung, auch aus Eigenkapitalersatz (BGH NJW 19, 1289 [BGH 14.02.2019 - IX ZR 149/16] Rz 69), nicht aber die Einrede der Verjährung (§ 216 I) u der beschränkten Haftung (§§ 1971, 1973 ff, § 254 II InsO). Außerdem gibt er dem Verpfänder die dilatorischen Einreden...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Vertragsschluss.

Rn 3 Der Verwahrungsvertrag kommt nach den allgemeinen Regeln mit der Einigung (Konsensualvertrag) zustande. Die Abgrenzung der unentgeltlichen Verwahrung von der ohne Rechtsbindungswillen übernommenen Gefälligkeit kann dabei im Einzelfall schwierig sein. Die Gestattung eines Kfz-Händlers ggü einem Dritten, ein Kfz auf dem Betriebsgelände zum Zwecke des Verkaufs abzustellen,...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gebrauchsgewährung.

Rn 1 Sie ist bei Sachen ein typisches, aber kein unabdingbares Merkmal des Pachtvertrages über Sachen. Der Verpächter kann formularvertraglich seine gesetzliche Gewährleistungspflicht weitgehend ausschließen, insb die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Sachmängel (BGH ZMR 93, 320). Ebenso kann der Pächter wegen seines Minderungsanspruchs auf eine gesonderte Klag...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vertretungsmacht des Untervertreters.

Rn 54 Die Erklärung des Untervertreters ist dem Vertretenen nur zuzurechnen, wenn der Unterbevollmächtigte sich in den Grenzen der ihm von dem Hauptvertreter erteilten Vertretungsmacht hält und der Hauptvertreter im Zeitpunkt der Unterbevollmächtigung Vertretungsmacht auch zur Erteilung der Untervollmacht hatte (Bork Rz 1451). Zur Haftung nach § 179 bei Mängeln der Haupt- od...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelungsinhalt.

Rn 1 Grds enthält Abs 1 vier wesentliche Voraussetzungen: Ein Besitzer (s § 985 Rn 5f) hat dem Eigentümer (s § 985 Rn 3f) (nur) die Nutzungen (vgl § 100 mit Rückverweis ua auf § 99) herauszugeben (s § 985 Rn 8), die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht (dh ab dem Zeitpunkt der Zustellung) einer auf das Eigentum (nicht bloß Besitz gem § 861; s aber § 1007 III 2) ge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Befreiung.

Rn 4 Der Erblasser kann den Vorerben nach § 2136 von der Vorschrift des § 2131 befreien. Befreit er ohne weiteres, so haftet der Vorerbe nicht einmal mehr für grobe Fahrlässigkeit, sondern nur für Vorsatz (§ 276 III). Der Erblasser kann den Vorerben aber etwa auch in der Weise befreien, dass er nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet. Nicht befreien kann der Erblasse...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Subsidiarität.

Rn 4 Der Beschenkte haftet nur nachrangig (I: ›soweit‹; vgl Ddorf FamRZ 96, 445). Der Erbe muss aus Rechtsgründen, nicht nur tatsächlich zB wegen Zahlungsunfähigkeit (Schlesw OLGR 99, 369; BeckOKBGB/Müller Rz 11; MüKo/Lange Rz 3; aA AK/Däubler Rz 3; Staud/Olshausen Rz 11), zur Ergänzung des Pflichtteils nicht verpflichtet sein. Das ist der Fall, wenn er seine Haftung beschrä...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Verschulden.

Rn 32 Beim Verschulden gilt ein objektiver Maßstab, es genügt bereits ein objektiver Sorgfaltsverstoß (BGH NJW 03, 1308 [BGH 20.02.2003 - III ZR 224/01]). Jeder Amtsträger muss die Kenntnisse und Einsichten besitzen oder sich verschaffen, die für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind (BGH NJW 05, 748 [BGH 09.12.2004 - III ZR 263/04]). Er hat bei der Gesetzesau...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Hinweis des Vertreters auf mögliche Mängel der Vertretungsmacht.

Rn 9 Nach hM entfällt eine Haftung des Vertreters auch dann, wenn der Vertreter beim Vertragspartner kein Vertrauen auf den Bestand der Vollmacht geweckt hat, weil er auf mögliche Mängel seiner Vertretungsmacht hingewiesen hat. Entspr gilt, wenn der Vertreter nur auf Tatsachen hingewiesen hat, aus denen sich seine Vertretungsmacht ergeben soll, iÜ die Beurteilung der Vollmac...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Pfändungsverbote des Öffentlichen Rechts.

Rn 6 Beachtlich iRd § 394 sind auch Pfändungsverbote des Öffentlichen Rechts, etwa § 55 SGB I aF (BGH NJW 88, 709), § 77 VAG (BGH VersR 11, 1315) oder § 226 AO (BFH NV 06, 1447). Der Schutz aus § 55 SGB I aF greift aber nicht, wenn die Zahlung auf ein Konto des Ehegatten des Empfängers überwiesen wird und die Bank gg die Gutschrift aufrechnet (BGH NJW 88, 709 [BGH 12.10.1987...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Bedeutung.

Rn 1 Die Norm betrifft den bei Grundstückskaufverträgen häufigen Fall, dass der Käufer die hypothekarisch gesicherte Schuld des Verkäufers – idR in Anrechnung auf den Kaufpreis – übernimmt. Sie erleichtert u vereinfacht die nach § 415 notwendige Genehmigung u trägt dabei dem Umstand Rechnung, dass der Gläubiger normalerweise nichts gg die Schuldübernahme einzuwenden hat, da ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Spezielle Verträge.

Rn 46 Verträge, die eine Auskunft, einen Rat oder eine Empfehlung zum Gegenstand haben, können Dienst- oder Werkverträge (BGH NJW 99, 1540) sein; bei einer Geschäftsbesorgung findet § 675 I Anwendung. Ohne Gegenleistung (unentgeltlich) kommt ein Auftrag (§ 662) in Betracht. Bei einem auf Treu und Glauben gestützten Auskunftsbegehren muss der Anspruchsberechtigte zunächst all...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gerichtlicher Sachverständiger.

Rn 2 Erfasst von § 839a wird jeder Sachverständige, der durch ein staatliches Gericht unabhängig von der Verfahrensordnung und -art eingesetzt wird. Auf eine Beeidigung kommt es, im Gegensatz zur früheren Rspr, nicht an. Die Haftung anderer Sachverständiger richtet sich nach den allg Vorschriften (s § 826 Rn 20). Berechtigt ist jeder Verfahrensbeteiligte, was weit zu versteh...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Weitere Rechtsfolgen.

Rn 12 Im Vorfeld des § 826 kann – unter den dafür allg geltenden Voraussetzungen (§ 259 Rn 2f) – ein vorbereitender Auskunftsanspruch in Betracht kommen (RG JW 1928, 1210, 1211; BGH NJW 62, 731 [BGH 06.02.1962 - VI ZR 193/61]; GRUR 74, 351, 352). Hingegen lehnt die Rspr einen Anspruch auf Rechnungslegung jedenfalls bei Wettbewerbsverstößen ab (BGH GRUR 69, 292, 294; 78, 52, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Sonderfälle.

Rn 52 Der Entzug einer Sache, insb durch Diebstahl oder Unterschlagung, verletzt nicht nur den Besitz, sondern auch das Eigentum, da die Nutzungsmöglichkeit entfällt (BGHZ 75, 230, 231; VersR 75, 658, 659). Str ist dies für den versuchten Sachentzug: für Eigentumsverletzung zB BeckOGK/T Voigt § 823 Rz 149; Soergel/Spickhoff § 823 Rz 69 mwN; dagegen zB Erman/Wilhelmi § 823 Rz...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Form.

Rn 10 Da die Zeitbestimmung eine Haftungserleichterung für den Bürgen darstellt, ist sie formfrei möglich (s § 766 Rn 5; MüKoBGB/Habersack § 777 Rz 9). Dagegen bedürfen die Verlängerung der vereinbarten Frist (Weber/Weber 92) oder die Zustimmung zu einer Stundung der Hauptforderung ohne Bestimmung eines neuen Endtermins – mit der der Bürge die Beschränkung seiner Haftung auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck.

Rn 1 Nach der Fiktion des § 96 stehen mit dem Eigentum an einem Grundstück verbundene Rechte den (einfachen) Grundstücksbestandteilen gleich. Diese werden dadurch nicht zu Sachen (RGZ 93, 71, 73). Zweck des § 96 ist, diese Rechte der hypothekarischen Haftung nach §§ 1120 ff zu unterwerfen (RGZ 83, 198, 200). Wann ein Recht wesentlicher Bestandteil ist, regelt § 96 nicht. Die...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Mehrere Unterhaltsschuldner der Mutter.

Rn 9 Die Verpflichtung des Vaters des nicht ehelichen Kindes geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. Eine anteilige Haftung kann bei gleichzeitiger Unterhaltspflicht des Ehegatten gegeben sein. Die Höhe der Haftungsanteile bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, insb den Einkommens- und Vermögensverhältnissen, die um die Selbstbehalte zu bereinigen s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. 2Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer entsteht mit Anlegung der Wohnungsgrundbücher; dies gilt auch im Fall des § 8. 3Sie führt die Bezeichnung ›Gemeinschaft der Wohnungseigentümer‹ oder ›Wohnungseigentümergemeinschaft‹ gefolgt von der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Rechtsfolgen.

Rn 7 Als Rechtsfolge ergibt sich für den Gläubiger aus § 291 ein Anspruch auf Prozesszinsen iHv fünf (S 2 iVm § 288 I 2 ) respective bei entspr Entgeltansprüchen neun Prozentpunkten (S 2 iVm § 288 II ) über dem Basiszinssatz; unter den Voraussetzungen des § 288 III kann der Gläubiger auch einen höheren Zinssatz ersetzt verlangen (S 2 iVm § 288 III). § 288 V findet keine Anwend...mehr

Beitrag aus Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Maschinelle Lohnabrechnung

Stand: EL 143 – ET: 09/2025 Bei maschineller Lohnabrechnung darf die > Lohnsteuer ohne besondere Genehmigung durch das > Betriebsstätten-Finanzamt unabhängig von den LSt-Tabellen ermittelt werden. Bei dieser Lohnabrechnung muss indes gewährleistet sein, dass die errechnete LSt nicht oder nur unwesentlich von dem maßgebenden > Lohnsteuertarif abweicht. Die FinVerw gibt Program...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Schadensersatz kann nicht von einem aufsichtspflichtigen Dritten erlangt werden.

Rn 4 Die Voraussetzungen des § 832 dürfen nicht erfüllt sein (gleich aus welchem Grund, NK-BGB/Katzenmeier § 829 Rz 7; Erman/Wilhelmi § 829 Rz 2). Ist die Haftung des Aufsichtspflichtigen nach § 832 aus praktischen Gründen nicht realisierbar, haftet er mit dem Handelnden im Außenverhältnis gesamtschuldnerisch nach § 840 I (keine Vorausklage gg den Aufsichtspflichtigen erford...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 9. Schulden.

Rn 74 Sind die Partner nach außen Gesamtschuldner, haften sie intern zu gleichen Teilen, solange nichts anderes vereinbart ist (§ 426 I 2). Für die Zeit des Zusammenlebens wird ein Ausgleich auch dann nicht geschuldet, wenn die gemeinsamen Verbindlichkeiten von einem getilgt werden (BGH FamRZ 10, 277). Das gilt auch für zwar später getätigte Aufwendungen, die aber während de...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Anwendungsbereich.

Rn 6 § 312c ist allein auf Verträge anzuwenden, die gg Zahlung eines Preises geschlossen werden (s dazu § 312 Rn 5). Für den unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossenen Schuldbeitritt soll dies nicht der Fall sein, weil der Schuldbeitretende keinen Anspruch auf die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer Dienstleistung erwerbe, sond...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Montage und Installation (Abs 6).

Rn 14 Bzgl der Montage wird auf die entspr Regelung in § 434 IV verwiesen (Nr 1), s dort. Die durch VI Nr 2 ergänzend hinzutretenden Installationsanforderungen sind erfüllt, wenn die digitalen Elemente sachgemäß installiert worden sind (Nr 2). Häufig wird die Installation der digitalen Elemente mittels Fernzugriff vorgenommen u die entspr Anleitung nicht vom Unternehmer selb...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / b) Verletzung des Schutzgesetzes.

Rn 233 Die Verletzung des Schutzgesetzes ist grds nach den im Schutzgesetz selbst aufgestellten Regeln zu beurteilen (s insb BGHZ 46, 17, 21) und vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen (BGH VersR 64, 166, 167; NZG 15, 645 Rz 11 mwN; Brandbg BeckRS 08, 9678; zu einer etwaigen sekundären Darlegungslast des Beklagten bei Verletzung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes – k...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / ee) Verstöße.

Rn 67 Bei einem Verstoß gg Obhutspflichten kann auch nach Beendigung des Mietvertrags ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 I, 241, 823 I, II bestehen (BGH NZM 19, 816 Rz 15; NJW 18, 1746 Rz 18) – einer vorherigen Fristsetzung des Vermieters bedarf es nicht (BGH NZM 19, 816 [BGH 21.08.2019 - VIII ZR 263/17] Rz 15; NJW 18, 1746 [BGH 28.02.2018 - VIII ZR 157/17] Rz 19) – oder ...mehr