Rn 24
Körper- und Gesundheitsverletzung lassen sich oft kaum exakt voneinander abgrenzen: Die Körperverletzung als unbefugter (nicht durch Einwilligung gedeckter) Eingriff in die Integrität der körperlichen Befindlichkeit (BGHZ 124, 52, 54 mwN; NJW 13, 3634 Rz 12; 22, 3509 Rz 16 mwN) bezieht sich stärker auf die äußere Integrität, die Gesundheitsverletzung auf innere körperliche Funktionen. Wegen der identischen Rechtsfolgen kommt es auf die Abgrenzung nicht entscheidend an. Zudem werden die Rechte auf körperliche Unversehrtheit und Gesundheit gleichermaßen als Ausprägungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts verstanden (BGHZ 124, 52, 54; NJW 95, 2407, 2408; stärker diff hingegen mit überzeugender Begründung Röthel AcP 2019, 420, 435 ff) und beide setzen eine gewisse Erheblichkeit der Beeinträchtigung voraus (Hamm NJW 12, 1088 [OLG Hamm 20.10.2011 - I-6 U 116/11]).
Rn 25
Körperverletzungen können neben dem Zufügen äußerer Wunden zB das Vorenthalten von Nahrung oder das Abschneiden der Haare sein (BGH NJW 53, 1440 – aus strafrechtlicher Sicht). Auch fehlerhafte ärztliche Eingriffe kommen nach der Rspr als Körperverletzungen in Betracht (str, s.u. Rn 207; Sonderfall Karlsr NJW-RR 09, 743 f [OLG Karlsruhe 22.10.2008 - 7 U 125/08]: Anbringen eines Tattoos, das sich nicht wie angegeben nach spätestens sieben Jahren auflöst, als Körperverletzung; ähnl LG Bochum BeckRS 14, 9265). Eine Körperverletzung liegt daher auch vor, wenn eine Implantation erfolgte, die später wegen Verdachts auf Mangelhaftigkeit des Implantats (zB Verwendung von Industriesilikon bei Brustimplantaten) rückgängig gemacht werden muss (Schaub MedR 16, 138 ff; aA LG Frankenthal MPR 13, 134, 135 f; LG Nürnberg MPR 14, 14, 16). Die Körperverletzung besteht hier im Einsetzen eines Implantats, das wegen möglich...