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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 823 BGB ... / 3. Beweislast.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Rn 200

Das Vorliegen einer Verkehrspflichtverletzung ist grds vom Geschädigten darzulegen und zu beweisen. Ggf kommt ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen eines Produktfehlers und die haftungsbegründende Kausalität in Betracht, wenn gleichartige Schäden bei mehreren Benutzern auftreten (BGHZ 17, 191, 196; NJW 87, 1694, 1695 mwN; einschr Köln NJW-RR 12, 922), der Hersteller gg Unfallverhütungsvorschriften verstoßen hat (BGH BB 72, 13 f; München NJW-RR 89, 1371 mwN), wenn eine nachträgliche Produktveränderung faktisch ausgeschlossen ist (BGH NJW 87, 1694, 1695) oder sonst konkrete Umstände dafür sprechen, dass der Fehler seinen Ursprung in der Sphäre des Produzenten hat. Ein Anscheinsbeweis scheidet aber aus, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Fehler erst nach der Auslieferung entstanden ist (BGH NJW 87, 1694, 1695; BGHZ 104, 323, 331; NJW 93, 528; Schlesw NJOZ 13, 1366) oder wenn sich die Fehlerursache nicht klar im Einflussbereich des Produzenten lokalisieren lässt (s etwa LG Paderborn BeckRS 12, 11199 zu einer EHEC-Infektion).

 

Rn 201

Charakteristisch für die Produkthaftung ist va die im ›Hühnerpest‹-Urteil des BGH (BGHZ 51, 91) begründete Beweislastumkehr. Sie gilt jedenfalls für das Verschulden bei Konstruktions- und Fabrikationsfehlern (BGHZ 51, 91, 105), weil der Grund für eine etwaige Unaufklärbarkeit in der Sphäre des Produzenten liegt, bezieht sich aber auch auf Pflichtwidrigkeit und haftungsbegründende Kausalität (zB BGHZ 80, 186, 196 f; 116, 104, 107 ff mwN; NJW 99, 1028, 1029 mwN): Beweist der Geschädigte, dass ein Konstruktions- oder Fabrikationsfehler vorliegt, der aus dem Organisationsbereich des Herstellers stammt, werden Verkehrspflichtverletzung, haftungsbegründende Kausalität und Verschulden des Produzenten vermutet. Dieser kann sich entlasten, wenn e...

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