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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 251 BGB ... / I. Kfz-Unfälle.

Dr. Jan Luckey
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Rn 13

Speziell zu Kfz-Unfällen findet sich Vieles schon bei § 249, weil es mit der Herstellung zusammenhängt (etwa § 249 Rn 30 f Ersatzbeschaffung, § 249 Rn 26 Verwendungsfreiheit des Geschädigten, § 249 Rn 34 Werkstattfehler, § 249 Rn 35 Prognoserisiko, § 249 Rn 38 Schätzung der Kosten, § 249 Rn 39 Restwertanrechnung). Anderes, was an sich zu § 251 gehört, ist bei § 249 zT mitbehandelt worden (§ 249 Rn 10 merkantiler Minderwert, § 249 Rn 40 f, § 249 Rn 92 f Mietwagenkosten, § 249 Rn 42 ff Nutzungsausfall, § 249 Rn 57, Herausforderung, § 249 Rn 95 f Ersatz neu für alt).

 

Rn 14

Zu erwähnen bleibt noch der Versicherungsschaden durch Rückstufung des Unfallverletzten auch bei bloß anteiliger Schadensverursachung (BGH NJW 06, 2397). Nicht ersatzfähig ist insoweit der Nachteil aus der Rückstufung bei der eigenen Haftpflichtversicherung: Dieser Schaden beruht auf der eigenen Verantwortlichkeit des Geschädigten (BGHZ 66, 398 gg BGHZ 44, 382, 387). Als ersatzfähig kommt aber der Schaden bei der Kaskoversicherung in Betracht, wenn der Geschädigte Anlass hatte, zunächst diese in Anspruch zu nehmen (BGHZ 44, 382, 387f).

 

Rn 15

Weiter ersatzfähig sind etwa Abschleppkosten, Reinigungskosten (BGH NJW-RR 2017, 918 [BGH 20.12.2016 - VI ZR 612/15]; zum Ersatz pandemiebedingter Desinfektionskosten vgl Staudinger/Altun NZV 21, 169; BGH NJW 24, 2324 [Werkstatt]; 23, 1957 u 24, 2035 [Gutachter]), Verdienstausfall des Geschädigten, notwendige Kreditkosten (BGHZ 61, 347) und die Kosten der Rechtsverfolgung (dazu auch § 249 Rn 58). Nach BGH NJW 97, 865 soll die Haftung sogar den Wert von Sachen umfassen können, die aus dem unfallgeschädigten Fahrzeug gestohlen worden sind, was indes zweifelhaft ist, weil nach allgemeinen Grundsätzen der Kausalität die Zurechnung von Drittverhalten dort endet, wo bei w...

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