Fachbeiträge & Kommentare zu Haftung

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB Z

Zahlung bargeldlose ~ § 245 BGB 3 Zahlung eines Preises § 312 BGB 5 Zahlungsanweisung § 780 BGB 3 Zahlungsaufschub Tatbestand § 506 BGB 4 Zahlungsauftrag § 675f BGB 27 Ablehnung § 675o BGB 1 Ausführungspflicht § 675o BGB 6 Entgelt § 675y BGB 18 Haftungsausschluss § 675y BGB 15 Nicht erfolgte Ausführung § 675y BGB 1 Regressansprüche § 676a BGB 2 Sonstige Ansprüche § 675z BGB 1 Terminaufträ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, ProdHaftG § 14 ProdHaftG – Unabdingbarkeit.

Gesetzestext 1Die Ersatzpflicht des Herstellers nach diesem Gesetz darf im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. 2Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Rn 1 § 14 normiert in Umsetzung von Art 12 ProdHaftRL die Unabdingbarkeit der Herstellerhaftung und dient damit der Effektivität der europäischen Rechtsangleichung und dem Verbraucherschutz. Erfasst werd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Gläubiger, die ihre Forderungen ordnungsgemäß angemeldet haben (Zugang des Beschl ist nicht erforderlich: Köln FamRZ 19, 570), werden zunächst vorrangig befriedigt. Als Folge der Durchführung des Aufgebotsverfahrens tritt jedoch ohne weiteres eine Beschränkung der Haftung des Erben ggü den ausgeschlossenen Gläubigern ein. Diese Gläubiger werden zurückgesetzt mit der...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Normzweck und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 820 erweitert für die in § 812 I 2 normierten Fälle der Leistungskondiktion die gem § 818 IV verschärfte Haftung des Bereicherungsschuldners. § 820 I 1 betrifft die condictio ob rem (§ 812 I 2 Alt 2), § 820 I 2 die condictio ob causam finitam (§ 812 I 2 Alt 1). Tatsächlicher Anknüpfungspunkt für die Haftungsverschärfung ist in beiden Fällen die im Rechtsgeschäft veran...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1586a BGB – Wiederaufleben des Unterhaltsanspruchs.

Gesetzestext (1) Geht ein geschiedener Ehegatte eine neue Ehe oder Lebenspartnerschaft ein und wird die Ehe oder Lebenspartnerschaft wieder aufgelöst, so kann er von dem früheren Ehegatten Unterhalt nach § 1570 verlangen, wenn er ein Kind aus der früheren Ehe oder Lebenspartnerschaft zu pflegen oder zu erziehen hat. (2) 1Der Ehegatte der später aufgelösten Ehe haftet vor dem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Mängel der Hauptvertretungsmacht.

Rn 22 Der BGH hat im Hinblick auf die Haftung bei Mängeln der Hauptvertretungsmacht die Rechtsfigur der mittelbaren Untervertretung entwickelt (s § 167 Rn 52), bei der im Falle mangelnder Hauptvertretungsmacht, aber offengelegter und wirksamer Untervertretung nur der Hauptvertreter dem Vertragspartner aus § 179 haftet (BGHZ 68, 391, 396). Hat dagegen der Untervertreter die m...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Grundregel.

Rn 6 Gemäß § 828 III ist für die Verschuldensfähigkeit die intellektuelle Einsichtsfähigkeit entscheidend: Verschuldensfähig ist, wer in der Lage ist, seine Verantwortlichkeit als Folge der Gefährlichkeit seines Tuns zu erkennen (zB RGZ 53, 157, 159; BGH NJW 70, 1038; BGHZ 161, 180, 187; NJW-RR 05, 327, 328; Nürnbg VersR 06, 1128 f; Brandbg BeckRS 10, 5266; Hamm MMR 16, 547;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vertretenmüssen der Pflichtverletzung.

Rn 19 Für das Vertretenmüssen gelten die allgemeinen Regeln, so dass regelmäßig wenigstens Fahrlässigkeit vorliegen muss (s § 276 Rn 5). Das Vertretenmüssen ist keine – auch keine ›materielle‹ – Haftungsvoraussetzung, vielmehr ist dem Schuldner lediglich die Verteidigung durch Entlastungsbeweis (s Rn 24–26) gestattet; für die Schlüssigkeit bedarf es daher keines gesonderten ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Fahrlässigkeit.

Rn 9 Fahrlässigkeit ist tatsächlich der regelmäßige Haftungsstandard; sie wird als ›Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt‹ definiert (§ 276 II). Aufzubringen ist also die ›erforderliche‹, nicht nur die ›übliche‹ Sorgfalt; im Verkehr eingerissene Unsitten entlasten nicht, mögen sie auch im jeweiligen Verkehrskreis üblich sein (RGZ 128, 39, 44 [›in Jägerkreise...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kenntnis.

Rn 3 Die Haftungsverschärfung gem § 819 I tritt ein, sobald der Bereicherungsschuldner positive Kenntnis vom Fehlen des rechtlichen Grundes erlangt hat. Erforderlich ist qualifizierte Kenntnis, die sich nicht nur auf die Tatsachen beschränken darf, welche die Rechtsgrundlosigkeit begründen (so aber Hamm NJW 77, 1824), sondern mit Rücksicht auf den Schutzzweck der Norm (s Rn ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Haftungsausschluss oder -beschränkung durch Parteivereinbarung.

Rn 16 Die Haftung kann vor Begehung einer unerlaubten Handlung ausgeschlossen oder beschränkt werden, wenn zwischen den Parteien des Deliktsanspruchs bereits vor der schädigenden Handlung eine Sonderbeziehung bestand und sich ein darauf bezogener Haftungsausschluss bzw eine Haftungsbeschränkung auch auf Deliktsansprüche erstreckt (zB BGHZ 67, 359, 366; NJW 79, 2148). Ansonst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines/Regelungsgehalt.

Rn 1 Die Vorschrift ist durch Art 1 Nr 25 BauVtrRRefuaG (BGBl I 2017, 969) eingefügt worden. Sie gilt gem Art 229 § 39 EGBGB für alle nach dem 31.12.17 geschlossenen Schuldverhältnisse. Sie konstituiert für eine bestimmte Fallgruppe ein Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers eines Architekten- oder Ingenieurvertrags (§ 650p), also des Architekten oder Ingenieurs, ggü s...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Verhältnis Vertrags-/Deliktsrecht.

Rn 11 Die §§ 630a ff sollen das Verhältnis zum Deliktsrecht und die bestehende Idealkonkurrenz zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung unberührt lassen (BTDrs 17/10488 S 17). Dass die Kodifikation des Behandlungsvertrags die Bedeutung des Deliktsrechts zurücktreten lässt, dass also die Haftung aus Delikt allein noch von Relevanz ist, wenn es an einem Vertragsschluss ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Gastwirt und Beherbergungsgewerbe.

Rn 4 Die Haftung trifft nur den Gastwirt. Das können natürliche und juristische Personen sein, die als Betriebsinhaber anzusehen sind (zB Pächter, Nießbraucher). Nicht darunter fallen Verpächter und Reiseveranstalter (Ddorf NJW-RR 03, 776 [OLG Düsseldorf 02.04.2003 - 18 U 193/02]; MüKo/Henssler § 701 Rz 10). Rn 5 Der Gastwirt muss die Beherbergung von Gästen gewerbsmäßig betr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Reformvorschläge.

Rn 21 Teilw wird vorgeschlagen, die weitreichenden Wirkungen des § 832 abzumildern, zB durch Einführung einer Pflicht-Haftpflichtversicherung für Eltern (so insb v Hippel FamRZ 68, 574, 575; FamRZ 01, 748; krit zB Bernau DAR 08, 78, 79 mwN) oder durch Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (Großfeld/Mund FamRZ 94, 1504, 1508); umfassend zu den Reformvo...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Reichweite des Gesellschaftsstatuts (Übersicht).

Rn 9 Das mit Hilfe des IntGesR ermittelte Gesellschaftsstatut betrifft im Grundsatz alle gesellschaftsrechtlichen Fragen vom Beginn bis zum Ende der Gesellschaft (Einheitslehre; s BGHZ 25, 134, 144; IPRax 00, 423, 424 – Überseering I; Staud/Großfeld IntGesR Rz 17; Ulmer/Behrens/Hoffmann Einl B Rz 80; Spahlinger/Wegen Rz 21, 261 ff; Gebauer/Wiedmann/Weller/Hübner § 23 Rz 38; ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Widerrechtliche Schädigung eines Dritten durch den Aufsichtsbedürftigen.

Rn 6 Tatbestand einer unerlaubten Handlung (einschließlich subjektiver Merkmale, RG HRR 1929 Nr 705; Staud/Bernau § 832 Rz 62 mwN) und Rechtswidrigkeit müssen vorliegen; ein Verschulden des Aufsichtsbedürftigen ist nicht erforderlich (RGZ 50, 60, 65; BGH NJW 85, 677, 678; BGHZ 111, 282, 284; Oldbg BeckRS 23, 10949). Schäden des Aufsichtsbedürftigen selbst werden nicht erfass...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erweiterte Verantwortlichkeit nach S 1.

Rn 2 Mit der in 1 der Vorschrift statuierten Haftungsverschärfung wird klargestellt, dass der säumige Schuldner trotz einer eigentlich einschlägigen Haftungserleichterung (etwa nach §§ 521, 690; zu weiteren Fällen s etwa § 277 Rn 1) für jede Fahrlässigkeit einzustehen hat. Hierdurch wird er – ebenso wie nach § 300 I ein sich im Verzug befindender Gläubiger – vom Gesetzgeber ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / a) Vertretung.

Rn 16 Jeder Partner kann grds nur sich selbst rechtsgeschäftlich verpflichten. Die Ehegatten gegebene Möglichkeit der Mitverpflichtung nach § 1357 findet keine (analoge) Anwendung (Staud/Löhnig Anh zu § 1297 Rz 49), da sie dem Wesen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft widersprechen würde, die sich von der Ehe gerade durch das Fehlen wechselseitiger Pflichten unterscheidet ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Sozietät und Beendigung.

Rn 17 Die Anwaltssozietät ist grds eine GbR und als solche rechtsfähig (§ 705 II, BGHZ 146, 341). Der Vertrag (§ 675) kommt mit der GbR zustande und muss durch einen zur Berufsausübung Befähigten erfüllt werden. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GbR (Primär- und Sekundäransprüche) nach § 721 (BGHZ 154, 370). Für anwaltliche Beratungsfehler haften auch d...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Rechtsgrund.

Rn 1 § 1794 übernimmt § 1833 unter Änderung der Beweislastverteilung und entspricht der Haftung des Betreuers (§ 1826). Die Norm regelt die Haftung für Schäden, die der Vormund dem Mündel zufügt (I). Ihre Rechtsgrundlage wird von der hM auf ein gesetzliches Schuldverhältnis familienrechtlicher Art zurückgeführt, da der Vormund nicht Beamter iSd § 839 ist, sondern trotz staat...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Kenntnis oder Kennenmüssen des Vertragspartners (S 1).

Rn 4 Die Haftung des Vertreters ohne Vertretungsmacht entfällt, wenn der Vertragspartner bei der Vornahme des Vertretergeschäfts den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 122 II). Grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels der Vertretungsmacht kommt nur in Betracht, wenn der Vertragsgegner beim Vertragsschluss entweder tatsächlich...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

Soweit der Anspruch durch die Vormerkung gesichert ist, kann sich der Erbe des Verpflichteten nicht auf die Beschränkung seiner Haftung berufen.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Publikumsgesellschaften.

Rn 48 Publikumsgesellschaften setzen sich regelmäßig aus den Gründungsgesellschaftern sowie von diesen eingeladenen, nicht untereinander verbundenen und lediglich auf kapitalistischer Basis beteiligten Mitgesellschaftern zusammen. Letzteren stehen zumeist nur Kontrollrechte zu, während die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft bei den Initiatoren liegt. Zweck von ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Wirksame Verfügungen.

Rn 4 Einziehung iSd § 1124 I ist nicht nur die Erfüllung des Anspruchs durch Zahlung des Mietzinses (auch bei Zahlung an den Insolvenzverwalter), sondern auch jede Handlung des Mieters, die zum Erlöschen der Forderung führt, insb die Hinterlegung (str für den Fall der Hinterlegung ohne Verzicht auf das Rücknahmerecht). Anderweitige Verfügungen sind Übertragung und Belastung ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Verkäuferhaftung.

Rn 5 Den Schuldner trifft die allgemeine Verkäuferhaftung. Das schließt nicht nur die Haftung für Sach- und Rechtsmängel (§§ 437, 434, 435; dazu BGH NJW 13, 1735 [BGH 19.12.2012 - VIII ZR 117/12]), sondern auch die sonstige Haftung für Pflichtverletzungen nach §§ 280 ff ein (Binder NJW 03, 393). Leistet der Schuldner überhaupt nicht (§§ 281 I, 323 I), so fehlt es gänzlich an...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Allgemeines.

Rn 8 Es gilt das Trennungsprinzip, dh die juristische Person ist ggü ihren Mitgliedern verselbstständigt, die Vermögenssphären sind streng getrennt. Soweit kein besonderer Haftungsgrund vorliegt (zB Übernahme einer Bürgschaft, Delikt oder § 278 I AktG) haften die Mitglieder der juristischen Person nicht; der Gläubiger kann also nicht direkt auf die Mitglieder ›durchgreifen‹....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / d) Jagd.

Rn 164 Der Jäger haftet gem § 29 BJagdG für Wildschäden und gem § 33 II BJagdG für bei der Jagdausübung entstandene Schäden (Jagdschäden). Daneben kommt eine Haftung nach § 823 I wegen Verletzung von Verkehrspflichten in Betracht. Die Pflichten des Jägers sind insb nach in Jägerkreisen bewährten Auffassungen und Übungen (BGH VersR 58, 851) sowie Jagdunfallverhütungsvorschrif...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1475 BGB – Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten.

Gesetzestext (1) 1Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist. (2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur La...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Voraussetzungen.

Rn 92 Die nach Nr 11a notwendige unterschriebene Haftungserklärung des Vertreters muss sich in Schrift und Aufbau erkennbar (klar und deutlich ins Auge fallend) vom Hauptvertrag absetzen (BGH NJW 02, 3464 [BGH 04.09.2002 - VIII ZR 251/01]). Eine besondere Urkunde (BGH NJW 01, 3186 [BGH 19.07.2001 - IX ZR 411/00]) oder eine getrennte Erklärung (BGH NJW 88, 2465) sind nicht er...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Erfolgloser Vollstreckungsversuch.

Rn 5 Es genügt die Zwangsvollstreckung aufgrund irgendeines Titels iSd §§ 704 I, 794 ZPO. Eine Verurteilung des Hauptschuldners ist nicht notwendig (Staud/Stürner § 771 Rz 7). Ausreichend ist idR ein Zwangsvollstreckungsversuch (Mot II 669); für Geldforderungen bestimmt § 772 den an die Vollstreckungs- und Verwertungspflicht gestellten Umfang (s § 772 Rn 1). Dem Bürgen steht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / IV. Rechtsfolgen/Beweislast.

Rn 7 Die Sicherungsinformation ist, ohne dass sich dies zwingend aus dem Gesetzestext ergibt, Bestandteil der geschuldeten Behandlung. Ein Verstoß stellt demnach eine Pflichtverletzung iSd § 280 I dar, die zur Haftung wegen fehlerhafter Behandlung führen kann, ggf auch zu einer Haftung ggü Dritten (zB bei unterlassener Aufklärung über Ansteckungsgefahr BGHZ 126, 386, 390 ff)...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Tatbestand.

Rn 5 Haftungsbegründend kann jedes bewusstseins- und willensgelenkte Handeln oder Unterlassen sein. Ein Unterlassen ist jedoch nur tatbestandsrelevant, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln (Verkehrssicherungspflicht in ihrer urspr Bedeutung, s.o. Rn 2) bestand. Rn 6 Weiterhin erfordert der Tatbestand des § 823 die Verletzung eines der in Abs 1 genannten Rechtsgüter, einer Verk...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Vorschrift schützt als bloße Rechtsfolgenverweisung (RGZ 139, 17) den unverklagten gutgläubigen Erbschaftsbesitzer im Falle der Unmöglichkeit dadurch, dass seine Herausgabepflicht dem Umfang nach auf eine Haftung nach Bereicherungsgrundsätzen beschränkt ist. Der dingliche Herausgabeanspruch wandelt sich in einen schuldrechtlichen Wertersatzanspruch nach Bereicherung...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2188 BGB – Kürzung der Beschwerungen.

Gesetzestext Wird die einem Vermächtnisnehmer gebührende Leistung auf Grund der Beschränkung der Haftung des Erben, wegen eines Pflichtteilsanspruchs oder in Gemäßheit des § 2187 gekürzt, so kann der Vermächtnisnehmer, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, die ihm auferlegten Beschwerungen verhältnismäßig kürzen. Rn 1 Die Vorschrift gibt dem Vermächtn...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Überblick: Bedeutung und Gegenstand.

Rn 1 Der Kreditauftrag ist ein Auftrag iSd § 662 (oder Geschäftsbesorgungsvertrag iSd § 675), der sich aufgrund der in § 778 vorgeschriebenen Rechtsfolge von einem gewöhnlichen Auftrag unterscheidet. An die Stelle der Haftung aus §§ 670, 675 tritt die Haftung als Bürge aus §§ 765 ff (vgl zur Entstehungsgeschichte RGZ 50, 160f). Die Vorschrift ist dispositiv. Die praktische B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Anspruchsinhalt.

Rn 18 Der Anspruch ist darauf gerichtet, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Welche Maßnahmen dafür ergriffen werden müssen, entscheidet der Anspruchsgegner (Rn 5 ff). Er kann wählen, ob er das Gebäude bzw das Werk repariert, so dass davon künftig keine Gefährdungen mehr ausgehen können; er kann sich aber auch für die Beseitigung des Gebäudes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion und Anwendungsbereich.

Rn 1 § 834 als gesetzlich geregelter Fall der Übernahmehaftung (vergleichbar §§ 831 II, 832 II, 838) statuiert eine Haftung des Tieraufsehers mit Kausalitäts- und Verschuldensvermutung. Sie kann neben der Haftung aus § 833 stehen. Dann haften Tierhalter und Tieraufseher als Gesamtschuldner gem § 840 (RGZ 60, 313, 315); der Innenausgleich richtet sich nach dem der Übernahme z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / H. Besonderheiten.

Rn 19 Für Forderungen des Erben gg den Erblasser haftet der Nachlass, §§ 1976, 1991 I, II, 1978 III. Führt der Erbe des Inhabers eines einzelkaufmännischen Unternehmens das Geschäft nicht fort oder stellt er es gem § 27 HGB ein, haftet er für die bis zum Erbfall entstandenen Schulden unbeschränkt, aber beschränkbar (NK-BGB/Krug § 1967 Rz 78). Im Falle der Fortführung nach § ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Recht der unerlaubten Handlungen.

Rn 1 §§ 823 ff regeln die Haftung für rechtswidriges (und häufig – aber nicht notwendig – schuldhaftes, Soergel/Spickhoff Vor § 823 Rz 1) Verhalten. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich – im Unterschied zur Pflichtverletzung iRe Sonderbeziehung – aus einem Verstoß gg allg Rechtsnormen. §§ 823 ff enthalten drei Grundtatbestände (§§ 823 I, 823 II, 826) sowie etliche Spezialtatbest...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Subsidiarität nach Abs 1 S 2.

Rn 40 Nach I 2 haften der Beamte und damit der Staat nur subsidiär, wenn die Amtspflichtverletzung nur fahrlässig erfolgte. Der Begriff der anderweitigen Ersatzmöglichkeit wird weit verstanden. Hierfür kommen alle Möglichkeiten der Schadloshaltung tatsächlicher und rechtlicher Art in Betracht (BGH VersR 09, 551) Nach der Rspr des BGH entfallen diese Erfordernisse, wenn der B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Keine Verantwortlichkeit für einen Schaden gem §§ 827 f.

Rn 3 Verwirklichung eines der oben (Rn 2) genannten Deliktstatbestände; bei fingierter Zurechnungsfähigkeit müssten alle Anspruchsvoraussetzungen (einschl der subjektiven Elemente, sofern deren Fehlen nicht gerade auf der Verschuldensunfähigkeit beruht) erfüllt sein (insb BGHZ 39, 281, 284), schon deshalb dürfte eine Anwendung auf den Betrieb autonomer Systeme ausscheiden (a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / aa) Sachlicher Schutzbereich.

Rn 189 Die Verletzung einer Verkehrspflicht des Produzenten manifestiert sich regelmäßig in einem Fehler des Produkts. Sieht man jedoch – wie hier – die Produkthaftung als Spezialfall der Haftung für Verkehrspflichtverletzung an, ist haftungsbegründend nicht der Produktfehler, sondern die Verletzung einer der oben genannten Pflichten. Dadurch reduziert sich auch der Streit u...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Prozessuales.

Rn 11 Der Erbe muss die Erschöpfungseinrede in dem Rechtsstreit, den der ausgeschlossene Nachlassgläubiger gg ihn führt, geltend machen in dem er die Erschöpfung des Nachlasses einwendet und Klageabweisung beantragt und darüberhinaus (hilfsweise) die Aufnahme des Haftungsbeschränkungsvorbehalts nach § 780 I ZPO beantragt, das Unterlassen kann zu einer Haftung des Rechtsanwal...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Erschöpfungseinrede.

Rn 2 Hat der Erbe alle Forderungen erfüllt, kann er sich, wenn ein ausgeschlossener Nachlassgläubiger seine Forderung geltend macht, auf die Erschöpfung des Nachlasses berufen, er haftet dann nur noch nach bereicherungsrechtlichen Vorschriften (NK-BGB/Krug § 1973 Rz 4). Die Beschränkung der Haftung setzt weder Nachlassverwaltung noch ein Nachlassinsolvenzverfahren voraus. Al...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Schadensersatz.

Rn 35 Eine vom Vermieter in Vertragsverhandlungen erteilte, aber nicht eingehaltene Zusage kann eine Haftung aus § 311 II begründen (BGH WuM 67, 788). Eine Ersatzpflicht kann auf Grund der beiderseitigen Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme außerdem dann bestehen, wenn eine der Parteien die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht, nachdem sie in zurechenbarer W...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Haftungsbefreiung.

Rn 2 Die Haftungsfreistellung in 1 erfolgt im Zeitpunkt der Übertragung, nicht bei Ausübung des Vorkaufsrechts. Hinsichtlich des durch das Vorkaufsrecht hinzu erworbenen Erbteils trifft die Miterben die unbeschränkte Haftung (Staud/Löhnig § 2036 Rz 3). Rn 3 Es verbleibt aber nach 2 bei der Haftung für mangelhafte Verwaltungshandlungen gem §§ 1978–1980. Sie umfasst auch das Pr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1135 BGB – Verschlechterung des Zubehörs.

Gesetzestext Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne der §§ 1133, 1134 steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich die Hypothek erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden. Rn 1 § 1135 begründet ohne Beschlagnahme ein Recht des Hypothekengläubigers, die ihm nach §§ 1133, 1134 zustehenden ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Europäisches Deliktsrecht.

Rn 27 Das Deliktsrecht hat Bedeutung im Hinblick auf den europäischen Binnenmarkt und den Verbraucherschutz: Unterschiedliche Haftungsregeln, va unterschiedliche Haftungsstandards (ggf iVm öffentlich-rechtlichen Sicherheitsanforderungen), können den freien Waren- oder Dienstleistungsverkehr (Art 34, 56 AEUV) behindern, insb wenn sie im Zusammenhang mit der Wahrnehmung von Gr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Voraussetzungen.

Rn 12 Der Schuldner darf nach § 275 I bis III nicht zur Leistung verpflichtet sein. Das erfordert bei § 275 II und III, dass der Schuldner das Leistungshindernis mit dem Ziel der Befreiung geltend gemacht hat. Rn 13 Das Hindernis muss ›bei Vertragsschluss‹ vorgelegen haben. Dabei sind zwei Fragen zu unterscheiden: Soll es wirklich auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (idR ...mehr