Prof. Dr. Oliver Fehrenbacher
Rn 17
Die Anwaltssozietät ist grds eine GbR und als solche rechtsfähig (§ 705 II, BGHZ 146, 341). Der Vertrag (§ 675) kommt mit der GbR zustande und muss durch einen zur Berufsausübung Befähigten erfüllt werden. Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der GbR (Primär- und Sekundäransprüche) nach § 721 (BGHZ 154, 370). Für anwaltliche Beratungsfehler haften auch die Sozien persönlich, die selbst nicht Rechtsanwälte sind (BGH NJW 12, 2435 [BGH 10.05.2012 - IX ZR 125/10], Steuerberater). Neu eintretende Gesellschafter haften nach § 721a auch für Altverbindlichkeiten der GbR (BGHZ 154, 370). Die Haftung kann nur durch individuelle Vereinbarung für Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden (§ 51a BRAO). Die persönliche Haftung der Gesellschafter lässt sich durch eine Partnerschaft (§ 8 II PartGG) oder GmbH (§§ 59c ff BRAO) (tw) vermeiden. War ein Partner mit der Bearbeitung eines Auftrags befasst, endet seine Mithaftung nicht mit der Abgabe des Mandats innerhalb der Partnerschaftsgesellschaft (BGH NJW 19, 3520). Wird nach außen der Schein einer Sozietät erweckt, haften die Träger des Rechtsscheins zumindest für Forderungen aus anwaltstypischen Tätigkeiten (BGH NJW 15, 3447; WM 08, 1136). Bei einer Partnerschaftsgesellschaft mbB haftet für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung nur die Gesellschaft, wenn eine durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten wird.
Rn 18
Die Beendigung des Anwaltsvertrags hängt von der vereinbarten Leistung ab. Beendigungsgründe sind die Erreichung des vereinbarten Zwecks, die Erledigung des Mandats und die Abnahme des geschuldeten Werks (BGH NJW 96, 661 [BGH 16.11.1995 - IX ZR 148/94]). Darüber hinaus kann der Vertrag von beiden Seiten gekündigt werden. Rechtsgrundlage ist § 627 (§ 675 verweist ...