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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1475 BGB – Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Gesetzestext

 

(1) 1Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.

(2) Fällt eine Gesamtgutsverbindlichkeit im Verhältnis der Ehegatten zueinander einem der Ehegatten allein zur Last, so kann dieser nicht verlangen, dass die Verbindlichkeit aus dem Gesamtgut berichtigt wird.

(3) Das Gesamtgut ist in Geld umzusetzen, soweit dies erforderlich ist, um die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen.

 

Rn 1

Können die Eheleute sich nicht vereinbaren, sind für die Auseinandersetzung die §§ 1475–1482 maßgeblich.

 

Rn 2

Zunächst sind die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen (§ 1475). Hierzu zählen solche Verbindlichkeiten, derentwegen die Gläubiger Befriedigung aus dem Gesamtgut verlangen können, die aber noch während des Bestehens der Gütergemeinschaft begründet worden sein müssen. Verbindlichkeiten, die erst im Zuge des Betriebes des Gesamtguts nach der Beendigung der Gütergemeinschaft eingegangen werden, sind, sofern nicht der andere Ehegatte bei der Begründung der Schulden mitgewirkt oder ihr zugestimmt hat, von demjenigen zu tragen, der sie eingegangen ist (München FamRZ 96, 170).

 

Rn 3

Soweit erforderlich, ist das Gesamtgut in Geld umzusetzen (§ 1475 III). Das geschieht bei beweglichen Sachen durch Verkauf. Kommt die hierfür erforderliche Einigung nicht zustande, ist nach Gemeinschaftsrecht zu verfahren, §§ 753, 1233 ff. Bei Immobilien findet, soweit eine Einigung nicht erzielt werden kann, die Teilungsversteigerung (§ 180 I ZVG) statt. Diese kann jeder Ehegatte beantragen, wobei dem jeweils anderen die Möglichkeit gegeben ist, dagegen – als Familiensache – im Wege des Drittwiderspr...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1475 Berichtigung der Gesamtgutsverbindlichkeiten

  (1) 1Die Ehegatten haben zunächst die Gesamtgutsverbindlichkeiten zu berichtigen. 2Ist eine Verbindlichkeit noch nicht fällig oder ist sie streitig, so müssen die Ehegatten zurückbehalten, was zur Berichtigung dieser Verbindlichkeit erforderlich ist.  (2) ...

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