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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 180 BGB ... / D. Rechtsfolgen.

Prof. Dr. Hanns Prütting
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Rn 4

Greift ein Ausnahmefall von 2 u 3 ein, ergeben sich die Rechtsfolgen aus einer entspr Anwendung der §§ 177–179. Das Rechtsgeschäft ist schwebend unwirksam und kann gem § 177 I von dem Vertretenen genehmigt werden (BGH BB 69, 293). Ist das Rechtsgeschäft wie die Ausübung des Vorkaufsrechts gem § 469 II (BGHZ 32, 383, 382f), die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gem § 626 II 1 (BAG NJW 1987, 1038, 1039 [BAG 26.03.1986 - 7 AZR 585/84]) und die Mängelrüge gem §§ 377 HGB (RG SeuffA 58, 238, 239) an eine Ausschlussfrist gebunden, kann es nach Ablauf der Ausschlussfrist nicht mehr rückwirkend genehmigt werden (§ 184 Rn 2). Nach der Rspr des BGH hat die Genehmigung von Gestaltungserklärungen keine Rückwirkung (§ 184 Rn 6; aA für eine Rückwirkung der Genehmigung der ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses BAG ZIP 86, 388, 389; zust Zimmermann ZTR 07, 119, 124 ff; abw für die Wirksamkeit der vor dem Beginn der Kündigungsfrist erteilten Genehmigung und einen möglichen Verzicht des Gekündigten auf die Einhaltung der Kündigungsfrist MüKo/Schubert Rz 14). Analog § 177 II kann der Erklärungsempfänger den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auffordern. Nach hM soll der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft während des Schwebezustandes analog § 178 zurückweisen können, es sei denn er kannte den Mangel der Vertretungsmacht, wie das bei dem Einverständnis iSv 2 Alt 2 immer der Fall ist (Staud/Schilken § 178 Rz 6). Das ist jedoch systemwidrig und von der in 2 u 3 angeordneten analogen Anwendung der §§ 177 ff nicht gewollt (Bork Rz 1615 Fn 268). Genehmigt der Vertretene das Rechtsgeschäft nicht, haftet der Vertreter analog § 179. Ein Erfüllungsanspruch ist bei einseitigen Rechtsgeschäften allerdings undenkbar. Im Falle des Einverständnisses des Er...

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