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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 469 BGB – Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist.

Eric Wagner
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Gesetzestext

 

(1) 1Der Verpflichtete hat dem Vorkaufsbe rechtigten den Inhalt des mit dem Dritten geschlossenen Vertrags unverzüglich mitzuteilen. 2Die Mitteilung des Verpflichteten wird durch die Mitteilung des Dritten ersetzt.

(2) 1Das Vorkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum Ablauf von zwei Monaten, bei anderen Gegenständen nur bis zum Ablauf einer Woche nach dem Empfang der Mitteilung ausgeübt werden. 2Ist für die Ausübung eine Frist bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.

A. Zweck.

 

Rn 1

Die in der Praxis sehr bedeutende Norm will nicht nur dem Berechtigten eine angemessene Überlegungszeit wahren (BGH NJW 94, 315, 316 [BGH 29.10.1993 - V ZR 136/92]) und das Erfüllungsinteresse sichern (BGH NJW 15, 1516 [BGH 21.01.2015 - VIII ZR 51/14] Rz 39). Va bestimmt sie im Interesse aller Beteiligten verbindlich, bis wann Vorkauf ausgeübt werden muss, mithin ab wann für den Drittkaufvertrag Abwicklungssicherheit besteht (s insg Erman/Grunewald Rz 1).

B. Anwendungsbereich.

 

Rn 2

Die Norm gilt auch für das Vormiet-, -pachtrecht (BGHZ 55, 71, 75 f; BGH WM 03, 385, 388; NJW 15, 1516 Rz 39; LG Karlsruhe NJW-RR 13, 1479, 1480), für weitere ähnliche Rechte angesichts der Kürze der Fristen nur gem Prüfung im Einzelfall (vgl mwN RG 126, 123, 126 allg für Eintrittsrechte; Erman/Grunewald Rz 9).

C. Mitteilung (Abs 1).

 

Rn 3

Der gesamte Inhalt des Kaufvertrags ist mitzuteilen, und zwar erkennbar zur Auslösung des Fristbeginns gem II (BGHZ 60, 275, 288), damit Berechtigter durch Kenntnis seiner Pflichten gem § 464 II Grundlage für Entscheidung über Ausübung hat (BGHZ 168, 152 Rz 18; BGH WM 66, 891, 893; Erman/Grunewald Rz 2). Mitteilung eines Dritten unabhängig vom Vorkaufsrecht reicht nicht (VG Ansbach BeckRS 16, 49093). Dazu gehören auch: der wirklich vereinbarte Inhalt bei einer falsa demonstratio (BGHZ 168, 152 Rz 18), der Eintrit...

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 469 Mitteilungspflicht, Ausübungsfrist
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