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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 823 BGB ... / aa) Konstruktion.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Rn 184

Ein Produkt ist so zu konstruieren, dass es nicht schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen und zumutbaren Sicherheitsstandard (der nach dem Stand von Wissenschaft und Technik im Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu bestimmen ist) bleibt (BGHZ 181, 253 Rz 15 ff mwN, dazu insb Klindt/Handorn NJW 10, 1105 ff). Öffentlich-rechtliche Sicherheitsstandards, zB DIN-Normen, ISO-Normen, VDI-Richtlinien, aber auch etwa die Pflichtenstandards nach dem AMG (§ 84, § 5) bei Impfstoffen (zur Haftung nach § 823 I zB Kobl PharmR 24, 535; 5 U 379/24; 168/24 – nur zu § 84 AMG; LG Hof RuS 23, 275, 279; LG Rottweil A&R 23, 330, 335; LG Kleve BeckRS 23, 828; LG Koblenz 1 O 258/22; 2/23; 386/23; LG Detmold 2 O 85/23; LG Frankfurt 2/12 O 264/22; LG Frankenthal 8 O 259/22; LG Passau 1 O 174/23; LG Limburg 1 O 131/23; 10 O 719/23; LG Chemnitz 4 O 1410/22; LG Krefeld 2 O 69/23; LG Mühlhausen 6 O 223/23; LG Landshut 24 O 2720/22; 15 O 2746/23; 53 O 473/23; LG Mönchengladbach 10 O 73/23; LG Mainz 6 O 119/23; LG Stuttgart 56 O 214/23; LG Hannover 2 O 98/23; 113/23; 74/24; LG Heilbronn Ri 1 O 56/23; 170/23; LG Bonn 9 O 145/23; 148/22; LG Aachen 10 O 229/23; LG Konstanz K 5 O 265/23 – bislang war Klagen auf Schadensersatz nach COVID-19-Impfungen idR kein Erfolg beschieden, fernliegend dürfte auch eine Haftung aus § 826 sein, s insb LG Detmold 2 O 85/23; LG Limburg 1 O 131/23; 10 O 719/23; LG Krefeld 2 O 69/23; LG Berlin II 6 O 150/22; LG Landshut 24 O 2720/22; 15 O 2746/23; 53 O 473/23; LG Stuttgart 56 O 214/23; LG Hannover 2 O 98/23; 113/23; 74/24; LG Heilbronn Ri 1 O 56/23; 170/23; LG Bonn 9 O 145/23; 148/22; auf der Heiden NJW 22, 3737 ff), bilden aber nur die Untergrenze der zu beachtenden Sicherheitserfordernisse (s.o. Rn 116); die darin aufgestellten Sicherheitsanforderungen gelten in...

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