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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 1460 BGB – Haftung des Gesamtguts.

Dr. iur. Franz-Thomas Roßmann
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Gesetzestext

 

(1) Das Gesamtgut haftet für eine Verbindlichkeit aus einem Rechtsgeschäft, das ein Ehegatte während der Gütergemeinschaft vornimmt, nur dann, wenn der andere Ehegatte dem Rechtsgeschäft zustimmt oder wenn das Rechtsgeschäft ohne seine Zustimmung für das Gesamtgut wirksam ist.

(2) Für die Kosten eines Rechtsstreits haftet das Gesamtgut auch dann, wenn das Urteil dem Gesamtgut gegenüber nicht wirksam ist.

 

Rn 1

Das Gesamtgut haftet gem § 1460 I für alle Verbindlichkeiten aus den während der Gütergemeinschaft vorgenommenen Rechtsgeschäften, wenn sie durch die das Gesamtgut verwaltenden Ehegatten gemeinsam vorgenommen worden sind oder wenn sie ohne die Zustimmung des anderen wirksam sind.

 

Rn 2

Ein eigenmächtiges Handeln eines Ehegatten hat allerdings keine Haftung des Gesamtguts zur Folge.

 

Rn 3

Nach § 1460 Abs 2 haftet das Gesamtgut auch umfassend für alle Rechtsstreitigkeiten der Ehegatten, selbst wenn das Urteil dem Gesamtgut ggü nicht wirksam ist, sich also auf Streitigkeiten bezieht in Sachen des Vorbehalts- oder Sonderguts.

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Bürgerliches Gesetzbuch / § 1460 Haftung des Gesamtguts
Bürgerliches Gesetzbuch / § 1460 Haftung des Gesamtguts

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