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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 2005 BGB – Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars.

Prof. Dr. Maximilian Zimmer
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Gesetzestext

 

(1) 1Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. 2Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.

(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.

A. Allgemeines.

 

Rn 1

Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, haftet der Erbe allen Nachlassgläubigern ggü unbeschränkbar. Dies gilt bei einem Miterben nur hinsichtlich seines ideellen Erbteils entspr Teils einer jeden Nachlassverbindlichkeit. Daher kann grds jeder Nachlassgläubiger vollstreckungsrechtlich auf das sonstige Vermögen des Erben zugreifen.

 

Rn 2

Der Erbe haftet nach § 278 für die unrichtigen Angaben seines gesetzlichen Vertreters oder seines Bevollmächtigten (Ermann/Horn § 2005 Rz 5).

 

Rn 3

Bei § 2005 liegt die Verfehlung des Erben in der Täuschung der Behörden (Grüneberg/Weidlich § 2005 Rz 2).

B. Tatbestandsvarianten.

I. 1. Alt.

 

Rn 4

Eine Inventaruntreue kommt beim freiwilligen Inventar ebenso wie beim Inventar auf Antrag eines Nachlassgläubigers in Betracht, wenn das Inventar absichtlich unvollständige Angaben über die Nachlassgegenstände enthält (Rostock OLGE 30, 189), wobei dies nicht für die Wertangaben nach § 2001 II und die Beschreibungen gilt, da § 2001 II nur eine Ordnungsvorschrift darstellt. Die Berichtigung eines absichtlich falschen oder unrichtigen Inventars ist ausgeschlossen, sobald es beim Nachlassgericht eingereicht wurde (Grüneberg/Weidlich § 2005 Rz 4). Das absichtliche ...

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