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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 823 BGB ... / e) Haftung für Software und selbstlernende Systeme.

Prof. Dr. Renate Schaub
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Rn 170

Zunehmend werden auch Verkehrspflichten beim Inverkehrbringen unsicherer Software thematisiert (s etwa Raue NJW 17, 1841, 1843 ff, im Ansatz auch Bilski/Schmid NJOZ 19, 657, 660). Schwierig ist hier insb, dass jedenfalls komplexe Software kaum je fehlerfrei sein dürfte, so dass der anzusetzende Pflichtenstandard problematisch ist (dazu etwa Schaub JZ 17, 342, 344 mwN). Da hier häufig das Verschulden des Inverkehrbringenden zweifelhaft ist, könnte eine Präzisierung derartiger Verkehrspflichten durch die Rspr – die zudem mit Blick auf die Unsicherheit in Bezug auf den anzulegenden Qualitätsstandard nicht einfach werden dürfte – noch auf sich warten lassen. Eng damit verbunden sind Verkehrspflichten beim Inverkehrbringen oder bei der Nutzung selbstlernender Systeme (dazu zB Thöne Autonome Systeme und deliktische Haftung 20, 195 ff; Sommer Haftung für autonome Systeme 20, 322 ff; Beck/Kusche/Valerius/Spindler, 255, 262 ff; Wittig Die produzentenrechtlichen Verkehrssicherungspflichten von Softwareproduzenten 21, 161 ff; Haagen Verantwortung für Künstliche Intelligenz 21, 236 ff; Weingart Vertragliche und außervertragliche Haftung für den Einsatz von Softwareagenten unter Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten und des gesamtwirtschaftlichen Nutzens 21, 175 ff; zu autonomen Fahrzeugen Hartmann PHI 21, 136, 140 ff; Rosenberger Die außervertragliche Haftung für automatisierte Fahrzeuge 22, 156 ff, 273 f; Dötsch Außervertragliche Haftung für Künstliche Intelligenz am Beispiel von autonomen Systemen 23, 138 ff). Die Verkehrspflichten beim Inverkehrbringen selbstlernender Systeme dürften sich regelmäßig mit denjenigen bei der Produzentenhaftung (s.u. Rn 185f) decken (s dazu auch Weingart Vertragliche und außervertragliche Haftung für den Einsatz von Softwareagenten unte...

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