Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 10 In Verfahren über die Aufhebung werden die Gebühren gesondert erhoben (Vorbem 1.4.1 S 1 KV).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 48 Für den Anwalt entstehen die Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (s § 253 Rn 27).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 7 Mangels spezieller Regelungen – im Gegensatz zur BRAGO – gelten die Gebühren eines gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahrens – also die Gebühren nach Nr 3100 ff VV RVG (Vorbem 3.1 I VV RVG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Anwalt in eigener Sache.

Rn 71 Vertritt sich ein Rechtsanwalt in eigener Sache selbst, so entstehen keine Gebühren und Auslagen nach dem RVG. Voraussetzung für einen Gebührenanspruch wäre ein Anwaltsvertrag, der hier aber nicht vorliegt. Der sich selbst vertretende Anwalt schließt nicht mit sich selbst einen Anwaltsvertrag. Daher sind die Vorschriften des RVG zunächst einmal nicht anwendbar. Ein Anw...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Änderung der Beiordnung.

Rn 28 Bis zur Beiordnung kann die Wahl des Anwalts – auch konkludent – jederzeit geändert werden (Saarbr MDR 13, 547). Hat der gewählte Anwalt mitgeteilt, dass er das Mandat niedergelegt habe, darf er nicht mehr beigeordnet werden (Stuttg FamRZ 06, 800). Nach der Beiordnung ist eine Änderung nur bei einer Mandatskündigung aus wichtigem Grund möglich oder wenn die erstrebte n...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen en...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Kosten.

Rn 7 Für die Anmeldung ensteht eine halbe Gerichtsgebühr gem Nr. 1902 KV GKG sowie eine Anwaltsvergütung von 0,8 Gebühren gem Nr. 3338 VV RVG. Diese Gebühren werden auf die Gebühren eines sich ggf anschließenden Prozesses über den angemeldeten Anspruch angerechnet (BTDrs 17/10160, 8f).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 11 In Verfahren über den Antrag auf Aufhebung (Abs 2) werden die Gebühren gesondert erhoben (Vorbem 1.4.1 S 1 KV).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 10 Auch für den Anwalt ist die Tätigkeit durch die im Rechtsstreit verdienten Gebühren mit abgegolten (§ 19 II 2 Nr 3 RVG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 5 Für die Erteilung der Vollstreckungsklausel werden keine Gebühren erhoben. Im Falle einer Klage auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel gelten die Gebühren wie in einem erstinstanzlichen Verfahren (s § 253 Rn 25).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 14 Das Verfahren auf Einwilligung gehört zur 1. Instanz (§ 19 I 2 Nr 9 RVG) und wird durch die dortigen Gebühren mit abgegolten. Das Verfahren auf Zulassung vor dem BGH zählt dagegen bereits zum Revisionsverfahren und wird durch die dortigen Gebühren mit abgegolten (§ 16 Nr 11 RVG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 9 Mangels spezieller Regelungen – im Gegensatz zur BRAGO – gelten die Gebühren eines gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahrens – also die Gebühren nach Nr 3100 ff VV RVG (Vorbem 3.1 I VV RVG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 20 Das Verfahren ist gebührenfrei und wird durch die Gebühren im Hauptsacheverfahren mit abgegolten.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. RA.

Rn 12 Zwischenurteile zählen zum Rechtszug (§ 19 I 2 Nr 3 RVG), dh keine zusätzlichen Gebühren.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 32 Für das Verfahren wird nach Nr 2112 KV eine Festgebühr iHv 37 EUR erhoben. Die Gebühr fällt für jedes Verfahren gesondert an. Wird also nacheinander mehrmals Vollstreckungsschutz beantragt, so ist die Gebühr jeweils gesondert zu erheben. Im Beschwerdeverfahren entsteht nach Nr 2121 KV eine weitere Festgebühr iHv 33 EUR, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 28 Der Anwalt des ASt erhält im Verfahren über den Widerspruch und den Streitantrag keine gesonderte Vergütung, seine Tätigkeit wird durch die bereits verdiente Gebühr nach Nr 3305 VV RVG mit abgegolten. Erst das streitige Verfahren ist eine gesonderte Gebührenangelegenheit (§ 17 Nr 2 RVG), in der dann die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG entstehen (s Kostenanmerku...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 27 Im streitigen Verfahren entsteht eine 3,0-Gebühr (Nr 1210 KV). Die im Mahnverfahren angefallene 0,5-Gebühr nach Nr 1110 KV wird aus dem Wert desjenigen Streitgegenstandes angerechnet, der dann in das Prozessverfahren übergegangen ist (Anm zu Nr 1210 S 1 Hs 2 KV). Die Kostenschuldnerschaft für das streitige Verfahren ist gesondert zu prüfen, da es sich kostenrechtlich um...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 12 Das Beschwerdeverfahren ist nach §§ 18 I Nr 3 RVG eine eigene Angelegenheit. Der Anwalt erhält die Gebühren nach den Nr 3500, 3513 VV RVG. Im Rechtsbeschwerdeverfahren entsteht die Gebühr nach Nr 3502 VV RVG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Darlegung des Kostenansatzes.

Rn 4 Im Kostenfestsetzungsverfahren gelten die Anforderungen des Strengbeweises nicht. Vielmehr ist der Kostenansatz glaubhaft zu machen, II, 1, § 294 I. Dieses Erfordernis bezieht sich sowohl auf die Entstehung als auch auf die Notwendigkeit (§ 91 I 1) der Kosten (Ddorf FamRZ 10, 63, 64). Können Entstehung, Notwendigkeit und Höhe der geltend gemachten Gebühren und Auslagen ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. RA.

Rn 12 Keine zusätzlichen Gebühren (§ 19 I 2 Nr 6 RVG). Ist der RA nur für das Ergänzungsverfahren tätig, so erhält er eine 0,8-Gebühr nach VV 3403.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 1. Forderungssperre.

Rn 8 Nr 3 bestimmt, dass der beigeordnete Rechtsanwalt einen Vergütungsanspruch gegen die Partei nicht geltend machen darf. Der beigeordnete Rechtsanwalt erhält gem § 45 I RVG seine Vergütung nur aus der Staatskasse, wobei der Umfang der Vergütung durch die Beiordnung des Anwalts bestimmt ist, § 48 RVG. Nachdem – und in dem Umfang, in welchem – PKH bewilligt ist, darf der An...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 23 Verfahren über einen Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung sind gem § 17 Nr 4b RVG ggü dem Hauptsacheverfahren eine besondere Angelegenheit iSd § 15 RVG. Mehrere durch gesonderte Anträge eingeleitete Arrest- oder einstweilige Verfügungsverfahren gelten jeweils als besondere Angelegenheiten. Mehrere Angelegenheiten liegen auch dann vor, ...mehr

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AGS 06/2023, Zeitschriften aktuell

Rechtsanwalt Norbert Schneider, Zu erstattende Kosten der Säumnis – Häufige Irrtümer, NJW-Spezial 2023, 91 Gem. § 344 ZPO sind nach Einspruch gegen ein in gesetzlicher Weise ergangenes Versäumnisurteil die durch die Säumnis veranlassten Kosten der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn das Prozessgericht infolge des Einspruchs gegen das Versäumnisurteil eine abändernde ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 35 Das Verfahren ist gebührenfrei. Lediglich Auslagen können erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren wird nach Nr 2121 KV eine Festgebühr iHv 33 EUR erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur tw verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Ge...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 9 Das Verfahren ist gebührenfrei. Lediglich Auslagen können erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren wird nach Nr 2121 KV eine Festgebühr iHv 33 EUR erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur tw verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Geb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 11 Im Beschwerdeverfahren wird nach Nr 2121 KV eine Festgebühr iHv 33 EUR erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur tw verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist (Anm zu Nr 2121 KV). Im Rechtsbeschwerdeverfahre...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 17 Hier ist zu differenzieren: In Verfahren über Beschwerden nach §§ 71 II, 91a II, 99 II, 269 V und 494 II 2 wird nach Nr 1810 KV eine Gebühr iHv 99 EUR erhoben. Diese Gebühr ermäßigt sich nach Nr 1811 KV bei Rücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung mit Kostenregelung auf 66 EUR. Sonstige Beschwerden lösen nach Nr 1812 KV eine Gebühr iHv 66 EUR aus, soweit die...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 8 Gerichtsgebühren entstehen nicht. Das Verfahren wird durch die jeweilige Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen mit abgegolten. Im Beschwerdeverfahren entsteht eine Festgebühr iHv 99 EUR nach Nr 1810 KV. Die Gebühr kann sich nach Nr 1811 KV auf 66 EUR ermäßigen. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde entsteht eine Festgebühr iHv 198 EUR nach Nr 1823 KV. Diese Gebühr kann si...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 8 Für ein Verfahren nach Abs 2 wird eine 2,0-Gebühr nach Nr 1621 KV erhoben. Wird der Antrag zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr nach Nr 1627 KV auf 1,0.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 27 Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird, fällt eine Gebühr von 66 EUR gem 1811 KV-GKG an. Das Gericht kann die Gebühr bei einem Teilerfolg ermäßigen oder von der Erhebung absehen. Für die Rechtsbeschwerde beträgt die Gebühr 198 EUR nach Nr 1823 KV-GKG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 20 Urkunden- und Wechselprozess einerseits und Nachverfahren bzw ordentliches Verfahren andererseits sind nach § 17 Nr 5 RVG zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten. Der Anwalt erhält seine Gebühren im Urkunden- und Wechselprozess sowie im Nachverfahren bzw im ordentlichen Verfahren nach Abstandnahme jeweils gesondert. Allerdings ist die im Urkunden-, Wechsel...mehr

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AGS 06/2023, Kosten des Bek... / VII. Bedeutung für die Praxis

1. Vergleichbare Problematik bei Klagerücknahme vor Klageabweisungsantrag a) Problem Das hier aufgeworfene Gebührenproblem kommt gewöhnlicherweise in anderer Konstellation vor, nämlich dergestalt, dass sich ein Anwalt für den Beklagten nach Klageerhebung zunächst nur bestellt und ggf. dessen Verteidigungsbereitschaft anzeigt, ohne jedoch bereits einen Sachantrag zu stellen und...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. RA.

Rn 12 Keine zusätzliche Gebühr durch Verzicht oder Antrag nach Abs 5.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / g) Höhe des Kostenvorschusses.

Rn 24 Die Höhe des Kostenvorschusses ergibt sich aus den Gebühren, die sich nach dem Wert des beabsichtigten Verfahrens ergeben. Der Vorschussanspruch umfasst die notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, Gebühren und Auslagen (§§ 12 ff FamGKG; §§ 8, 9 RVG). IRd Schlüssigkeitsprüfung hat das Gericht auch die Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten und Gebü...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 17 Für den Anwalt löst das Verfahren nach § 18 I Nr 8 RVG eine gesonderte Angelegenheit aus, in der er die Gebühren nach den Nr 3309, 3310 RVG erhält.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 7 Das Verfahren über die Erteilung ist gerichtskostenfrei. Im Falle einer Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entstehen die Gebühren wie in einem gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahren (s § 253 Rn 25).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 39 Auch für den Anwalt ist die Stufenklage eine einzige Angelegenheit. Auch für ihn gilt über § 23 I 1 RVG die Vorschrift des § 44 GKG. Hier kann es allerdings zu Stufenstreitwerten führen. Wird sowohl über die Auskunft als auch den Leistungsantrag verhandelt, entstehen die Gebühren aus dem Höchstwert. Wird nur über die Auskunft verhandelt und hiernach die Klage insgesamt ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 6 Die Erteilung der Vollstreckungsklausel gehört für den Anwalt mit zum Rechtszug (§ 19 I 2 Nr 12 RVG). Im Verfahren auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entstehen die Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens nach den Nr 3100 ff VV RVG (s § 253 Rn 27).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Gericht.

Rn 21 Das Verfahren über die Erteilung ist gerichtskostenfrei. Im Falle einer Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entstehen die Gebühren wie in einem gewöhnlichen erstinstanzlichen Verfahren (s § 253 Rn 25).mehr

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AGS 06/2023, Die Abrechnung... / b) Postentgeltpauschale im Beschwerdeverfahren

In der Vergangenheit ist darum gestritten worden, ob für das erstinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren die Postentgeltpauschale doppelt entsteht. Denn nach Vorbem. 4.2 VV entstehen im Beschwerdeverfahren lediglich die Gebühren besonders. Im Gegensatz dazu bestimmt Vorbem. 4.3 Abs. 3 S. 3 VV für Einzeltätigkeiten ausdrücklich, dass das Beschwerdeverfahren als bes...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Entgelt.

Rn 29 V 1 bestimmt zunächst die Hauptleistungspflicht des Zahlungsdienstnutzers, nämlich das vereinbarte Entgelt für die Erbringung des Zahlungsdienstes zu entrichten. In Bezug auf die Höhe der vereinbarten Entgelte müssen die Vorgaben der Verordnung VO (EU) 260/2012 über grenzüberschreitende Zahlungen in Euro beachtet werden. Danach dürfen bei grenzüberschreitenden Zahlungs...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 12 Für den Anwalt zählt jedes Verfahren über einen Antrag und jedes Verfahren über eine Abänderung der getroffenen Anordnung als besondere Angelegenheit (§ 18 I Nr 6 RVG) und löst die Gebühren nach den Nr 3309, 3310 VV RVG aus.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 27 Für den Anwalt liegt im Fall der Klagenhäufung nur eine einzige Angelegenheit vor. Die Gebühren entstehen nur einmal, und zwar auch hier aus den nach § 39 I GKG zusammen gerechneten Werten (§ 23 I 1 RVG).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Streitgenossenschaft.

Rn 29 Eine Kostenfestsetzung zwischen Streitgenossen findet nur statt, wenn der Ausgleichsanspruch im Titel eindeutig geregelt ist (Kobl JurBüro 90, 1468). Bei einer anteiligen Kostentragung muss dies der Kfb entsprechend zum Ausdruck bringen. Der von jedem Streitgenossen zu zahlende Betrag ist gesondert auszuweisen (Kobl Rpfleger 95, 381) und es ist anzugeben, ob sie anteil...mehr

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AGS 06/2023, Erst âEURŽbesc... / I. Sachverhalt

Dem Beschuldigten wurde der Vorwurf der Vergewaltigung gemacht. Ihm wurde mit Beschluss des AG vom 16.12.2020 der Rechtsanwalt für die Dauer der Vernehmung der Zeugin Z im Rahmen des Ermittlungsverfahrens beigeordnet. Der Beschluss wurde dem Rechtsanwalt zusammen mit der Terminsbestimmung zur Zeugeneinvernahme am 8.1.2021 zugestellt. Der Rechtsanwalt nahm am 11.1.2021 Aktenei...mehr

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AGS 06/2023, Notwendige Rec... / I. Sachverhalt

Der Rechtsanwalt hat den Angeklagten in einem Verfahren wegen Beleidigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte u.a. verteidigt. Nachdem der Angeklagte vom AG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verteilt worden war, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, hat der Pflichtverteidiger hiergegen im Namen des Angeklagten Berufung eingelegt. Zur...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / II. Anwalt.

Rn 57 Für den Anwalt entstehen die Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (s § 253 Rn 27). Wird nur die Stellungnahme zu einem Antrag nach § 769 abgegeben, entsteht bereits die volle Verfahrensgebühr, selbst, wenn die Vollstreckungsgegenklage noch nicht zugestellt ist (Kobl JurBüro 16, 413 = AGS 16, 390).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Vergütung.

Rn 16 Die Vergütung des Anwalts bestimmt sich grds nach dem RVG. Sie setzt sich aus Gebühren und Auslagen zusammen (§ 1 RVG) und ist auch für eine Erstberatung regelmäßig vereinbart (§ 612 I). Der Anwalt kann einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG). Auf außergewöhnlich hohe Gebühren muss er nur unter besonderen Umständen hinweisen (BGH NJW 98, 3486 [BGH 02.07.1998 - I...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kostendeckung (Nr 1).

Rn 13 Neu durch das PKHÄndG eingeführt ist, dass das Gericht die vorläufige Einstellung der Ratenzahlungen zukünftig erst dann anordnen darf, wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken. Die Kostendeckung muss zukünftig eingetreten und nicht nur absehbar sein, wie bislang. Die Partei hat höchstens 48 Monatsraten zu zahlen, jedoch nicht mehr al...mehr