Fachbeiträge & Kommentare zu Gebühren

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. VKH/Kosten und Gebühren.

Rn 30 Fraglich ist, ob VKH für das gerichtliche Verfahren nach § 155a auch dann bewilligt werden kann, wenn nicht zuvor außergerichtlich versucht worden ist, die Möglichkeit der Beurkundung einer gemeinsamen Sorgeerklärung vor der Urkundsperson des Jugendamts nach §§ 59 I 1 Nr 8, 87e SGB VIII) abzuklären oder ob die sofortige Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dann mu...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 6. Kosten/Gebühren.

Rn 58 Die Gebühren des Gerichts richten sich nach KV 1812 GKG, werden mithin nur bei einer Verwerfung oder Zurückverweisung erhoben. Die Gebühren des Rechtsanwalts richten sich nach VV 3500 RVG (s Rn 49). Das Beschwerdegericht hat über die Kosten zu entscheiden. Diese trägt nach § 97 I bei erfolgloser Beschwerde der Beschwerdeführer. IÜ gelten die §§ 91 ff. Der Unterlegene t...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Kosten und Gebühren.

Rn 12 Durch die Verweisung an ein anderes Gericht entsteht kein neues Verfahren; es zieht lediglich um und bleibt ansonsten dasselbe Verfahren mit allen sich hieraus ergebenden Konsequenzen (zB Schulte-Bunert/Weinreich/Keske § 6 FamGKG Rz 5). Die Vorschrift verweist weder auf § 3 IV noch – anders als § 153 S 2 – auf § 281 III 1 ZPO. Gem § 6 I FamGKG ist das frühere Verfahren...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 11 Die Anträge nach §§ 239 ff lösen grds keine zusätzlichen Gebühren und Kosten aus. Das Verfahren vor und nach Aufnahme bildet für die Gerichtskosten eine einheitliche Gebühreninstanz (§ 35 GKG); für eventuelle Zwischenurt fallen keine Gebühren an (Musielak/Voit/Stadler § 239 Rz 17; Zö/Greger § 239 Rz 19). Entsprechendes gilt grds für die Rechtsanwaltsgebühren; die Verfa...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / 2. Gebühren und Verfahrenswert.

Rn 7 Gericht: KV-FamGKG Hauptabschn 4 Ziff 1410, 1420 f. RA: VV-RVG Teil 3 Abschn 1 sowie §§ 16 Nr 5, 17 Nr 4b RVG. Das Verfahren der EA ist kein Verfahren, in dem eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist; ohne mündliche Verhandlung entsteht daher keine Terminsgebühr (Köln FamRZ 17, 1337; aA Brandbg AGS 17, 214). Die vorgenannten Gebühren erster Instanz sind auch maßgeb...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / K. Kosten/Gebühren.

Rn 43 Für den Erlass des Pfändungsbeschlusses entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV Nr 2110 iHv 22 EUR. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / J. Kosten/Gebühren.

Rn 59 Für die Bestimmung des unpfändbaren Teils der Einkünfte entsteht keine Gerichtsgebühr. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 3 Keine Gerichtsgebühren. Die Tätigkeit des Rechtsanwalts ist mit der Verfahrensgebühr VV 3100 RVG abgegolten. War der Rechtsanwalt insoweit noch nicht tätig, ist die Tätigkeit nach VV 3403 RVG zu vergüten; im Einzelfall ermäßigt sich die Gebühr nach VV 3405 RVG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / H. Kosten/Gebühren.

Rn 15 Für die Änderungsentscheidung entsteht keine Gerichtsgebühr. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren (Schneider).

Rn 16 Mit Klageeinreichung wird die volle Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen der jeweiligen Instanz (s § 578 Rn 12) fällig. Es besteht Vorauszahlungspflicht nach § 12 I 1 GKG (Oldbg NdsRpfl 17, 119).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 6 Es entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV Nr 2110 in Höhe von 22 EUR. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist die Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 8 Die Bewilligung ist gebührenfrei, für Auslagen (vgl § 187) gilt KV-GKG Nr 9004. Der RA erhält als ProzBev keine gesonderte Gebühr, anderenfalls gilt VV-RVG Nr 3403. Wird eine Willenserklärung gem § 132 II BGB zugestellt, gilt KV-GNotKG Nr 31004.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 37 Die Gerichtsgebühr für Pfändung und Überweisung beläuft sich gem § 3 II GKG iVm KV Nr 2110 auf 22 EUR. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 4 Die Kosten für den Überweisungsbeschluss sind mit den Verfahrensgebühren abgegolten. Die Gerichtsgebühr für Pfändung und Überweisung beträgt gem §§ 3 II, 12 V GKG iVm KV Nr 2110 22 EUR. Die Anwaltsgebühr entsteht dafür mit einem Satz von 0,3 der Gebühr gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / K. Kosten/Gebühren.

Rn 56 Gerichtsgebühren für die Anordnungen nach § 850e Nr 2, 2a, 4 entstehen nicht. Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem § 18 I Nr 3 RVG iVm VV 3309 zu. Ist eine Vollstreckungsgebühr bereits entstanden, fällt sie nicht erneut an.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 29 Kosten sind gem § 788 als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung vom Schuldner zu tragen. Kosten der Zwangsvollstreckung sind alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH NJW 06, 1141). Notwendig sind sie, wenn der Gläubiger bei verständiger Würdigung der ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Gebühren.

Rn 16 Beim Gerichtsvollzieher entsteht für die Wegnahme des Hypothekenbriefs eine Gebühr von EUR 26,– gem Nr 221 KV zu § 9 GvKostG. Bei einer Hilfspfändung wird die Gebühr nur erhoben, wenn der Gläubiger den Pfändungsbeschluss über die dem Papier zugrunde liegende Forderung vorlegt, bevor der Gerichtsvollzieher das Papier dem Schuldner zurückgibt, DB-GvKostG zu Nr 221 KV. So...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 30 Erst beim Erlass des VB ist im Falle maschineller Erstellung des MB die Gerichtsgebühr vorauszuzahlen, §§ 12 I 1, III 1, 2 GKG. Sie bestimmt sich nach GKG KV 1100, ist eine 0,5 Gebühr aus der Hauptsache und beträgt mindestens 36 EUR. Geschuldet wird sie vom ASt. Sie fällt an, wenn der Antrag eingereicht wird (BGH NJW 11, 1594 [BGH 03.02.2011 - IX ZR 105/10]). Rücknahme...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 62 Für die Änderung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens entsteht keine Gerichtsgebühr. Ob ein Antrag auf Feststellung eines Anspruchs aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung iSd § 850f II streitwerterhöhend wirkt, hängt vom Risiko einer privilegierten Vollstreckung ab (Schlesw JurBüro 21, 257). Dem Rechtsanwalt steht eine Gebühr mit einem Satz von 0,3 gem...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kosten und Gebühren.

Rn 6 Gesonderte Gerichtskosten enstehen für das Verfahren nach § 168e nicht, denn für die Vormundschaft ist in FamGKG-KV eine Jahresgebühr vorgesehen, die sämtliche Handlungen im Zusammenhang mit der Vormundschaft erfasst (vgl hierzu zB Schlesw SchlHA 18, 298). Diese beläuft sich auf 5 EUR je angefangene 5.000 EUR des zu berücksichtigenden Vermögens, mindestens 50 EUR. Dauer...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 16 Es entsteht eine Gerichtsgebühr nach KV Nr 2110 iHv 22 EUR. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Übernahme einer beweglichen Sache zum Zweck der Verwertung die Gebühr aus § 9 GVKostG iVm KV Nr 206 von EUR 17,60. Gibt der Dritte die Sache nicht heraus, entsteht die Gebühr aus § 9 GVKostG iVm KV Nr 221 iHv EUR 28,60. Für die Verwertung ist ihm die Gebühr nach § 9 GVKost...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 9 Gerichtsgebühren für die Bestimmung des Gerichtsvollziehers entstehen nicht. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Übernahme einer beweglichen Sache zum Zweck der Verwertung die Gebühr aus § 9 GVKostG iVm KV Nr 206 von EUR 17,60. Für die Verwertung ist ihm die Gebühr nach § 9 GVKostG iVm KV Nr 300 iHv 57,50 EUR sowie ggf der Zeitzuschlag nach KV Nr 500 von EUR 22,– ab d...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / J. Kosten/Gebühren.

Rn 109 Für Pfändung und Überweisung entsteht eine Gerichtsgebühr von 22 EUR gem KV Nr 2110. Dies gilt auch, wenn beide in getrennten Entscheidungen erfolgen. Die Gebühr entsteht auch dann nur einmal, wenn in einem Antrag wegen einer Vollstreckungsforderung die Pfändung mehrerer Ansprüche des Schuldners verlangt wird (Frankf NJW 64, 1080 [OLG Frankfurt am Main 23.12.1963 - 6 ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Die Kosten des Verfahrens werden vom System berechnet und dem Betrag nach bezeichnet (Abs 1 Nr 3). Sie bestehen insb aus Gerichtskosten (GKG KV 1100: 0,5 Gebühr, mindestens 36 EUR). Wenn aus den zugehörigen Eintragungen im Antrag ersichtlich ist, dass der ASt durch einen RA vertreten ist, werden dessen Kosten (Verfahrensgebühr nach VV 3305 usw) errechnet und bezeichnet....mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Kosten und Gebühren.

Rn 44 Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§ 81 ff. Rn 45 In Verfahren nach § 151 Nr 6 und 7 werden nach Vorb 1.3.1 I Nr 2 zu FamGKG-KV Nr 1310 keine Gerichtsgebühren erhoben; nach Vorb 2 III 2, 3 zu FamGKG-KV Nr 2000 gilt dies auch für gerichtliche Auslagen mit Ausnahme der Kosten des Verfahrensbeistands. Die Kosten des Sachverständigen werden demzufolge nicht erhoben (...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Rechtsbehelfe und Kosten/Gebühren.

Rn 7 Fehler des Protokolls oder Verstöße nach § 762 machen die Vollstreckungshandlung nicht unwirksam, es sei denn, es handelt sich um eine Anschlusspfändung nach § 826. Enthält das Protokoll Fehler, kann der GV es gem § 164 I analog berichtigen (LG Frankenthal DGVZ 85, 88, 89 f; LG Köln DGVZ 83, 44). Im Erinnerungsverfahren kann er dazu allerdings nicht gezwungen werden (Br...mehr

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AGS 06/2023, Notwendige Rec... / II. (Verfahrens-)Gebühren für das Berufungsverfahren

Sowohl die Verfahrensgebühr für die Berufung Nr. 4124 VV als auch die Gebühr für die Berufungsrücknahme Anm. 1 S. 1 Nr. 3 zu Nr. 4141 VV sind nach Ansicht des LG entstanden. Letztgenannte Gebühr entstehe gem. Anm. 2 zu Nr. 4141 VV nur dann nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit des Verteidigers nicht ersichtlich ist, was hier nicht der Fall ist...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / I. Kosten/Gebühren.

Rn 51 Die vom Gläubiger zur Beitreibung der Forderung gegen den Drittschuldner aufgewendeten Kosten gehen zulasten des Schuldners, §§ 91, 788 (Wieczorek/Schütze/Lüke § 835 Rz 26). Schließt der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auch die Zustellungskosten für diesen Beschluss ein, umfasst die Pfändung auch die Kosten der Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und die i...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 30 Die Kosten des Drittschuldnerprozesses, also des Rechtsstreits zwischen dem Gläubiger und dem Drittschuldner über eine gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner, sind als Kosten der Zwangsvollstreckung nach § 788 I grds erstattungsfähig (BGH NJW 19, 1816 Tz 7). Im Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldne...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / VII. Kosten und Gebühren.

Rn 16 Für die Unterhaltssache ist für die Festsetzung des Verfahrenswerts § 51 FamGKG maßgeblich; der Wert der Abstammungssache richtet sich nach § 47 I 1 FamGKG. Werden beide Gegenstände verbunden, ist nach § 33 I 2 FamGKG der höhere Wert maßgebend.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten und Gebühren.

Rn 14 Die Höhe der Geb richtet sich nach den jeweiligen Kostenvorschriften der Länder (vgl für NRW Nr 2.3 des Gebührenverzeichnisses zum Justizgesetz NRW; demnach beträgt die Geb je übermitteltem Datensatz 4,50 EUR, auch im Falle einer Negativauskunft). Der Staatsvertrag (G zum Staatsvertrag über die Übertragung von Aufgaben nach §§ 802k I 2, 882h I 2, 3 der Zivilprozessordn...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 11 Aufwendungen, die eine Partei hat, um an der Beweisaufnahme teilzunehmen, sind iSd § 91 für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig und daher zu erstatten. Eine Ausnahme wäre allenfalls denkbar, wenn die Partei schon vorher sicher ausschließen könnte, dass ihre Teilnahme keine andere oder bessere Sachaufklärung erbringen werde und deshalb ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 10 Die Kosten der Hinterlegung sind Zwangsvollstreckungskosten nach § 788. Der Drittschuldner kann sie von der zu hinterlegenden Summe abziehen (Anders/Gehle/Nober ZPO § 853 Rz 8), sonst können die Kosten nach § 874 II im Verteilungsverfahren geltend gemacht werden (Wieczorek/Schütze/Lüke § 853 Rz 11).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / III. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Da das Beschwerdeverfahren einen Teil der Hauptsache bildet, ergeht in der Rechtsmittelinstanz keine Kostenentscheidung; die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Prozesskosten und werden bei der Hauptsacheentscheidung berücksichtigt (BGH NJW-RR 20, 98 [BGH 25.07.2019 - I ZB 82/18] Rz 46; 14, 758 Rz 26).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Gebühren.

Rn 20 Der Erlass eines Zwischenurteils schließt die Ermäßigung der Verfahrensgebühr nach KV 1211 GKG aus (Karlsr MDR 07, 1104; Köln JurBüro 20, 147, 148; zur streitigen Rechtslage vor Änderung des GKG zum 1.7.04 s München MDR 03, 115 mwN).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 5 Gerichtskosten: Fallen nur an bei Beschwerdezurückweisung gem KV-FamGKG Ziff 1912; Zeugen- u SV-Auslagen: I iVm § 118 I 5 ZPO. RA: Keine Kostenerstattung zwischen den Beteiligten, I iVm § 118 I 4 ZPO. VV-RVG Ziff 3335, 3500 u ggf Ziff 1003, 3104.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / V. Kosten und Gebühren.

Rn 11 Bei dem Antrag auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 242 iVm § 769 ZPO handelt es sich grds um kein eigenständiges Verfahren. Es stellt gem § 19 I Nr 11 RVG grds gebührenrechtlich keine besondere Angelegenheit dar, sofern nicht eine abgesonderte mündliche Verhandlung hierüber stattfindet. Ist dies nicht der Fall, bedarf es daher auch keiner gesonder...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 13 Durch die Maßnahmen der §§ 882b ff, insb Eintragungen und Löschungen, entstehen grds keine Gerichtsgebühren (Wieczorek/Schütze/Schreiber Vor §§ 882b ff Rz 7). Allerdings können evtl Auslagen für die Erteilung von Abdrucken und Listen erhoben werden, vgl bei § 882g. Zu den Rechtsanwaltsgebühren für das Verfahren s die Kommentierung von §§ 882e, 882 f.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 7 Die Kosten des GV (s.u.) stellen Zwangsvollstreckungskosten iSd § 788 I dar, sodass es darauf ankommt, ob sie notwendig waren. Der Gläubiger hat danach die Kosten des GV zu tragen, soweit ein Widerstand des Schuldners weder aus objektiver ex-ante-Sicht zu erwarten gewesen ist noch sich die Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers ex post wegen des tatsächlich geleisteten Wi...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten und Gebühren.

Rn 20 Der Verfahrenswert ist nach § 51 FamGKG zu bestimmen. Gerichtskosten fallen nur an, wenn entschieden wird (FamGKG-KV Nr 1210); eine Verfahrensgebühr entsteht nicht (vgl Oldbg MDR 16, 1387 [BGH 18.05.2016 - XII ZB 649/14] zur VKH-Bewilligung). Der RA erhält idR eine Verfahrensgebühr nach RVG-VV Nr 3100; diese wird auf die im nachfolgenden streitigen Verfahren (§ 255) an...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren (Schneider).

Rn 8 Die Streitgenossenschaft bewirkt, dass mehrere Streitgenossen grds gem § 100 I nach Kopfteilen haften. Soweit sie als Gesamtschuldner verurteilt sind, haften sie gesamtschuldnerisch (§ 101 IV). Das Gericht kann auch eine abweichende anteilige Verteilung aussprechen (§ 101 II) oder die Kosten bestimmter Angriffs- und Verteidigungsmittel einem Streitgenossen gesondert auf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 18 Durch das Verfahren nach § 494a entstehen keine zusätzlichen Gerichtskosten. Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts ist durch die Verfahrensgebühr abgedeckt. Deshalb bedürfen die nach § 494a getroffenen Entscheidungen keines Kostenausspruchs. Wird der Beschl, mit dem die Kosten gem Abs 2 auferlegt worden sind, auf die sofortige Beschwerde kassiert, bemisst sich der Streitwe...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Kosten/Gebühren.

Rn 6 Entstehen einer Partei durch die Teilnahme an der Beweisaufnahme zusätzliche Kosten sind sie idR nach § 91 erstattungsfähig (Kobl ZIP 86, 1407), es sei denn es stünde von vornherein fest, dass die Anwesenheit der Partei nicht zur besseren Klärung der Beweisfragen beitragen könnte (s.o. § 357 Rn 11).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Kosten/Gebühren.

Rn 14 Gerichtsgebühren fallen allenfalls in Gestalt von Geb für Registereintragungen nach Nr 14110 ff KV GNotKG an. Die Kosten eines hierauf gerichteten Antrags des RA richten sich nach Nr 2300 VV RVG.mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Gebühren.

Rn 16 Für die Vollstreckung erhält der GV die Geb nach Nr 241 KV GVKostG iHv 100 EUR. Ansonsten fallen die gleichen Geb an wie bei der Zwangsvollstreckung nach § 885. Der RA erhält iRd Räumungsvollstreckung die allg 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr 3309 sowie ggf die Terminsgebühr nach Nr 3310 VV RVG (Zö/Seibel Rz 12).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren.

Rn 15 Wegen der Kosten wird auf die Erläuterungen oben vor §§ 239 ff Rn 11 verwiesen. Der Streitwert einer Klage nach § 184 InsO richtet sich nach den späteren Vollstreckungsaussichten für den Insolvenzgläubiger nach Beendigung des Insolvenzverfahrens (BGH 09, 920; FG Ddorf EFG 14, 1619).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / G. Kosten/Gebühren.

Rn 42 Für das PKH-Verfahren entstehen keine Gerichtskosten. Wenn die PKH-Beschwerde zurückgewiesen wird, entsteht nach KV 1812 eine Gerichtsgebühr von 66 EUR. Wert des Verfahrens, der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde ist der Wert der Hauptsache, auch wenn sich die Beschwerde gegen die Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts richtet (BGH FamRZ 10, 1892).mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / F. Kosten/Gebühren (Schneider).

Rn 20 Ergeht eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren nach § 495a, entsteht eine Terminsgebühr nach Anm I Nr 1 zu Nr 3104 VV RVG. Die volle 1,2-Terminsgebühr entsteht auch dann, wenn der Beklagte sich im Verfahren nicht verteidigt (Ddorf AGS 09, 172 = JurBüro 09, 364; AG Kleve AGS 06, 542; unzutreffend: nur eine 0,5-Terminsgebühr gem Anm Abs 2 zu Nr 3105 VV RVG: AG Münch...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten und Gebühren.

Rn 7 Gem § 6 I FamGKG ist das frühere Verfahren auch kostenrechtlich als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln. Gem § 29 FamGKG fallen Gerichtsgebühren für denselben Verfahrensgegenstand nur einmal an. Mehrkosten werden auch nicht gem § 6 III FamGKG erhoben, weil auch das abgebende Gericht zunächst für sich genommen örtlich zuständig war (vgl Zö/Lore...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / C. Kosten/Gebühren.

Rn 3 KV-GKG Nr 9002 unter Berücksichtigung der Vorbemerkung zu Teil 9. Für Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung s KV-GKG Nr 9004. Auslagenvorschuss gem § 17 GKG.mehr