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§ 6 Betriebsratsmandate außerhalb von Einigungsstelle un ... / B. Bemerkungen zur "Erforderlichkeit" bei § 40 BetrVG

Rolf Schaefer, Heike Simon
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Rz. 17

Vom Arbeitgeber zu tragen sind, wie bereits angedeutet, nach der Rechtsprechung nur Anwaltskosten, wenn der Betriebsrat die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Wahrnehmung seiner Interessen nach pflichtgemäßer und verständiger Beurteilung aller Umstände als erforderlich/notwendig erachten konnte.[38]

Besonders relevant: Der Betriebsrat darf laut Rechtsprechung die eigene Vereinbarung eines Stundenhonorars mit dem Rechtsanwalt, das zu höheren als den gesetzlichen Gebühren führt, grundsätzlich nicht für "erforderlich" halten.[39] Jedenfalls soll dies gelten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens und von Verhandlungen in der Einigungsstelle sowie Vorfeldtätigkeiten dazu. Nicht wirklich geklärt wird, ob dies auch in anderen denkbaren Fällen gelten soll, es muss aber befürchtet werden, da § 40 BetrVG stets "vor der Klammer" steht.

Die Erteilung einer höheren Honorarzusage komme nach der Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Das soll etwa der Fall sein, wenn der Arbeitgeber mit der Honorarvereinbarung einverstanden ist oder in der Vergangenheit in vergleichbaren Fällen die Erteilung einer solchen Zusage stets akzeptiert hat. Ein solcher Ausnahmefall könne auch vorliegen, wenn der Verhandlungsgegenstand eine spezielle Rechtsmaterie betrifft, der vom Betriebsrat ausgewählte, über die entsprechenden Spezialkenntnisse verfügende Rechtsanwalt zur Übernahme des Mandats nur bei Vereinbarung eines Zeithonorars bereit ist und der Betriebsrat keinen vergleichbar qualifizierten Rechtsanwalt zu günstigeren Konditionen findet.[40] An den vielen unbestimmten Rechtsbegriffen ist ersichtlich, dass diese Vorgehensweise in der Praxis zu Rechtsunsicherheit um die Vergütung führt. Andere Rechtsprechung weitet immerhin die Üblichkeit von Stundensätzen aus und postuli...

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