Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Personalüberlassung, Arbeit... / 5.7 Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats/Personalrats bei dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung

Sofern ein Betrieb beabsichtigt, Leiharbeitnehmer zu beschäftigen, ist er nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG verpflichtet, vor der Einstellung des Leiharbeitnehmers den Betriebsrat nach § 99 BetrVG zu beteiligen. Nach der Regelung des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung zu dieser Einstellung des Leiharbeitnehmers insbesondere dann verweigern, wenn diese g...mehr

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Elternzeit: Auswirkungen au... / 10 Betriebsverfassungsrechtliche Auswirkungen

Während der Elternzeit bleibt der Arbeitnehmer Belegschaftsmitglied und ist damit zur Betriebsratswahl wahlberechtigt.[1] Zweifelhaft ist allerdings, ob ein Betriebsratsmitglied bei Antritt der Elternzeit zeitweilig verhindert i. S. d. § 25 Abs. 1 BetrVG ist, sodass ein Ersatzmitglied nachrücken müsste. Keinesfalls ist das der Fall, wenn der Mitarbeiter während der Elternzei...mehr

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Personalüberlassung, Arbeit... / 5.1 Überblick

Mit Wirkung zum 1.4.2017 hat der Gesetzgeber das AÜG grundlegend geändert mit dem Ziel, "die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion hin zu orientieren und den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern".[1] Wichtig Herausnahme der Personalgestellung aus dem AÜG Mit der Gesetzesänderung wurde eine wichtige Forderung des öffentlichen Dienstes umgesetzt: Die Personalgestellu...mehr

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Personalüberlassung, Arbeit... / 5.6.2 Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

Auch hinsichtlich der Festlegung der freizustellenden Betriebsratsmitglieder nach § 38 BetrVG sind die regelmäßig beim Entleiher tätigen Leiharbeitnehmer zu berücksichtigen. Dies hat zur Folge, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, unter Verzicht auf deren Arbeitskraft, mehr Mitarbeiter als bisher für ihre Betriebsratstätigkeit vollständig von der Arbeit freizustellen.mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Personalüberlassung, Arbeit... / 2.1 Versetzung bei demselben Arbeitgeber

§ 4 TVöD erweitert das Direktionsrecht des Arbeitgebers, indem die Vorschrift bestimmt, dass der Arbeitgeber Beschäftigte aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzen darf. Was im Arbeitsrecht unter dem Begriff Versetzung zu verstehen ist, ist streitig. Überwiegend bezeichnet man als Versetzung die Änderung des Aufgabenbereichs des Arbeitnehmers nach Art, Ort und Ze...mehr

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Personalüberlassung, Arbeit... / 5.11 Unterrichtungspflichten des Entleihers

In § 13a AÜG wird der Entleiher verpflichtet, die Leiharbeitnehmer über die offenen Stellen im Unternehmen zu unterrichten. Entscheidend ist, dass der Entleiher es den Leiharbeitnehmern ermöglicht, "an geeigneter, dem Leiharbeitnehmer zugänglicher Stelle" durch "allgemeine Bekanntgabe" sich über freie Stellen zu informieren. Praxis-Tipp Die Entleiher werden zur innerbetriebli...mehr

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Personalüberlassung, Arbeit... / 4.1 Personalgestellung nach Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes

Hinweis Mit den Entscheidungen des EuGH sowie des BAG haben die Gerichte endlich die seit vielen Jahren erhoffte Rechtssicherheit geschaffen. Die Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD/TV-L bedarf keiner Erlaubnis nach dem AÜG. Sie ist in der Form einer dauerhaften Gestellung zulässig. Nach der Ausnahmeregelung in § 1 Abs. 3 Nr. 2b AÜG ist dieses Gesetz seit 1.4.2017 nicht a...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 2. Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit

Rn. 328 Stand: EL 35 – ET: 03/2022 Durch das sog. Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern (EntgTranspG) vom 30.06.2017 (BGBl. I 2017, S. 2152ff.) werden bestimmte lageberichtspflichtige UN u. a. dazu verpflichtet, einen Bericht zur Gleichstellung und Entgeltgleichheit (sog. Entgeltbericht) als Anlage zum Lagebericht zu erstellen (vgl. auch Rimm...mehr

Kommentar aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / 3. Absicht des Vorstands

Rn. 49 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Entscheidend ist die ernstliche Absicht des Vorstands, die Aktien nach ihrem Erwerb Personen aus vorstehend genanntem Personenkreis anzubieten. Rn. 50 Stand: EL 44 – ET: 12/2024 Die Absicht muss sich dazu nach außen manifestiert haben, die Ernstlichkeit muss aus den Umständen erkennbar sein. Zu fordern ist ein entsprechender Beschluss mit reali...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 38 Freistellungen

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Mindestzahl der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder (Abs. 1) und das Verfahren der Freistellung (Abs. 2); außerdem gibt sie Bestimmungen über die Rechtsstellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder (Abs. 3 und 4). Eine entsprechende Regelung besteht für Mitglieder der Schwerbehindertenvertr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Freistellungsstaffel

Rz. 3 Für Betriebe bis in der Regel 10.000 Arbeitnehmern ergibt sich die Mindestzahl der Freistellungen unmittelbar aus der Tabelle in Abs. 1 Satz 1. Das Gesetz enthält aber keine Begrenzung der Mindestzahl von einer bestimmten Betriebsgröße an, sondern aus Abs. 1 Satz 2 ergibt sich, dass in Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern die Zahl der freizustellenden Betriebsratsmi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Begriff der Freistellung

Rz. 2 Der Begriff der Freistellung von beruflicher Tätigkeit, wie er hier verwandt wird, bezieht sich auf die Befreiung von der beruflichen Tätigkeit in genereller und vollumfänglicher Hinsicht, damit das Betriebsratsmitglied die Möglichkeit erhält, sich der Betriebsratsarbeit zu widmen. Für die Dauer der Freistellung besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung. Die befr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift regelt die Mindestzahl der von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellenden Betriebsratsmitglieder (Abs. 1) und das Verfahren der Freistellung (Abs. 2); außerdem gibt sie Bestimmungen über die Rechtsstellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder (Abs. 3 und 4). Eine entsprechende Regelung besteht für Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung in § 17...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5 Zusätzliche Freistellung weiterer Betriebsratsmitglieder

Rz. 8 Der Betriebsrat hat einen Anspruch auf zusätzliche Freistellung weiterer Betriebsratsmitglieder, wenn und soweit sie zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der dem Betriebsrat obliegenden Aufgaben erforderlich ist.[1] Rechtsgrundlage ist § 37 Abs. 2, er enthält die Maßstäbe, nach denen zu beurteilen ist, ob die in der Staffel festgelegte Mindestzahl ausreicht.[2] Der Betriebs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Freistellung in Betrieben mit in der Regel unter 200 Arbeitnehmern

Rz. 7 Für Betriebe mit in der Regel weniger als 200 Arbeitnehmern ist keine feste Freistellung für bestimmte Stundenzahlen vorgesehen. Daraus folgt aber nicht, dass hier keine Freistellung von beruflicher Tätigkeit in Betracht kommt, sondern dies beurteilt sich ausschließlich nach § 37 Abs. 2, sofern keine anderweitige Regelung durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Freistellungsverfahren

3.1 Beratung mit dem Arbeitgeber Rz. 12 Die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt nach Beratung mit dem Arbeitgeber.[1] Die Beratung hat daher der Wahl vorauszugehen.[2] Sie muss mit dem gesamten Betriebsrat erfolgen. Unterbleibt die Beratung, so ist die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder durch den Betriebsrat für den Arbeitgeber nicht b...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.7 Anderweitige Regelungen durch Tarifvertrag/Betriebsvereinbarung

Rz. 10 Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.[1] Auch durch eine Regelungsabrede kann eine von § 38 Abs. 1 Satz 1 – 4 BetrVG abweichende anderweitige Regelung über die Freistellung vereinbart werden. § 38 Abs. 1 Satz 5 ist insoweit nicht abschließend.[2] Ein Tarifvertrag kann nicht erkämpft, eine B...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.1 Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis

Rz. 23 Das freigestellte Betriebsratsmitglied ist nur von seiner beruflichen Tätigkeit befreit, nicht von sonstigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Praxis-Beispiel Es ist daher verpflichtet, während der vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich für dort anfallende Betriebsratstätigkeit bereitzuhalten.[1] Bei Auseinanderfallen von Betrieb und Betriebs...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.7 Änderung der Freistellung, Abberufung

Rz. 20 Die Freistellung erfolgt für die Amtsperiode des Betriebsrats. Die Notwendigkeit einer Änderung ist nur dann gegeben, wenn die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer sich so erheblich ändert, dass mehr oder weniger Betriebsratsmitglieder freizustellen sind, als geschehen ist. Das freigestellte Betriebsratsmitglied kann jederzeit erklären, dass es eine berufl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Streitigkeiten

Rz. 33 Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über den Umfang der Freistellungen entscheidet das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren. [1] Nach ständiger Rechtsprechung des BAG kann die Wahl freizustellender Betriebsratsmitglieder in entsprechender Anwendung des § 19 fristgerecht nach Abschluss der Wahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Wahlvorschriften ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.6 Problem einer Ersatzfreistellung

Rz. 9 Eine Ersatzfreistellung kann notwendig werden, wenn ein freigestelltes Betriebsratsmitglied zeitweilig verhindert ist, seine Betriebsratstätigkeit auszuüben. Das als Stellvertreter nachrückende Ersatzmitglied tritt nicht in die Freistellung ein. Der Betriebsrat kann aber verlangen, dass während des Verhinderungsfalls ein weiteres Betriebsratsmitglied zusätzlich freiges...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Auswahl durch Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder

Rz. 13 Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.[1] Vom Erfordernis der geheimen Wahl kann auch nicht durch einstimmigen Betriebsratsbeschluss abgewichen werden. Die Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder hat in einem ein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.4 Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen

Rz. 28 Freigestellte Betriebsratsmitglieder können an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen nur unter den gleichen Voraussetzungen teilnehmen wie sonstige Betriebsratsmitglieder; sie sind ihnen gegenüber nicht privilegiert.[1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Besonderer Schutz der freigestellten Betriebsratsmitglieder

5.1 Arbeitsentgelt- und Tätigkeitsgarantie Rz. 30 Betriebsratsmitglieder, die sich ausschließlich der Betriebsarbeit widmen, ohne einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, werden ihrem Arbeitsplatz entfremdet. Daher erweitert das Gesetz die in § 37 Abs. 4 und 5 enthaltene Arbeitsentgelt- und Tätigkeitsgarantie auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit, wenn Mitglieder des Betrie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Freistellung von Betriebsratsmitgliedern

2.1 Begriff der Freistellung Rz. 2 Der Begriff der Freistellung von beruflicher Tätigkeit, wie er hier verwandt wird, bezieht sich auf die Befreiung von der beruflichen Tätigkeit in genereller und vollumfänglicher Hinsicht, damit das Betriebsratsmitglied die Möglichkeit erhält, sich der Betriebsratsarbeit zu widmen. Für die Dauer der Freistellung besteht keine Verpflichtung z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Rechtsstellung der freigestellten Betriebsratsmitglieder

4.1 Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis Rz. 23 Das freigestellte Betriebsratsmitglied ist nur von seiner beruflichen Tätigkeit befreit, nicht von sonstigen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Praxis-Beispiel Es ist daher verpflichtet, während der vertraglichen Arbeitszeit im Betrieb anwesend zu sein und sich für dort anfallende Betriebsratstätigkeit bereitzuhalten.[1] Bei Aus...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Unterrichtung des Arbeitgebers

Rz. 15 Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben.[1] Der Betriebsrat ist nicht berechtigt, von sich aus die Freistellung vorzunehmen; denn er darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.[2]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.3 Gelegenheit zur Nachholung einer betriebsüblichen beruflichen Entwicklung

Rz. 32 Das Gesetz berücksichtigt weiterhin, dass ein Betriebsratsmitglied, das von beruflicher Tätigkeit freigestellt wird, wegen der Inanspruchnahme durch die Betriebsratsarbeit häufig daran gehindert sein wird, an Maßnahmen der Berufsbildung teilzunehmen. Deshalb ist ihm innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelege...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Beratung mit dem Arbeitgeber

Rz. 12 Die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder erfolgt nach Beratung mit dem Arbeitgeber.[1] Die Beratung hat daher der Wahl vorauszugehen.[2] Sie muss mit dem gesamten Betriebsrat erfolgen. Unterbleibt die Beratung, so ist die Auswahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder durch den Betriebsrat für den Arbeitgeber nicht bindend. Eine Ausnahme gilt nur d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.6 Freistellung der ausgewählten Betriebsratsmitglieder

Rz. 19 Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist für die Anrufung der Einigungsstelle als erteilt.[1] Gemeint ist, dass das Betriebsratsmitglied nach diesem Zeitpunkt der Arbeit fernbleiben kann, um sich ausschließlich der Betriebsratsarbeit zu widmen. Ruft der Arbeitgeber rechtzeit...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Notwendigkeit einer Einverständniserklärung des freizustellenden Betriebsratsmitglieds

Rz. 14 Voraussetzung für eine Freistellung ist, dass das Betriebsratsmitglied, das in Aussicht genommen wird, sich bereiterklärt, sich von seiner beruflichen Tätigkeit freistellen zu lassen; eine Freistellung wider Willen ist ausgeschlossen. [1]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.3 Fortzahlung des Arbeitsentgelts

Rz. 27 Das freigestellte Betriebsratsmitglied hat Anspruch auf das Arbeitsentgelt, das es erhalten hätte, wenn es nicht freigestellt worden wäre, sondern gearbeitet hätte; es gilt wie für die Arbeitsbefreiung nach § 37 Abs. 2 das Lohnausfallprinzip. Jedoch bereitet gerade hier die Feststellung des individuellen Arbeitsentgelts Schwierigkeiten, weil das Betriebsratsmitglied n...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.2 Kein Ausschluss von Maßnahmen der Berufsbildung

Rz. 31 Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden (Abs. 4 Satz 1). Für die Teilnahme an Berufsbildungsmaßnahmen ist also kein Auswahlkriterium, dass das freigestellte Betriebsratsmitglied augenblicklich keine Arbeit leistet und daher die im normalen Arbeitsablauf des Betriebs eingeglie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.5 Rechtsfolgen bei Verwendung der Freistellungszeit zu anderen Zwecken als zur Erfüllung von Betriebsratsaufgaben

Rz. 29 Verwendet das Betriebsratsmitglied die Freistellungszeit zu anderen Zwecken als zur Erfüllung von Betriebsratsaufgaben, so liegt darin nicht nur eine Amtspflichtverletzung, sondern zugleich auch eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. [1] Da in diesem Fall die Nichterbringung der Arbeitsleistung nicht durch die Betriebsratstätigkeit gerechtfertigt ist,...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5.1 Arbeitsentgelt- und Tätigkeitsgarantie

Rz. 30 Betriebsratsmitglieder, die sich ausschließlich der Betriebsarbeit widmen, ohne einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, werden ihrem Arbeitsplatz entfremdet. Daher erweitert das Gesetz die in § 37 Abs. 4 und 5 enthaltene Arbeitsentgelt- und Tätigkeitsgarantie auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit, wenn Mitglieder des Betriebsrats drei volle aufeinanderfolgende Amts...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Umfang des Freistellungsanspruchs – Teilfreistellungen

Rz. 6 Der Umfang der Freistellungen wird durch die Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers bestimmt. Bei Freistellung eines teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieds besteht ein Anspruch auf zusätzliche Freistellungen, um auf die entsprechende Zahl Vollzeitfreistellungen zu kommen. Jede Aufteilung einer Freistellung auf mehrere Mitglieder (Teilfreistellung) kann z...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4.2 Freizeitausgleich für Betriebsratstätigkeit außerhalb der Arbeitszeit

Rz. 25 Muss ein freigestelltes Betriebsratsmitglied für die Betriebsratstätigkeit Freizeit opfern, so kann es einen Freizeitausgleich vornehmen, indem es seine Betriebsanwesenheit während der betriebsüblichen Arbeitszeit entsprechend verkürzt. § 37 Abs. 3 Satz 1 findet keine Anwendung, weil das freigestellte Betriebsratsmitglied ohnehin bereits von seiner beruflichen Tätigke...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Anrufung der Einigungsstelle durch den Arbeitgeber

Rz. 16 Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach seiner Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. [1] Die Frist ist eine Ausschlussfrist; sie berechnet sich nach den §§ 187 ff. BGB. Der Gesetzestext lässt offen, unter welchen Voraussetzungen eine Freistellung sachlich nicht vertretbar ist. Aus dem g...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 39 Sprechstunden

1 Einrichtung der Sprechstunden 1.1 Zweck Rz. 1 Die Einrichtung der Sprechstunde dient der Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und den einzelnen Arbeitnehmern. Durch sie wird organisatorisch gesichert, dass der Arbeitnehmer Anregungen und Beschwerden dem Betriebsrat vortragen kann. Er kann mit ihm alles erörtern, was in den Aufgabenbereich des Betriebsrats fällt, ihn insowe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.4 Gestaltung der Sprechstunde

Rz. 6 Wer mit der Durchführung der Sprechstunde beauftragt und wie sie gestaltet wird, liegt ausschließlich im Ermessen des Betriebsrats. [1] Sprechstunden können nach pflichtgemäßem Ermessen auch virtuell abgehalten werden. Zwar fehlt eine nach § 45 Abs. 3 Satz 1 BPersVG entsprechende ausdrückliche Gestattung im BetrVG, nach der in der Geschäftsordnung die Durchführung der S...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.5 Sachaufwand

Rz. 9 Für die Sprechstunden hat der Arbeitgeber Räume und Einrichtungen in erforderlichem Umfang zur Verfügung zu stellen.[1] Dies gilt auch für Sprechstunden außerhalb der Arbeitszeit sowie für die Durchführung digitaler Sprechstunden.[2]mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Arbeitsversäumnis eines Betriebsratsmitglieds

Rz. 11 Sofern die Sprechstunde nicht von einem freigestellten Betriebsratsmitglied abgehalten wird, haben die mit ihrer Durchführung betrauten Betriebsratsmitglieder für die Versäumnis der Arbeitszeit, die zur Abhaltung der Sprechstunde erforderlich ist, Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.[1] Gleiches gilt für das Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Teilnahme eines Vertreters der Jugend- und Auszubildendenvertretung

Rz. 10 Führt die Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 69 keine eigenen Sprechstunden durch, so kann an den Sprechstunden des Betriebsrats ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung teilnehmen, um die in § 60 Abs. 1 BetrVG genannten Arbeitnehmer zu beraten. Voraussetzung ist, dass die Jugend- und Auszubildendenvertretung keine eigenen Sprechstunden abhält.[1...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.3 Einigung mit dem Arbeitgeber nur über Zeit und Ort

Rz. 3 Ob eine Sprechstunde und ob sie während der Arbeitszeit eingerichtet wird, bestimmt allein der Betriebsrat durch Beschluss[1]; dazu bedarf er nicht der Zustimmung des Arbeitgebers. Dagegen sind Zeit und Ort mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren[2], zweckmäßigerweise in einer Betriebsvereinbarung. Hinweis Das gilt aber nur für die Festlegung des Zeitpunkts der Sprechstunde ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Einrichtung der Sprechstunden

1.1 Zweck Rz. 1 Die Einrichtung der Sprechstunde dient der Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und den einzelnen Arbeitnehmern. Durch sie wird organisatorisch gesichert, dass der Arbeitnehmer Anregungen und Beschwerden dem Betriebsrat vortragen kann. Er kann mit ihm alles erörtern, was in den Aufgabenbereich des Betriebsrats fällt, ihn insoweit auch um Rechtsrat angehen, s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Arbeitsversäumnis eines Arbeitnehmers

Rz. 13 Auch der Arbeitnehmer, der die Sprechstunde aufsucht, kann für Arbeitsversäumnis, die zu diesem Zweck erforderlich ist, die Fortzahlung seines Arbeitsentgelts verlangen.[1] Hinweis Dieses Recht wird man auch Leiharbeitnehmern zubilligen müssen.[2] Nach § 14 Abs. 1 AÜG können sie zwar bereits die Sprechstunde des Betriebsrats im Verleihbetrieb aufsuchen, jedoch wird man...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Versäumnis von Arbeitszeit durch Abhaltung und Besuch der Sprechstunden

3.1 Arbeitsversäumnis eines Betriebsratsmitglieds Rz. 11 Sofern die Sprechstunde nicht von einem freigestellten Betriebsratsmitglied abgehalten wird, haben die mit ihrer Durchführung betrauten Betriebsratsmitglieder für die Versäumnis der Arbeitszeit, die zur Abhaltung der Sprechstunde erforderlich ist, Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts.[1] Gleiches gilt für das Mi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.1 Zweck

Rz. 1 Die Einrichtung der Sprechstunde dient der Kommunikation zwischen dem Betriebsrat und den einzelnen Arbeitnehmern. Durch sie wird organisatorisch gesichert, dass der Arbeitnehmer Anregungen und Beschwerden dem Betriebsrat vortragen kann. Er kann mit ihm alles erörtern, was in den Aufgabenbereich des Betriebsrats fällt, ihn insoweit auch um Rechtsrat angehen, sofern der...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.2 Einrichtung durch den Betriebsrat

Rz. 2 Der Betriebsrat entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob er während der Arbeitszeit Sprechstunden einrichtet. Er kann sie einrichten; eine gesetzliche Verpflichtung besteht aber nicht.[1] Das Recht, während der Arbeitszeit Sprechstunden einzurichten, besteht für den Betriebsrat jedoch nur in dem Rahmen, den § 37 Abs. 2 zieht: Häufigkeit und Dauer der Sprechstunden ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Arbeitnehmerbefragung

Rz. 18 Zur Kommunikation mit den Arbeitnehmern kann der Betriebsrat auch von sich aus Befragungen durchführen (insbesondere auch auf elektronischem Wege, z. B. im Intranet oder per Rundmail).[1] Auf § 39 lässt sich jedoch nicht das Recht des Betriebsrats stützen, nach seinem Ermessen die Arbeitnehmer ohne oder gegen den Willen des Arbeitgebers an ihrem Arbeitsplatz aufzusuch...mehr