Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4 Streitigkeiten

Rz. 48 § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG fingiert für die Teilnehmer an einer Betriebsversammlung einen Anspruch auf Arbeitsentgelt. Folglich handelt es sich um einen Anspruch "aus dem Arbeitsverhältnis" im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG, der im Urteilsverfahren zu verfolgen ist.[1] Das Gleiche gilt, soweit es um den Anspruch auf Vergütung der zusätzlichen Wegezeiten und Erstattun...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.1.2 Regelmäßige Abteilungsversammlung

Rz. 11 Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr 2 der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen, soweit die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG vorliegen.[1] Hinweis In welcher Reihenfolge der Betriebsrat Voll- und Abteilungsversammlungen einberuft, liegt in seinem Ermessen. Rz. 12 Die Abteilun...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.6.3.3 Stand der Gleichstellung

Rz. 51 Soweit der Arbeitgeber auch über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb berichten soll, ist damit nicht die rechtliche, sondern die tatsächliche Gleichstellung gemeint. Insofern sind in dem Lagebericht etwa der jeweilige Anteil von Männern und Frauen in den einzelnen Hierarchieebenen des Betriebs offenzulegen und Auskünfte über die Berücksichti...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.2 Zeitpunkt

Rz. 58 Der Betriebsrat entscheidet im Einberufungsbeschluss grundsätzlich frei über den Zeitpunkt der Betriebsversammlung. Er hat dabei die Vorgaben der §§ 43, 44 BetrVG und das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nach § 2 Abs. 1 BetrVG zu beachten. Er ist daher verpflichtet, auf die betrieblichen Bedürfnisse Rücksicht zu nehmen.[1] Die Zustimmung des Arbeitgebers ist ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.4.3 Beschlüsse

Rz. 69 Zwar kann die Betriebsversammlung Beschlüsse fassen, diese haben aber keine verbindliche Wirkung. Sie verpflichten insbesondere den Betriebsrat nicht, ihnen zu entsprechen. Vielmehr kommt ihnen lediglich die Funktion zu, die Stimmung und Meinung in der Belegschaft nach außen zu bekunden und zu verdeutlichen. Allerdings ist der Betriebsrat verpflichtet, sich mit den ge...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.5 Vertretungsrecht

Rz. 44 Zwar ist die Vertretung des Arbeitgebers in § 43 Abs. 2 Satz 2 BetrVG nur für die Erstattung des Lageberichts ausdrücklich vorgesehen. Der Arbeitgeber kann sich in der Betriebsversammlung aber auch im Übrigen vertreten lassen.[1] Wenn der Arbeitgeber dabei als Vertreter bestimmen kann, hängt maßgeblich von den nach der Tagesordnung in der Betriebsversammlung behandeln...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1.1 Übersicht

Rz. 1 In den §§ 42–46 BetrVG ist die Betriebsversammlung normiert. Während die Befugnisse der Betriebsversammlung nur eine oberflächliche Regelung erfahren haben, sind die organisatorischen Fragen in den genannten Bestimmungen ausführlich und äußerst detailliert behandelt. Trotz ihrer geringen Befugnisse hat die Betriebsversammlung in der Praxis eine große Bedeutung. Sie ist...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.2 Die zusätzliche Betriebs- und Abteilungsversammlung

Rz. 13 Zusätzlich zur regelmäßigen Betriebsversammlung kann der Betriebsrat nach § 43 Abs. 1 Satz 4 BetrVG in jedem Kalenderhalbjahr eine dritte Betriebsversammlung durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint. Hinweis Die zusätzliche Betriebsversammlung kann also je einmal im Zeitraum vom 1.1. bis 30.6. sowie vom 1.7. bis 31.12. stattfinden. Rz. 14 Die D...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1.2.3 Versammlungen von bestimmten Personengruppen mit bestimmten persönlichen Merkmalen

Rz. 11 Ebenfalls keine Betriebsversammlungen sind Versammlungen von Arbeitnehmergruppen, die sich von anderen Arbeitnehmern durch persönliche Merkmale unterscheiden und sich als solche versammeln.[1] Als einzige Formen einer an persönlichen Merkmalen der Beteiligten orientierten Versammlung sind die Jugend- und Auszubildendenversammlung nach § 71 BetrVG und die Schwerbehinde...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.3.3 Entscheidung durch den Betriebsrat

Rz. 31 Auch die Entscheidung darüber, ob Abteilungsversammlungen durchgeführt werden und welche Betriebsteile dabei zusammenzufassen sind, trifft der Betriebsrat durch Beschluss nach § 33 BetrVG. [1] Damit der Austausch und die Information der gesamten Belegschaft auch untereinander erhalten bleibt, dürfen nur 2 Betriebsversammlungen im Jahr als Abteilungsversammlungen durchge...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.6.2 Form und Ort

Rz. 48 Der Bericht des Arbeitgebers hat – ebenso wie der Tätigkeitsbericht des Betriebsrats – mündlich zu erfolgen.[1] Der Arbeitgeber kann mit ihm zugleich seine Unterrichtungspflicht nach § 110 BetrVG erfüllen. Der Lagebericht ist dabei stets in einer Betriebsversammlung zu erstatten; die Erstattung in Abteilungsversammlungen scheidet aus. Denkbar und zulässig ist aber, de...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 43 BetrVG enthält nähere Bestimmungen zu den verschiedenen Formen der Betriebsversammlung. Geregelt werden insbesondere der Zeitraum, in dem die regelmäßigen Betriebs- und Abteilungsversammlungen durchzuführen sind[1], die zeitliche Lage von Abteilungsversammlungen[2], die Voraussetzungen zusätzlicher Betriebsversammlungen[3] sowie die außerordentlichen Betriebsversa...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.3 Abteilungsversammlung

Rz. 24 Für organisatorisch oder räumlich abgegrenzte Betriebsteile können gemäß § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG Abteilungsversammlungen durchgeführt werden, wenn dies für die Erörterung der besonderen Belange der Arbeitnehmer erforderlich ist. Die Durchführung von Abteilungsversammlungen wird in § 42 Abs. 2 Satz 1 BetrVG also an 2 Voraussetzungen geknüpft: Zunächst müssen organisa...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.6.3.1 Personalwesen

Rz. 49 Zum Personalwesen zählen neben Auskünften über den Personalbestand, bestehende Fluktuationen und Darstellung der Belegschaftsstruktur, die Personalplanung, -beschaffung, -organisation und -führung ebenso wie personalpolitische Fragen allgemeiner Art sowie berufsbildende Maßnahmen. Dabei ist dem Begriff des Personalwesens zu entnehmen, dass es sich um grundsätzliche, d...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.6.3.2 Sozialwesen

Rz. 50 Zum Sozialwesen zählen in erster Linie Maßnahmen des Arbeitgebers zum Persönlichkeitsschutz der Arbeitnehmer und zu deren sozialen Absicherung, wie Schaffung und Unterhaltung sozialer Einrichtungen. Dabei ist der Begriff des Sozialwesens keineswegs mit dem der Sozialeinrichtung i. S. v. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG gleichzusetzen; vielmehr ist er deutlich weiter gefasst.[...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.6.3.6 Betrieblicher Umweltschutz

Rz. 55 Zum betrieblichen Umweltschutz gehören nach § 89 Abs. 3 BetrVG alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen, die dem Umweltschutz dienen. Diese müssen dabei einen betrieblichen Bezug aufweisen, d. h. die Arbeitnehmer zumindest m...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.5 Sonstige Personen

Rz. 46 Andere Mandatsträger der Betriebsverfassung, wie Mitglieder des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats, des Wirtschaftsausschusses oder des Aufsichtsrats haben keinen Anspruch auf Teilnahme, wenn sie nicht zugleich Arbeitnehmer des Betriebs sind. Diese Mitglieder dürfen jedoch – ohne dass der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit verletzt wird – auf Einladung des Betriebsrats a...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1.2.2 Mitarbeiter-/Belegschaftsversammlung

Rz. 8 Nicht zu verwechseln ist die Betriebsversammlung zudem mit der Mitarbeiter-/Belegschaftsversammlung. Diese wird nicht vom Betriebsrat, sondern vom Arbeitgeber einberufen. Dazu ist er grundsätzlich befugt. Die Betriebsversammlung hingegen dient allein der Willensbildung der Belegschaft des Betriebs im Hinblick auf die Tätigkeit des Betriebsrats. Nur für Versammlungen mi...mehr

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Cannabis / Zusammenfassung

Begriff Am 1.4.2024 ist das Cannabisgesetz (CanG) in Kraft getreten. Es legalisiert den Besitz und Konsum von Cannabis für Erwachsene in begrenztem Umfang. Für Personen unter 18 Jahren bleiben Besitz und Konsum weiterhin verboten, in ihrer Gegenwart dürfen auch Erwachsene weiterhin kein Cannabis konsumieren. Cannabis ist der wissenschaftliche Name für die Hanfpflanze und beze...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3.3 Versammlungen ohne Vergütungsanspruch

Rz. 46 Die aus eigenem Beschluss des Betriebsrats oder auf Antrag eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufenen außerordentlichen Betriebsversammlungen sind, wenn der Arbeitgeber einer Abhaltung während der Arbeitszeit nicht zustimmt, außerhalb der Arbeitszeit abzuhalten.[1] In diesem Fall steht den Arbeitnehmern weder eine Vergütung für die Zeit der Teilnahm...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.6 Berichtspflicht

Rz. 45 Gemäß § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter einmal im Kalenderjahr in der Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betri...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2 Arten der Betriebsversammlung

Rz. 2 In § 43 Abs. 1 und 3 BetrVG sind verschiedene Arten von Betriebsversammlungen geregelt. Zu unterscheiden sind die: regelmäßige (= ordentliche) Betriebsversammlung, zusätzliche Betriebsversammlung, außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch des Betriebsrats, außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer, außerordentlich...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1.2.4 Versammlungen in betriebsratslosen Betrieben

Rz. 12 Da die Betriebsversammlung allein der Willensbildung der Belegschaft im Hinblick auf die Tätigkeit des Betriebsrats dient, kann es in betriebsratslosen Betrieben keine Betriebsversammlungen i. S. v. §§ 42-46 BetrVG geben.[1] In diesen Betrieben haben die Arbeitnehmer kein gemeinsames Forum, um sich zu informieren oder ihrer Unzufriedenheit Ausdruck zu verleihen. Auch ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.6.3.4 Integration ausländischer Arbeitnehmer

Rz. 53 Zu der Integration ausländischer Arbeitnehmer muss sich der Arbeitgeber nur äußern, wenn er ausländische Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt. Ausländische Arbeitnehmer sind dabei nur solche, die keine deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und auch nicht als Statusdeutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG anzuerkennen sind. Zu den Informationen können etwa statistische Angab...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2 Zeitliche Lage der Versammlung

2.1 Versammlungen während der Arbeitszeit Rz. 2 Auszugehen ist von dem Grundsatz des § 44 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, wonach die regelmäßigen, zusätzlichen und die auf Wunsch des Arbeitgebers einberufenen Betriebsversammlungen sowie Wahlversammlungen nach § 17 BetrVG und § 14a BetrVG während der Arbeitszeit stattfinden.[1] Dadurch soll erreicht werden, dass möglichst viele Arbeitne...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 2.2 Versammlungen außerhalb der Arbeitszeit

2.2.1 Außerordentliche Betriebsversammlungen Rz. 10 Außerordentliche Betriebsversammlungen, die auf Initiative des Betriebsrats oder eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer einberufen werden, können gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 BetrVG demgegenüber nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber während der Arbeitszeit stattfinden. Die Einwilligung steht im Ermessen des Arbeitgeb...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1.2 Abgrenzung

Rz. 6 Nicht alle Versammlungen von Arbeitnehmern eines Betriebs sind Betriebsversammlungen. Insofern ist zu differenzieren: 1.2.1 Spontane Versammlungen Rz. 7 Eine Betriebsversammlung liegt nur vor, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wird.[1] Die spontane Versammlung auf der Arbeitsstelle ist im Gesetz nicht vorgesehen. Bei ihr handelt es sich daher nicht um eine Betriebsvers...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4 Rechtstellung des Arbeitgebers

4.1 Einladung/Verständigung Rz. 36 Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 BetrVG ist der Arbeitgeber zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Wie sich jedoch aus § 43 Abs. 3 Satz 2 BetrVG ergibt, bezieht sich die Einladungspflicht lediglich auf die regelmäßigen Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BetrVG und die zusätzlichen ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.6.3 Inhalte

4.6.3.1 Personalwesen Rz. 49 Zum Personalwesen zählen neben Auskünften über den Personalbestand, bestehende Fluktuationen und Darstellung der Belegschaftsstruktur, die Personalplanung, -beschaffung, -organisation und -führung ebenso wie personalpolitische Fragen allgemeiner Art sowie berufsbildende Maßnahmen. Dabei ist dem Begriff des Personalwesens zu entnehmen, dass es sich...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.3.2 Leitungsrecht

Rz. 61 Wie bei jeder Leitung einer Versammlung hat der Versammlungsleiter auch bei der Betriebsversammlung die Versammlung zu eröffnen, die Tagesordnung bekannt zu geben und deren Einhaltung zu überwachen, die Rednerliste zu führen, das Wort zu erteilen und zu entziehen, Anträge entgegenzunehmen, Abstimmungen zu leiten und ihre Ergebnisse festzuhalten und die Versammlung sch...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5 Durchführung der Betriebsversammlung

5.1 Ort Rz. 57 Grundsätzlich findet die Betriebsversammlung als Präsenzveranstaltung im Betrieb statt. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, einen geeigneten Raum bereitzustellen. Stehen mehrere geeignete Räume im Betrieb zur Verfügung, so ist der Arbeitgeber allein zu der Entscheidung darüber berechtigt, welchen Raum er auswählt.[1] Er muss lediglich das ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.5 Teilversammlung

Rz. 71 Die genannten Grundsätze gelten für die Durchführung der Teilversammlungen entsprechend. Grundsätzlich hat der Betriebsratsvorsitzende mithin auch die Teilversammlungen zu leiten. Finden mehrere Teilversammlungen gleichzeitig statt, so muss er grundsätzlich seine Vertreter mit der Leitung beauftragen. Erst wenn auch diese nicht zur Verfügung stehen, darf die Teilversa...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3 Vergütungspflicht

3.1 Vergütungspflichtige Versammlungen Rz. 23 Für die regelmäßige und die zusätzlichen Betriebsversammlungen nach § 43 Abs. 1 Satz und 4 BetrVG sowie die vom Arbeitgeber beantragten Betriebsversammlungen ist die Zeit der Teilnahme einschließlich der zusätzlichen Wegezeiten "wie Arbeitszeit" zu vergüten, § 44 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Dasselbe gilt für die Wahlversammlung des vere...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1 Allgemeines

1.1 Übersicht Rz. 1 In den §§ 42–46 BetrVG ist die Betriebsversammlung normiert. Während die Befugnisse der Betriebsversammlung nur eine oberflächliche Regelung erfahren haben, sind die organisatorischen Fragen in den genannten Bestimmungen ausführlich und äußerst detailliert behandelt. Trotz ihrer geringen Befugnisse hat die Betriebsversammlung in der Praxis eine große Bedeu...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 3 Teilnehmer

3.1 Nichtöffentlichkeit Rz. 32 Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ist die Betriebsversammlung "nicht öffentlich". Sie besteht nach Satz 1 aus den Arbeitnehmern des Betriebs. Das Gesetz gestattet indessen ausdrücklich auch die Teilnahme anderer Personen an der Betriebsversammlung; dabei werden genannt der Arbeitgeber[1], Beauftragte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften[2] und...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.3 Versammlungsleitung

5.3.1 Zuständigkeit Rz. 60 Durchführung und Leitung der Versammlung sind Sache des Betriebsratsvorsitzenden, § 42 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BetrVG. Ist der Vorsitzende verhindert, so wird er gemäß § 26 Abs. 2 BetrVG durch seinen Stellvertreter vertreten. Die Leitung kann weder durch Betriebsrat noch durch die Betriebsversammlung einem anderen übertragen werden.[1] Nur wenn de...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 6 Streitigkeiten

Rz. 73 Streitigkeiten über das Abhalten von Betriebsversammlungen, gleich welcher Art, sowie Streitigkeiten über die Teilnahmeberechtigung und die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers sind vor dem Arbeitsgericht im Beschlussverfahren zu entscheiden.[1] Individualansprüche der Versammlungsteilnehmer, wie etwa Entgeltzahlung und Aufwendungsersatz sind hingegen im Urteilsverf...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 1.2.1 Spontane Versammlungen

Rz. 7 Eine Betriebsversammlung liegt nur vor, wenn diese ordnungsgemäß einberufen wird.[1] Die spontane Versammlung auf der Arbeitsstelle ist im Gesetz nicht vorgesehen. Bei ihr handelt es sich daher nicht um eine Betriebsversammlung. Meist wird es zu solchen Spontanversammlungen wegen eines konkreten Anlasses und um Protest zu äußern, kommen; in diesen Fällen stellt die Ver...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 4.6.4 Schranken

Rz. 56 Grenzen findet die Berichtspflicht dort, wo Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden. Der Arbeitgeber muss keine Auskünfte über Tatsachen geben, die die arbeitstechnische Seite des Betriebs oder die wirtschaftliche Betätigung des Unternehmens betreffen, nicht offenkundig sind und aus dem berechtigtem Interesse des Unternehmers geheimgehalten werden sollen. ...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5.4.1 Rede-, Antrags- und Stimmrecht

Rz. 66 In der Betriebsversammlung haben alle Arbeitnehmer und der Arbeitgeber Rederecht und die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Das gilt auch für Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften. Weder Arbeitgeber noch Gewerkschaftsvertreter haben jedoch ein Antrags- und Stimmrecht. Stimmberechtigt sind nur die teilnahmeberechtigten Arbeitnehmer des Betriebs, einschließlic...mehr

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Tillmanns, Heise, u. a., Be... / 5 Streitigkeiten

Rz. 57 Bei Streitigkeiten über die Zulässigkeit, Einberufung und Durchführung von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen entscheidet das Arbeitsgericht gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ArbGG im Beschlussverfahren. Das Gleiche gilt für Streitigkeiten über die Zuständigkeit und Kosten der Versammlung und für die Erstattung der Tätigkeits- oder Lageberichte.mehr

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Diskriminierung / Zusammenfassung

Begriff Diskriminierung bezeichnet eine vom Gesetz missbilligte Benachteiligung eines Menschen wegen eines oder mehrerer bestimmter Merkmale. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote finden sich vor allem im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz für das Arbeitsrecht, im allgemeinen Zivilrecht und Beamtenrecht, aber auch im Betriebsverfassun...mehr

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Cannabis / 5 Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Entscheidet der Arbeitgeber, ein grundsätzliches Cannabisverbot im Betrieb zu verhängen, betrifft das das Ordnungsverhalten im Betrieb. Daher hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Zusätzlich besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, da der Gesundheitsschutz und Unfallverhütungsvorschriften...mehr

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Änderungskündigung: Vorauss... / 1.1 Kündigungsschutz und Beteiligungsrechte

Wie bei der Beendigungskündigung muss der Arbeitgeber auch bei der ordentlichen Änderungskündigung die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes einhalten. Eine ordentliche Änderungskündigung muss deshalb, wenn das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt, durch das Vorliegen von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt sein. Die fehle...mehr

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Diskriminierung / 8.1 Klagebefugnis von Betriebsrat und Gewerkschaften

So können Gewerkschaft und Betriebsrat z. B. die Unterlassung von Diskriminierungen durch öffentliche Äußerungen des Arbeitgebers verlangen.[1] Allerdings ist es Betriebsrat oder Gewerkschaft verwehrt, die Rechte des Betroffenen geltend zu machen, z. B. Entschädigungsansprüche vor Gericht zu verfolgen. Auch kann der Betriebsrat nicht die Einstellung oder Beförderung eines bes...mehr

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Diskriminierung / 7.4 Sonstige Rechte des Arbeitnehmers

Daneben kann der Arbeitnehmer noch weitere Rechte ausüben, wenn er benachteiligt wird: Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 14 AGG bei einer (sexuellen) Belästigung und – bedeutsamer – Zurückbehaltungsrecht an seiner Arbeitsleistung unter den Voraussetzungen des § 273 BGB; in diesen Fällen hat der Arbeitgeber nach §§ 293, 298, 615 BGB gleichwohl die Vergütung weiterzuzahlen. Be...mehr

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Änderungskündigung: Vorauss... / 1.3.5 Betriebsbedingte ordentliche Änderungskündigung

Dringende betriebliche Erfordernisse Eine auf betriebsbedingte Gründe gestützte ordentliche Änderungskündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn dringende betriebliche Erfordernisse für die vom Arbeitgeber beabsichtigte Änderung der Arbeitsbedingungen gegeben sind. Sozial gerechtfertigt ist eine betriebsbedingte Änderungskündigung, wenn der Arbeitgeber keine ausreichenden Gründ...mehr

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Bewerbungsverfahren: Diskri... / 2.2 Geltendmachung

Entschädigungsansprüche nach § 15 Abs. 2 AGG sind ausschließlich gegen den Arbeitgeber zu richten. Insbesondere begründen § 15 Abs. 1 und Abs. 2 AGG keine Ansprüche gegen Personalberatungsunternehmen, selbst wenn der Personalvermittler die endgültige Auswahl in alleiniger Verantwortung durchführt.[1] Der abgelehnte Bewerber muss gemäß § 15 Abs. 4 AGG die von ihm behaupteten A...mehr

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Änderungskündigung: Vorauss... / 1.3.5.2 Punktesystem und Interessenausgleich mit Namensliste

§ 1 Abs. 4 KSchG ermöglicht dem Arbeitgeber, mit einem Betriebs- oder Personalrat eine Betriebs- bzw. Dienstvereinbarung abzuschließen über die Gewichtung der 4 Sozialkriterien (Punktesystem). Ist dies geschehen, kann die so vorgenommene Bewertung nur noch auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.[1] § 1 Abs. 5 KSchG ermöglicht bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 113 Nachteilsausgleich

1 Anwendungsbereich Rz. 1 Verletzt der Arbeitgeber das Recht des Betriebsrates auf den Versuch eines Interessenausgleichs bei Betriebsänderungen, so räumt § 113 BetrVG den durch die Betriebsänderung nachteilig betroffenen Arbeitnehmern einen Kompensationsanspruch in Form des Nachteilsausgleichs ein. Der Anspruch auf Nachteilsausgleich kann bei allen Formen der Betriebsänderun...mehr