Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Koalitionsaufgaben von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden

Rz. 20 § 2 Abs. 3 BetrVG stellt klar, dass die Aufgaben und Befugnisse der Koalitionen durch das BetrVG nicht berührt werden. Zu diesen Aufgaben und Befugnissen zählen die typischen, durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Koalitionsaufgaben, wie etwa der Abschluss von Tarifverträgen, die Durchführung des Arbeitskampfes, die Überwachung der Einhaltung von Tarifverträgen sowie...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Streitigkeiten

Rz. 21 Streitfragen über das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit finden sich regelmäßig im Zusammenhang mit der Auslegung konkreter Einzelbestimmungen des BetrVG und werden deshalb grundsätzlich im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gemäß § 2a ArbGG geklärt. Meist geschieht dies im Wege der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs. Soweit über das Zugangsrecht d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.2 Arbeitgebervereinigungen

Rz. 15 Arbeitgebervereinigungen sind gleichfalls freiwillige Zusammenschlüsse einzelner Arbeitgeber, die gegnerfrei und gegnerunabhängig organisiert sind, vom Wechsel der Mitglieder unabhängig bestehen, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sind und zu deren Aufgabe der Abschluss von Tarifverträgen zählt. Soziale Mächtigkeit ist bei Arbeitgeberverbänden nicht Vorausset...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.4 Zusammenarbeit von Betriebsrat und Gewerkschaft

Rz. 17 Die Zusammenarbeit von Gewerkschaften und Betriebsrat ist weiter durch die rechtliche Selbstständigkeit gekennzeichnet. Der Betriebsrat ist das demokratisch legitimierte Organ der gesamten Belegschaft und nicht nur der gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmer. Der Betriebsrat ist in seinen Entscheidungen frei, in die gewerkschaftliche Organisation nicht eingegliede...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.3 Voraussetzung für die Beteiligungsrechte

Rz. 16 Die Beteiligungsrechte auf Arbeitgeberseite stehen der Vereinigung zu, in welcher der Arbeitgeber selbst Mitglied ist. Auf Arbeitnehmerseite stehen die Rechte den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften zu. Erforderlich aber zugleich auch ausreichend ist insoweit, dass die Gewerkschaften über zumindest ein Mitglied im Betrieb verfügen.[1] Der Nachweis, dass im Betrieb d...mehr

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Sozialplan / 3 Mitbestimmung des Betriebsrats

Der Betriebsrat hat in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bei einer Betriebsänderung nach § 111 BetrVG bei der Aufstellung des Sozialplans ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht, und zwar auch nach Durchführung der Betriebsänderung. Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl kommt es auf das gesamte Unternehmen und nicht auf die Anzahl der Arbeitnehmer in F...mehr

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Sozialplan / 1 Voraussetzungen für die Erstellung eines Sozialplans

Nach der gesetzlichen Definition des § 112 Abs. 1 BetrVG ist unter einem Sozialplan eine Vereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile zu verstehen, die den Arbeitnehmern infolge von geplanten (oder auch bereits eingeleiteten oder gar durchgeführten) Betriebsänderungen entstehen. Liegt eine Betriebsände...mehr

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Interessenausgleich / 3 Zustandekommen des Interessenausgleichs

Ein Interessenausgleich kommt im Ergebnis nur auf freiwilliger Grundlage zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande. Er kann insbesondere nicht über einen Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden. Das ergibt sich aus § 112 Abs. 4 BetrVG, der klarstellt, dass zwar der Sozialplan durch einen Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden kann, jedoch bewusst den Interessena...mehr

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Interessenausgleich / 4.1 Voraussetzung für die Durchführung der Betriebsänderung

Versucht der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat keinen Interessenausgleich oder führt er die geplante Betriebsänderung vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen durch, so ist die Folge, dass er den Arbeitnehmern, die durch diese Betriebsänderung wirtschaftliche Nachteile, insbesondere Entlassungen erleiden, nach § 113 Abs. 3 BetrVG einen Ausgleich zahlen muss, der bei...mehr

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Abfindung: Tarifvertrag und... / 2 Nachteilsausgleich

Eine Art "Abfindungsanspruch" kann sich aus § 113 BetrVG ergeben. Weicht der Arbeitgeber von einem Interessenausgleich ohne zwingenden Grund ab oder führt er eine Betriebsänderung durch, ohne einen Interessenausgleich zu versuchen, sind den Arbeitnehmern die entstehenden Nachteile auszugleichen. Durch diese Vorschrift soll der Arbeitgeber durch Androhung finanzieller Sanktio...mehr

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Interessenausgleich / Zusammenfassung

Begriff Der Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob und wie eine vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderung durchgeführt wird. Der Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen ist Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber die geplante Betriebsänderung durchführen darf. Der Interessenausgleich wird zwar ggf. vor der Einigun...mehr

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BR-Mitbestimmung: Sozialein... / 1 Sozialeinrichtungen

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist. Eine Sozialeinrichtung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG erfordert ein zweckgebundenes Sondervermögen. Die einer Sozialeinri...mehr

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Interessenausgleich / 2 Voraussetzungen

Ein Interessenausgleich ist über eine geplante Betriebsänderung zu verhandeln. § 112 Abs. 1 BetrVG knüpft an die in § 111 BetrVG geregelte Betriebsänderung an. Nur dann, wenn eine vom Arbeitgeber geplante Maßnahme eine Betriebsänderung im Sinne dieser Vorschrift darstellt, ist auch über einen Interessenausgleich zur verhandeln. Voraussetzung für die Pflicht, Interessenausgle...mehr

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BR-Mitbestimmung: Sozialein... / Zusammenfassung

Überblick Nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Ausgestaltung, Form und Verwaltung von Sozialeinrichtungen mitzubestimmen. Die Errichtung von Sozialeinrichtungen unterfällt hingegen nicht der Mitbestimmung. § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG regelt die Mitbestimmung hinsichtlich Wohnräumen, die vom Arbeitgeber vermietet werden. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechu...mehr

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Abfindung: Tarifvertrag und... / Zusammenfassung

Überblick Aus Sicht des Arbeitnehmers kommt bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Zahlung einer Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstands eine ausschlaggebende Bedeutung zu. Wichtig – und für manchen Arbeitnehmer überraschend – ist aber: Einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung – quasi einen "Abfindun...mehr

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Interessenausgleich / 1 Inhalt

Der Interessenausgleich ist in § 112 BetrVG geregelt. Sein Inhalt ergibt sich aus § 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Er ist eine Vereinbarung über die vom Arbeitgeber geplante Betriebsänderung. Er beschreibt die geplante Betriebsänderung und regelt konkret, ob, wann und wie sie durchgeführt wird und wie sie sich auf die Arbeitnehmer und die Arbeitsplätze auswirkt. Der Inhalt eines ...mehr

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BR-Mitbestimmung: Sozialein... / 2 Vom Arbeitgeber vermietete Wohnräume

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen. Bei Kündigung einer Werkmietwohnung...mehr

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Interessenausgleich / 4.4 Anhörung des Betriebsrats zu Kündigungen

Ohne Bedeutung ist der Interessenausgleich hingegen für die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG zu den ggf. auszusprechenden Kündigungen. Der Interessenausgleich ersetzt die Anhörung nicht; die Anhörung und auch die Stellungnahme des Betriebsrats kann aber miteinander verbunden werden; das muss dann aber zum einen hinreichend deutlich gemacht werden und zum anderen m...mehr

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Sozialplan / 2.2 Gleichbehandlungsgrundsatz

Die Betriebsparteien haben allerdings bei Sozialplänen – wie auch sonst bei Betriebsvereinbarungen – den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG zu beachten. Im Sozialplan dürfen Höchstgrenzen für Abfindungen festgesetzt werden.[1] Die Betriebsparteien können in einem Sozialplan die Reduzierung oder gar den völligen Ausschluss v...mehr

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Abfindung: Tarifvertrag und... / 1.2.1 Grundsätze zur Abfindung aufgrund eines Sozialplans

Aus Sicht des Arbeitnehmers steht beim Ausscheiden häufig die Frage der Abfindungszahlung aufgrund eines Sozialplans im Vordergrund. Aber auch der Arbeitgeber muss sich in eigenem Interesse damit befassen, da ansonsten wirtschaftliche Nachteile und/oder Folgestreitigkeiten drohen. Dies gilt ebenfalls im Hinblick auf die sozial- und steuerrechtlichen Folgen bei Abfindungszahl...mehr

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Sozialplan / 2.1 Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile

Der Sozialplan dient dazu, die den Arbeitnehmern durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Häufig handelt es sich um Kündigung, Lohnminderung, Arbeitserschwerungen oder längere Wege zur Arbeit. Den Betriebsparteien ist bei Aufstellung eines Sozialplans grundsätzlich ein weiter Spielraum für die Beurteilung eingeräumt, ob sie die wirtsch...mehr

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Sozialplan / 5 Sozialplan im Insolvenzverfahren

Gemäß § 124 Abs. 1 InsO kann ein Sozialplan, der innerhalb von 3 Monaten vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufgestellt wurde, vom Insolvenzverwalter und vom Betriebsrat widerrufen werden. Plant der Insolvenzverwalter eine Betriebsänderung, so hat der Betriebsrat gemäß § 112 Abs. 4 BetrVG ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht zur Aufstellung eines Sozialplans, wenn den Arb...mehr

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Interessenausgleich / 4.3 Verbindlichkeit des Interessenausgleichs

Der Arbeitgeber hat sich an die Vereinbarungen im Interessenausgleich zu halten. Weicht er davon ohne zwingenden Grund ab, haben die Arbeitnehmer, die dadurch benachteiligt werden, ebenfalls nach § 113 Abs. 1 und 2 BetrVG Anspruch auf einen Nachteilsausgleich.mehr

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Abfindung: Tarifvertrag und... / 1.2 Sozialplanregelungen

Abfindungsregelungen stehen bei Sozialplänen häufig im Vordergrund. Problematisch ist dabei zumeist die Bemessung der Abfindungshöhe. Häufig werden zur Bemessung der Abfindungshöhe die Kriterien Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Höhe der bisherigen Vergütung und Sonderleistungen für schwerbehinderte Menschen herangezogen. Oftmals erfolgt auch eine O...mehr

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KI: Künstliche Intelligenz ... / 3.2 Betriebliche Mitbestimmung

Beim Einsatz von KI-Systemen stehen dem Betriebsrat umfangreiche Informations- und Mitbestimmungsrechte zu. Dies sind vor allem:mehr

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KI: Künstliche Intelligenz ... / 3.2.2 Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats / Einsatz von Sachverständigen

Als Faustregel ist davon auszugehen, dass der Betriebsrat bei jeder Form des personalbezogenen KI-Einsatzes im Unternehmen rechtzeitig und umfassend zu informieren ist.[1] Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, unterstellt das Gesetz pauschal, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen erforderlich ist. Trotzd...mehr

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KI: Künstliche Intelligenz ... / Zusammenfassung

Überblick Hinter dem Begriff "künstliche Intelligenz" (KI oder englisch: AI – "Artificial Intelligence") verbergen sich zumeist besondere, selbstlernende Algorithmen, bzw. Modelle, die mit vorzugsweise großen Datenmengen trainiert wurden. KI-basierte Software kann u. a. selbstständig unbekannte Sachverhalte bewerten, Prognosen und Empfehlungen abgeben oder auch Entscheidunge...mehr

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KI: Künstliche Intelligenz ... / 3.2.1 "Echte" Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Nach § 95 Abs. 2a BetrVG bedürfen Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen auch dann der Zustimmung des Betriebsrats, wenn ein KI-System eigenständig oder innerhalb eines vom Arbeitgeber vorgegebenen Rahmens die Auswahlrichtlinien aufstellt. Das ist z. B. der Fall, wenn die KI auf historischen Bewerberdaten, Ein...mehr

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KI: Automatisierte Transkri... / 3 Mitbestimmung

Besteht ein Betriebsrat, wird dieser in aller Regel umfassend zu beteiligen sein, bevor die Funktionalität aktiviert werden kann. Es besteht das übliche Unterrichtungsrecht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG . Auch könnte ab einer gewissen Anwendungsbreite die spezielle Norm § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (Planung von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen einschließlich des Einsatzes vo...mehr

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KI: Automatisierte Transkri... / 2.1 Betriebsvereinbarung als Grundlage

Besteht ein Betriebsrat, kommt als Grundlage der Transkription eine Betriebsvereinbarung infrage.[1] Eine solche wäre wegen § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ohnehin abzuschließen bzw. bestehende IT-Betriebsvereinbarungen entsprechend zu ergänzen. Hierin könnten beispielsweise bestimmte Gesprächsarten (etwa Projektmeetings/Dailys) pauschal für die Transkription zugelassen und für verb...mehr

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KI: Automatisierte Transkri... / Zusammenfassung

Überblick Die automatisierte Transkription von Gesprächen bietet zahlreiche Vorteile für Unternehmen und Beschäftigte. Es gibt verschiedene Anwendungsfelder wie Bewerbungs- und Personalgespräche, Schulungen und Projektmeetings. Unternehmen können dadurch beispielsweise die Arbeitsabläufe deutlich effizienter gestalten und für mehr Nachvollziehbarkeit sorgen. Hierfür ist es u...mehr

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Stufenweise Wiedereingliede... / 6 Mitbestimmung

Die Wiedereingliederung ist keine personelle Einzelmaßnahme nach § 99 BetrVG, sodass Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nicht tangiert sind.mehr

Beitrag aus Haufe TV-L Office Premium
Geltungsbereich des TV-L (§... / 6.1 § 1 Abs. 2 Buchst. a TV-L – Leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG, Chefärzte

Leitender Angestellter i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist (Nr. 1) oder Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend (Nr. ...mehr

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4-Tage-Woche / Zusammenfassung

Begriff Die 4-Tage-Woche ist ein Arbeitszeitmodell, bei dem die Arbeitszeit an 4 Arbeitstagen pro Kalenderwoche erbracht wird. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Zu beachten sind u. a. das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).mehr

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4-Tage-Woche / 7 Beteiligung des Betriebsrats

Soll eine 4-Tage-Woche im Betrieb eingeführt werden, hat der Arbeitgeber das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zu beachten, soweit keine tarifliche Regelung besteht. Dieses ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, wonach der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit sowie bei der Verteilung der A...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Vorbemerkungen

Rz. 2 Durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes[1] wurde der betriebliche Umweltschutz ausdrücklich in die Vorschrift des § 89 BetrVG aufgenommen. Durch die Neufassung wurden die Aufgaben des Betriebsrats im Hinblick auf den betrieblichen Umweltschutz konkretisiert. Neben der Neufassung des § 89 Abs. 1 und 2 BetrVG wurde nach Absatz 2 ein neuer Absatz 3 ein...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Betrieblicher Umweltschutz

Rz. 8 Mit dem Gesetz zur Neufassung des Betriebsverfassungsgesetzes ist der Begriff des betrieblichen Umweltschutzes in § 89 BetrVG neu aufgenommen worden. Unter betrieblichem Umweltschutz versteht man nach der Legaldefinition des § 89 Abs. 3 BetrVG alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technischen Anlagen, Arbeitsverfah...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz

1 Gesetzesmaterialien Rz. 1 Die Regelung übernimmt die bis zur Novellierung des BetrVG im Jahr 2001 geltenden Vorschriften des § 89 BetrVG über die Rechtsstellung des Betriebsrats im Arbeitsschutz und begründet durch entsprechende Ergänzungen ausdrücklich eine Zuständigkeit des Betriebsrats auch für den betrieblichen Umweltschutz. Die Änderungen tragen der gewachsenen Bedeutu...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 9 Verstöße und Streitigkeiten

Rz. 22 Bei groben Verstößen des Arbeitgebers kommt ein Vorgehen des Betriebsrats nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht. Im Fall der groben Verletzung einer aus § 89 BetrVG folgenden Pflicht kann unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 BetrVG ein Mitglied aus dem Betriebsrat ausgeschlossen oder der Betriebsrat aufgelöst werden. Ein Verstoß gegen eine Unfallverhütungsvorschrif...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Arbeitsschutz

Rz. 6 Zu den Vorschriften des Arbeitsschutzes gehören die staatlichen Arbeitsschutzvorschriften einschließlich der anerkannten Regeln der Technik und des Stands von Wissenschaft und Technik, die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften sowie die einschlägigen Bestimmungen in Tarifverträgen und in den gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG oder § 88 Nrn. 1, 1a BetrVG ge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.5 Unterstützung

Rz. 11 Nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die in Betracht kommenden zuständigen Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen. Auch hierbei handelt es sich nicht nur um ein Recht, sondern auch um eine Verpflichtung des Betriebsrats. Erhält der Betriebsrat aufgrund von Beschwerden oder Anre...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Niederschrift

Rz. 19 Der Betriebsrat erhält Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach § 89 Abs. 2, 4 BetrVG hinzuzuziehen ist (§ 89 Abs. 5 BetrVG). Verpflichtet wird entweder der Arbeitgeber oder die zuständige Stelle. Dies ist abhängig davon, wer die Niederschrift angefertigt hat. Die Niederschrift hat der Arbeitgeber bzw. die zuständige Stel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Hinzuziehung der für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zuständigen Stellen

Rz. 14 Die Hinzuziehungspflicht des § 89 Abs. 2 Satz 1 BetrVG richtet sich an den Arbeitgeber und die für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung zuständigen Stellen.[1] Der Betriebsrat ist bei allen den Unfallschutz und die Unfallverhütung betreffenden – konkreten – Maßnahmen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, den Betriebsrat an sämtlichen Besprec...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Mitteilung von Auflagen und Anordnungen

Rz. 16 Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 2. Halbsatz BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen. Die Mitteilungspflicht besteht auch, wenn der Betriebsrat entgegen § 89 Abs. 2 Satz 1 und 2 BetrVG nicht hinzugezogen worden ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Gesetzesmaterialien

Rz. 1 Die Regelung übernimmt die bis zur Novellierung des BetrVG im Jahr 2001 geltenden Vorschriften des § 89 BetrVG über die Rechtsstellung des Betriebsrats im Arbeitsschutz und begründet durch entsprechende Ergänzungen ausdrücklich eine Zuständigkeit des Betriebsrats auch für den betrieblichen Umweltschutz. Die Änderungen tragen der gewachsenen Bedeutung des Umweltschutzge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.4 Durchführung und Umsetzung

Rz. 9 § 89 Abs. 1 Satz 1 BetrVG normiert das Recht und die Pflicht des Betriebsrats, sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeits- und betrieblichen Umweltschutz und die Unfallverhütung im Betrieb einzusetzen. Der Betriebsrat ist demnach in die Kontrolle der Befolgung von Umweltschutzvorschriften einzubeziehen. Die Pflicht obliegt dem Betriebsrat sowohl gegenü...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.2 Teilnahme an Besprechungen

Rz. 18 Nach § 89 Abs. 4 BetrVG haben Betriebsratsmitglieder das Recht und die Pflicht, an Besprechungen des Arbeitgebers mit Sicherheitsbeauftragten i. S. v. § 22 SGB VII teilzunehmen. Gemäß § 22 Abs. 2 SGB VII haben die Sicherheitsbeauftragten den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahme zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesond...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6.1 Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Rz. 17 Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB VII hat in Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten der Unternehmer unter Beteiligung des Betriebsrats Sicherheitsbeauftragte unter Berücksichtigung der im Unternehmen für die Beschäftigten bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und der Zahl der Beschäftigten zu bestellen. Unter Beteiligung ist insoweit ein echtes Mitbestim...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 8 Mitwirkungspflichten des Betriebsrats

Rz. 20 Der Arbeitgeber hat gem. § 193 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten in seinem Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder derart schwer verletzt sind, dass sie mehr als 3 Tage arbeitsunfähig werden. Die Anzeige ist vom Betriebsrat mitzuunterzeichnen.[1] Rz. 21 Verlangt der Unfallversicherungsträger zur Feststellung, ob ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Unfallverhütung

Rz. 7 Die Unfallverhütungsvorschriften stellen von Körperschaften des öffentlichen Rechts als autonomes Recht erlassene Rechtsnormen dar; sie sind verbindliche Mindestvorschriften.[1] Die Unfallverhütungsvorschriften werden vor allem von den Unfallversicherungsträgern als autonomes Recht auf der Grundlage des § 15 SGB VII erlassen. Unfallversicherungsträger sind nach der Anl...mehr