Ein Interessenausgleich kommt im Ergebnis nur auf freiwilliger Grundlage zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zustande. Er kann insbesondere nicht über einen Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden. Das ergibt sich aus § 112 Abs. 4 BetrVG, der klarstellt, dass zwar der Sozialplan durch einen Spruch der Einigungsstelle erzwungen werden kann, jedoch bewusst den Interessenausgleich hier nicht erwähnt und damit klarstellt, dass die Einigungsstelle hier keine Entscheidungsbefugnis hat.
Die Verhandlungen erfolgen nach einem abgestuften System:
Zunächst hat der Arbeitgeber den Betriebsrat nach § 111 BetrVG über die geplante Betriebsänderung zu unterrichten und sie mit ihm zu beraten. In der Praxis verhandeln Arbeitgeber und Betriebsrat in diesem Kontext schon über den Interessenausgleich. Kommt eine Einigung nicht zustande, können sie (müssen aber nicht) den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersuchen. In der Praxis unterbleibt dies aufgrund von Zeitdruck häufig. Wird er nicht hinzugezogen oder bleiben seine Vermittlungsbemühungen erfolglos, so können nach § 112 Abs. 2 Satz 2 BetrVG Arbeitgeber oder Betriebsrat allein oder gemeinsam die Einigungsstelle anrufen. Kommt hier unter Vermittlung des Vorsitzenden ein Interessenausgleich zustande, so ist er nach § 112 Abs. 3 BetrVG von beiden Seiten und dem Vorsitzenden zu unterschreiben. Bleiben die Verhandlungen vor der Einigungsstelle erfolglos, so stellt die Einigungsstelle durch Beschluss das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen fest. Erst jetzt kann der Arbeitgeber ohne die Gefahr, einen Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG fürchten zu müssen, die geplante Betriebsänderung durchführen, z. B. Kündigungen aussprechen. Daher hat bei Betriebsänderung regelmäßig der Arbeitgeber ein Interesse daran, d...