Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Haftung für Auskünfte

Rz. 17 Betriebsratsmitglieder haften für Auskünfte und Rat, die sie den Arbeitnehmern in und außerhalb der Sprechstunde erteilen, nur, wenn eine unerlaubte Handlung vorliegt.[1] Allerdings hat die Rechtsprechung seit Erlass des § 675 Abs. 2 BGB eine Vielzahl von Tatbeständen anerkannt, in denen quasivertragliche Vertrauens- oder Berufshaftung Verpflichtungsgrund ist.[2] Eine...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Streitigkeiten

Rz. 19 Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren bei Streitigkeiten über die Einrichtung und Abhaltung von Sprechstunden[1], nicht aber über Zeit und Ort, wofür auf die Einigungsstelle zu verweisen ist.[2] Streitigkeiten über die Pflicht des Arbeitgebers, das Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsversäumnis zu zahlen, werden dagegen gem. §§ 2, 46 ff. ArbGG im Urt...mehr

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BGM in Großunternehmen und ... / 4.5 Koordination des BGM

Je größer das Unternehmen, desto zahlreicher die Strukturen und Akteure – diese Aussage gilt synonym für das BGM. Die verschiedenen Ansprüche, Interessen und Ziele der einzelnen Akteure müssen auf einen Nenner gebracht werden, um letztendlich ein gemeinsames Ziel zu verfolgen. Zu den internen Akteuren gehören u. a. Betriebsrat, Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit, ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Aufgaben des Wahlvorstands

Rz. 1 § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und § 18 Abs. 3 BetrVG umreißen die Pflichten des Wahlvorstands in groben Zügen; die Konkretisierung erfolgt durch die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln über die Frage, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, das Arbeitsgericht angerufen werden.[1] Die abschließende Verpflicht...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Entscheidung über betriebsratsfähige Organisationseinheiten

Rz. 10 Mit den 2001 in Kraft gesetzten Änderungen der Betriebsverfassungsorganisation in § 1 BetrVG, § 3 BetrVG, § 4 BetrVG haben sich mögliche Zweifelsfragen, ob und welche organisatorische Einheit betriebsratsfähig ist, gegenüber dem früheren Rechtszustand noch vergrößert. Der Gesetzgeber hat dem Rechnung getragen und das arbeitsgerichtliche Entscheidungsverfahren des § 18...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Bestellung des Wahlvorstands durch Gesamt- oder Konzernbetriebsrat

Rz. 2 Mit dem Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23.7.2001[1] wurden dem Gesamtbetriebsrat oder – falls ein Gesamtbetriebsrat nicht existiert – dem Konzernbetriebsrat ein Vorrang für die Bestellung des Wahlvorstands in betriebsratslosen Betrieben gewährt, § 17 Abs. 1 BetrVG und § 17 Abs. 2 Satz 1 BetrVG erster Halbsatz. Gesamt- oder Konzernbetriebsrat habe...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 18 Vorbereitung und Durchführung der Wahl

1 Aufgaben des Wahlvorstands Rz. 1 § 18 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und § 18 Abs. 3 BetrVG umreißen die Pflichten des Wahlvorstands in groben Zügen; die Konkretisierung erfolgt durch die Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln über die Frage, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, das Arbeitsgericht angerufen werden.[1]...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 17a Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren

1 Allgemeines Rz. 1 § 17a BetrVG legt zunächst als Grundsatz fest, dass der Wahlvorstand auch bei Wahlen im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG grundsätzlich nach den Vorschriften des § 16 BetrVG bestellt wird, wenn bereits ein Betriebsrat amtiert. Ebenso findet die Bestellung des Wahlvorstandes in betriebsratslosen Betrieben grundsätzlich nach § 17 BetrVG statt. Erg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 17 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat

1 Anwendungsbereich Rz. 1 § 17 BetrVG regelt die Bestellung des Wahlvorstands in den Fällen, in denen in einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat existiert. § 17 BetrVG findet sowohl Anwendung, wenn noch nie ein Betriebsrat bestanden hat als auch wenn die Amtszeit eines früheren Betriebsrates bereits abgelaufen ist, ohne dass ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 17a BetrVG legt zunächst als Grundsatz fest, dass der Wahlvorstand auch bei Wahlen im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG grundsätzlich nach den Vorschriften des § 16 BetrVG bestellt wird, wenn bereits ein Betriebsrat amtiert. Ebenso findet die Bestellung des Wahlvorstandes in betriebsratslosen Betrieben grundsätzlich nach § 17 BetrVG statt. Ergänzende Sonde...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Bestellung des Wahlvorstands im betriebsratslosen Betrieb

Rz. 5 Für die Bestellung des Wahlvorstands im betriebsratslosen Betrieb gilt wiederum auch im vereinfachten Wahlverfahren grundsätzlich § 17 BetrVG. Auch insoweit sieht § 17a BetrVG lediglich 2 Modifikationen vor: Rz. 6 Erstens: § 17a Nr. 3 und 4 BetrVG modifizieren die Bestellung des Wahlvorstandes in Betrieben ohne Betriebsrat. An die Stelle der Betriebsversammlung in § 17 ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.1 Einleitung der Wahl

Rz. 2 Der Wahlvorstand ist verpflichtet, die Betriebsratswahl unverzüglich[1] einzuleiten. Mit der Wahlvorbereitung hat er unmittelbar nach seiner Bestellung zu beginnen. Für die vereinfachte Wahl in 2 Wahlversammlungen[2] enthalten § 30 Abs. 1 WO BetrVG, § 31 Abs. 1 WO BetrVG eine weitere Konkretisierung dieser Pflicht: Der Wahlvorstand hat das Wahlausschreiben bereits in d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Anwendungsbereich

Rz. 1 § 17 BetrVG regelt die Bestellung des Wahlvorstands in den Fällen, in denen in einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat existiert. § 17 BetrVG findet sowohl Anwendung, wenn noch nie ein Betriebsrat bestanden hat als auch wenn die Amtszeit eines früheren Betriebsrates bereits abgelaufen ist, ohne dass ein neuer Betriebsrat gewählt worden ist oder die Betriebsr...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben mit Betriebsrat

Rz. 3 Für die Bestellung des Wahlvorstandes in Betrieben mit amtierendem Betriebsrat enthält § 17a BetrVG 2 Abwandlungen, nämlich die Fristverkürzung für die Bestellung durch den Betriebsrat und die Festlegung der Größe des Wahlvorstands. Rz. 4 Der Betriebsrat kann im vereinfachten Wahlverfahren den Wahlvorstand kurzfristig vor Ablauf seiner Amtszeit bestellen. Die Zehnwochen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Ersetzung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht

Rz. 6 Wenn der Wahlvorstand seinen Pflichten, die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen, nicht nachkommt, dann kann er durch das Arbeitsgericht auf Antrag ersetzt werden. Diese Konsequenz kann gezogen werden, wenn eine Untätigkeit oder Säumigkeit des Wahlvorstands Wahlverzögerungen zur Folge hat.[1] Bei geringeren Pflichtverstöße...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Voraussetzungen

Rz. 3 Die Wahl des Wahlvorstands durch Betriebsversammlung ist vom Gesetz als eine nachrangige Lösung ausgestaltet worden. Gehört der betriebsratslose Betrieb zu einem Unternehmen mit Gesamtbetriebsrat oder – falls dies nicht der Fall ist – gehört das Unternehmen mit dem betriebsratslosen Betrieb in einen Konzernverbund mit Konzernbetriebsrat, so haben zunächst Gesamt- oder ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Wahlverfahren

Rz. 6 Die einladenden Arbeitnehmer oder die einladende Gewerkschaft können schon mit der Einladung Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands unterbreiten.[1] In der Versammlung selbst ist jeder Arbeitnehmer des Betriebs vorschlagsberechtigt. Wird umgekehrt ein zur Kandidatur als Wahlvorstand bereiter Arbeitnehmer an der Kandidatur gehindert, so kann dies sogar zur...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.3 Feststellung des Wahlergebnisses

Rz. 5 Nach Abschluss der Wahl hat der Wahlvorstand festzustellen, wer gewählt wurde. Dazu hat er die Stimmen öffentlich auszuzählen, das Ergebnis zu ermitteln und dieses bekanntzugeben; die Öffentlichkeit ist nur gewahrt, wenn vorher Ort und Zeitpunkt der Stimmauszählung im Betrieb öffentlich bekannt gemacht wurden.[1] Die Öffnung der für die Briefwahl verwendeten Freiumschl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht

Rz. 10 Mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können die Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht beantragen, wenn trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattfindet oder wenn die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wählt. "Trotz Einladung" bedeutet grundsätzlich, dass eine Bestellung des Wahlvorstands durch...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Einberufung und Durchführung der Betriebsversammlung

Rz. 4 Nach § 17 Abs. 3 BetrVG können (mindestens) 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zu einer Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands einladen. Nach der Klarstellung in § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG, dass im Betrieb eingesetzte Zeitarbeitnehmer bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten mitzählen, erhebt sich di...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1.2 Durchführung der Wahl

Rz. 4 Die Durchführung der Betriebsratswahl ist die zentrale Aufgabe des Wahlvorstands. Dafür hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nach Erlass des Wahlausschreibens hat er die Wahlvorschläge entgegenzunehmen, Stimmzettel und Wahlumschläge vorzubereiten und die eigentliche Wahl organisatorisch vorzubereiten. Während der Wahl hat er für Wahlurnen und Wahlräume zu s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Bestellung des Wahlvorstands durch Betriebsversammlung

3.1 Voraussetzungen Rz. 3 Die Wahl des Wahlvorstands durch Betriebsversammlung ist vom Gesetz als eine nachrangige Lösung ausgestaltet worden. Gehört der betriebsratslose Betrieb zu einem Unternehmen mit Gesamtbetriebsrat oder – falls dies nicht der Fall ist – gehört das Unternehmen mit dem betriebsratslosen Betrieb in einen Konzernverbund mit Konzernbetriebsrat, so haben zun...mehr

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Anforderungsprofile und Kom... / 5 Beteiligte und Verantwortliche

Besonders wichtig ist eine partizipative Entwicklung bzw. Erstellung von Kompetenzmodellen und Anforderungsprofilen. Nur in einem solchen Entwicklungs- und Erstellungsprozess entsteht ein einheitliches Verständnis. Zumindest mit der jeweiligen Führungskraft bzw. dem jeweiligen Managementteam sind entsprechende Diskussionen zu führen und Verhaltensanker zu formulieren. Auch d...mehr

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Anforderungsprofile und Kom... / 4.1 Personalplanung

Nur wenn der Planer über die Aufgaben und deren Verteilung im Unternehmen informiert ist, kann der Personalbedarf korrekt ermittelt werden. Die Arbeit kann dann nach den jeweiligen Erfordernissen strukturiert und der Personaleinsatz entsprechend geplant werden. Eine Stellenbeschreibung legt die Funktion einer bestimmten Stelle innerhalb des betrieblichen Geschehens fest. Sie ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 16 Bestellung des Wahlvorstands

1 Vorbemerkung Rz. 1 § 16 BetrVG enthält die Grundregeln für die Bestellung des Wahlvorstands, wenn in dem Betrieb bereits ein Betriebsrat existiert. Für betriebsratslose Betriebe sieht § 17 BetrVG Sondervorschriften vor, für die Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG wurden modifizierende Bestimmungen in § 17a BetrVG geschaffen. 2 Bestel...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Zusammensetzung des Wahlvorstands

Rz. 5 Der Wahlvorstand kann sich aus stimmberechtigten und nicht stimmberechtigten Mitgliedern zusammensetzen. Nicht stimmberechtigte Mitglieder sind von einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft zusätzlich in den Wahlvorstand entsendete Mitglieder.[1] Die stimmberechtigten Mitglieder sind die nach Rz. 4 vom Betriebsrat bestellten Mitglieder des Wahlvorstands. Sie müssen wah...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Zeitpunkt der Bestellung

Rz. 2 Der Betriebsrat hat den Wahlvorstand einschließlich des Vorsitzenden nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner eigenen Amtszeit zu bestellen. Die Frist ist eine Mindestfrist. Unter Umständen kann eine frühere Bestellung angezeigt sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Sprecherausschuss oder ein Unternehmenssprecherausschuss gewählt w...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.1 Voraussetzungen

Rz. 9 Wenn der Betriebsrat 8 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat, kann die Bestellung durch das Arbeitsgericht beantragt werden.[1] In Fällen der vorzeitigen Neuwahl des Betriebsrats nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG kann der Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht gestellt werden, wenn 2 Wochen von dem Tag an ve...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 § 16 BetrVG enthält die Grundregeln für die Bestellung des Wahlvorstands, wenn in dem Betrieb bereits ein Betriebsrat existiert. Für betriebsratslose Betriebe sieht § 17 BetrVG Sondervorschriften vor, für die Bestellung des Wahlvorstands im vereinfachten Wahlverfahren nach § 14a BetrVG wurden modifizierende Bestimmungen in § 17a BetrVG geschaffen.mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.4 Vorsitzender des Wahlvorstands

Rz. 7 Der Vorsitzende des Wahlvorstands wird vom Betriebsrat durch Beschluss festgelegt, § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Hat der Betriebsrat dies versäumt und besteht er nicht mehr, so wählen die Mitglieder des Wahlvorstands den Vorsitzenden aus ihren Reihen.[1] Der Vorsitzende hat die Sitzungen des Wahlvorstands vorzubereiten und einzuberufen. Wenn nichts anderes beschlossen wurd...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Mitgliederzahl

Rz. 4 Der Wahlvorstand besteht grundsätzlich aus 3 Mitgliedern. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG unterscheidet dabei nicht nach der Betriebsgröße. Unabhängig davon, ob der Betriebsrat später aus einem oder jeder anderen Zahl an Betriebsratsmitgliedern besteht, hat der Wahlvorstand grundsätzlich 3 Mitglieder. § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG gestattet eine Vergrößerung des Wahlvorstands, w...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Amtszeit und Rechtsstellung des Wahlvorstands

Rz. 18 Mit der Bestellung durch Betriebsrat, Gesamt- oder Konzernbetriebsrat oder mit der rechtskräftigen gerichtlichen Bestellung beginnt das Amt für die Mitglieder des Wahlvorstands. Das Amt endet mit der Einberufung des Betriebsrats zu dessen konstituierender Sitzung.[1] Die eigentlichen Aufgaben des Wahlvorstands sind erledigt, wenn der Betriebsrat zur konstituierenden S...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.5 Ersatzmitglieder

Rz. 8 Der Betriebsrat kann neben den Mitgliedern des Wahlvorstands auch Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung stellen.[1] Dabei ist allgemein anerkannt, dass abweichend von der nicht eindeutigen Gesetzesformulierung auch ein Ersatzmitglied für mehrere Mitglieder des Wahlvorstands bestellt werden kann.[2] Umgekehrt können für einzelne oder mehrere Mitglieder des Wahl...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 5 Entsendung betriebsangehöriger Gewerkschaftsbeauftragter

Rz. 15 Jede Gewerkschaft kann einen Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden. Erste Voraussetzung ist, dass die Gewerkschaft im Betrieb vertreten ist, also mindestens ein Arbeitnehmer des Betriebs Gewerkschaftsmitglied ist. Voraussetzung ist ferner, dass nicht bereits ein stimmberechtigtes ordentliches Wahlvorstandsmitglied der Gewerksc...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Streitigkeiten

Rz. 20 Wird der Wahlvorstand nicht ordnungsgemäß bestellt, so kann die Betriebsratswahl dadurch nach den allgemeinen Regeln des § 19 BetrVG anfechtbar werden, wenn durch den Verstoß das Wahlergebnis geändert oder beeinflusst werden konnte. Wurde eine Betriebsratswahl völlig ohne Wahlvorstand durchgeführt, ist sie nichtig.[1] Rz. 21 Streitfragen unmittelbar über die Bestellung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.2 Verfahren

Rz. 10 Das arbeitsgerichtliche Bestellungsverfahren wird im Beschlussverfahren auf Antrag entschieden.[1] Zuständig für das Verfahren ist ausschließlich das Arbeitsgericht am Betriebssitz.[2] Antragsberechtigt sind mindestens 3 wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs.[3] Diese Arbeitnehmer müssen während des Verlaufs des Verfahrens antragsberechtigt bleiben. Insofern unter...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Bestellung durch den Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat

Rz. 14 Wenn der Betriebsrat 8 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat, kann nicht nur das Arbeitsgericht auf Antrag tätig werden. Der Gesamtbetriebsrat oder – falls ein Gesamtbetriebsrat nicht besteht – der Konzernbetriebsrat kann in diesem Fall den Wahlvorstand bestellen (§ 16 Abs. 3 BetrVG). Die Bestellungskompetenz tritt neben das arbeitsge...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3.3 Bestellung betriebsfremder Gewerkschaftsmitglieder

Rz. 13 Für Betriebe mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern kann das Arbeitsgericht im Rahmen des Bestellungsverfahrens auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht als Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt sind, zu den Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen. Voraussetzung ist, dass diese Bestellung betriebsfremder Gewerkschaftsmitg...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Bestellung des Wahlvorstands durch den Betriebsrat

2.1 Zeitpunkt der Bestellung Rz. 2 Der Betriebsrat hat den Wahlvorstand einschließlich des Vorsitzenden nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BetrVG spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner eigenen Amtszeit zu bestellen. Die Frist ist eine Mindestfrist. Unter Umständen kann eine frühere Bestellung angezeigt sein. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein Sprecherausschuss oder ein Unternehmen...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Bestellung durch das Arbeitsgericht

3.1 Voraussetzungen Rz. 9 Wenn der Betriebsrat 8 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit noch keinen Wahlvorstand bestellt hat, kann die Bestellung durch das Arbeitsgericht beantragt werden.[1] In Fällen der vorzeitigen Neuwahl des Betriebsrats nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG kann der Antrag auf Bestellung des Wahlvorstands durch das Arbeitsgericht gestellt werden, wenn 2 Woche...mehr

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Mutterschutz: Betrieblicher... / 6 Mitbestimmung des Betriebsrats bzw. der Personalvertretung

Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats kommen grundsätzlich im Hinblick auf die abstrakte Gefährdungsbeurteilung, aber auch hinsichtlich der konkreten Umsetzung in Betracht. Die zahlreichen möglichen betriebsverfassungsrechtlichen Berührungspunkte zum betrieblichen Gesundheitsschutz im Mutterschutzgesetz im Überblick: Rechte aus § 80 BetrVG : Allgemeines Überwachungsrecht gemäß ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Die Vorschrift des § 2 BetrVG enthält 3 unterschiedliche Regelungen. § 2 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit der Bestimmung des § 74 BetrVG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, den Gewerkschaften sowie den Arbeitgeberverbänden im Betrieb (dazu Rz. 8 ff.). § 2 Abs. 2 BetrVG regelt die Zugangsrechte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (d...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.1 Vertrauensvolle Zusammenarbeit

Rz. 9 Die betriebsverfassungsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (Gesamtbetriebsrat, Konzernbetriebsrat, Jugend- und Auszubildendenvertretung, Wirtschaftsausschuss, Einigungsstelle und Vertretungen nach § 3 BetrVG) werden vom Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit in besonderem Maße geprägt.[1] Das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bildet ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

1 Vorbemerkung Rz. 1 Die Vorschrift des § 2 BetrVG enthält 3 unterschiedliche Regelungen. § 2 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit der Bestimmung des § 74 BetrVG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, den Gewerkschaften sowie den Arbeitgeberverbänden im Betrieb (dazu Rz. 8 ff.). § 2 Abs. 2 BetrVG regelt die Zugangsrechte der im Betrieb vertretenen Gew...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 3 Zugang von Gewerkschaftsbeauftragten zum Betrieb

Rz. 18 § 2 Abs. 2 BetrVG gewährt den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ein Zugangsrecht zum Betrieb. Aus § 2 Abs. 2 BetrVG ergibt sich jedoch kein schrankenloses Zugangsrecht der Gewerkschaft, denn aus dem Wortlaut der Vorschrift folgt bereits, dass dieses Zugangsrecht nur zur Wahrnehmung der im BetrVG selbst den Gewerkschaften zugewiesenen Aufgaben besteht. Dieses sind ...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.2 Beachtung geltender Tarifverträge

Rz. 12 Nach § 2 Abs. 1 BetrVG erfolgt die Zusammenarbeit von Arbeitgeber und Betriebsrat "unter Beachtung" der geltenden Tarifverträge. Die Betriebsparteien haben die geltenden Tarifverträge bei ihrer Zusammenarbeit ebenso zu beachten wie Recht und Gesetz.[1] Die Nichtbeachtung der normativen Teile von Tarifverträgen führt wegen des Tarifvorrangs nach § 77 Abs. 3 BetrVG oder...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3 Zusammenarbeit mit den Koalitionen

Rz. 13 Den Organen der Betriebsverfassung obliegt weiter die Verpflichtung, mit Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden zusammenzuwirken. Dies begründet aber keine Pflicht der Koalitionen zur Zusammenarbeit mit den Organen der Betriebsverfassung.[1] 2.3.1 Gewerkschaftsbegriff Rz. 14 Der Begriff der Gewerkschaft wird im BetrVG selbst nicht definiert. Vielmehr setzte dieses den ...mehr

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Sozialplan / Zusammenfassung

Begriff Der Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, wie die Folgen einer Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer ausgeglichen oder abgemildert werden können. Der Sozialplan räumt den Arbeitnehmern Rechtsansprüche ein und kann vom Betriebsrat über die Anrufung der Einigungsstelle erzwungen werden. Gesetze, Vorschriften und Rech...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2.3.1 Gewerkschaftsbegriff

Rz. 14 Der Begriff der Gewerkschaft wird im BetrVG selbst nicht definiert. Vielmehr setzte dieses den Begriff voraus. Der Gewerkschaftsbegriff ist für das gesamte Arbeitsrecht, mithin das ArbGG, das TVG und das BetrVG einheitlich.[1] Gewerkschaften stellen einen Unterfall der Koalitionen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG dar. Sie müssen tariffähig sein.[2] Nach der Rechtsprechung...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber

Rz. 8 § 2 Abs. 1 BetrVG regelt die grundsätzlichen Fragen der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber. In dieser Generalklausel verbergen sich mehrere, an die Betriebsparteien gerichtete, Gebote. Zunächst bestimmt § 2 Abs. 1 BetrVG, dass Arbeitgeber und Betriebsrat vertrauensvoll zusammenarbeiten. Weiter wird bestimmt, dass diese Zusammenarbeit unter Beachtung de...mehr