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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 18 Vorbereitung und Durch ... / 3 Entscheidung über betriebsratsfähige Organisationseinheiten

Dietmar Heise
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Rz. 10

Zweifelsfragen, ob und welche organisatorische Einheit betriebsratsfähig ist, können in dem arbeitsgerichtlichen Entscheidungsverfahren des § 18 Abs. 2 BetrVG entschieden werden. Das Arbeitsgericht kann auf diesem Verfahrenswege um Entscheidung angerufen werden,

  • ob eine streitige Einheit überhaupt einen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne darstellt,
  • wie weit ein Betrieb reicht,
  • ob ein gemeinsamer Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrVG gebildet wurde,
  • ob (wirksame) vom Betriebsverfassungsgesetz abweichende Regelungen der Betriebsorganisation durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung nach § 3 BetrVG (wirksam) vereinbart wurden oder
  • ob eine Einheit einen Betriebsteil und Kleinstbetrieb im Sinne des § 4 BetrVG darstellt.

Die Rechtsprechung interpretiert seine Klärungsmöglichkeiten seit langer Zeit weit.[1]

 

Rz. 11

Das Arbeitsgericht entscheidet im Beschlussverfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BetrVG und §§ 80 ff. ArbGG. Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk der umstrittene Betrieb oder Betriebsteil liegt.[2] Den Antrag auf arbeitsgerichtliche Entscheidung können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand und jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft stellen.[3] Auch ein Gesamt- (oder Konzern-) Betriebsrat ist antragsbefugt, wenn seine Zuständigkeit bestritten wird.[4] Endet im Laufe eines Rechtsstreites das Amt des beteiligten Betriebsrates, so tritt der nächste gewählte Betriebsrat in die verfahrensmäßige Position des früheren Betriebsrates ein.[5] Endet allerdings ein Betriebsrat, ohne dass ein nachfolgender gewählt wurde, so ist ein noch laufendes Beschlussverfahren als unzulässig abzuweisen.[6]

Ein Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO ger...

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