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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 2 Stellung der Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber

Stefan Geppert, Christoph Tillmanns
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1 Vorbemerkung

 

Rz. 1

Die Vorschrift des § 2 BetrVG enthält 3 unterschiedliche Regelungen. § 2 Abs. 1 BetrVG in Verbindung mit der Bestimmung des § 74 BetrVG regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, den Gewerkschaften sowie den Arbeitgeberverbänden im Betrieb (dazu Rz. 8 ff.). § 2 Abs. 2 BetrVG regelt die Zugangsrechte der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften (dazu sogleich Rz. 18 ff.), und § 2 Abs. 3 BetrVG bestimmt schließlich, dass die Aufgaben der Koalition außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes unberührt bleiben (dazu Rz. 20).

 

Rz. 2

§ 2 Abs. 1 BetrVG enthält wie schon die Vorläufervorschrift des § 49 Abs. 1 BetrVG 1952 allgemeine Regelungen für die Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.[1] Kernpunkt der Vorschrift ist das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit, welches die Generalklausel des gesamten Betriebsverfassungsrechts bildet und das betriebsverfassungsrechtliche Leitprinzip enthält.[2]

 

Rz. 3

Von der Generalklausel des § 2 Abs. 1 BetrVG nicht erfasst ist die Frage der Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Sprecherausschuss der Leitenden Angestellten.[3] Die Aufgaben und Befugnisse des Sprecherausschusses sind abschließend im Sprecherausschussgesetz vom 20. Dezember 1988[4] geregelt. Lediglich § 2 Abs. 2 Satz 1 SprAuG gewährt dem Sprecherausschuss die Möglichkeit, dem Betriebsrat oder einzelnen Mitgliedern des Betriebsrats das Recht einzuräumen, an Sitzungen des Sprecherausschusses teilzunehmen. § 2 Abs. 2 Satz 2 SprAuG eröffnet im Gegenzug dem Betriebsrat die Möglichkeit, dem Sprecherausschuss oder einzelnen Mitgliedern des Sprecherausschusses das Recht einzuräumen, an Sitzungen des Betriebsrats teilzunehmen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 SprAuG sollen einmal im Kalenderjahr gemeinsame Sitzungen von Betriebsrat und Sprecherausschuss s...

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