Fachbeiträge & Kommentare zu Betriebsverfassungsgesetz

Lexikonbeitrag aus Haufe Personal Office Platin
Einstellung von Arbeitnehmern / 8 Fragerecht des Arbeitgebers

Infographic Das Fragerecht und seine Grenzen ergeben sich aus der Abwägung der Arbeitgeberinteressen an möglichst umfassender Information über den Bewerber und dem verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht des Bewerbers.[1] Das Fragerecht und die damit verbundene Abwägung hat auch die datenschutzrechtlichen Schranken zu berücksichtigen, die sich aus Art. 6 Abs. 1 ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 13 Ar... / 7 Betriebliche Mitbestimmung

Rz. 27 Die Einführung von Arbeitsplatzteilung bedarf nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrats. Der Anwendung von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG steht nicht entgegen, dass die betriebliche Arbeitszeit nicht verändert wird.[1] Entscheidend ist, dass mit dem Modell der Arbeitsplatzteilung das Bestimmungsrecht über die Verteilung der Arbeitszeit innerhalb der betr...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 3.7 Mitbestimmungsrechte des Betriebs- bzw. Personalrats

Knüpft der Arbeitgeber eine Einstellung an das positive Ergebnis einer Einstellungsuntersuchung, stellt dies eine Auswahlrichtlinie im Sinne von § 95 BetrVG dar. Auswahlrichtlinien bedürfen gemäß § 95 Abs. 1 BetrVG der Zustimmung des Betriebsrates. Die arbeitgeberseitige Anordnung einer Einstellungsuntersuchung unterliegt daher der Mitbestimmung (siehe auch LAG Baden-Württem...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 2.2.9 Mitbestimmungsrechte des Personal- bzw. Betriebsrats

Mitbestimmungsrechte von Personal- oder Betriebsrat sind lediglich bei der Wahl des untersuchenden Arztes berührt. Nach § 3 Abs. 4 Satz 2 TVöD / § 3 Abs. 5 Satz 2 TV-L einigen sich Arbeitgeber und Betriebs-/Personalrat auf einen Arzt, der die Untersuchungen nach § 3 Abs. 4 TVöD / § 3 Abs. 5 TV-L durchführt. Soweit keine Vereinbarung getroffen wurde, führt der Betriebsarzt, e...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 13 Ar... / 3.5.4 Urlaub

Rz. 17 Die Gewährung des Urlaubs erfolgt durch den Arbeitgeber. Das Bestimmungsrecht der Arbeitsplatzpartner über die Lage der Arbeitszeit erstreckt sich nicht auf die Urlaubsplanung.[1] Bei der Festlegung hat der Arbeitgeber jedoch neben einem möglichen Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG nach § 7 Abs. 1 BUrlG die Interessen der Arbeitsplatzpa...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 13 Ar... / 4.1 Getrennte Kündigung getrennter Arbeitsverträge

Rz. 19 So wie die Arbeitsverhältnisse rechtlich unabhängig jeweils zwischen den einzelnen Arbeitnehmern und dem Arbeitgeber begründet werden, erfolgt auch die Beendigung arbeitsvertragsbezogen. Das Arbeitsverhältnis kann nach den allgemeinen Regeln durch Kündigung, Befristung oder Aufhebungsvertrag beendet werden. Der Kündigungsschutz nach dem KSchG und besondere Bestandssch...mehr

Kommentar aus Deutsches Anwalt Office Premium
Sauer, SGB II § 16d Arbeits... / 2.6 Weitere rechtliche Aspekte der Arbeitsgelegenheiten (Abs. 7 und 8)

Rz. 36 Jobcenter handeln wie jeder andere öffentliche Auftraggeber (vgl. § 98 Nr. 2 GWB). Sie können insbesondere auch Dritte fördern, die Arbeitsgelegenheiten schaffen. Darin liegen keine vergaberechtlichen Beschränkungen, weil kein öffentlicher Auftrag i. S. d. § 99 Abs. 1 GWB vorliegt, sondern gesetzlich vorgesehene Leistungen bewilligt werden. In einem Antrags- und Bewil...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 2 Beg... / 5 Betriebliche Mitbestimmung

Rz. 18 Teilzeitbeschäftigte sind Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Das Überwachungsrecht des Betriebs nach § 80 Abs. 1 BetrVG wird durch die besondere und eigenständige Informationspflicht des Arbeitgebers über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen gestärkt.[1] Aus der Pflicht des Arbeitgebers nach § 6 TzBfG, Teilzeitarbeit zu fördern, kann der Betriebsrat jedo...mehr

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Mitarbeitereinsatz im Ausla... / 1.1 Anwendbarkeit des BetrVG

Räumlicher Anwendungsbereich des BetrVG Für das Betriebsverfassungsrecht gilt in räumlicher Hinsicht das Territorialitätsprinzip. Danach ist die Zuständigkeit des Betriebsrats auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland begrenzt.[1] Auf einen im Ausland gelegenen Betrieb ist das BetrVG daher nicht anwendbar. Das Gesetz gilt nur für alle in der Bundesrepublik Deutschl...mehr

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Mitarbeitereinsatz im Ausla... / 1.2 Umfang der Anwendung des BetrVG

Bei trotz der Auslandstätigkeit fortbestehenden betriebsverfassungsrechtlichen Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum inländischen Betrieb bleibt das Betriebsverfassungsrecht grundsätzlich umfassend anwendbar. Dies gilt zunächst für die Ermittlung und Berechnung der Betriebs- oder Unternehmensgröße.[1] Die im Ausland tätigen Mitarbeiter sind aktiv und passiv wahlberechtigt. Eine...mehr

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Mitarbeitereinsatz im Ausla... / 2.3.2 Kündigungsschutz

Wehrt sich der Arbeitnehmer gegen die Kündigung, sind das deutsche Kündigungsschutzgesetz und ggf. das Betriebsverfassungsgesetz mit der Beteiligung des Betriebsrats anwendbar.[1] Hierzu muss der im Ausland tätige Arbeitnehmer jedoch weiterhin dem in Deutschland gelegenen Betrieb angehört.[2] Es geht dabei nicht um eine unzulässige Ausstrahlung des BetrVG bzw. des Kündigungs...mehr

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Mitarbeitereinsatz im Ausla... / 1.3 Einzelne Mitbestimmungstatbestände

Personelle Angelegenheiten Die Mitbestimmungsrechte in personellen Angelegenheiten sind grundsätzlich vollumfänglich anwendbar. Das Mitbestimmungsrecht umfasst insbesondere die personellen Einzelmaßnahmen im Ausland. Die Mitbestimmung bei Einstellungen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG entfällt jedoch dann, wenn der Mitarbeiter von vornherein und sofort im Ausland eingesetzt werden so...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 10 Au... / 2 Verhältnis zum Betriebsverfassungsgesetz

Rz. 5 Die Regelung des § 10 TzBfG lässt betriebsverfassungsrechtliche Regelungen unberührt. Nach § 96 Abs. 2 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Nach § 96 Abs. 2 Satz 2 BetrV...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 10 Au... / 3 Verhältnis zum Personalvertretungsrecht

Rz. 6 Für den Bereich des öffentlichen Dienstes folgt die parallele Verpflichtung zu § 96 BetrVG bzw. § 98 BetrVG aus § 80 BPersVG bzw. den entsprechenden Regelungen der Landespersonalvertretungsgesetze.mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 10 Au... / 5.2 Entgegenstehende Wünsche anderer Arbeitnehmer

Rz. 10 Weiter können dem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer seitens des Arbeitgebers auch Aus- und Weiterbildungswünsche anderer (teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter) Arbeitnehmer entgegengehalten werden. Da § 10 TzBfG als besondere Ausprägung des Diskriminierungsverbots nach § 4 Abs. 1 TzBfG auf Gleichbehandlung teilzeit- und vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer zielt[1], gi...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 20 In... / 2 Reichweite der Informationspflicht

Rz. 3 § 20 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, der Arbeitnehmervertretung die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer sowie ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft mitzuteilen. Aufgrund der Formulierung "Betrieb und Unternehmen" beschränkt sich die Informationspflicht des Arbeitgebers auf diese beiden. Da § 20 TzBfG ausdrücklich auf das Unternehmen abstellt, besteht ei...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 20 In... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 20 TzBfG setzt § 7 Nr. 3 der Richtlinie 1999/70/EG [1] um.[2] Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Betriebsrat oder den Personalrat über die Anzahl befristet beschäftigter Arbeitnehmer im Betrieb und im Unternehmen oder in den entsprechenden Strukturen der öffentlichen Verwaltung sowie über den Anteil befristet beschäftigter Arbeitnehmer an der Gesamtbelegscha...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 20 In... / 2.2 Zeitpunkt der Information

Rz. 8 Über Häufigkeit und Zeitpunkt der Informationsverpflichtung und der damit verbundenen Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung trifft § 20 TzBfG keine Aussage. In Betracht käme etwa eine vierteljährliche Information.[1] Allerdings wird man wohl auch eine in regelmäßigen Abständen stattfindende ein- oder zweimal jährlich erfolgende Unterrichtung ausreichen lassen müssen...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 20 In... / 2.1 Adressat und Form der Information

Rz. 5 Eine besondere Form für die Unterrichtung schreibt das Gesetz nicht vor.[1] Der Arbeitgeber kann deshalb die Unterrichtung schriftlich oder durch moderne Kommunikationsmedien erfüllen. Auch eine bloße mündliche Unterrichtung genügt dem Gesetz. Rz. 6 Das Gesetz schreibt die Information der Arbeitnehmervertretung vor. Deshalb ist der Adressatenkreis der Information nach §...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 7 Aus... / 6 Informationspflicht gegenüber der Arbeitnehmervertretung (Abs. 4)

Rz. 38 Nach § 7 Abs. 4 TzBfG hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Abs. 2 sowie Teilzeitarbeitsplätze im Betrieb und Unternehmen zu informieren. Die Regelung des § 7 Abs. 4 TzBfG begründet eine eigenständige Informationspflicht des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmervertretung außerhalb des Betriebsverfassungsgesetzes ...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 7 Aus... / 2.2.2 Fehlende mittelbare Sanktionen

Rz. 11 Ein Verstoß gegen die Ausschreibungspflicht des § 7 Abs. 1 TzBfG ist auch nicht mittelbar sanktioniert. Rz. 12 Keine individualrechtliche Sanktion Für den Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtung aus § 7 Abs. 1 TzBfG gibt es keine mittelbare individualrechtliche Sanktion.[1] Daran hat auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) [2] nichts geändert. Zwar k...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 7 Aus... / 6.3 Form der Information

Rz. 41 Eine besondere Form für die Unterrichtung der Arbeitnehmervertretung sieht das Gesetz nicht vor, weshalb auch eine mündliche Information ausreichend ist. Allerdings muss der Arbeitgeber auf Verlangen der Arbeitnehmervertretung nach § 7 Abs. 4 Satz 2 TzBfG derselben die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellen.[1] Damit sind Unterlagen gemeint, die die Arbeitneh...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 7 Aus... / 2.1 Reichweite der Ausschreibungspflicht

Rz. 7 § 7 Abs. 1 TzBfG begründet keine eigenständige Verpflichtung des Arbeitgebers, Arbeitsplätze generell auszuschreiben, sondern vielmehr im Falle der Ausschreibung eines Arbeitsplatzes diesen auch – sofern er geeignet ist – als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben.[1] Rz. 8 Eine Verpflichtung zur außerbetrieblichen Ausschreibung besteht grundsätzlich nicht. Eine öffentlich...mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 18 In... / 5 Beteiligung des Betriebsrats

Rz. 10 § 18 TzBfG gehört zu den zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetzen i. S. d. § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Damit obliegt dem Betriebsrat die Verpflichtung, über die Einhaltung der Informationspflicht zu wachen.[1] Mittelbar erlangt § 18 TzBfG Bedeutung über § 99 Abs. 2 Nr. 3 2. Halbsatz BetrVG.[2]mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Arnold/Gräfl, TzBfG § 7 Aus... / 6.4 Gerichtliche Durchsetzung

Rz. 43 Eine Streitigkeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Reichweite der Verpflichtung nach § 7 Abs. 4 TzBfG ist im Beschlussverfahren nach § 2a Nr. 1 ArbGG auszutragen, denn § 2a Nr. 1 ArbGG erfasst sämtliche Ansprüche aus der Betriebsverfassung und damit auch solche betriebsverfassungsrechtlichen Ansprüche außerhalb des BetrVG selbst.[1]mehr

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Arnold/Gräfl, TzBfG § 7 Aus... / 6.1 Voraussetzung der Informationspflicht: Arbeitnehmervertretung

Rz. 39 Erfasst werden sämtliche Unternehmen, bei denen eine Arbeitnehmervertretung gebildet ist, unabhängig von der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer. Als Arbeitnehmervertretungen i. S. d. § 7 Abs. 4 TzBfG sind Betriebsräte, Personalräte und Mitarbeitervertretung im kirchlichen Bereich anzusehen.[1] Besteht im Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat, so kann auch dieser unter ...mehr

Beitrag aus Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel)
Küting/Weber, Handbuch der ... / III. Rechenschaft gegenüber Außenstehenden

Rn. 10 Stand: EL 38 – ET: 01/2023 Neben der internen Information hat der JA auch den Zweck, gegenüber den externen Adressaten Rechenschaft abzulegen. Im Zuge der Modernisierung des Handelsrechts durch das BilMoG hat dieser Zweck des JA spürbar an Bedeutung gewonnen. Denn der Gesetzgeber verfolgte in erster Linie das Ziel, mit Blick auf diese Adressaten das Informationsniveau ...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 3.1 Grundsätze

Der Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes erstreckt sich auch auf Teilzeitarbeitnehmer, sofern diese nicht als Organvertreter oder Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 2 bis 4 BetrVG aus dem persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes herausfallen. Teilzeitbeschäftigte sind damit bei Betriebsratswahlen nach Maßgabe von § 7 BetrVG (aktiv) wahlberechtigt und gemäß § 8 Bet...mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 3.2 Mitbestimmung über Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten

Gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen zu Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage. Danach steht dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht bei der Vereinbarung der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zu....mehr

Beitrag aus Haufe Personal Office Platin
Teilzeitarbeit: Besonderhei... / 4 Ermittlung der Beschäftigtenzahl eines Betriebs unter Berücksichtigung von Teilzeitbeschäftigung

Verschiedene gesetzliche Bestimmungen knüpfen bei der Anwendbarkeit einzelner Regelungen oder des Gesetzes an die Zahl der insgesamt im Betrieb Beschäftigten als Schwellenwert an. Damit stellt sich die Frage, wie Teilzeitbeschäftigte zur berücksichtigen sind. Die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (insbesondere für die Größe des Betriebsrats) und die Vorschriften de...mehr

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Antidiskriminierung / 2.8.1 Das Beschwerderecht des Arbeitnehmers

Der von Benachteiligungen tatsächlich oder vermeintlich betroffene Beschäftigte hat nach § 13 Abs. 1 AGG das Recht, sich wegen einer eingetretenen Benachteiligung bei "den zuständigen Stellen" des Betriebs, des Unternehmens oder der Dienststelle zu beschweren. Welches die "zuständigen Stellen" sind, sagt das Gesetz nicht. Der Arbeitgeber ist aber nicht verpflichtet, eine bes...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Antidiskriminierung / 3.6 Klagebefugnis von Gewerkschaften und Betriebsräten

Nach § 17 Abs. 2 AGG können unter der Überschrift "Soziale Verantwortung der Beteiligten" der Betriebsrat und eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft in Fällen grober Verstöße gegen die Verpflichtungen aus dem arbeitsrechtlichen Teil des AGG klagen. Das ist nichts wirklich Neues. Auch bisher wurde vertreten, dass der Betriebsrat bei Verstößen des Arbeitgebers gegen das betri...mehr

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Antidiskriminierung / 4.1.4 Beteiligung des Betriebsrats

Hat der Betriebsrat nach § 93 BetrVG die innerbetriebliche Ausschreibung von freien Stellen verlangt, kann er nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG der Einstellung eines Bewerbers die Zustimmung verweigern, wenn die Stellenausschreibung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Zu einer nicht ordnungsgemäßen Stellenausschreibung zählt auch eine, die unter Verletzung des § 11 AGG e...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Antidiskriminierung / 2.2.1.5 Sexuelle Identität

Hier verweisen die Materialien auf § 75 BetrVG. Erfasst werden laut Begründung homosexuelle Männer und Frauen, bisexuelle, transsexuelle[1] oder zwischengeschlechtliche Menschen.[2] Sexuelle Identität bezeichnet danach anders als das Merkmal "Geschlecht" die Präferenz bei der sexuellen Objektwahl ("sexuelle Ausrichtung", i. S. d. RL 2000/78/EG).mehr

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Antidiskriminierung / 2.4.2 Vereinbarungen dürfen keine benachteiligenden Inhalte haben

§ 7 Abs. 2 AGG erklärt alle Bestimmungen in individual- oder kollektivrechtlichen Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, für unwirksam. Das ist für sich genommen eine Selbstverständlichkeit (§ 134 BGB). Man geht auf den ersten Blick davon aus, dass sich nicht viele diskriminierende Vereinbarungen finden werden. Galten doch schon bislang die Diskrimin...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Antidiskriminierung / 1.1 Entstehung des AGG

Die BRD hatte durch die nicht ausreichende Umsetzung der Antirassismusrichtlinie RL 2000/43/EG [1] (v. 29.6.2000), der Rahmenrichtlinie Beschäftigung 2000/78/EG [2] (v. 27.11.2000), der Genderrichtlinie 2002/73/EG[3] (v. 23.9.2002, Überarbeitung der RL 76/207/EWG) und der Dienstleistungsrichtlinie 2004/113/EG [4] (v. 13.12.2004) Vertragsverletzungen begangen. Die Umsetzung in b...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Antidiskriminierung / 4.1.3 Die Merkmale des § 1 AGG in der Stellenausschreibung

Praxis-Beispiel Vertriebsmitarbeiter gesucht! Wir suchen zum nächstmöglichen Zeitpunkt zur Unterstützung für unser junges Vertriebsteam eine Verkaufskraft. Idealerweise sind Sie zwischen 25 und 35 Jahre alt und verfügen über eine kaufmännische Ausbildung sowie Verkaufserfahrung im Außendienst. Sie beherrschen die deutsche Sprache perfekt in Wort und Schrift. Sie sind in jeder ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Antidiskriminierung / 2.6.3 Allgemeine Schutzpflicht und Schulung

Nach § 12 AGG treffen den Arbeitgeber erhebliche Schutz- und Organisationspflichten, um Diskriminierungen bereits präventiv zu verhindern oder auf eingetretene Benachteiligungen zum Schutz des Betroffenen angemessen zu reagieren und diesen zu schützen. § 12 Abs. 1 AGG enthält eine allgemeine Aufforderung an den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz vor Benachte...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Antidiskriminierung / 2.6.4 Einschreiten bei Benachteiligungen durch Kollegen

Die allgemeine Organisationspflicht und ihre korrekte Erfüllung entbinden den Arbeitgeber aber nicht davon, bei konkreten Problemstellungen tätig zu werden. Verstoßen Beschäftigte des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot, so hat der Arbeitgeber nach § 12 Abs. 3 AGG "geeignete, angemessene und erforderliche" Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung zu ergreifen....mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Antidiskriminierung / 4.3 Das Vorstellungs-/Bewerbungsgespräch

Erstes Ergebnis einer erfolgreichen Anbahnungsmaßnahme ist regelmäßig das Gespräch im Betrieb, bei dem es um die mögliche Einstellung eines Bewerbers geht. Wenn solche Gespräche auch "unverbindlich" sind, bewegen sie sich doch nicht im rechtsfreien Raum. Mit der Aufnahme derartiger Verhandlungen entsteht zwischen Arbeitgeber und Bewerber als potenziellem Arbeitnehmer bereits ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Antidiskriminierung / 2.6.1 Stellenausschreibung

§ 11 AGG bestimmt, dass ein Arbeitsplatz nicht unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ausgeschrieben werden darf (s. genauer unter 4.1). Dabei werden öffentliche und betriebliche Ausschreibungen gleichermaßen erfasst. Einbezogen werden auch Stellen im Bereich der beruflichen Aus- und Weiterbildung. Wird eine Stelle unter Missachtung des Diskriminierungsverbots ausges...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Streitigkeiten

Rz. 8 Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 82 BetrVG sind im Urteilsverfahren einzuklagen (§ 2 ArbGG, §§ 46 ff. ArbGG [1]). Der Betriebsrat kann diese Ansprüche nicht selbständig geltend machen, weil ihm kein eigenes Recht im Verhältnis zum Arbeitgeber zusteht.[2] Der sich aus § 82 Abs. 2 S. 2 BetrVG ergebende Anspruch der Arbeitnehmer auf Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglied...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 82 Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers

1 Allgemeines Anhörungsrecht Rz. 1 Mit der Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 81 BetrVG korrespondiert das in § 82 BetrVG geregelte Anhörungs- und Erörterungsrecht des Arbeitnehmers. Nach § 82 Abs. 1 Satz 1 hat der Arbeitnehmer das Recht, in betrieblichen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, von den nach Maßgabe des organisatorischen Aufbaus des Betriebs hi...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrVG § 81 Unterrichtungs- und Erörterungspflicht des Arbeitgebers

1 Allgemeines Rz. 1 Die §§ 81 bis 86a BetrVG normieren Individualrechte des einzelnen Arbeitnehmers. Sie stehen im Zusammenhang mit dem Schutz des Persönlichkeitsrechts (§ 75 Abs. 2 BetrVG), und ergeben sich bereits aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Sie gelten daher auch sowohl für Arbeitnehmer in nicht betriebsratsfähigen als auch in betriebsrats...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Stellungnahme- und Vorschlagsrecht

Rz. 2 Soweit der Arbeitnehmer durch Maßnahmen des Arbeitgebers betroffen wird, kann er auch Vorschläge für die Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs machen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 BetrVG). Ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes und des Arbeitsablaufs wird dem Arbeitnehmer dadurch aber nicht eingeräumt. Gegen die Nichtberücksichtigung seiner ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 2 Allgemeine Unterrichtungspflicht

Rz. 2 Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs individuell zu unterrichten und über die von ihm erwartete Tätigkeit zu informieren. Nach der Rechtsprechung des BAG (vgl. z. B. BAG, Beschluss v. 27.6.2006, 1 ABR 35/05) wir...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Unterrichtung und Erörterung bei Planung von Änderungen

Rz. 7 Nach § 81 Abs. 4 BetrVG hat der Arbeitgeber den einzelnen Arbeitnehmer über die auf Grund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Hinweis "Technische Anlagen" s...mehr

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Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 7 Streitigkeiten

Rz. 10 Soweit der Arbeitnehmer die Erfüllung der Pflichten des Arbeitgebers aus § 81 BetrVG einklagen will, muss er dies im Urteilsverfahren nach § 2 ArbGG, §§ 46 ff. ArbGG tun. Daneben steht dem Arbeitnehmer allerdings auch ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB zu, d. h. er kann seine Arbeitsleistung verweigern, ohne seinen Lohnanspruch zu verlieren, § 298 BGB, § 61...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 6 Erörterung während der Arbeitszeit/Teilnahme Dritter

Rz. 6 Der Arbeitnehmer kann die ihm nach § 82 BetrVG eingeräumten Rechte während der Arbeitszeit ausüben, soweit es der Arbeitsablauf gestattet.[1] Er kann verlangen, dass der Arbeitgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen während der Arbeitszeit erfüllt. Wegen der dadurch versäumten Arbeitszeit darf der Arbeitgeber das Entgelt nicht kürzen. Rz. 7 Aus dem ausdrücklich festge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Erörterung der Leistungen

Rz. 4 Der Arbeitnehmer kann nach § 82 Abs. 2 Satz 1 BetrVG außerdem verlangen, dass der Arbeitgeber mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen erörtert. Das Verlangen kann grundsätzlich unabhängig von einem konkreten Anlass in angemessenen Zeitabständen geltend gemacht werden. Hierdurch soll gewährleistet sein, dass der Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend erfährt, ob seine...mehr