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Tillmanns, Heise, u. a., BetrVG § 43 Regelmäßige Betrieb ... / 2.3 Die außerordentliche Betriebs- und Abteilungsversammlung

Dr. Cornelia Feldmann
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Rz. 21

Nach § 43 Abs. 3 BetrVG ist der Betriebsrat berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine außerordentliche Betriebsversammlung einzuberufen. Insgesamt gibt es also 3 Arten der außerordentlichen Betriebsversammlung:

  • Die außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch des Betriebsrats,
  • die außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch des Arbeitgebers und
  • die außerordentliche Betriebsversammlung auf Wunsch eines Viertels der wahlberechtigten Arbeitnehmer.
 

Rz. 22

Beantragen der Arbeitgeber oder ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer die Einberufung, so müssen sie dabei den Beratungsgegenstand nennen, der erörtert werden soll. Beantragt der Arbeitgeber oder ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer die Einberufung der Betriebsversammlung ohne Angabe des zu erörternden Beratungsgegenstands, ist der Betriebsrat nicht verpflichtet, dem Antrag nachzukommen.[1]

 

Rz. 23

Der Betriebsrat hat zu prüfen, ob der beantragte Beratungsgegenstand sich in den Grenzen des § 45 BetrVG hält und die Betriebsversammlung damit zu dessen Erörterung zuständig ist. Er prüft hingegen nicht, ob die Durchführung der Betriebsversammlung aus seiner Sicht zweckmäßig erscheint.[2] Ist die Betriebsversammlung zur Beratung über den genannten Gegenstand nicht zuständig, muss der Betriebsrat die Einberufung ablehnen.

 

Rz. 24

Ist die Betriebsversammlung zulässig, so hat der Betriebsrat die Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der von ihm beantragten Versammlung ist der Arbeitgeber nach § 43 Abs. 3 Satz 2 BetrVG rechtzeitig zu verständigen. Kommt der Betriebsrat ohne sachlichen Grund dem gestellten Antrag nicht innerhalb angemessene...

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